{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060921_1bvr239906","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060921.1bvr239906","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"1 BvR 2399/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2399/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Ü ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Zirngibl Langwieser,\n                   Kurfürstendamm 54/55, 10707 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2006 - 24 CS 06.1621 -,\n\n        b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29.\n           Mai 2006 - W 5 S 06.418 -,\n\n        c) die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Bescheid der Stadt\n           Aschaffenburg vom 10. April 2006 - 3220 -\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Haas\n                                  und die Richter Bryde,\n                                  Eichberger\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. September 2006\neinstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der dem Beschwerdeführer die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde.\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer betreibt in Aschaffenburg ein Wettbüro. Er vermittelt dort     2\nSportwetten, die von der Sportwetten GmbH in Gera unter Berufung auf eine ihr im\nJahre 1990 aufgrund des Gewerbegesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl I S. 138) erteilten Erlaubnis zum \"Abschluss von Sportwetten\" angeboten werden.\n\n Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 untersagte die Stadt dem Beschwerdeführer            3\n\n\n\n                                         1/5\n\ndie Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis. Der dagegen erhobene\nWiderspruch blieb ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 10. April 2006 ordnete die Stadt\nim Nachgang zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR\n1054/01 - die sofortige Vollziehung der Untersagung an. Den dagegen gestellten\nAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Widerspruchsbescheid erhobenen Klage lehnte das Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, ein vorrangiges Interesse an der sofortigen\nVollziehung der Untersagung folge daraus, dass die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts\nvom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, aus dem der Freistaat die erforderlichen Konsequenzen gezogen habe, in Bayern verboten sei und sich die Untersagungsverfügung somit als rechtmäßig darstelle. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht\nauf die nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik erteilte\nErlaubnis berufen, da dieser in Bayern keine Geltung zukomme.\n\n  2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung            4\nseiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 103\nAbs. 1 sowie Art. 103 Abs. 2 GG. Ergänzend beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er - sinngemäß - die einstweilige Aussetzung der sofortigen\nVollziehung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde begehrt. Zur\nBegründung seines Eilantrages führt der Beschwerdeführer aus, ihm entstünden aus\nder sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung schwere irreparable Nachteile. Ihm würde unwiederbringlich die wirtschaftliche Grundlage entzogen.\n\n                                           II.\n Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32            5\nAbs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor.\n\n 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei wägt das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen ab, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige\nAnordnung erlassen würde, einer Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr).\nDer Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>; BVerfGK 3, 97 <99>).\n\n 2. Die gebotene Abwägung führt hier auf der Grundlage der fachgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu keinem Überwiegen derjenigen Gründe, die den Erlass einer\neinstweiligen Anordnung zur Abwehr der dem Beschwerdeführer entstehenden\n\n\n                                           2/5\n\nNachteile dringend geboten erscheinen ließen.\n\n Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend.                                               8\n\n  Bleibt die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung bestehen, hätte die         9\nVerfassungsbeschwerde aber später Erfolg, wäre der Beschwerdeführer in der Zeit\nbis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde an der Vermittlung von Sportwetten gehindert und damit in seiner Berufsfreiheit beeinträchtigt. Ihm würde damit\n- sein Vorbringen insoweit als zutreffend unterstellt - während dieser Zeit die Existenzgrundlage seines Betriebs entzogen.\n\n  Diesem schwerwiegenden Nachteil für den Beschwerdeführer steht indessen ein           10\nüberwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Unterbindung nicht\ngenehmigter Sportwetten in Bayern gegenüber, das erheblich beeinträchtigt würde,\nwenn dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben würde, die\nVerfassungsbeschwerde aber letztlich ohne Erfolg bliebe. Erfüllt nämlich - was hier\nim Rahmen der Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG auf der Grundlage der Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu unterstellen ist - der Freistaat Bayern die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (NJW 2006, S. 1261 <1267>) dafür\naufgestellt hat, dass gemäß der \"Übergangszeitregelung\" in diesem Urteil ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und\nBekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits hergestellt wird, darf die Vermittlung nicht vom Freistaat Bayern\nveranstalteter Sportwetten in dieser Übergangszeit als verboten angesehen werden.\nAn dem Sofortvollzug dieses Verbots besteht unter dieser Voraussetzung ein besonderes öffentliches Interesse (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -), da nur so die mit dem Verbot verfolgten\nSchutzzwecke auch während der Übergangszeit sichergestellt werden können. Würden hiervon Ausnahmen im Wege der Aussetzung der sofortigen Vollziehung einzelner Untersagungsverfügungen gegenüber nicht genehmigten Wettveranstaltungen\nzugelassen, die nicht auf besonderen Umständen des Einzelfalls beruhen, wäre die\nDurchsetzung des Verbots ungenehmigter privater Sportwetten insgesamt für die\nÜbergangszeit in Frage gestellt.\n\n  Demgegenüber ist die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Beschwerdeführers            11\ndarauf, sein Unternehmen im Hinblick auf die Veranstaltung privater Sportwetten weiterhin ungehindert betreiben zu können, auch deshalb erheblich eingeschränkt, weil\nes schon bisher auf verfassungsrechtlich ungesicherter Grundlage und trotz der im\nDezember 2004 ergangenen Untersagungsverfügung nur nach Maßgabe einer Duldung weiter geführt werden konnte. Nichts anderes gilt mit Rücksicht darauf, dass\nder Beschwerdeführer Sportwetten vermittelt, die von der Sportwetten GmbH in Gera\nunter Berufung auf eine nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen\nRepublik im Jahre 1990 erteilten \"Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten\" angeboten werden. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zur Reichweite dieser Er-\n\n\n\n                                         3/5\n\nlaubnisse bisher nicht Stellung genommen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass eine\nbundesweite Legalisierungswirkung dieser Erlaubnisse zu keiner Zeit zweifelsfrei angenommen werden konnte. Insbesondere das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ebenso wie die Vorinstanzen nicht gefolgt. Unabhängig von der gegen dieses\nUrteil anhängigen Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2218/06) ist der dem Beschwerdeführer nunmehr entstehende Nachteil daher auch insoweit jedenfalls nicht unerheblich darauf zurückzuführen, dass er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf\nnicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen und betrieben hat.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  12\n\n                Haas                    Bryde             Eichberger\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n21. September 2006 - 1 BvR 2399/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2006 - 1 BvR 2399/06 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060921_1bvr239906.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060921.1bvr239906\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/09/rk20060921_1bvr239906.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-21/1-bvr-2399-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/09/rk20060921_1bvr239906.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/09/rk20060921_1bvr239906.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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