{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060907.2bvr114105","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-09-07","aktenzeichen":"2 BvR 1141/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1141/05 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rainer Jobs und Koll.,\n                   Peter-Paul-Straße 1, 52249 Eschweiler -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 20. Juni 2005 - 61 Qs 249/\n         05 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 2. März 2005 - 42 OWi\n          496/04 -,\n\n       c) die Art und Weise der Durchsuchung bei dem Beschwerdeführer in dessen Geschäftsräumen am 19. April 2005\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. September 2006\neinstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 2. März 2005 - 42 OWi 496/04 – und\nder Beschluss des Landgerichts Aachen vom 20. Juni 2005 - 61 Qs 249/05 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des\nGrundgesetzes, soweit die Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers angeordnet und die dagegen gerichtete Beschwerde verworfen wird. Insoweit\nwerden die Beschlüsse aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu zwei Dritteln zu erstatten.\n\n\n                                        1/7\n\n                                    Gründe:\n\n                                       A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Anordnung der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei in einem gegen den Beschwerdeführer geführten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren.\n\n                                        I.\n  1. Am 22. September 2004 und 11. Oktober 2004 erließ die Stadt Aachen gegen        2\nden Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, Bußgeldbescheide, in denen der Vorwurf erhoben wurde, der Beschwerdeführer habe am 2. September 2004 mindestens\nzwischen 11.15 Uhr und 11.43 Uhr und am 29. September 2004 mindestens zwischen 10.43 Uhr und 11.04 Uhr verkehrsordnungswidrig auf einem Sonderfahrstreifen vor dem Justizgebäude in Aachen geparkt. Es wurden Geldbußen in Höhe von jeweils 15 € festgesetzt zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von jeweils 20 €.\nHiergegen erhob der Beschwerdeführer in beiden Fällen mit der Behauptung Einspruch, den Personenkraftwagen auf dem Parkstreifen nur kurzfristig zu dem Zweck\nabgestellt zu haben, eine Vielzahl von Aktenpaketen nach einer Akteneinsicht zum\nLandgericht zurückzuschaffen. Es habe sich somit um gestattetes Be- und Entladen\ngehandelt.\n\n  Das Amtsgericht Aachen verband die beiden Verfahren miteinander und verfügte       3\nzur Aufklärung der Sachverhalte einen Fragenkatalog an den Beschwerdeführer. Der\nBeschwerdeführer nahm hierzu Stellung und regte für den Fall der Durchführung einer Hauptverhandlung die Ladung sämtlicher Geschäftsstellenbediensteten der\nStrafkammern des Landgerichts und der Strafabteilung des Amtsgerichts an. Das\nAmtsgericht befragte sodann terminvorbereitend die jeweiligen Geschäftstellenverwalter dazu, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer zu den tatrelevanten\nZeitpunkten Akten zurückgebracht oder abgeholt habe. Die Sachverhaltsaufklärung\nblieb insoweit ohne Erfolg, als das Vorbringen des Beschwerdeführers weder bestätigt noch widerlegt werden konnte.\n\n  2. a) Das Amtsgericht ordnete mit dem angegriffenen Beschluss die Durchsuchung     4\nder Büro- und Geschäftsräume der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers zu\ndem Zweck der Auffindung und Beschlagnahme von Blättern eines Terminkalenders\noder einer entsprechenden Datei an, aus denen sich die Termine ergäben, die der\nBeschwerdeführer an den Vormittagen des 2. September 2004 und des 29. September 2004 wahrgenommen habe. Die Maßnahme wurde insoweit begrenzt, als lediglich eine Kopie beziehungsweise ein Ausdruck der entsprechenden Terminblätter zu\nbeschlagnahmen sei und ausdrücklich eine Abwendungsbefugnis durch freiwillige\nHerausgabe der Blätter eingeräumt werde. Hinsichtlich der zu durchsuchenden\nRäumlichkeiten wurde eine gestufte Vorgehensweise angeordnet. Das Büro des Verteidigers des Beschwerdeführers wurde von der Maßnahme ausgenommen.\n\n\n\n\n                                        2/7\n\n  Das Amtsgericht führte weiter aus, die terminvorbereitende Sachverhaltsaufklärung   5\nhabe die Angaben des Beschwerdeführers nicht bestätigen können. Die Akten seien\nin der Regel versandt und allenfalls ganz selten in Umfangsverfahren persönlich abgeholt und zurückgebracht worden. Hierfür seien indes jüngere Anwälte aus dem Büro des Beschwerdeführers beauftragt worden. Zur weiteren Sachaufklärung sei die\nDurchsuchung geboten und trotz der geringfügigen Vorwürfe verhältnismäßig. Gegen den Beschwerdeführer seien innerhalb von fünf Monaten zehn Verfahren wegen\ngleichartiger Tatvorwürfe eingestellt worden. Durch Einsicht in den Terminkalender\nkönne ohne großen Aufwand geklärt werden, ob der Betroffene an den betreffenden\nTagen an einem Gerichtstermin teilgenommen und den Sonderstreifen als Parkplatz\ngenutzt habe. Dieser Verdacht werde durch Umstände erhärtet, die weitere (bereits\neingestellte) Verfahren sowie einen weiteren vom zuständigen Richter beobachteten\nParkvorgang während eines vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Haftprüfungstermins beträfen. Der Sachverhalt könne mittels der Maßnahme gegebenenfalls\nzweifelsfrei aufgeklärt werden; eine möglicherweise umfangreiche Beweisaufnahme\nkönnte vermieden werden. Auch die Strafverteidigereigenschaft des Beschwerdeführers lasse die Maßnahme nicht unangemessen erscheinen, weil die Beweismittel klar\numgrenzt seien und die Einlegung der Blätter in einen geschlossenen Umschlag angeordnet worden sei.\n\n b) Das Amtsgericht beauftragte unmittelbar die Polizei mit dem sofortigen Vollzug    6\nder Durchsuchungsanordnung. In der Kanzlei wurden sodann das Deckblatt des Terminkalenders des Jahres 2004 sowie die Kalendereinträge für die bezeichneten Tage\nbeschlagnahmt.\n\n  3. Gegen die Durchsuchungsanordnung und den Beschlagnahmebeschluss des              7\nAmtsgerichts erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Der Beschwerdeführer vertrat insbesondere die Auffassung, dass die im Ordnungswidrigkeitenverfahren nur\nausnahmsweise zulässige Durchsuchung unverhältnismäßig gewesen sei. Die\nDurchsuchungsanordnung sei zudem ungeeignet gewesen, das vom Amtsgericht angestrebte Ergebnis zu erzielen. Eine Terminwahrnehmung durch den Beschwerdeführer könne hiermit nicht bewiesen werden.\n\n  4. Mit dem angegriffenen Beschluss verwarf das Landgericht die Beschwerde. Der      8\nAusnahmecharakter der Maßnahme im Bußgeldverfahren werde nicht verkannt. Der\nTatverdacht gegen den Beschwerdeführer sei aber mehr als nur vage. Trotz der Geringfügigkeit der verhängten Geldbußen sei bedeutsam, dass es sich hier nicht um\ndie Beurteilung nur vereinzelter Fälle handele. In den Jahren 2004/2005 seien 13\ngleichgelagerte Verfahren geführt und bereits in neun Fällen im Hinblick auf die\ngleichlautenden Einlassungen des Beschwerdeführers (\"Be- und Entladen\") eingestellt worden. Die Maßnahme sei sachgerecht und führe zu einer zuverlässigen Aufklärung. Eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Vernehmung sämtlicher Geschäftstellenbediensteter, die hinsichtlich der konkreten Vorgänge wahrscheinlich\nauch keine konkreten Erinnerungen mehr hätten, könne hiermit vermieden werden.\nIm Übrigen könne es nicht mehr als erlaubtes Be- und Entladen gewertet werden,\n\n\n                                        3/7\n\nwenn der Beschwerdeführer in Verhandlungspausen das länger auf dem Sonderfahrstreifen abgestellte Fahrzeug zum Aktentransport aufgesucht hätte. Der Eingriffscharakter der Maßnahme sei gering gewesen und der Bürobetrieb dadurch nicht\nwesentlich gestört worden. Der Umstand, dass die von dem Beschluss betroffenen\nRäume (Büro der Sekretärin des Beschwerdeführers, dessen Büro sowie etwaige\nArchiv- oder Lagerräume) auch von den Sozien des Beschwerdeführers mitgenutzt\nwürden, stehe der Rechtmäßigkeit der Maßnahme wegen der Mitinhaberschaft des\nBeschwerdeführers als verdächtigem Betroffenen nicht entgegen. Im Übrigen hätte\nder Richter, ungeachtet des § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO, die Durchsuchung auch selbst\ndurchführen lassen und daher auch die Polizei mit der Vollstreckung des Beschlusses beauftragen dürfen.\n\n                                         II.\n Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1         9\nund Abs. 2 GG. Der Eingriff stehe in einem krassen Missverhältnis zur Bedeutung der\nAngelegenheit und der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge. Weitere, inzwischen\neingestellte Verfahren hätten nicht in Bezug genommen werden dürfen. Die Maßnahme sei im Hinblick auf eine etwaige Terminwahrnehmung durch andere Sozien und\nwegen etwaiger Sitzungspausen auch nicht zu einer zuverlässigen Sachaufklärung\ngeeignet. Im Übrigen hätte das Amtsgericht die Vollstreckung des Beschlusses nicht\nanordnen dürfen, weil die Staatsanwaltschaft gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO Vollstreckungsbehörde sei.\n\n                                        III.\n Das Land Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Äußerung. Es hat von einer         10\nStellungnahme abgesehen.\n\n Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 407 Js 2148/04 OWi der Staatsanwaltschaft Aachen vorgelegen.\n\n                                        B.\n Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner          12\nKanzleiräume wendet (I.), nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\nDie Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen\nverfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach ist die Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz\nder Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.\n\n Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen,          13\nweil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\nDie Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich Art und Weise der Durchsuchung, na-\n\n\n                                         4/7\n\nmentlich der unmittelbaren Beauftragung der Polizeibeamten durch das Amtsgericht\n(II.), keine Aussicht auf Erfolg.\n\n                                         I.\n Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG, soweit sie die Durchsuchung anordnen und\ndie dagegen gerichtete Beschwerde verwerfen.\n\n  1. Mit einer Durchsuchung wird schwerwiegend in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) eingegriffen. Auch beruflich genutzte Räume werden durch\ndas Grundrecht geschützt (vgl. BVerfGE 32, 54 <69 ff.>; 42, 212 <219>; 44, 353\n<371>; 76, 83 <88>; 96, 44 <51>; 97, 228 <265>). Dem erheblichen Eingriff in die\ngrundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes\nRechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung\nund Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn\nandere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der\njeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).\n\n Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies darüber\nhinaus regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den\nMandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen,\ndie die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen\ndurften. Dadurch werden nicht nur die Grundrechte der Mandanten berührt. Der\nSchutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege (vgl.\nBVerfGE 113, 29 <46 ff.>). Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei\nder Prüfung der Angemessenheit einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme.\n\n 2. Diese besondere Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit haben die         17\nbefassten Gerichte nicht geleistet. Es erscheint evident sachfremd und daher grob\nunverhältnismäßig und willkürlich, wegen einiger Verkehrsordnungswidrigkeiten, für\ndie Geldbußen von je 15 Euro festgesetzt wurden, die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts zu durchsuchen (vgl. für den Vorwurf der Unterschlagung: BVerfGK 5, 289\n<291 f.>).\n\n                                         II.\n Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Art und Weise der Durchsuchung, namentlich gegen die unmittelbare Beauftragung der Polizeibeamten durch das Amtsgericht ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.\n\n                                         5/7\n\n  Die Gestaltung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens, die Feststellung          19\nund Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des materiellen und formellen\nRechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Strafgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht\nentzogen. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Gerichte Verfassungsrecht verletzt haben. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn\neine Entscheidung, am Strafprozess- oder Ordnungswidrigkeitenrecht gemessen,\nobjektiv fehlerhaft ist. Der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der\nauf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung objektiv sachfremd und\nwillkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 95, 96 <128>). Es ist nicht ersichtlich, wie es sich für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken soll, wenn sich das\nGericht unmittelbar an die Polizei wendet. Im Übrigen wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass dem Gericht unbeschadet von § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO Befugnisse einer Vollstreckungsbehörde verbleiben, die ihr die Veranlassung polizeilicher\nErmittlungen im Wege der allgemeinen Rechtshilfe erlauben (vgl. Wendisch, in:\nLöwe-Rosenberg, 25. Aufl. <Stand: 1. Oktober 1996>, § 36 Rn. 27 und 29).\n\n                                          III.\n  Die Entscheidungen werden, soweit sie das Grundrecht des Beschwerdeführers               20\naus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen, gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG aufgehoben.\nDie Sache wird an das Landgericht Aachen zurückverwiesen, das noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.\n\n                                          IV.\n Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und 3              21\nBVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      22\n\n                 Broß                  Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                           6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. September 2006 - 2 BvR 1141/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 - 2 BvR 1141/05 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060907_2bvr114105.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060907.2bvr114105\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-07/2-bvr-1141-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-07/2-bvr-1141-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:23.210570+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-09-07/2-bvr-1141-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-09-07","dockets":["2 BvR 1141/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060907.2bvr114105","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060907.2bvr114105"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.09.2006 – 2 BvR 1141/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-07/2-bvr-1141-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 2. 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