{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060907.2bvr121905","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-09-07","aktenzeichen":"2 BvR 1219/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1219/05 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerden\n\n1.         der Frau B...,\n\n2.         des Herrn Z...,\n\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 16. Juni 2005 – 3 Qs 41/05\n         -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 18. April 2005 – 3 Qs 41/05\n         -,\n\n      c) den Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 28. Februar 2005 – 4010 Js\n         638/05 52 Gs -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Richter Broß,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. September 2006\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Landgerichts Hanau vom 16. Juni 2005 und vom 18. April 2005\n– 3 Qs 41/05 – und der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 28. Februar 2005 –\n4010 Js 638/05 52 Gs – verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus\nArtikel 13 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben.\nDie Sache wird an das Landgericht Hanau zurückverwiesen.\nIm Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Hessen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         1/7\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Durchsuchung ihrer Rechtsanwaltskanzlei.\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführer verteidigten einen Mandanten in einem Strafverfahren vor       2\neiner großen Strafkammer. Der Kammer gehörte ein Richter an, der den Mandanten\nin einem früheren Verfahren verteidigte. Der Mandant lehnte den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil ihm in dem früheren Verfahren gravierende Fehler\nunterlaufen seien und weil er auch nach der Ernennung zum Richter die Zulassung\nals Rechtsanwalt behalten habe. Mit diesem Vorwurf wandten sich die Beschwerdeführer auch an das Justizministerium und an die Generalstaatsanwaltschaft.\n\n  2. Gegen die Beschwerdeführer wurde ein Ermittlungsverfahren begonnen. Mit dem         3\nangegriffenen Beschluss ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung einer der von\nden Beschwerdeführern unterhaltenen Kanzleien an. Sie seien der versuchten Nötigung verdächtig. Die bisherigen Ermittlungen hätten Anhaltspunkte dafür ergeben,\ndass die Beschwerdeführer durch Recherchen im persönlichen Lebensbereich und in\nBezug auf die frühere Anwaltstätigkeit des Richters auf diesen Druck ausüben wollten, damit er sich selbst für befangen erkläre. Zu den Druckmitteln gehörten eine Drohung des Mandanten mit Schadensersatzforderungen gegen den Richter, Eingaben\nan das Justizministerium und die Generalstaatsanwaltschaft und Nachforschungen\nbei anderen Rechtsanwälten. Die Durchsuchung solle dem Auffinden von Unterlagen, Dossiers oder Akten über den persönlichen Lebensbereich, die Privatsphäre\nund die berufliche Tätigkeit des Richters führen.\n\n  3. Nach der Durchsuchung erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden, die das             4\nLandgericht mit dem ersten seiner angegriffenen Beschlüsse verwarf. Zur Begründung des Tatverdachts verwies das Landgericht auf den angefochtenen Beschluss\nund setzte hinzu, eine dritte Person, die mit einem Mitbeschuldigten in Verbindung\nstehe, habe dem Richter in einem Anruf nahe gelegt, sich aus dem Strafverfahren gegen den Mandanten der Beschwerdeführer zurückzuziehen, weil sonst kompromittierende Veröffentlichungen über das Privatleben des Richters drohten. Die Täterschaft\nder Beschwerdeführer sei wahrscheinlich, weil sie den Richter nicht als den gesetzlichen Richter ansähen und es sich deshalb zum Ziel gesetzt hätten, ihn aus dem Verfahren zu entfernen.\n\n  4. Die Beschwerdeführer beantragten die Nachholung rechtlichen Gehörs, weil ihnen der Gesichtspunkt einer dritten Person, die den Richter angerufen habe, unbekannt gewesen sei. Mit dem zweiten der angegriffenen Beschlüsse wies das Landgericht den Antrag zurück. Der fragliche Anruf sei Gegenstand von Ermittlungen, die\naktenkundig gewesen seien.\n\n\n\n                                          2/7\n\n 5. Die Beschwerdeführer wandten sich außerdem gegen die Beschlagnahme von             6\nschriftlichen Unterlagen, die bei der Durchsuchung sichergestellt worden waren. Das\nLandgericht teilte in den Gründen seiner Beschwerdeentscheidung mit, die Beschlagnahme sei rechtmäßig, verstoße insbesondere nicht gegen das Verbot der Beschlagnahme bei Zeugnisverweigerungsberechtigten.\n\n                                        II.\n Die Beschwerdeführer meinen, Art. 13 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG seien verletzt.      7\nDer Tatverdacht sei willkürlich falsch angenommen worden. Im Verfahren gestellte\nAnträge und Anfragen an ein Ministerium könnten keine Nötigung darstellen. Der Anruf einer dritten Person bei dem Richter könne einen Tatverdacht gegen die Beschwerdeführer nicht begründen; denn es werde nicht dargelegt, dass sie diesen Anruf veranlasst hätten. Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Beschwerdegericht\nTatsachen verwendet hätte, zu denen die Beschwerdeführer nicht hätten Stellung\nnehmen können. Die Beschlagnahme verletze Art. 12 Abs. 1 GG, weil im beruflichen\nGeheimnisbereich der Beschwerdeführer ein Beschlagnahmeverbot gegolten habe.\n\n                                        III.\n  1. Das Land Hessen hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Das Amtsgericht habe den Tatverdacht, der Anlass zu der Durchsuchung gegeben habe, ausreichend präzise geschildert. Jedenfalls der Gesamtzusammenhang der Beschlussgründe lasse die Annahme erkennen, dass die Beschwerdeführer dem abgelehnten\nRichter die Veröffentlichung oder Weitergabe kompromittierender Erkenntnisse in\nAussicht gestellt und damit gedroht hätten. Es sei auch erkennbar, dass die befassten Gerichte vorausgesetzt hätten, der Anruf der dritten Person sei von den Beschwerdeführern veranlasst worden.\n\n 2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 4010 Js 638/05 der Staatsanwaltschaft Hanau vorgelegen.\n\n                                        B.\n Die Verfassungsbeschwerden sind überwiegend begründet.                               10\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a           11\nAbs. 2 BVerfGG), soweit sie sich gegen eine Beschlagnahme und gegen eine Verletzung des Rechts auf rechtlichen Gehör wenden. Insoweit haben sie keine Aussicht\nauf Erfolg.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, soweit sie sich gegen eine Beschlagnahme wenden. Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, dass überhaupt\neine Beschlagnahmeentscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO ergangen wäre. Die\nDurchsuchungsanordnungen haben lediglich die Funktion einer Richtlinie zur Beschlagnahme; sie bezeichnen die zu suchenden Gegenstände nicht ausreichend\n\n\n                                         3/7\n\nspeziell, um den Anforderungen an eine Beschlagnahme genügen zu können.\n\n  2. Unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden auch, soweit die Verletzung des           13\nRechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt wird. Die Beschwerdeführer meinen, die Beschwerdeentscheidung verwerte mit der Erwähnung einer dritten\nPerson, die den Richter angerufen habe, eine Tatsache, zu der sie sich nicht hätten\näußern können. Zur ausreichenden Darlegung eines möglichen Verstoßes gegen\nArt. 103 Abs. 1 GG hätten die Beschwerdeführer sich mit dem Einwand des Landgerichts befassen müssen, der fragliche Anruf sei aktenkundig gewesen, so dass die\nBeschwerdeführer ihn durch Akteneinsicht hätten zur Kenntnis nehmen können.\n\n                                          II.\n Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 13 Abs. 1 GG rügen, sind die        14\nVerfassungsbeschwerden in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).\n\n  1. Amts- und Landgericht sind den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Richtervorbehalts aus Art. 13 Abs. 2 GG nicht gerecht geworden. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist jedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sei. Das Gewicht des Eingriffs verlangt\nVerdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Die herausgehobene Bedeutung der unkontrollierten Berufsausübung eines\nRechtsanwalts (vgl. BVerfGE 110, 226 <251 ff.>) gebietet bei der Anordnung der\nDurchsuchung von Kanzleiräumen (vgl. BVerfGE 44, 353 <371>) die besonders\nsorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen\n(vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 59, 95 <97>).\n\n  Dass der Ermittlungsrichter diese Eingriffsvoraussetzung selbständig und eigenverantwortlich geprüft hat (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 f.>), muss in dem Beschluss\nzum Ausdruck kommen. Dazu ist zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das - wenn es wirklich begangen worden sein sollte - den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die Schilderung braucht nicht so vollständig zu sein wie die Formulierung eines Anklagesatzes (vgl. § 200 Abs. 1 Satz 1\nStPO) oder gar die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils (vgl. § 267 Abs. 1\nSatz 1 StPO). Aber die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die\ndie Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen berücksichtigt werden. Es müssen ein Verhalten oder sonstige Umstände geschildert werden, die - wenn sie erwiesen sein sollten - diese zentralen Tatbestandsmerkmale erfüllen.\n\n 2. Dem wird der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts bei weitem nicht gerecht,        17\nund die Beschwerdeentscheidung behebt diese Mängel nicht. Der in den Beschlüssen mitgeteilte Vorwurf einer versuchten Nötigung (§ 240 Abs. 1 bis 3 StGB) verlangt\n\n\n                                          4/7\n\nein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes (§ 22 StGB) als ein\nwesentliches Merkmal der Strafbarkeit des Versuchs in Abgrenzung zur straflosen\nVorbereitungshandlung. Dazu muss der Täter mit der Anwendung der Nötigungsmittel beginnen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 240 Rn. 56). Das Amtsgericht hat indes nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführer irgendetwas unternommen hätten, um dem Richter zu drohen, also das Zufügen eines Übels in Aussicht\nzu stellen. Als ihnen angelastetes Verhalten werden Recherchen im persönlichen Lebensbereich des Richters genannt. Als Drohung hätte der Richter dieses Verhalten\nallenfalls dann verstehen können, wenn es ihm bekannt gewesen wäre. Das Amtsgericht legt aber nicht dar, dass die Beschwerdeführer damit begonnen hätten, es ihm\nzur Kenntnis gelangen zu lassen. Das Landgericht behebt diesen Mangel nicht durch\nden Verweis auf den Anruf einer dritten Person bei dem Richter, die kompromittierende Veröffentlichungen in Aussicht gestellt habe. Es hätte einer Schilderung bedurft,\nauf welche Weise die Beschwerdeführer diesen Anruf veranlasst haben könnten.\n\n  Die befassten Gerichte schildern zudem keinen Tatplan oder ein Verhalten, mit dessen Ausführung begonnen worden wäre, das als eine verwerfliche Nötigungshandlung bewertet werden könnte. Anträge in einem Strafverfahren, an dem die Beschwerdeführer als Verteidiger beteiligt sind, und Eingaben an Behörden sind\ngrundsätzlich erlaubt und kommen als verwerfliche Drohung nur in Betracht, wenn\ndie dabei mitgeteilten Darstellungen grob wahrheitswidrig sind oder keinen Zusammenhang zu dem dem vermeintlichen Opfer angesonnenen Verhalten haben (vgl.\nTröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 52). Auch hierzu fehlen Darlegungen in den angegriffenen Beschlüssen. Den Beschwerdeführern wird angelastet, den Ausschluss des früher als Rechtsanwalt tätigen Richters aus einem Strafverfahren gegen dessen früheren Mandanten zu betreiben. Um den mit einer Durchsuchung von Kanzleiräumen\nverbundenen schwerwiegenden Eingriff in die räumlich geschützte Sphäre der Berufsausübung eines Rechtsanwalts rechtfertigen zu können, hätten die Gerichte\nsorgfältiger erwägen müssen, ob es sich dabei um ein erlaubtes Prozessverhalten im\nInteresse des Mandanten handelte.\n\n  3. Ob das in den angegriffenen Beschlüssen geschilderte Verhalten der Beschwerdeführer einen anderen als den dort angegebenen Tatbestand erfüllt, braucht nicht\ngeprüft zu werden. Beschlüsse nach Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 StPO müssen den gesetzlichen Tatbestand, auf dessen Verwirklichung sich der Verdacht richtet, selbst\nbenennen. Nur wenn der zur Kontrolle des Eingriffs berufene Richter sich den in Frage kommenden Straftatbestand vergegenwärtigt, kann die Verhältnismäßigkeit vollständig geprüft werden, weil die Zumutbarkeit des Eingriffs auch von der Schwere\nder vorgeworfenen Tat abhängt, für die die Strafdrohung von wesentlicher Bedeutung\nist.\n\n                                        III.\n Die angegriffenen Entscheidungen werden gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hanau zurückverwiesen, das noch über die\n\n\n                                         5/7\n\nKosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.\n\n                                        IV.\n Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und 3   21\nBVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                           22\n\n                Broß                Osterloh          Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. September 2006 - 2 BvR 1219/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060907_2bvr121905.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060907.2bvr121905\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-07/2-bvr-1219-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-07/2-bvr-1219-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:23.376466+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-09-07/2-bvr-1219-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-09-07","dockets":["2 BvR 1219/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060907.2bvr121905","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060907.2bvr121905"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.09.2006 – 2 BvR 1219/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-07/2-bvr-1219-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Landgerichts Hanau vom 16. 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