{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060918.2bvr212605","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-09-18","aktenzeichen":"2 BvR 2126/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2126/05 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B ...,\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Martin Stucke,\n                     Kreuzstraße 33-35, 28203 Bremen,\n                   2. Rechtsanwältin Christine Vollmer,\n                      Kreuzstraße 33-35, 28203 Bremen -\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2005 - 4 StR\n         178/05 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Dessau vom 20. Januar 2005 - 6 KLs 34/04 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. September 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein             1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>); sie ist unbegründet.\n\n Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Auslegung des Begriffs          2\n\"Handeltreiben\" verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen\nRecht aus Art. 103 Abs. 2 GG.\n\n  1. a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann,       3\nwenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies\nverpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den\nNormadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfGE 73, 206 <234>; 75, 329\n<340 f.>; 78, 374 <381 f.>; stRspr). Art. 103 Abs. 2 GG sorgt zugleich dafür, dass im\n\n\n                                         1/6\n\nBereich des Strafrechts nur der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit\nentscheidet (BVerfGE 105, 135 <153>). Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt\nauch für die Strafandrohung, die in einem vom Schuldprinzip geprägten Straftatsystem gerecht auf den Straftatbestand und das in ihm vertypte Unrecht abgestimmt\nsein muss (BVerfGE 105, 135 <153>; 86, 288 <313>). Die Strafe als missbilligende\nhoheitliche Reaktion auf schuldhaftes kriminelles Unrecht muss deshalb in Art und\nMaß durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ bestimmt sein (vgl.\nBVerfGE 32, 346 <362 f.>).\n\n b) Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz, denn sie regelt in einer Vielzahl von Tatbestandsalternativen den Kern\ndes Betäubungsmittelstrafrechts.\n\n 2. a) Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit       5\nein Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogie (BVerfGK 4, 261\n<265>). Dabei ist Analogie nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen. Ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen\nSanktionsnorm hinausgeht (BVerfGE 71, 108 <115>). Der mögliche Wortsinn markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (BVerfGE 64, 389\n<393 f.>; 71, 108 <114 ff.>; 92, 1 <12>; BVerfGK 4, 261 <265>).\n\n  b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen gerecht. Die in       6\nihnen gefundene Auslegung des Begriffs \"Handeltreiben\" überschreitet nicht den\nmöglichen Wortsinn als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation im\nStrafrecht.\n\n aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Kommentarliteratur zum Betäubungsmittelgesetz umfasst der Begriff des Handeltreibens\nim Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG \"jede eigennützige, auf den Umsatz von\nBetäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit\" (vgl. Großer Senat für Strafsachen, BGHSt\n50, 252 <256> mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Kommentarliteratur).\n\n bb) Dieses Begriffsverständnis ist zwar weit, hält sich aber noch im Rahmen des        8\nmöglichen Wortsinns des Begriffs \"Handeltreiben\" (Beschlüsse der 2. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 2229/\n92 - und vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1906/99 -). \"Handeltreiben\" ist der Oberbegriff aller Bestrebungen, die entfaltet werden, um den Umsatz von Betäubungsmitteln\nzu ermöglichen oder zu fördern (BGHSt 31, 145 <147 f.>; 34, 124 <125>). Vom Wortsinn (\"Treiben\" als auf Handel gerichtetes Tun) ist ebenfalls umfasst, dass ein Täter\nsubjektiv das Ziel verfolgt, solche Geschäfte abzuschließen, und dazu Handlungen\nvornimmt, in denen dieser Wille seinen Niederschlag findet. Der Tatbestand ist auch\ndann erfüllt, wenn es noch nicht zur Anbahnung bestimmter Geschäfte oder zum Abschluss eines Vertrages und dessen Erfüllung gekommen ist. Handeltreiben ist kein\nErfolgsdelikt. Die Tat ist deshalb auch dann rechtlich vollendet, wenn der erstrebte\nUmsatz von Betäubungsmitteln nicht erreicht wird (Bundesverfassungsgericht, Be-\n\n\n                                         2/6\n\nschluss vom 24. Oktober 1999, a.a.O.).\n\n  Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass diese Definition des Handeltreibens zu einer ausgedehnten Vollendungsstrafbarkeit gemäß dieser Strafvorschrift\n– auch im Verhältnis zu den anderen Tatbestandsalternativen des § 29 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 BtMG und gleichfalls in Beziehung auf den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (§§ 22, 23; §§ 25 ff. StGB) - führt. Nur ist dies kein Problem der Normbestimmtheit, sondern Ergebnis der Normintention. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist im\nZusammenhang einer Gesetzgebung zu sehen, die auf eine möglichst umfassende\n\"Bekämpfung der Drogenkriminalität\" gerichtet ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur\nBekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der\nOrganisierten Kriminalität <OrgKG>, BTDrucks 12/989, S. 29 ff.; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, der Strafprozessordnung und anderer\nGesetze <Verbrechensbekämpfungsgesetz>, BTDrucks 12/6853, S. 41). In diesem\nSinne hat bereits das Reichsgericht ausgeführt, der Begriff des Handeltreibens sei\n\"weitest\" auszulegen (Urteil vom 25. April 1932 – 3 D 234/32 -, DJZ 1932, Sp. 808).\n\n  Art. 103 Abs. 2 GG schützt den Normbetroffenen nicht vor dem Inhalt oder dem Regelungsgehalt eines Strafgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass selbst sachlich missglückte Strafbestimmungen - gemessen an Art. 103\nAbs. 2 GG - verfassungsgemäß sind, wenn sie die Voraussetzungen strafbaren Tuns\noder Unterlassens hinreichend deutlich umschreiben (BVerfGE 47, 109 <123 f.>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n16. März 2006 - 2 BvR 954/02 –, NJW 2006, S. 2684 <2685>, und vom 15. August\n2006 – 2 BvR 822/06 –). Dies ist bei der Tatbestandsalternative des \"Handeltreibens\"\nin § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG der Fall.\n\n cc) Unter diesem Maßstab begegnet die Rechtsanwendung in den angegriffenen             11\nEntscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  (1) Auch wenn noch kein Umsatzgeschäft stattgefunden hat, ergibt sich aus den         12\nUmständen des Falles, dass das Handeln des Beschwerdeführers im Sinne der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Begriffs auf ein Handeltreiben gerichtet war. In Verfolgung seines Plans hatte sich der Beschwerdeführer mit\neiner elektrischen Waage und Folientüten zum Abwiegen und Verpacken der Cannabisprodukte ausgestattet. Er hat Hanfpflanzen in einem Umfang angebaut, dass der\nWirkstoffgehalt die Grenze zur geringen Menge um ein Vielfaches überstieg. Die Veräußerung des gewonnenen Cannabis sollte zudem nach der geständigen Einlassung\ndes Beschwerdeführers der Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse dienen.\n\n Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Bewertung des Generalbundesanwalts zutrifft, der Beschwerdeführer habe gleichsam eine \"invitatio ad offerendum\" abgegeben.\n\n (2) Der Beschwerdeführer kann für seine Rechtsansicht auch aus der Entscheidung        14\ndes Großen Senats für Strafsachen vom 26. Oktober 2005 (BGHSt 50, 252 ff.) nichts\n\n\n\n                                         3/6\n\nherleiten.\n\n Diese Entscheidung hatte angestrebte Umsatzgeschäfte zum Gegenstand. Für diesen Bereich hat der Bundesgerichtshof entschieden, zur Annahme vollendeten Handeltreibens reiche es aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum\ngewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintrete. Hierbei handelte es sich jeweils\num Handlungen im Vorfeld eines beabsichtigten Güterumsatzes.\n\n Dem Fall des Beschwerdeführers lag hingegen eine auf Umsatz gerichtete \"Urproduktion\" von Betäubungsmitteln zugrunde. Die zum Umsatz bestimmte Ware befand\nsich bereits in der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers, so dass das Betäubungsmittel alsbald in den Verkehr gelangt wäre und die spezifische Gefährdungslage für das durch §§ 29 ff. BtMG geschützte Rechtsgut bereits bestand. Nicht zuletzt\ndeshalb fasst die Rechtsprechung die Aufnahme der Drogenherstellung in Verkaufsabsicht als (vollendetes) Handeltreiben auf (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 40 m.w.N.).\n\n (3) Begegnet die Subsumtion des Sachverhalts unter den Begriff des Handeltreibens keinen Bedenken, so ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass\ndie Gerichte die Qualifikation des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf den Fall des Beschwerdeführers angewendet haben.\n\n  Auch mit dem Schuldgrundsatz – dessen Verletzung der Beschwerdeführer nicht            18\nausdrücklich gerügt hat – gerät diese Rechtsanwendung nicht in Konflikt. Gemessen\nan der Idee der Gerechtigkeit sind Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abzustimmen (BVerfGE 50, 205 <214 f.>). Diesem Grundsatz wird nur eine\nAuslegung gerecht, die es erlaubt, unterschiedlich gewichtige Verhaltensweisen einer abgestuften Strafandrohung zu unterwerfen, was in besonderem Maße für Fälle\nqualifizierten Handeltreibens nach §§ 29 a, 30, 30 a BtMG mit erhöhten Mindeststrafen gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 3 StR 61/02, 3 StR\n243/02 -, StV 2003, S. 503). Das Bereithalten zweier gebrauchsbereiter Schusswaffen begründet genau die Gefahr, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 30 a\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG im Blick hatte, dass nämlich die Täter rücksichtslos ihre Interessen\nbeim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln durchsetzen und dabei die\nSchusswaffe auch einsetzen (vgl. BTDrucks 12/6853, S. 41). Dies erschließt sich bereits aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Waffen im Eingangsbereich\ndes ausschließlich zum Zwecke der Aufzucht von Hanfpflanzen genutzten Hauses\naufbewahrt hat.\n\n  Bei Anwendung des Qualifikationstatbestandes haben die Gerichte einen minder           19\nschweren Fall im Sinne des § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen. Gegen die sich im\noberen Drittel des hierdurch eröffneten Strafrahmens bewegende Strafe ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall grundsätzlich allein\n\n\n                                          4/6\n\nSache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und deshalb in der Regel der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind. Das Bundesverfassungsgericht kann nur bei einer hier weder substantiiert vorgetragenen noch sonst\n– angesichts des Bereithaltens zweier gebrauchsbereiter halbautomatischer Schusswaffen - ersichtlichen Verletzung spezifischen Verfassungsrechts eingreifen (vgl.\nBVerfGE 1, 418 <420>).\n\n 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1     20\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               21\n\n             Hassemer               Di Fabio              Landau\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. September 2006 - 2 BvR 2126/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2006 - 2 BvR 2126/05 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060918_2bvr212605.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060918.2bvr212605\n\n\n\n\n                                       6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-18/2-bvr-2126-05","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-18/2-bvr-2126-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:23.808220+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-09-18/2-bvr-2126-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-09-18","dockets":["2 BvR 2126/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060918.2bvr212605","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060918.2bvr212605"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.09.2006 – 2 BvR 2126/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-18/2-bvr-2126-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/29","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29","label":"§ 29 BtMG 1981","mentions":6},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":5},{"id":"BtMG 1981/30a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30a","label":"§ 30a BtMG 1981","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StGB/25","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"25","label":"§ 25 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2007, 1193","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:55:23.808220+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}