{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060920.2bvr142100","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-09-20","aktenzeichen":"2 BvR 1421/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1421/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder K... AG,\nvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden S...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hagen Stock & Kollegen,\n                   Hauptstraße 23, 97199 Ochsenfurt -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2000\n         - 9 VA 3/00 -,\n\n      b) die Zustellungsanordnung der Präsidentin des Oberlandesgerichts München vom 25. April 2000 - 9341 aE 366/00 - und die daraufhin erfolgte\n         Zustellung am 29. Mai 2000\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. September 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob im Wege der Rechtshilfe nach         1\ndem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965\n- HZÜ - (BGBl 1977 II S. 1453) eine Klage zugestellt werden darf, die auf einem U.S.-\namerikanischen Gesetz beruht, dessen Unvereinbarkeit mit dem Welthandelsrecht\ndie Streitbeilegungsorgane der Welthandelorganisation (WTO) rechtskräftig festgestellt haben.\n\n                                         I.\n  1. Gegen die Beschwerdeführerin ist vor den Gerichten der Vereinigten Staaten von     2\nAmerika eine Klage anhängig, mit der ihr und weiteren Mitbewerbern vorgeworfen\nwird, sie hätten die Absicht, die Industrie der Vereinigten Staaten, die wie die Beschwerdeführerin Rotationsmaschinen für den Zeitungsdruck herstellt, zu beeinträchtigen oder zu zerstören.\n\n\n\n                                         1/8\n\n  Die Klage stützt sich auf den so genannten Anti-Dumping Act 1916. Dieses amerikanische Gesetz wurde im Streitbeilegungsverfahren der Welthandelsorganisation\nauf Antrag der Europäischen Gemeinschaft rechtskräftig für unvereinbar mit dem\nÜbereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsübereinkommens 1994 (ABlEG Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994 S. 103) erklärt. Den Vereinigten Staaten von Amerika wurde aufgegeben, das Gesetz so zu ändern, dass es mit den zwischen den Mitgliedern der Welthandelsorganisation\ngeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar ist. Nachdem zunächst mehrere Anläufe zur Novellierung des Gesetzes im Kongress der Vereinigten Staaten erfolglos geblieben waren, wurde der Anti-Dumping Act 1916 schließlich mit Gesetz\nvom 3. Dezember 2004 aufgehoben. Eine Rückwirkungsklausel im Aufhebungsgesetz bestimmt jedoch, dass die Aufhebung nicht für zum Zeitpunkt der Aufhebung bereits anhängige Verfahren gilt.\n\n 2. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts München gab am 25. April 2000 dem Zustellungsersuchen der amerikanischen Behörden statt und wies das zuständige\nAmtsgericht in Würzburg an, die übersetzte Klage entsprechend den Regeln des\nHaager Zustellungsübereinkommens zuzustellen. Daraufhin wurde die Klage der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2000 postalisch zugeleitet. Die Beschwerdeführerin\nverweigerte die Annahme der Postsendung. Ein Zustellungsnachweis wurde aber\ndurch die deutschen Behörden an das zuständige amerikanische Bezirksgericht gesandt.\n\n  3. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Oberlandesgericht München gemäß              5\n§§ 23 ff. EGGVG, die Zustellungsanordnung der Präsidentin des Oberlandesgerichts\nMünchen vom 25. April 2000 aufzuheben und die Unwirksamkeit der Zustellung vom\n29. Mai 2000 festzustellen. Das Oberlandesgericht lehnte den Antrag mit Beschluss\nvom 12. Juli 2000 ab. Zur Begründung wird in dem Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet, weil in diesem Fall in der Zustellung der Klage kein besonders schwerer Eingriff in die tragenden Prinzipien und\nGrundsätze des ersuchten Staates liege. Nur in einem solchen Fall aber sei von dem\nGrundsatz abzuweichen, dass bei der Zustellung nicht im Einzelnen geprüft werde,\nob die Folge einer Zustellung nach Inlandskriterien möglicherweise nicht hinzunehmen wäre. Zwar gehöre der freie Wettbewerb zu den tragenden Grundsätzen der\nWirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland, diese Wirtschaftsordnung sei\naber kein tragender Grundpfeiler der staatlichen Ordnung oder ein unverzichtbarer\nBestandteil der Werteordnung des Grundrechtskataloges oder des Menschenrechtsübereinkommens.\n\n                                          II.\n Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 103\nAbs. 1 GG verletzt.\n\n\n\n\n                                          2/8\n\n  Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, in den angegriffenen Entscheidungen werde der Schutzbereich der Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1\nGG gegenüber einer Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen unzutreffend bestimmt. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip gewähre die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Dazu gehöre auch die unternehmerische Handlungsfreiheit. Im vorliegenden Fall folge aus den Regelungen über die Rechtshilfe, dass die Zustellung dann\nGrundrechte verletze, wenn sie geeignet sei, die Hoheitsrechte oder die Sicherheit\nder Bundesrepublik zu gefährden, oder eine schwere Beeinträchtigung der Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringe. Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn durch die Klage und die ihr zugrunde\nliegende Rechtsgrundlage ausländische Konkurrenz ausgeschaltet werden solle. Da\ndas amerikanische Gesetz, auf dem die Klage vor den Gerichten der Vereinigten\nStaaten beruhe, gegen einen völkerrechtlichen Vertrag verstoße und dies seitens der\nStreitbeilegungsorgane der Welthandelsorganisation rechtskräftig festgestellt worden sei, gefährde eine Zustellung die Hoheitsrechte und die Sicherheit der Bundesrepublik. Denn durch die Zustellung werde die völkerrechtliche Haftung der Bundesrepublik, jedenfalls durch die Beihilfe zu einem Völkerrechtsverstoß, ausgelöst.\n\n  Art. 3 Abs. 1 GG sei deshalb verletzt, weil die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2000 auf sachfremden Erwägungen beruhe\nund dadurch objektiv unhaltbar und willkürlich sei. Diese Entscheidung verletze auch\ndas Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil sich das Oberlandesgericht nicht in dem\nerforderlichen Maße mit dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe.\n\n                                         III.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nach § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung         9\nanzunehmen. Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu\nnoch ist sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet.\nDie angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen den verfassungsrechtlich\nverankerten Grundsatz des völkerrechtsfreundlichen Verhaltens deutscher Hoheitsträger und stehen auch im Übrigen im Einklang mit dem Grundgesetz.\n\n 1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden      10\nSinne (vgl. BVerfGE 80, 137 <152> m.w.N.). Die deutschen Hoheitsträger haben\naber durch ihre Auslegung und Anwendung des Art. 13 Abs. 1 HZÜ Rechte der Beschwerdeführerin weder grundsätzlich verkannt noch unverhältnismäßig eingeschränkt.\n\n a) An der Verfassungsmäßigkeit des Haager Zustellungsübereinkommens bestehen, soweit die vorliegende Verfassungsbeschwerde betroffen ist, keine Zweifel. Das\nÜbereinkommen dient wichtigen Belangen des Gemeinwohls, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 91,\n\n\n                                          3/8\n\n335 <339 ff.>). Der deutsche Staat schützt den Bürger, der sich im internationalen\nRechtsverkehr bewegt, grundsätzlich nicht vor der Verantwortlichkeit in einer fremden Rechtsordnung.\n\n  b) Ob ein durch die Zustellung bewirkter Verstoß gegen das Völkerrecht geeignet        12\nist, deutsche Hoheitsträger aus verfassungsrechtlichen Gründen zu verpflichten, gemäß dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 1 HZÜ von der Zustellung abzusehen, kann im\nErgebnis offen bleiben. Es ist aber wegen der Bindung der öffentlichen Gewalt an\nGesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Missachtung des Völkerrechts zur Verfassungswidrigkeit einer\nZustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen führen kann, obgleich das\nVölkerrecht selbst weder in der Form des Völkergewohnheitsrechts über Art. 25 GG\nnoch in der Form völkerrechtlicher Verträge über Art. 59 GG Verfassungsrang genießt. Vorliegend fehlt es aber bereits an einem unmittelbaren Völkerrechtsverstoß\ndeutscher Hoheitsträger. Auch ein Verstoß gegen das Gebot völkerrechtsfreundlichen Verhaltens durch deutsche Hoheitsträger wegen einer indirekten Unterstützung\nvölkerrechtswidrigen Verhaltens der Vereinigten Staaten kommt nicht in Betracht.\n\n c) Die Feststellung der WTO-Rechtswidrigkeit des Anti-Dumping Act 1916 durch            13\ndas Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation entfaltet keine unmittelbare Wirkung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Weder die Bundesrepublik Deutschland noch die im Streitbeilegungsverfahren beschwerdeführende Europäische Gemeinschaft werden von den gegen die Vereinigten Staaten ergangenen\nEntscheidungen der Streitbeilegungsorgane unmittelbar selbst zu einem Tun oder\nUnterlassen verpflichtet. Berichte der eingesetzten Panel oder des Berufungsgremiums werden, wenn sie vom Streitbeilegungsgremium angenommen worden sind, inzwischen weitgehend als für die beteiligten Parteien rechtlich verbindlich anerkannt\n(Stoll/Schorkopf, WTO - Welthandelsordnung und Welthandelsrecht, 2002 Rn. 482;\nPauwelyn, Enforcement and Countermeasures in the WTO: Rules are Rules -\nTowards a more Collective Approach, abgedruckt in: Mavroidis (Hrsg.), The WTO\nand International Trade Law/Dispute Settlement, 2005, S. 424 <430>).\n\n Ein unmittelbarer Völkerrechtsverstoß durch eine Nicht- oder Schlechtumsetzung          14\neiner Streitbeilegungsentscheidung kann aber jedenfalls nur seitens desjenigen Mitglieds der Welthandelsorganisation erfolgen, das als unterlegene Partei durch die\nEntscheidung zur Änderung seiner Gesetze oder seiner Verwaltungspraxis aufgefordert wird. Auf Dritte, das bedeutet auf andere Mitglieder der Welthandelsorganisation,\ndie dem Streit nicht beigetreten sind, erstreckt sich die rechtliche Bindungswirkung\nnicht, selbst wenn diese vergleichbare innerstaatliche rechtliche Regelungen erlassen haben sollten.\n\n  Die Begrenzung der Bindungswirkung auf eine solche inter partes ergibt sich nicht      15\nnur aus allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen, sondern auch aus dem spezifischen, gestuften Verfahren der Streitbeilegung der Welthandelsorganisation. An erster Stelle stehen Konsultationen, die dem rechtsförmlichen Verfahren vorgeschaltet\n\n\n\n                                          4/8\n\nsind. Nur wenn auf diesem Wege keine Einigung zu erzielen ist, wird ein Panel eingesetzt und gelangt das Verfahren in die rechtsförmliche Phase der Streitschlichtung.\nDer besonders hervorgehobene Zweck, zu möglichst einvernehmlichen Lösungen in\nkonkreten welthandelsrechtlichen Streitfällen zu gelangen, verbietet es, Mitgliedern,\nmit denen keine Konsultationen erfolgt sind und gegen die kein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet worden ist, zum Gegenstand rechtlicher Bindungswirkung einer gegen einen anderen Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidung zu machen.\n\n d) Grundsätze, nach denen sich die Bundesrepublik Deutschland der völkerrechtlichen Haftung aussetzt, weil deutsche Hoheitsträger das Verhalten der Vereinigten\nStaaten durch eine Klagezustellung im Inland indirekt unterstützen, sind auch deshalb nicht ersichtlich, weil die Vereinigten Staaten einen Ermessensspielraum haben,\nwie sie den Vorgaben der Welthandelsorganisation nachkommen. Diese Freiheit ergibt sich bereits daraus, dass die Vereinigten Staaten verpflichtet werden, das Gesetz in Übereinstimmung mit den entsprechenden Verträgen zu bringen, nicht aber,\nes aufzuheben. Selbst wenn eine Analyse des amerikanischen Rechts und des Welthandelsrechts ergeben sollte, dass die Übereinstimmung nur durch Aufhebung des\nGesetzes zu erreichen ist, liegt es nicht in der Kompetenz deutscher Hoheitsträger,\ndiese Bewertung vorzunehmen.\n\n  Deutsche Hoheitsträger haben aus zweierlei Gründen keinen eigenen Einschätzungs- und Handlungsspielraum bezüglich der Umsetzungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten. Zum einen hat die Bundesrepublik Deutschland ihre Kompetenz in\nAußenhandelsangelegenheiten gemäß Art. 23 Abs. 1 GG weitgehend an die Europäische Gemeinschaft zur Ausübung übertragen, die nach Art. 133 Abs. 1 EG in diesem Bereich ausschließlich tätig wird. Zum anderen sieht das Verfahren der Streitbeilegung der Welthandelsorganisation vor, dass Versäumnisse bei der Umsetzung\ndurch die verpflichtete Partei nicht durch ein anderes WTO-Mitglied geahndet werden, sondern nur im Wege des formalisierten Verfahrens der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (BGBl 1994 II S. 1749).\n\n aa) Die Europäische Gemeinschaft ist seit dem 1. Januar 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation. Die Bundesrepublik Deutschland ist zwar selbst auch Mitglied\nder Welthandelsorganisation, nimmt ihre Rechte in Außenhandelsangelegenheiten\naber nicht mehr unmittelbar, sondern nur durch die Europäische Gemeinschaft wahr.\nDie Organe der Europäischen Gemeinschaft haben aufgrund der Wahrnehmung der\nAußenhandelskompetenz das Recht, aber auch die Pflicht, die Interessen der von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wahrzunehmen. Zu\nden damit übernommenen Schutzpflichten gehört auch, dass Verfahren vor dem\nStreitschlichtungsgremium der Welthandelsorganisation wegen der Unvereinbarkeit\nnationaler Maßnahmen der Außenhandelspartner der Europäischen Gemeinschaft\nmit den vertraglichen Verpflichtungen angestrengt werden. Auch für den Fall, dass\ndie Europäische Gemeinschaft in einem Verfahren obsiegt, obliegt ihr die Pflicht,\nüber die Umsetzung der Entscheidung zu wachen und entweder in bilaterale Verhandlungen mit dem Antragsgegner über die Lösung des Handelsstreits einzutreten\n\n\n                                         5/8\n\noder um die Genehmigung von Handelssanktionen im Rahmen des Übereinkommens über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nachzusuchen und\ndiese zu implementieren.\n\n  Davon, dass die Europäische Gemeinschaft ihren außenhandelsrechtlichen Fürsorgepflichten gegenüber den Mitgliedstaaten vorliegend nicht nachgekommen sei,\nkann angesichts der von der Europäischen Gemeinschaft angestrengten Verfahren\nvor den Streitbeilegungsorganen, der Überwachung der Umsetzung und des erfolgreichen Ersuchens um Sanktionen gegen die Vereinigten Staaten nicht ausgegangen\nwerden. Die Einhaltung der Pflichten der Europäischen Gemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedsstaaten ist auch relevant, wenn man das Verhalten der Bundesrepublik\nDeutschland an dem Schutzpflichtenansatz misst, auf den das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. November 2005 Bezug genommen hat (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n28. November 2005 - 2 BvR 1751/03 -, JURIS). Welche konkreten Pflichten zur Einflussnahme auf zwischenstaatliche Institutionen zum Schutze der Grundrechte ihrer\nBürger für die Bundesrepublik Deutschland aus der Übertragung von Hoheitsrechten\nentstehen, kann offen bleiben. Für ein pflichtwidriges Unterlassen der deutschen\nStaatsorgane ist bereits deshalb kein Raum, weil die Europäische Gemeinschaft alle\nverfahrensrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die Vereinigten Staaten\nzu einem handelsrechtsgemäßen Verhalten anzuhalten.\n\n  bb) Das Streitbeilegungssystem der Welthandelsorganisation bezweckt durch sein         20\nformalisiertes Verfahren, dass die Mitgliedsstaaten sich darauf und auf die darin vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten verlassen. Es ist Sinn und Zweck einer Institution\nwie der Welthandelsorganisation mit ihren förmlichen und ausdifferenzierten Verfahren, einseitige Maßnahmen der Mitgliedsstaaten als Reaktion auf vermeintliche oder\nfestgestellte Verstöße auszuschließen. Völkerrechtsfreundliches Handeln deutscher\nHoheitsträger kann folglich, entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin, allein im Respekt für das Streitbeilegungssystem der Welthandelsorganisation liegen\nund nicht in einer unilateralen Sanktionierung des Verhaltens der Vereinigten Staaten\ndurch eine Verweigerung der Zustellung der Klage im internationalen Rechtshilfeverkehr.\n\n  2. Ebenso wenig verletzt die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts          21\nden allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als\nWillkürverbot. Willkürlich ist ein Richterspruch nur, wenn er unter keinem denkbaren\nAspekt rechtlich vertretbar ist. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das\nGericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht\njedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <14>). Vorliegend setzt sich das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung ausführlich damit\nauseinander, ob in der Zustellung ein besonders schwerer Eingriff in die tragenden\nPrinzipien und Grundsätze des ersuchten Staates liegt. Der Schluss, dass protektionistische Maßnahmen von Drittstaaten, selbst wenn sie gegen Völkervertragsrecht\nverstoßen, die Sicherheit und Ordnung des Inlands nicht gefährden, erscheint vor\n\n\n                                          6/8\n\ndem Hintergrund des Willkürverbots sachlich vertretbar.\n\n  3. Voraussetzung dafür, dass ein mittelbarer Eingriff in den Schutzbereich des        22\nArt. 12 Abs. 1 GG vorliegt, ist, dass die betreffende Maßnahme in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht und objektiv eine berufsregelnde\nTendenz deutlich erkennen lässt (vgl. BVerfGE 70, 191 <214>; 81, 108 <121>). Vorliegend sind die Entscheidungen über die Zustellung der ausländischen Klage an die\nBeschwerdeführerin zwar eine mittelbare Folge ihrer beruflichen Betätigung im Ausland, es fehlt aber an der berufsregelnden Tendenz.\n\n  4. Der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG erfasst zwar auch das Recht auf angemessene Kenntnisnahme und Berücksichtigung. Das Recht auf rechtliches Gehör\nschützt aber regelmäßig nicht davor, dass das Gericht den tatsächlichen Umständen\nentweder nicht die richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfGE 76, 93 <98>) oder die\nRechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>). Vielmehr setzt\nein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG eine gewisse Evidenz der Gehörsverweigerung voraus; es müssen besondere Umstände gegeben sein, aus denen hervorgeht,\ndass das Vorbringen der Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden\nist oder ersichtlich nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 27, 248 <251 f.>; 47, 182,\n<187 f.>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>). Solche besonderen Umstände sind vorliegend aber nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat sich mit den Argumenten\nder Beschwerdeführerin auch zu der völkerrechtlichen Fragestellung des Verfahrens\nauseinandergesetzt und ist lediglich zu einem anderen rechtlichen Ergebnis gelangt.\n\n 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   25\n\n              Hassemer                Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n20. September 2006 - 2 BvR 1421/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2006 - 2 BvR 1421/00 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060920_2bvr142100.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060920.2bvr142100\n\n\n\n\n                                       8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-20/2-bvr-1421-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-20/2-bvr-1421-00","retrieved":"2026-07-10 10:55:25.018721+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-09-20/2-bvr-1421-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-09-20","dockets":["2 BvR 1421/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060920.2bvr142100","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060920.2bvr142100"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.09.2006 – 2 BvR 1421/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-20/2-bvr-1421-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/23","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"23","label":"Art 23 GG","mentions":1},{"id":"GG/25","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"25","label":"Art 25 GG","mentions":1},{"id":"GG/59","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"59","label":"Art 59 GG","mentions":1},{"id":"GVGEG/23","law":"GVGEG","abbreviation":"GVGEG","ref":"23","label":"§ 23 GVGEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:55:25.018721+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}