{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060915_1bvr079998","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060915.1bvr079998","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-09-15","aktenzeichen":"1 BvR 799/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 799/98 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n\n1.         des Herrn B...,\n\n2.         der Frau K...,\n\n3.         der Frau B...,\n\nals Rechtsnachfolger der verstorbenen Frau B...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph, Dr. Ingeborg Christoph,\n                   Heiligenberger Straße 18, 10318 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. August 1999 - B 4 RA 24/98 R -,\n\nb) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. März 1998 - B 4 RA 34/97 B -\n   ,\n\nc) das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. November 1996 - L 5\n   An 75/96 -,\n\nd) das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. Februar 1996 - S 2 An 391/93 -,\n\ne) die Bescheide und den Entgeltbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über die Renten- und zusätzlichen Altersversorgungs- ansprüche - VS-NR: 49 010130 B 045 BKZ 4170,2020 u.a.-,\n\n2. mittelbar gegen\n\ndie zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der angegriffenen Entscheidungen\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter\n                                  Steiner,\n                                  Gaier,\n                                  Eichberger\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. September 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n\n                                         1/14\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung der im staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und\nAnwartschaften. Konkret geht es um die Dynamisierung des so genannten besitzgeschützten Zahlbetrages.\n\n                                         I.\n  1. Das staatliche Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik           2\nkannte neben der Sozialpflichtversicherung, die später um die Freiwillige Zusatzrentenversicherung ergänzt wurde, so genannte Zusatz– und Sonderversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Sie ergänzten die Leistungen der Sozialpflichtversicherung, indem sie für die in die Systeme Einbezogenen\nin der Regel bis zu 90 vom Hundert des letzten Nettoverdienstes als Altersversorgung vorsahen. Eine eigene Beitragsleistung durch die Angehörigen solcher Sondersysteme war nicht in jedem Fall vorgesehen (vgl. im Einzelnen BVerfGE 100, 1\n<3 ff.>).\n\n  Zur Vorbereitung der Deutschen Einheit wurde eine Schließung der Zusatz– und             3\nSonderversorgungssysteme unter Überführung der darin erworbenen Ansprüche und\nAnwartschaften in die Rentenversicherung vereinbart (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 f. des\nVertrags vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs–, Wirtschafts– und\nSozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik <BGBl II S. 537>). Die Zusatzversorgungssysteme wurden durch\nden Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik mit Wirkung vom 30. Juni\n1990 geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die\nRentenversicherung überführt (§ 22 Abs. 1 und 3 des Gesetzes der Deutschen Demokratischen Republik zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen - Rentenangleichungsgesetz - vom 28. Juni 1990 <GBl I S. 495>). Die bereits\nvor Schließung gezahlten Renten wurden unverändert weitergezahlt (§ 23 Abs. 1\nSatz 1 Rentenangleichungsgesetz).\n\n  Im Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der           4\nDeutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands\n- Einigungsvertrag - (BGBl II S. 889) wurde an der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme und der Überleitung der dort erworbenen Ansprüche und\nAnwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung festgehalten (Anlage II Kapitel\nVIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a und b). Vereinbart wurde ferner,\ndass bei der Überführung der Ansprüche für am 3. Oktober 1990 bereits Leistungsberechtigte und Personen, die bis 1995 leistungsberechtigt werden, bestimmte Zahlbeträge nicht unterschritten werden dürfen. Diese so genannte besitzschützende\nZahlbetragsgarantie (a.a.O., Nr. 9 Buchstabe b Satz 4 und 5) hat folgenden Wortlaut:\n\nBei Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, darf bei der Anpas-         5\n\n\n\n                                        2/14\n\nsung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990\naus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt\nwerden, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre.\n\n In dem als Art. 3 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom\n25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) am 1. August 1991 in Kraft getretenen Gesetz zur\nÜberführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) wurde an der Überführung der in diesen Systemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die allgemeine Rentenversicherung festgehalten.\n\n  2. In dem zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Rentenversicherungsrecht des              7\nvereinigten Deutschlands war vorgesehen, dass alle Rentenansprüche, die sich aus\nder Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem herleiteten, nach\nden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) neu zu berechnen waren (§ 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI; im Folgenden: SGB VI a.F.). Anders als\nbei Bestandsrenten, die sich ausschließlich aus der Rentenpflichtversicherung und\nder Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik\nherleiteten (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfGE 112, 368 <374 f.>), sollte dabei eine individuelle Berücksichtigung des konkreten Versicherungsverlaufs erfolgen. Die Überleitungsregelung für Bestandsrenten enthielt in § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI a.F. als\nweitere Besitzschutzmaßnahme den so genannten weiterzuzahlenden Betrag. Hierdurch sollten die Belastungen durch die mit dem In-Kraft-Treten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einhergehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen\nKrankenversicherung der Rentner kompensiert werden.\n\n § 307 b SGB VI a.F. hatte, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:             8\n\n(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und                   9\nAnwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist eine\nneue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches vorzunehmen.\n\n(2) Die neue Rentenberechnung erfolgt für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990\nder Wert 14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni\n1991 der Wert 17,18 Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31.\nDezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark. Bestand vor dem 1. Januar 1992\nfür denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten, sind die Zahlbeträge der\nRenten auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts neu festzusetzen, wenn der Monatsbetrag der Rente den Monatsbetrag\n\n\n                                           3/14\n\nder überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt. Überzahlte Beträge aus weiteren Rentenleistungen dürfen von einer auf denselben Zeitraum entfallenden Nachzahlung einbehalten werden.\n\n(3) Eine Nachzahlung erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten            11\nRente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus\nder Sozialpflichtversicherung übersteigt. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu\nberechneten Rente den um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung, wird dieser\nsolange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht. Die überführte Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung endet mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in\ndem der Bescheid über die neu berechnete Rente bekanntgegeben wird. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den um 6,84 vom Hundert\nerhöhten Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der\nSozialpflichtversicherung, wird dieser solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.\n\n(4) bis (7) ...                                                                          12\n\n Insgesamt wurden am 1. Januar 1992 über vier Millionen im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik begründete Bestandsrenten überführt. Davon beruhten etwa 240.000 auf Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen (vgl.\nBVerfGE 100, 1 <6>; Ohsmann/Stolz, DAngVers 1996, S. 105 <106>).\n\n  3. § 307 b SGB VI wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung             14\ndes      Anspruchs-      und     Anwartschaftsüberführungsgesetzes        (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1939; im Folgenden: § 307 b n.F.) mit Wirkung zum 1. Mai 1999, für Personen, für die am 28. April\n1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend war, rückwirkend zum 1. Januar 1992\nin einer für den vorliegenden Fall erheblichen Weise geändert (vgl. Art. 13 Abs. 1, 5\n2. AAÜG-ÄndG). Die Änderung geht auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts zurück (vgl. BTDrucks 14/5640, S. 17).\n\n Neben der Einführung einer Vergleichsberechnung anhand der Versicherungsbiographie der letzten 20 Jahre (§ 307 b Abs. 3 SGB VI n.F.) wurde eine weitere Vergleichsberechnung zu dem nach dem durch den Einigungsvertrag geschützten Zahlbetrag festgelegt. Der Zahlbetrag ist regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres mit dem\naktuellen Rentenwert anzupassen. § 307 b SGB VI n.F. hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:\n\n(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und               16\nAnwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höhere der beiden\nRenten ist zu leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 erfolgt\n\n\n\n                                          4/14\n\nnur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der\nüberführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung\nübersteigt.\n\n(2) bis (3) ...                                                                        17\n\n(4) Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist mit dem um 6,84 vom Hundert          18\nerhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich\nfür den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten.\nBei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente\naus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni\n1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.\n\n(5) Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierzu wird der\nbesitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44\nDeutsche Mark und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.\n\n(6) Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag wird nur so       20\nlange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3 erreicht. Eine\nAufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide ist nicht erforderlich.\n\n(7) bis (8) ...                                                                        21\n\n  4. Die jeweilige Rentenhöhe ergibt sich im Regelfall nach der allgemeinen Rentenformel nach § 64 SGB VI durch die Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des\nZugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, des Rentenartfaktors und\ndes aktuellen Rentenwertes. Dem aktuellen Rentenwert kommt die Aufgabe zu, die\nallgemeine Einkommensentwicklung bei der Rente abzubilden. Er wird grundsätzlich\nzum 1. Juli eines Jahres neu festgesetzt.\n\n  Für Renten aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet enthält § 254 b Abs. 1 SGB VI eine Sonderregelung. Danach ergibt sich\nder Monatsbetrag der Rente dadurch, dass an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) und an die Stelle des aktuellen Rentenwertes der aktuelle Rentenwert (Ost) treten. Dieser bildet die Einkommensentwicklung in den neuen Bundesländern ab. Anders als der aktuelle Rentenwert wurde der\naktuelle Rentenwert (Ost) bis einschließlich Januar 1996 zwei Mal im Jahr zum 1. Januar und zum 1. Juli angepasst.\n\n\n\n                                        5/14\n\n  Der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) haben sich ab 1992 wie     24\nfolgt entwickelt (mit Angabe der prozentualen Veränderung zum vorangegangenen\nWert):\n\n                    allgemeiner aktueller            aktueller                         25\n                    Rentenwert                       Rentenwert (Ost)\n\nJanuar 1992         41,44 DM                         23,57 DM\n\nJuli 1992           42,63 DM           2,87%         26,57 DM         12,73%\n\nJanuar 1993                                          28,19 DM         6,10%\n\nJuli 1993           44,49 DM           4,36%         32,17 DM         14,12%\n\nJanuar 1994                                          33,34 DM         3,64%\n\nJuli 1994           46,00 DM           3,39%         34,49 DM         3,45%\n\nJanuar 1995                                          35,45 DM         2,78%\n\nJuli 1995           46,23 DM           0,50%         36,33 DM         2,48%\n\nJanuar 1996                                          37,92 DM         4,38%\n\nJuli 1996           46,67 DM           0,95%         38,38 DM         1,21%\n\nJuli 1997           47,44 DM           1,65%         40,51 DM         5,55%\n\nJuli 1998           47,65 DM           0,44%         40,87 DM         0,89%\n\nJuli 1999           48,29 DM           1,34%         42,01 DM         2,79%\n\nJuli 2000           48,58 DM           0,60%         42,26 DM         0,60%\n\nJuli 2001           49,51 DM           1,91%         43,15 DM         2,11%\n\nJuli 2002           25,86 €            2,17%         22,70 €          2,90%\n\nJuli 2003           26,13 €            1,04%         22,97 €          1,19%\n\n                                        II.\n  1. Die Beschwerdeführer sind Rechtsnachfolger der 2003 verstorbenen ursprünglichen Beschwerdeführerin. Diese war Witwe eines 1985 verstorbenen Versicherten,\ndem in der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund seiner Tätigkeit als Hochschullehrer eine Versorgungszusage nach der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen\nEinrichtungen (AVI) im Umfang von 80 vom Hundert des letzten durchschnittlichen\nBruttomonatsgehalts erteilt worden war. Nach seinem Tod wurden der ursprünglichen Beschwerdeführerin neben ihrer eigenen Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung eine Witwenrente aus der Sozialpflichtversicherung des Versicherten sowie\neine Zusatzversorgung für Witwen aus der AVI gewährt. Zum 1. Juli 1990 betrug die\n\n\n                                        6/14\n\nWitwenrente rund 223 DM und die Witwenversorgung nach der AVI rund 1.220 DM.\nDurch Umwertungsbescheid vom November 1991 wurde der ursprünglichen Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 1992 auf der Grundlage des Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch ein Anspruch auf eine große Witwenrente zuerkannt. Deren Wert\nwurde auf Grund pauschalierter Berechnung gemäß § 307 b Abs. 5 SGB VI dergestalt festgesetzt, dass als weiterzuzahlender Betrag gemäß § 307 b Abs. 3 Satz 2\nSGB VI der um 6,84 vom Hundert erhöhte bisherige Wert des Gesamtanspruchs,\nalso 1.541,70 DM, zu leisten war. Auch unter Berücksichtigung des individuellen\nErwerbslebens des Versicherten in einer Rentenneufeststellung zum 1. März 1995\nblieb es für die ursprüngliche Beschwerdeführerin bei dem weiterzuzahlenden Monatsbetrag in Höhe von 1.541,70 DM.\n\n  2. Mit ihren gegen die jeweiligen Rentenfeststellungen gerichteten Rechtsbehelfen     134\nhatte die ursprüngliche Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen Rechtsweg keinen\nErfolg, soweit der Rentenbezugszeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember\n1996 betroffen war. Insoweit lehnte das Bundessozialgericht durch den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss eine gegen die Nichtzulassung der\nRevision gerichtete Beschwerde der ursprünglichen Beschwerdeführerin ab. Sie habe einen Revisionszulassungsgrund nicht schlüssig dargetan. Ebenfalls keinen Erfolg hatte sie, soweit sie die Gewährung einer eigenständigen Zusatzwitwenversorgung aus der AVI zusätzlich zur SGB VI-Rente begehrte. Das Bundessozialgericht\nwies ein entsprechendes Revisionsbegehren zurück.\n\n Dagegen hatte die ursprüngliche Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wertfestsetzung ihres Gesamtanspruchs teilweise Erfolg. Auf die für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1997 zugelassene Revision verpflichtete das Bundessozialgericht durch das mit\nder Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil (BSGE 84, 180) den Rentenversicherungsträger, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung einstweilen den sich aus einem Vergleich der konkreten Rentenberechnung mit einer solchen aufgrund einer\nBerücksichtigung des letzten 20-Jahres-Zeitraums möglicherweise ergebenden höheren Betrag zu leisten, den Wert des Gesamtanspruchs, den dieser zum 1. Juli\n1990 hatte, gemäß § 63 Abs. 7, § 68 SGB VI seit dem 1. Juli 1992 jährlich zum 1. Juli\nmit dem Anpassungsfaktor für die Anhebung des aktuellen Rentenwertes zu dynamisieren und die dynamisierten Zahlbeträge für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1997\nals Monatsbetrag der großen Witwenrente festzusetzen.\n\n 3. Die ursprüngliche Beschwerdeführerin hat gegen die Verwaltungsentscheidungen und die Entscheidungen der Fachgerichte Verfassungsbeschwerde erhoben, mit\nder sie eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 2\nAbs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG rügt. Sie ist der Auffassung, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) seien nicht richtig\numgesetzt worden. Die darin festgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen\nan die verfassungskonforme Auslegung der einigungsvertraglichen Regelungen über\ndie Zahlbetragsgarantie erfülle nur eine Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages auf der Grundlage der Veränderung des speziellen aktuellen Rentenwertes\n\n\n                                         7/14\n\n(Ost). Der betroffene Personenkreis habe bereits in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 1.\nJanuar 1992 Einbußen durch die fehlende Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages erlitten. Durch die Anpassung auf der Grundlage der Veränderungen des allgemeinen aktuellen Rentenwertes würde der Wert der Zahlbetragsgarantie vor dem\nHintergrund der Entwicklung der Verbraucherpreise unzulässig geschmälert. Zudem\nführe diese Art der Dynamisierung entgegen den verfassungsgerichtlichen Vorgaben\nzu einer gleichheitswidrigen Verringerung des Abstands des betroffenen Personenkreises zu Rentnern, deren Ansprüche sich allein aus der allgemeinen Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen Republik ableiteten.\n\n  4. Im Verfahren haben das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung namens der Bundesregierung, das Bundessozialgericht, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Akademikerverband Dresden im Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen des Landesverbandes Sachsen e.V.,\ndie Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V., die Vereinigung für die gerechte Angleichung der Altersversorgung von Hochschullehrern in den\nneuen und alten Bundesländern, der Nordheim 91 Bürgerbund e.V., der Runde Tisch\nfür Soziale Gerechtigkeit Potsdam, die Interessengemeinschaft der Emeriti und\nHochschullehrer i.R., der Verband Hochschule und Wissenschaft im deutschen Beamtenbund und der Akademische Ruhestandsverein e.V. Stellung genommen.\n\n  5. Im Hinblick auf die Änderungen durch das 2. AAÜG-Änderungsgesetz wurde die        138\nRente der ursprünglichen Beschwerdeführerin im Laufe des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wiederholt neu festgestellt. Hinsichtlich des Bezugszeitraums vom\n1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1996 wurde sie zuletzt durch Bescheid vom September 2002 neu berechnet. Danach war der durch den Einigungsvertrag geschützte\nZahlbetrag, der nunmehr fortwährend auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes\ndynamisiert wurde, bis Ende 1995 höher als die Vergleichswerte der SGB VI-Rente.\nAb 1996 überstieg der Wert der SGB VI-Rente den besitzgeschützten Zahlbetrag.\nDie zwischenzeitlich ergangenen Verwaltungsakte sind nicht bestandskräftig.\n\n                                        III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie hat sich insbesondere nicht durch      140\nden zwischenzeitlichen Tod der ursprünglichen Beschwerdeführerin erledigt. Es geht\nim vorliegenden Fall um finanzielle Ansprüche. Eine Weiterführung des Verfahrens\ndurch die Erben ist daher möglich (vgl. BVerfGE 17, 86 <91> m.w.N.).\n\n Die Verfassungsbeschwerde hat aber auch hinsichtlich des Rentenbezugszeitraums vom 1. Januar 1992 bis 31. September 1996 keine Erledigung gefunden. Zwar\nwurden zwischenzeitlich Neufeststellungen der Rente der ursprünglichen Beschwerdeführerin vorgenommen. Die dabei erfolgte Dynamisierung des besitzgeschützten\n\n\n                                        8/14\n\nZahlbetrages erfolgte aber auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes und nicht\ndes aktuellen Rentenwertes (Ost) und blieb somit hinter dem Begehren der ursprünglichen Beschwerdeführerin zurück.\n\n  2. Die Beschwerdeführer sind jedoch durch die angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen nicht in ihren Grundrechten verletzt. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, den Einigungsvertrag dahin auszulegen, dass der besitzgeschützte\nZahlbetrag ab 1. Januar 1992 nach dem aktuellen Rentenwert und nicht nach dem\naktuellen Rentenwert (Ost) anzupassen ist. Insofern ist insbesondere das mit der\nVerfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  a) Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Aus dem Eigentumsgrundrecht folgt zwar,     143\ndass der besitzgeschützte Zahlbetrag ab dem 1. Januar 1992 zu dynamisieren ist\n(vgl. BVerfGE 100, 1 <41 ff.>). Es begründet aber keinen Anspruch auf eine Dynamisierung nach dem aktuellen Rentenwert (Ost).\n\n aa) Dies gilt zunächst für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1992. Soweit    144\ndie Beschwerdeführer eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages für\ndiesen Zeitraum auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) begehren, ist\nder Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt. Die Entscheidung, die Renten\naus der Zugehörigkeit zu einem Sonder- und Zusatzversorgungssystem ab dem\n1. Juli 1990 unverändert, aber ohne Dynamisierung weiter zu zahlen, wurde noch\ndurch den Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik in § 23 Abs. 1\nSatz 1 und 2 Rentenangleichungsgesetz getroffen. An die so ausgeformte Rechtsposition hat die Rechtsordnung des wiedervereinigten Deutschlands in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise angeknüpft (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3.\nKammer des Ersten Senats vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a., NZS 2006,\nS. 314 <316>). Die Dynamisierung hat daher grundsätzlich erst ab dem 1. Januar\n1992 zu erfolgen (vgl. BVerfGE 100, 1 <44>).\n\n bb) Aber auch im Zeitraum nach dem 31. Dezember 1991 findet der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Anspruch auf Dynamisierung des Zahlbetrages\nnach dem aktuellen Rentenwert (Ost) keine Rechtsgrundlage in Art. 14 Abs. 1 GG.\nDie Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages begründet nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen\nsozialrechtlichen Anspruch eigener Art (vgl. BSGE 90, 27 <37>). Als Leistung sui generis im Zusammenhang mit der Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme in das gesamtdeutsche Rentenversicherungsrecht ist der besitzgeschützte\nZahlbetrag vom Gesetzgeber als rechtliche Begünstigung auf Zeit konzipiert. Würde\nman ihn, wie die nach § 307 a SGB VI umgewerteten Rentenleistungen, anhand des\naktuellen Rentenwertes (Ost) anpassen, wäre das verfassungsrechtlich legitime Ziel\ndes Gesetzgebers nicht mehr zu erreichen, die Ansprüche und Anwartschaften aus\nden Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in ein einheitliches Rentenversicherungssystem zu integrieren (vgl. dazu\n\n\n\n                                        9/14\n\nBVerfGE 100, 1 <40 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit noch\neinmal betont, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber nach der Herstellung der\nDeutschen Einheit ein Ziel des Gemeinwohles verfolgt habe, als er das System der\ngesetzlichen Rentenversicherung in einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenführte (vgl. BVerfGE 112, 368 <397>). Die Einheit der Rentenversicherung sollte zeitlich nicht weit hinausgeschoben werden (vgl. BVerfGE 112, 368 <398>).\n\n Die Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bei der Dynamisierung des          146\nZahlbetrages hätte zumindest auf lange Sicht eine Fortsetzung dieser rentenversicherungsfremden Leistung (vgl. BSGE 90, 27 <38>) zur Folge gehabt. Die Intention\ndes Gesetzgebers, auch für Angehörige von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Rentenversicherungsleistungen auf der Grundlage der individuellen Versicherungs- und Beitragsbiographie nach den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren, wäre bei dieser Dynamisierungsform in Fällen wie dem\nvorliegenden praktisch unerreichbar. Käme sowohl bei der Berechnung des besitzgeschützten Zahlbetrages als auch bei der Berechnung des Werts der SGB VI-Rente\nder Faktor aktueller Rentenwert (Ost) zur Anwendung, würde in allen Fällen, in denen\nder besitzgeschützte Zahlbetrag am 1. Januar 1992 den Wert der SGB VI-Rente\nüberstiegen hat, der Wert der SGB VI-Rente zu keinem Zeitpunkt den besitzgeschützten Zahlbetrag erreichen (vgl. Mey, NJ 2000, S. 286 <293>).\n\n  Dies widerspricht nicht nur der Intention des Gesetzgebers, ein einheitliches Rentenversicherungssystem auf der Grundlage des SGB VI zu schaffen und dabei insbesondere dem gesamtdeutschen Rentenversicherungsrecht fremde Komponenten zu\neliminieren (vgl. BVerfGE 112, 368 <402>). Es widerspricht auch dem Zweck der\nZahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages. Diese hatte nur die Aufgabe, als besondere Schutzmaßnahme bei der Integration der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in das gesamtdeutsche\nSystem der Rentenversicherung sicherzustellen, dass es im laufenden Leistungsbezug nicht zu einer unverhältnismäßigen Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen kommt (vgl. BVerfGE 100, 1 <41>). Demzufolge ist auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 1999 davon ausgegangen, dass es\naufgrund der fortwährenden Steigerungen des Werts der SGB VI-Renten zu einer immer geringer werdenden Zahl von Rentenbeziehern kommt, deren monatliche Rente\nsich aus der Zahlbetragsgarantie ableitet (vgl. BVerfGE 100, 1 <52 f.>). Tatsächlich\nhat sich auch die Absicht des Gesetzgebers, die in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche in die allgemeine einheitliche gesamtdeutsche Rentenversicherung zu integrieren und durch einen allein auf die Regelungen\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gestützten Anspruch zu ersetzen, in der weit\nüberwiegenden Zahl der Fälle verwirklicht. Bereits rund 2 ½ Jahre nach In-Kraft-Treten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch konnte bei der Neuberechnung der\nRenten festgestellt werden, dass die Zahlbetragsgarantie in der Mehrheit der Fälle\nkeine Bedeutung mehr hatte. Zum 1. Juli 1994 lag in nur 17 vom Hundert der Versichertenrenten mit Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen die SGB VI-Rente\n\n\n\n                                        10/14\n\nunter dem alten Rentenbetrag. Bei den Witwenrenten an Frauen waren es 16 vom\nHundert (vgl. Ohsmann/Stolz, DAngVers 1996, S. 105 <107>). Wenngleich diese\nUntersuchung zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, in dem eine Dynamisierung des\nbesitzgeschützten Zahlbetrages noch nicht erfolgte, ist der Zahlbetrag auch unter\nBerücksichtigung seiner rückwirkenden Dynamisierung im Regelfall innerhalb eines\nverhältnismäßig kurzen Zeitraums von der SGB VI-Rente eingeholt worden. Dies\nwird im vorliegenden Fall bestätigt. Danach überstieg der Wert der SGB VI-Rente\nden mit dem aktuellen Rentenwert dynamisierten besitzgeschützten Zahlbetrag ab\n1996.\n\n  cc) Es verletzt auch nicht Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur der \"reine\" besitzgeschützte     148\nZahlbetrag und nicht dessen Erhöhung um 6,84 vom Hundert dynamisiert wird. Die\nvom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 1999 aus Art. 14 Abs.\n1 GG abgeleitete Dynamisierungspflicht hat die Funktion, vor unverhältnismäßigen\nVerminderungen der Versorgungsleistungen zu schützen (vgl. BVerfGE 100, 1\n<41>). Der Belastung durch die mit dem In-Kraft-Treten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einhergehende Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der\nRentner mit einer eigenen Beitragspflicht von 6,84 vom Hundert des Zahlbetrages\nhat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI a.F.\n(§ 307 b Abs. 4 Satz 1, 2 SGB VI n.F.) ausreichend Rechnung getragen. Dass lediglich der nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützte Zahlbetrag und nicht der nach\ndieser Vorschrift weiterzuzahlende Betrag zu dynamisieren ist, folgt aus der unterschiedlichen zeitlichen Perspektive, die Grundlage für die jeweilige Schutzmaßnahme war. Während der weiterzuzahlende Betrag nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut nur die aktuelle Belastung durch die zum 1. Januar 1992 eintretende\nVersicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner kompensieren sollte\n(vgl. BTDrucks 12/1275, S. 10; BTDrucks 12/1479, S. 13), hatte die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages zu gewährleisten, dass es für die Dauer des gesamten\nLeistungsbezugs nicht zu einer unverhältnismäßigen Verschlechterung des einmal\nerreichten Leistungsniveaus kommt (vgl. BVerfGE 100, 1 <41>).\n\n b) Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.\n\n  aa) Zwar werden die aus der Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages Berechtigten anders behandelt als diejenigen, deren Renten aus der allgemeinen Sozialpflichtversicherung und gegebenenfalls aus der Freiwilligen Zusatzversicherung\nnach § 307 a SGB VI in eine Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch umgewertet wurden und nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) angepasst werden. Für\ndiese unterschiedliche Behandlung finden sich jedoch hinreichend rechtfertigende\nGründe. Der aus der Zahlbetragsgarantie abgeleitete Anspruch ist - wie schon festgestellt - ein sozialrechtlicher Anspruch eigener Art. Die Vorschrift des Einigungsvertrages über die Zahlbetragsgarantie regelt - anders als die Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und anders als die speziellen\nVorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Zusammenführung der ren-\n\n\n                                         11/14\n\ntenrechtlichen Alterssicherungssysteme im vereinigten Deutschland - nicht die Überführung von rentenversicherungsrechtlich relevanten Rechtspositionen oder Tatbeständen in das gesamtdeutsche Rentenversicherungssystem. Die Zahlbetragsgarantie beschränkt sich vielmehr allein auf die Gewährleistung eines bestimmten\nBetrages, der wegen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Deutschen\nDemokratischen Republik am 1. Juli 1990 zu erbringen war. Darin liegt der wesentliche rechtssystematische Unterschied, der die dargestellte Ungleichbehandlung\nrechtfertigt. Eine weitere Erwägung kommt hinzu. Zwar wird der Abstand zwischen\ndem Versorgungsniveau der Zahlbetragsberechtigten und den Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung durch den unterschiedlichen Dynamisierungsfaktor geringer. Sie\nführt aber nicht zu einer Nivellierung der Leistungen, die aus einer nur statischen\nGewährung des Zahlbetrages folgen würde; diese Form des Wertverlustes soll nach\nAuffassung des Bundesverfassungsgerichts durch die Dynamisierung des Zahlbetrages vermieden werden (vgl. BVerfGE 100, 1 <42>). Zutreffend hebt im Übrigen das\nBundessozialgericht (vgl. BSGE 90, 27 <37>) hervor, dass sich, bezogen auf den\nden Wert der SGB VI-Rente übersteigenden Teil des besitzgeschützten Zahlbetrages, der Abstand zwischen den genannten Gruppen zugunsten der Bezieher von besitzgeschützten Zahlbeträgen vergrößern würde, käme auf die Anpassung ihrer Leistungsansprüche gleichermaßen der aktuelle Rentenwert (Ost) zur Anwendung. Eine\nsolche Entwicklung würde aber dem gewichtigen Ziel der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung widersprechen.\n\n  bb) Es liegt aber auch keine verfassungswidrige Gleichbehandlung vor, soweit die     151\nBerechtigten aus der Zahlbetragsgarantie und die allgemeinen Bezieher von gesetzlichen Renten in der Weise gleichbehandelt werden, dass die Anpassung beider Leistungen nach Maßgabe des aktuellen Rentenwertes erfolgt. Behandelt der Gesetzgeber Sachverhalte gleich, so genügt, um diese Gleichbehandlung gegenüber dem\nEinwand zu rechtfertigen, es liege ein ungleicher Sachverhalt vor, ein vernünftiger,\neinleuchtender Grund (vgl. BVerfGE 90, 226 <239>; 98, 365 <385>; 109, 96 <123>;\n112, 368 <404>). Im gegebenen Fall fördert die Gleichbehandlung die Herstellung\nder rentenrechtlichen Rechtseinheit in Deutschland. Dem besitzgeschützten Zahlbetrag liegt eine Versorgungsleistung oder ein Versorgungsversprechen der Deutschen\nDemokratischen Republik zugrunde, das regelmäßig an das Arbeitseinkommen der\nletzten Berufsjahre anknüpft. Die Leistungen der gesamtdeutschen gesetzlichen\nRentenversicherung bestimmen sich dagegen nach der Beitrags- und Arbeitsleistung\ndes gesamten Erwerbslebens. Diese beiden Systeme im Regelungsrahmen des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch zusammenzuführen, war ein legitimes Ziel des\nGesetzgebers (vgl. BVerfGE 112, 368 <398>). Würde man den Zahlbetrag nach dem\naktuellen Rentenwert (Ost) dynamisieren, wäre der Gesetzgeber an der Erreichung\ndieses Zieles gehindert. Der Gefahr der inflationsbedingten Entwertung des Zahlbetrages wird im Übrigen durch die Dynamisierung nach dem aktuellen Rentenwert hinreichend Rechnung getragen.\n\n\n\n                                        12/14\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                           153\n\n              Steiner                   Gaier         Eichberger\n\n\n\n\n                                        13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n15. September 2006 - 1 BvR 799/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - Rn. (1 - 153), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060915_1bvr079998.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060915.1bvr079998\n\n\n\n\n                                    14/14\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/09/rk20060915_1bvr079998.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-15/1-bvr-799-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 307b","ref_norm":"307b","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 307a","ref_norm":"307a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 254b","ref_norm":"254b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/09/rk20060915_1bvr079998.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/09/rk20060915_1bvr079998.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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