{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060920.2bvr079904","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-09-20","aktenzeichen":"2 BvR 799/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 799/04 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Republik A...,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Wolfgang Strba und R. Patrick Geiger, Coutandin & Strba GbR,\nEschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2004 - 2 Wx\n         34/03 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 4. November 2003 - 4 T 47/\n          03 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richter Di Fabio\n                                und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. September 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n  Der Verfassungsbeschwerde liegt eine Grundbuchsache zugrunde, in der ein deutscher Gläubiger die Eintragung einer Arresthypothek gemäß § 932 ZPO für ein in\nBonn gelegenes Grundstück beantragt hat, welches als Residenz des argentinischen\nBotschafters in Deutschland dient oder gedient hat. Ob das Grundstück durchgehend\nfür diplomatische Zwecke der Republik Argentinien genutzt worden ist, war im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren zwischen den Parteien umstritten. In den mit der\nVerfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen wird aber zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass es sich um ein Botschaftsgebäude handele, welches zu entsprechenden hoheitlichen Zwecken genutzt werde.\n\n Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Bonn wies mit Beschluss vom 18. Dezember           2\n2002 den Antrag auf Eintragung einer Arresthypothek zurück. Auf die Beschwerde\ndes Antragstellers hob das Landgericht Bonn den angegriffenen Beschluss des\nGrundbuchamts mit Beschluss vom 4. November 2003 auf und wies das Grundbuch-\n\n\n\n                                        1/8\n\namt an, den Antrag des Antragstellers auf Eintragung einer Sicherungshypothek nicht\naus Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Zu den völkerrechtlichen Fragestellungen, die das Verfahren aufwirft, hat das Landgericht Bonn im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück unterfalle im Grundsatz nicht der Zwangsvollstreckung, weil es für diplomatische Zwecke genutzt werde. Die R... habe aber auf\nden Schutz des Grundstücks wirksam verzichtet, indem sie in den Anleihebedingungen umfassend auf ihre Immunität verzichtet habe. Ferner werde die Ausübung der\ndiplomatischen Funktion nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass auf das Grundstück eine Arresthypothek eingetragen werde.\n\n Die weitere Beschwerde der R... wies das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss         3\nvom 24. März 2004 zurück, weil diese unbegründet sei. Es sei anerkannt, dass bei\nMaßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf Gegenstände zugegriffen werden dürfe, die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen\n\n Funktion dienen. Auf die Reichweite des Immunitätsverzichts komme es vorliegend       4\nnicht an, weil von der Eintragung einer Arresthypothek in das Grundbuch nicht einmal\neine abstrakte Gefährdung der diplomatischen Tätigkeit der Mission ausgehe. Der\nSchutzbereich des Art. 22 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische\nBeziehungen vom 18. April 1961 (BGBl II 1964 S. 957 ff. - WÜD) werde daher nicht\nberührt. Des Weiteren könne der erkennende Senat des Oberlandesgerichts über die\nvölkerrechtlichen Aspekte der Sache entscheiden, ohne zuvor eine Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 2 GG einzuholen. Bei den Vorschriften der Art. 22 Abs. 2 und 3 WÜD handele es sich um völkervertragsrechtliche\nRegelungen und nicht um allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25\nSatz 1 GG. Aber auch eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach bereits die\nabstrakte Gefährdung des Botschaftsbetriebs durch hoheitliche Maßnahmen des\nEmpfangsstaats zu unterlassen sei, werde nicht betroffen, weil eine solche Gefährdung gerade nicht eintrete.\n\n                                         II.\n  Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung in ihren Rechten aus Art. 101 Abs. 1      5\nSatz 2 GG. Sie werde in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil die\nFrage, ob eine Arresthypothek auf das Grundstück eingetragen werden dürfe, dem\nBundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG hätte vorgelegt werden müssen.\nEntgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts seien schlechthin alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht habe eine teleologische Reduktion des Tatbestands des Art. 22 WÜD vorgenommen, die zu einer\nallgemeinen Regel des Völkergewohnheitsrechts und zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Widerspruch stehe. Die völkerrechtliche Literatur spreche\ndafür, dass eine allgemeine Regel des Völkerrechts besage, dass jegliche Sicherungsmaßnahmen unterbleiben müssten. Dazu gehöre auch die Arresthypothek.\n\n\n\n\n                                         2/8\n\n                                           III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nach § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung             6\nanzunehmen. Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu\nnoch ist sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie ist zulässig, aber unbegründet.\n\n 1. Die Beschwerdeführerin kann sich auch als ausländischer Staat auf die Verletzung in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Ebenso wie das Recht auf rechtliches Gehör steht das Recht auf den gesetzlichen Richter jedem zu, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt ist, gleichgültig, ob es sich um eine natürliche oder\neine juristische, eine inländische oder ausländische Person handelt (vgl. BVerfGE 18,\n441 <447>).\n\n  2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Gerichte\nwaren nicht zu einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG verpflichtet. Gesetzlicher\nRichter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist zwar auch das im Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG entscheidende Bundesverfassungsgericht (vgl.\nBVerfGE 18, 441 <447>). Die Auseinandersetzung mit der Frage der möglichen Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG in der Entscheidung des Oberlandesgerichts\nist aber vertretbar. Das Bundesverfassungsgericht stellt an die Verletzung des\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erhöhte Anforderungen. Die Vorschrift ist nicht bereits bei\njeder irrtümlichen Überschreitung der vom Gesetz gezogenen Grenzen verletzt, sondern erst, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts\nschlechthin unvertretbar ist (vgl. BVerfGE 96, 68 <77>). Allerdings verbleibt im Falle\neiner auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Rüge der Verletzung der Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG nur ein geringer Raum für die rechtsirrtümliche Verkennung der Vorlagepflicht (vgl. BVerfGE 64, 1 <21>). Die Fachgerichte haben keinen Vertretbarkeitsspielraum bei der Würdigung ernstzunehmender Zweifel\nhinsichtlich eines Bestehens einer allgemeinen Regel des Völkerrechts (vgl. Schorkopf, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. (2005), §§ 83, 84 Rn 31). Dennoch lag in den angegriffenen\nEntscheidungen keine Verkennung der gesetzlichen Vorlageverpflichtung, da ernstzunehmende Zweifel an dem Bestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts\nauch bei Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht bestanden.\n\n a) Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG ist die Frage, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Art. 25 GG). In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden zwischen der Richtigkeit der Entscheidung des\nFachgerichts gemessen am einfachen Recht und der Frage, ob eine Nichtvorlage an\ndas Bundesverfassungsgericht das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Das\nVorlageverfahren gemäß Art. 100 Abs. 2 GG hat den Zweck, zu gewährleisten, dass\ndie allgemeinen Regeln des Völkerrechts beachtet werden, und Vorsorge zu treffen,\ndass die Gerichte diese nicht verletzen (vgl. BVerfGE 46, 342 <360>; 64, 1 <14 f.>).\n\n\n                                            3/8\n\nAllerdings sind Fälle denkbar, in denen die Fachgerichte das Völkerrecht falsch auslegen oder anwenden, ohne dass eine Vorlagepflicht bestand.\n\n  Für das vorliegende Verfahren folgt aus dem auf Art. 101 Abs. 1 GG beschränkten       10\nPrüfungsmaßstab, dass das Bundesverfassungsgericht nicht das materielle Völkerrecht daraufhin prüft, ob die Eintragung einer Arresthypothek auf ein Botschaftsgrundstück eines ausländischen Staates zulässig ist, sondern lediglich, ob das Oberlandesgericht trotz des Bestehens von Zweifeln die Vorlagepflicht unberücksichtigt\ngelassen und damit die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG verletzt hat.\n\n  Maßgeblich für die Vorlagepflicht sind gerichtliche Zweifel an dem Bestehen oder      11\nder Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts. Einschlägig ist vorliegend\ndie Tragweite der allgemeinen Regel des Völkerrechts, die besagt, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits dann, wenn sie eine nur abstrakte und typische Gefahr für den Betrieb einer diplomatischen Mission eines ausländischen Staates darstellen, völkerrechtlich unzulässig sind, sodass es auf die konkrete Gefährdung des\nBotschaftsbetriebs nicht ankommt (vgl. BVerfGE 46, 342 <395>). Ein Rechtsinstitut,\nwelches so speziell ist wie die deutsche Arresthypothek, kann nicht Gegenstand einer eigenständigen allgemeinen Regel des Völkerrechts sein. Bei allgemeinen Regeln des Völkerrechts handelt es sich um solche mit universeller Geltung. Eine Regel\nmit dieser Wirkung, die gerade die Arresthypothek zulässt oder verbietet, wird sich\nnicht feststellen lassen. Im Grundsatz ist es hingegen möglich, im Rahmen einer Untersuchung des geltenden Völkergewohnheitsrechts festzustellen, ob die deutsche\nArresthypothek nach ihrem Sinn und Zweck und ihrer Wirkung vergleichbar ist mit\nden unzulässigen Maßnahmen gegen den Betrieb einer Botschaft eines ausländischen Staates.\n\n b) Zweifel an dem Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bedeuten zum einen, dass bei einer Unschlüssigkeit oder Zwiespältigkeit in\nder richterlichen Entscheidungsbildung, die auch nach Aufbietung aller dem Gericht\nzur Verfügung stehenden Mittel keiner Klärung zugeführt werden konnte, eine Pflicht\nzur Vorlage besteht (vgl. Maunz-Dürig, GG, Band VI, Stand: Lieferung August 2005,\nArt. 100 Rn. 45). Zum anderen muss das Gericht aber nicht selbst zweifeln, sondern\nes genügt ein so genannter \"objektiver Zweifel\", das heißt für die Begründung der\nVorlageverpflichtung ist es ausreichend, wenn das Fachgericht auf ernstzunehmende Zweifel stößt (vgl. BVerfGE 15, 25 <33>; 23, 288 <318 f.>; 64, 1 <15>; 75, 1 <11>;\n92, 277 <316>; 96, 68 <77>).\n\n Ernstzunehmende Zweifel sind dann gegeben, wenn das Gericht mit seiner Entscheidung von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen\nhoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23,\n288 <319>; 64, 1 <15>; 96, 68 <77>).\n\n Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts ergibt sich, dass nach einer entspre-      14\n\n\n                                         4/8\n\nchenden Auseinandersetzung mit der Thematik jedenfalls keine subjektiven Zweifel\nan dem Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestanden. Denn das Gericht hat ausführlich und sachlich nachvollziehbar begründet,\nwarum es zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG nicht verpflichtet gewesen sei. Ein\nAbweichen von der Entscheidung eines ausländischen oder internationalen Gerichts\nist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.\n\n  Die Geltung einer völkergewohnheitsrechtlichen Regel, die den Inhalt des Art. 22       15\nAbs. 3 WÜD zum Gegenstand hat, wird durch das Oberlandesgericht nicht bezweifelt, wenngleich die Auslegung des entsprechenden Vertrages in den Vordergrund\ngestellt wird. Das Oberlandesgericht geht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts gerade davon aus, dass von Völkerrechts wegen bei\nMaßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf Gegenstände zugegriffen werden darf, die zur Wahrung der amtlichen Funktion dienen, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (vgl. BVerfGE 46, 342 <394 f.>). Es legt aber ausführlich und vertretbar dar, warum\ndie Tatbestandsvoraussetzungen der völkerrechtlichen Regel zum Schutz von diplomatischen Missionen eines fremden Staates vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen\nhier nicht einschlägig sind.\n\n  Auch aus dem einschlägigen Schrifttum zur diplomatischen Immunität ergibt sich         16\nnicht, dass eine nicht anders als durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu\nklärende Streitfrage bezüglich der Tragweite des Verbots von Maßnahmen, die den\nBotschaftsbetrieb typischerweise beeinträchtigen können, vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat in der Verfassungsbeschwerdeschrift zwar sehr ausführlich und mit Quellenangaben zur Meinung verschiedener Institutionen wie zum Beispiel der International Law Commission und zum völkerrechtlichen Schrifttum vorgetragen.\nUnbeschadet der Frage, ob die Beschwerdeführerin diese Einwände auch bereits im\nfachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, ergeben sich aber aus dem Vortrag\nder Beschwerdeführerin keine abweichenden Meinungen zu der konkreten Frage, ob\ndie Arresthypothek insofern unter die allgemeine Regel des Völkerrechts fällt, als es\nsich überhaupt um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Betrieb einer\nBotschaft handelt. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Quellen beziehen sich im\nÜbrigen nicht auf Maßnahmen gegen die Unverletzlichkeit der diplomatischen Mission, sondern ausschließlich auf die allgemeine Staatenimmunität. Staatenimmunität\nund diplomatische Immunität stellen aber zwei verschiedene Institute des Völkerrechts mit jeweils eigenen Regeln dar, sodass von etwaigen Beschränkungen in einem Bereich nicht auf den anderen geschlossen werden kann (BVerfGE 16, 27 <55>;\n96, 68 <85>).\n\n Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Regeln zur Staatenimmunität seien           17\nbislang nicht kodifiziert, sodass hier Hilfsquellen zur Bestimmung des geltenden Gewohnheitsrechts hätten herangezogen werden müssen, verkennt sie, dass vorliegend die Auslegung und Anwendung von Art. 22 WÜD und die Frage, ob eine hinter\ndieser Kodifikation stehende allgemeine Regel des Völkerrechts eine bestimmte Aus-\n\n\n                                          5/8\n\nlegung vorgibt, einschlägig sind. Das Recht der diplomatischen Immunität ist - gerade\nwegen seiner Kodifikation - in vielen Bereichen spezieller als das allgemeine Recht\nder Staatenimmunität, auf das die Beschwerdeführerin Bezug nimmt.\n\n  Im Ergebnis folgt aus der Argumentation der Beschwerdeführerin auch nicht, dass        18\nbei einem Verbot von hoheitlichen Maßnahmen aus Gründen der allgemeinen Staatenimmunität dem Bundesverfassungsgericht hätte vorgelegt werden müssen. Denn\nnach dem Vortrag der Beschwerdeführerin wären dann nur die Fragen nach dem Immunitätsverzicht, der im Grundsatz nicht bestritten wird, und nach dessen Reichweite\nhinsichtlich diplomatischen Vermögens entscheidungserheblich geworden. Diese hat\ndas Oberlandesgericht aber ausdrücklich offen gelassen, ohne dass dieser Umstand\nvon der Beschwerdeführerin gerügt wird. Diese macht vorliegend gerade nicht geltend, dass die Frage nach der Reichweite des Immunitätsverzichts hätte vorgelegt\nwerden müssen, sondern dass die Frage der Zulässigkeit einer Arresthypothek gegen ein Botschaftsgebäude vorlagepflichtig gewesen sei.\n\n  Objektive Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem völkerrechtlichen Schrifttum zur     19\ndiplomatischen Immunität. Aus pauschalen Hinweisen auf die Unverletzlichkeit der\nMission, die jegliche Hoheitsakte durch den Empfangsstaat ausschließe (vgl. Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. (1984) § 895; Richtsteig, Wiener\nÜbereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen (1994), S. 47;\nMcClanahan, Diplomatic Immunity (1989), S. 50), lässt sich vor dem Hintergrund der\nanerkannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundbuchberichtigung (vgl. BVerfGE 15, 25 ff.) gerade nicht schließen, dass dies für alle Eintragungen in das Grundbuch Gültigkeit beansprucht. Nach der Literatur sind zwar die Enteignung, Zwangsversteigerung, Beschlagnahme, Wegnahme und Schließung\nverboten (vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1, 2. Aufl. (1989), S.\n289), dies steht der Argumentation des Oberlandesgerichts aber nicht entgegen, sodass sich objektive Zweifel auch daraus nicht ergeben.\n\n  Das Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen steht insgesamt nicht im Widerspruch zur Auslegung des Oberlandesgerichts, welches sich auf den Sinn und Zweck\ndes Verbots von Maßnahmen gemäß Art. 22 Abs. 3 WÜD bezieht, wonach bereits\ndie abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung auszuschließen sei. Eine bloße Sicherungsmaßnahme kann nicht ohne weiteres mit einer abstrakten Gefahr gleichgesetzt\nwerden. Der Bezugnahme auf die abstrakte Gefährdung liegt die Überlegung zugrunde, dass das Völkerrecht den Schutzbereich wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten, die mit der Beurteilung der Funktionsfähigkeit der Mission verbunden sind, eher\nweit versteht (vgl. BVerfGE 46, 342 <395>). Eine allgemeine und umfassende Immunitätsregel für Klagen in Bezug auf Gesandtschaftsgebäude ließ sich vor Inkrafttreten\ndes Wiener Diplomatenrechtsübereinkommens aber nicht nachweisen (vgl. BVerfGE\n15, 25 <35, 42>). Auch Art. 22 WÜD liegt die Auffassung zugrunde, dass die Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks durch den Zweck, der diplomatischen Tätigkeit\nSchutz zu gewähren, gerechtfertigt, aber auch begrenzt wird (vgl. BVerfGE 15, 25\n<40, 42>). Es ist danach vertretbar, anzunehmen, dass eine Sicherungsmaßnahme\n\n\n                                          6/8\n\nwie die Eintragung einer Arresthypothek, von der nach sachlich nachvollziehbarer\nAuslegung auch eine abstrakte Gefährdung des Botschaftsbetriebs nicht ausgeht,\nnicht von der Tragweite der allgemeinen Regel des Völkerrechts erfasst wird.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              22\n\n             Hassemer               Di Fabio             Landau\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n20. September 2006 - 2 BvR 799/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2006 - 2 BvR 799/04 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060920_2bvr079904.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060920.2bvr079904\n\n\n\n\n                                       8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-20/2-bvr-799-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-20/2-bvr-799-04","retrieved":"2026-07-10 10:55:24.842071+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-09-20/2-bvr-799-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-09-20","dockets":["2 BvR 799/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060920.2bvr079904","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060920.2bvr079904"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.09.2006 – 2 BvR 799/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-20/2-bvr-799-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":9},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":7},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/25","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"25","label":"Art 25 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"ZPO/932","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"932","label":"§ 932 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:55:24.842071+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}