{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060907.2bvr012904","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-09-07","aktenzeichen":"2 BvR 129/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 129/04 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes indischen Staatsangehörigen S ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rainer Frisch und Koll.,\n                   Friedrich-List-Straße 3, 91054 Erlangen -\ngegen a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. November 2003 - 4Z BR 65/03 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. September\n         2003 - 18 T 7873/03 -,\n\n      c) den Beschluss des Amtsgerichts München vom 14. August 2003 - 8720\n         XIV B 625/03 -,\n\n      d) den Beschluss des Amtsgerichts Schwabach vom 12. August 2003 - XIV\n         0005/03 B -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. September\n2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Amtsgerichts Schwabach vom 12. August 2003 - XIV 0005/\n03 B -, des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. September 2003 - 18 T 7873/03 -\nund des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. November 2003 - 4Z BR\n65/03 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.\nDie Beschlüsse des Landgerichts und des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nwerden aufgehoben, soweit sie über die Kosten entscheiden. Die Sache wird insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n\n                                        1/11\n\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gerichtliche Anordnung einstweiliger Abschiebungshaft ohne vorherige mündliche Anhörung.\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste im April 2002 in     2\ndas Bundesgebiet ein und begehrte die Anerkennung als Asylberechtigter. Der Antrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Abschiebungsandrohung\nwar seit Mai 2002 vollziehbar. In der Folgezeit wurde der Beschwerdeführer geduldet.\n\n Die für das Schubwesen zuständige Polizeiinspektion erteilte der Ausländerbehörde unter dem 11. Juli 2003 die beantragte Genehmigung zur Luftabschiebung unter\nSicherheitsbegleitung über Amsterdam nach Delhi am 14. August 2003, 6.45 Uhr.\nDie Durchbeförderungsbewilligung der niederländischen Behörden lag der Ausländerbehörde seit 28. Juli 2003 vor. Die Ausländerbehörde teilte der örtlichen Polizeiinspektion am 5. August 2003 die Absicht mit, den Beschwerdeführer am 11. August\n2003 festzunehmen und beim Amtsgericht Sicherungshaft zu beantragen, und bat\nden Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2003 ohne Nennung eines konkreten Anlasses, am 11. August 2003 um 9.00 Uhr auf der Ausländerbehörde vorzusprechen, um ihn dort von der Polizei festnehmen zu lassen. Nachdem der Beschwerdeführer an diesem Tag nicht bei der Ausländerbehörde erschienen war,\nnahm ihn die Polizei am 12. August 2003 gegen 7.30 Uhr in seiner Unterkunft fest.\n\n  Die Ausländerbehörde beantragte am selben Tag um 9.50 Uhr beim Amtsgericht              4\nSchwabach die Anordnung von Sicherungshaft. Dem Haftantrag waren die Luftabschiebegenehmigung vom 11. Juli 2003, in der der Flugtermin vermerkt war, die Mitteilung über die Ausstellung eines Heimreisescheins, der ablehnende Bescheid des\nBundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und dessen Mitteilung\nüber den Abschluss des Asylverfahrens beigefügt. Die Ausländerbehörde trug zur\nvollziehbaren Ausreisepflicht des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen des\n§ 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG vor und führte weiter aus: Die Abschiebung sei auf den\n14. August 2003 terminiert. Ohne Inhaftnahme bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung, die einen erheblichen organisatorischen Aufwand\nerfordere, entziehe. Nach Auskunft des Hausmeisters der Gemeinschaftsunterkunft\nhalte sich der Beschwerdeführer dort nur sehr sporadisch auf. Er habe während seines Aufenthalts in Deutschland viermal gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung verstoßen und sei strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten. Der Vorladung für den 11. August 2003 sei er nicht\nnachgekommen. Es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer am 13. August 2003 um\n\n\n                                          2/11\n\n7.00 Uhr mit dem \"Transport-Umlauf 18/12\" von der Justizvollzugsanstalt Nürnberg\nzur Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim zu bringen, da der Abflug vom Flughafen München am 14. August 2003 um 6.45 Uhr erfolgen solle.\n\n 2. Das Amtsgericht Schwabach ordnete im Wege einstweiliger Anordnung Abschiebungshaft bis zum 14. August 2003 an. Es stützte sich auf den von der Ausländerbehörde mitgeteilten Sachverhalt, der den Antrag auf Abschiebungshaft rechtfertige; die\nEntscheidung sei im Wege der einstweiligen Anordnung ergangen, da der Beschwerdeführer noch nicht angehört worden sei.\n\n  3. Am 14. August 2003 ordnete das nach der noch am 13. August 2003 durchgeführten Verschubung zuständige Amtsgericht München auf Antrag der Ausländerbehörde im Wege einstweiliger Anordnung und ohne Anhörung des Beschwerdeführers\nAbschiebungshaft für die Dauer von längstens sechs Wochen im Anschluss an die\nbestehende Abschiebungshaft an, weil der ursprünglich geplante Flug an diesem Tag\nwegen fehlender Grenzübertrittsdokumente der Begleitbeamten nicht angetreten\nwerden könne. Eine endgültige Entscheidung könne nicht oder nicht mehr rechtzeitig\nergehen, weil eine rechtzeitige Anhörung mit Dolmetscher nicht möglich sei.\n\n 4. Der Beschwerdeführer wurde abgeschoben. Dies geschah nach den Feststellungen des Landgerichts am 16. August 2003, während in den Aufzeichnungen des\nBundesgrenzschutzes Flughafen München als Zeitpunkt der Abschiebung der\n14. August 2003, 12.49 Uhr vermerkt ist.\n\n 5. Der Beschwerdeführer legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwabach            8\nsofortige Beschwerde ein. Er sei unter Verstoß gegen § 5 FreihEntzG vor der Entscheidung nicht mündlich angehört worden. Auch sei ihm der Beschluss nicht bekannt gegeben worden; dieser sei lediglich den Polizeibeamten ausgehändigt worden, die den Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt Nürnberg verbracht\nhätten.\n\n  Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die sofortige Beschwerde kostenpflichtig als       9\nunzulässig zurück. Der angefochtene Beschluss sei durch Zeitablauf, durch den Beschluss des Amtsgerichts München und durch die Abschiebung des Beschwerdeführers sachlich überholt und damit in der Hauptsache erledigt. Eine Sachentscheidung\nsei damit nicht mehr möglich, ebensowenig eine rückwirkende Aufhebung. Hinsichtlich der begehrten Feststellung eines nicht heilbaren Mangels, nämlich der unterbliebenen Anhörung, fehle es an einem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzinteresse,\nda die Voraussetzungen der Haftanordnung spätestens seit dem Vorliegen eines\nHeimreisescheins am 25. Juni 2003 gegeben gewesen seien, der Beschwerdeführer\neiner Vorladung der Ausländerbehörde für den 11. August 2003 nicht nachgekommen sei und von der mündlichen Anhörung wegen der Notwendigkeit der Zuziehung\neines Dolmetschers für die indische Sprache wegen des unmittelbar bevorstehenden\nAbschiebungstermins ausnahmsweise habe abgesehen werden können.\n\n 6. Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die vom Beschwerdeführer hierge-          10\n\n\n\n                                         3/11\n\ngen eingelegte sofortige weitere Beschwerde zurück. Das Landgericht habe zwar\ndie verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen rechtsfehlerhaft gewürdigt, indem\nes sich auf prozessuale Überholung gestützt habe, obwohl das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht durch seine Abschiebung entfallen sei. Im Übrigen\nhalte die Entscheidung der rechtlichen Nachprüfung jedoch stand. Die Verhängung\nder Sicherungshaft im Wege der einstweiligen Anordnung ohne Anhörung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht begegne keinen durchgreifenden Bedenken.\nDie Luftabschiebung sei für den 14. August 2003 um 6.45 Uhr vom Flughafen München aus festgesetzt gewesen. Zu diesem Zweck habe der am 12. August 2003 um\n7.30 Uhr festgenommene Beschwerdeführer zur Justizvollzugsanstalt Nürnberg verbracht werden müssen, damit man ihn tags darauf um 7.00 Uhr in die Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim habe verschuben können, um ihn am nächsten Tag früh\nmorgens in das Flugzeug setzen zu können. Da nach den Feststellungen des Landgerichts für die Anhörung des Beschwerdeführers die Zuziehung eines Dolmetschers\nnotwendig gewesen sei und der am 12. August 2003 ergangene Haftbeschluss erst\num 15.20 Uhr bei der Geschäftsstelle eingegangen sei, sei davon auszugehen, dass\nbei Anhörung des Beschwerdeführers mittels eines Dolmetschers eine Entscheidung\nerst am 13. August 2003 und damit nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen wäre,\num die Abschiebung des Betroffenen zu gewährleisten. Damit sei im Sinne des § 11\nAbs. 2 Satz 2 FreihEntzG Gefahr im Verzug gewesen. Wegen der Abschiebung sei\neine Nachholung der notwendigen Anhörung nicht mehr möglich gewesen. Soweit\nder Beschwerdeführer rüge, dass die Ausländerbehörde das Amtsgericht mit der Antragstellung nicht auf dessen bestehende anwaltliche Vertretung hingewiesen habe,\nberühre dies die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Landgerichts nicht.\n\n 7. Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 und 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 101, Art. 103 Abs. 1 und\nArt. 104 GG durch die angegriffenen Entscheidungen.\n\n Das Amtsgericht Schwabach sei auf die Voraussetzungen, unter denen auf eine             12\nmündliche Anhörung vor der Haftentscheidung verzichtet werden könne, überhaupt\nnicht eingegangen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegerichte seien sie auch\nnicht erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 12. August 2003 bereits ab\n7.30 Uhr bei der Polizei untergebracht gewesen. Erst gegen 15.30 Uhr sei die Abschiebungshaftanordnung zur Bekanntmachung an die Geschäftsstelle übergeben\nworden; überdies habe der Beschwerdeführer sie nie erhalten. Aus der Akte ergäben\nsich keine Hinweise dazu, dass das Amtsgericht überhaupt versucht habe, einen Dolmetscher beizubringen. Die indische Sprache sei nicht derart selten, dass ein Dolmetscher nicht innerhalb von wenigen Stunden, also noch im Laufe des 12. August\n2003, hätte beigebracht werden können. Eine Verzögerung der Abschiebung wäre\ndadurch nicht entstanden. Zu diesen Fragen fänden sich keine Ausführungen in den\nBeschwerdeentscheidungen. Gründe dafür, dass Gefahr im Verzug gewesen sei,\nseien nicht ersichtlich.\n\n\n\n\n                                         4/11\n\n Der Beschluss des Amtsgerichts München sei dem Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben worden. Von ihm habe seine Bevollmächtigte erst durch Einsichtnahme in die Akten nach Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis erlangt. Die Erhebung einer sofortigen Beschwerde sei nicht mehr möglich gewesen. Auch das Amtsgericht\nMünchen habe unter Verletzung der Verfassungsrechte des Beschwerdeführers auf\neine mündliche Anhörung verzichtet.\n\n  8. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde        14\ninsbesondere deshalb für unzulässig, weil es am Vortrag des Beschwerdeführers dazu fehle, was er im Falle einer Anhörung vorgetragen und inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen die Haftanordnung des          15\nAmtsgerichts München wendet, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unzulässig. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist. Denn nach den\nAufzeichnungen des Bundesgrenzschutzes Flughafen München wurde er noch im\nLaufe des 14. August 2003 abgeschoben, in welchem Fall die Haftanordnung des\nAmtsgerichts München noch keine rechtliche Wirkung entfaltete. Ist der Beschwerdeführer hingegen, wovon die Beschwerdegerichte ausgehen, am 16. August 2003 abgeschoben worden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Nachdem\nseine Bevollmächtigte erstmals durch Einsichtnahme in die Akten am 17. Oktober\n2003 Kenntnis von der angegriffenen Entscheidung erlangt hatte, hätte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde einlegen und für den Fall, dass die Beschwerdefrist in Gang gesetzt worden war, versuchen können und müssen, unter entsprechendem Vortrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 22 Abs. 2 FGG\nzu erlangen. Der Verfassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, aus welchen\nGründen es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder nicht zuzumuten gewesen\nsein könnte, den Rechtsweg auf diese Weise zu erschöpfen.\n\n                                        III.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit der           16\nBeschwerdeführer die Entscheidungen des Amtsgerichts Schwabach, des Landgerichts Nürnberg-Fürth und des Bayerischen Obersten Landesgerichts angreift, und\ngibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\nDas Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Gebot mündlicher Anhörung\nvor Anordnung einer Freiheitsentziehung bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist danach, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1\n\n\n\n                                        5/11\n\nSatz 1 BVerfGG.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere ausreichend begründet. Entgegen der Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz war\nder Beschwerdeführer nicht gehalten, im Rahmen der Darlegung der Annahmevoraussetzungen vorzutragen, was er bei einer mündlichen Anhörung vorgebracht und\nwieso dieses zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Die mündliche Anhörung\ndes Betroffenen vor der Entscheidung über die Freiheitsentziehung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und\nmit grundrechtlichem Schutz versieht, und ist Kernstück der Amtsermittlung im Freiheitsentziehungsverfahren (vgl. BVerfGE 58, 208 <220 ff.>). Das Unterlassen der\nmündlichen Anhörung drückt wegen deren grundlegender Bedeutung der gleichwohl\nangeordneten Haft, und zwar auch einer Haft zur Sicherung der Abschiebung, den\nMakel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, Inf-AuslR 1996, S. 198 <201> m.w.N.). Dementsprechend verbietet es sich bei der\nnachträglichen gerichtlichen Überprüfung einer Freiheitsentziehung, zu untersuchen,\nob diese auf dem Unterbleiben der mündlichen Anhörung beruht.\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem          18\nRecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n  a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet die Freiheit der Person als ein besonders   19\nhohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl.\nBVerfGE 10, 302 <322>; 29, 312 <316>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166 <198>; 96, 10 <21>), also vor\nVerhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl.\nBVerfGE 22, 21 <26>). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen\nFreiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl.\nBVerfGE 10, 302 <322>; 58, 208 <220>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in\nArt. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle\nFreiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz ausdrücklich die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, als Verfassungsgebot formuliert (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 58,\n208 <220>). Inhalt und Reichweite der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Gerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung\ndes Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>;\n96, 68 <97>).\n\n b) Der Betroffene ist vor Anordnung von Abschiebungshaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1      20\n\n\n\n                                        6/11\n\nFreihEntzG mündlich zu hören (vgl. BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 1999\n- 3Z BR 40/99 -, BayObLGZ 1999, S. 12 f.). Das gilt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Freih-EntzG grundsätzlich auch für die Anordnung einer einstweiligen Abschiebungshaft.\nNur bei Gefahr im Verzug kann die vorherige Anhörung ausnahmsweise unterbleiben; sie ist dann aber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FreihEntzG unverzüglich nachzuholen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14. August 1996 - 3Z BR 205/96 -, BayO-\nbLGZ 1996, S. 180 f., sowie Beschluss vom 30. Januar 2002 - 3Z BR 244/01 -, Juris;\nKG, Beschluss vom 12. September 1996 - 25 W 5611/96 -, FGPrax 1997, S. 74 ff.).\nDie in § 5 Abs. 1 Satz 1 und in § 11 Abs. 2 FreihEntzG vorgesehene richterliche\nPflicht, den Betroffenen vor Anordnung der Haft grundsätzlich mündlich anzuhören,\ngehört zu den Verfahrensgarantien, die Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGE 58, 208 <220 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996, InfAuslR 1996, S. 198 <198 f.>; BayObLG, Beschluss vom 15. September 1999 - 3Z BR 221/99 -, BayObLGZ 1999\nS. 269 <274 f.> sowie Beschluss vom 27. Juli 2000 - 3Z BR 64/00 -, BayObLGZ\n2000, S. 220 <223 f.>).\n\n  c) Gemessen hieran genügen die angegriffenen Entscheidungen Art. 2 Abs. 2            21\nSatz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Der Verzicht auf die\nmündliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Schwabach und\nseine Rechtfertigung durch das Bayerische Oberste Landesgericht im Hinblick auf\ndie Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers und die anstehende Verschubung unter Berufung auf Gefahr im Verzug sind mit den genannten Gewährleistungen des Grundgesetzes nicht vereinbar.\n\n  aa) Es ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, nichts dafür ersichtlich, dass das Amtsgericht die für eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers\nerforderliche Beiziehung eines Dolmetschers überhaupt erwogen hat. Es fehlen aber\nauch beschwerdegerichtliche Feststellungen zur Erreichbarkeit eines Dolmetschers.\nWeder ist aufgeklärt worden, ob ein Dolmetscher am 12. August 2003 zur Verfügung\nstand, noch liegen die verneinendenfalls nötigen Feststellungen dazu vor, dass eine\nnachträgliche Anhörung am 13. August 2003 nicht durchführbar war. Bereits im völligen Unterbleiben der Aufklärung dieser für die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung offenkundig erheblichen Umstände liegt eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 GG. Denn dessen freiheitssichernde Funktion fordert eine zureichende richterliche Aufklärung des Sachverhalts, und zwar auch für Verfahren, in denen die\nnachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 - NVwZ 2006, S. 579\n<580> m.w.N.).\n\n  bb) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat seiner Entscheidung eine Gesetzesauslegung zugrunde gelegt, die mit Bedeutung und Tragweite der Freiheitsgewährleistung nicht zu vereinbaren ist, indem es das Unterbleiben der mündlichen Anhörung im Hinblick auf die Verschubung des Beschwerdeführers im Transport-Umlauf,\n\n\n                                        7/11\n\nmit der er der vorgesehenen Luftabschiebung rechtzeitig zugeführt werden sollte, unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr im Verzug (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FreihEntzG) gerechtfertigt hat. Gefahr im Verzug lag nach der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts allein deshalb vor, weil unmittelbar die Gefahr drohte, dass die\nfür den 14. August 2003 organisierte Abschiebung im Fall der Anhörung des Beschwerdeführers durch zeitliche Säumnis nicht hätte erfolgen können. Damit hat es\ndie mündliche Anhörung des Beschwerdeführers zur behördlichen Disposition gestellt und der Realisierung behördlicher Planungen und Vorkehrungen als vermeintlichem Sachzwang den Vorrang gegenüber einem grundrechtlich gesicherten Recht\ndes Beschwerdeführers eingeräumt. Der gesamte Geschehensablauf lag in der Verantwortung und Gestaltungsmacht der Behörden. Sie hatten die Luftabschiebung für\nden Morgen des 14. August 2003 geplant. Zu diesem Zweck wollten sie den Beschwerdeführer am 11. August 2003 um 9.00 Uhr festnehmen, was jedoch, womit\ngerechnet werden musste, nicht gelang. Die Verhaftung erfolgte am frühen Morgen\ndes 12. August 2003. Der Haftantrag wurde um 9.50 Uhr dieses Tages gestellt, die\nEntscheidung des Amtsgerichts erging am Nachmittag. Der Beschwerdeführer wurde sodann nach Nürnberg verbracht, damit er am Morgen des 13. August 2003 im\n\"Transport-Umlauf\" nach München befördert werden konnte. Die Gerichte haben Abläufe, die eine Anhörung des Beschwerdeführers ermöglicht hätten, insbesondere einen individuellen Transport des Beschwerdeführers nach München oder eine kurzfristige Verlegung des Flugtermins, nicht in den Blick genommen und stattdessen das\nVorgehen der Behörden als alternativlos hingenommen. Sie haben damit das verfassungsrechtliche Gewicht der mündlichen Anhörung des Betroffenen vor der Anordnung einer Freiheitsentziehung verkannt, indem sie durch eine Anhörung entstehende Verzögerungen als ihr Unterlassen rechtfertigende Gefahr für die Verwirklichung\neines erkennbar allein unter Zweckmäßigkeitsaspekten geplanten behördlichen Vorgehens qualifizierten.\n\n cc) Die Verfahrensweise des Amtsgerichts ist darüber hinaus deshalb als verfassungswidrig zu beanstanden, weil die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers\nim Hinblick auf das behördliche Vorgehen auch zur Wahrung des Richtervorbehalts\ngemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG unverzichtbar war.\n\n  Für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der\nnicht zur Disposition des Gesetzgebers steht. Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat\nüber die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Die Freiheitsentziehung setzt danach grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus (vgl. nur BVerfGE 10, 302 <321>; 22, 311 <317>). Eine nachträgliche richterliche Entscheidung genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung\nverfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der\nFestnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311\n<317>). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert dann, die richterliche Entscheidung unver-\n\n\n\n                                         8/11\n\nzüglich nachzuholen (dazu näher BVerfGE 105, 239 <248 f.> m.w.N.).\n\n  Im vorliegenden Fall durfte nicht auf eine vorherige richterliche Anordnung der Abschiebungshaft verzichtet werden. Die Ausländerbehörde plante die Abschiebung\ndes Beschwerdeführers seit längerem konkret; mit der Genehmigung der Luftabschiebung vom 11. Juli 2003 war der Abflugtermin des 14. August 2003 behördlich\nfestgelegt. Die Vorladung für den 11. August 2003, der der Beschwerdeführer aus\nunaufgeklärten Gründen nicht folgte, sollte nur dessen Festnahme dienen, um danach einen Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft zu stellen. Den der Kammer\nvorliegenden Akten sind keine Gründe dafür zu entnehmen, dass es der Ausländerbehörde nicht möglich gewesen wäre, den Haftantrag rechtzeitig vor der geplanten\nFestnahme zu stellen. Hätte die Ausländerbehörde rechtzeitig Haftantrag gestellt,\nwäre das Amtsgericht unschwer in der Lage gewesen, die vorgetragenen Haftgründe, wie geboten, selbstständig und unter Beiziehung der Akten der Ausländerbehörde zu prüfen und gegebenenfalls Haft auf der Grundlage des § 11 FreihEntzG vorläufig anzuordnen, wenn zu befürchten stand, dass der Beschwerdeführer eine Ladung\nzur Anhörung zum Anlass nehmen würde, um unterzutauchen. Es hätte den Beschwerdeführer nach seiner Festnahme unverzüglich mündlich anhören können, um\nauf der Grundlage umfassender Informationen und bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und des von ihm gewonnenen Eindrucks eine endgültige Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen an eine angemessene Aufklärung\ndes Sachverhalts mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gerecht wird (BVerfGE 70,\n297 <308>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 f.).\n\n Daraus, dass dieser von der Rechtsordnung vorgesehene Weg nicht beschritten            27\nwurde, ergaben sich im Hinblick auf die Verpflichtung aller staatlichen Organe, dafür\nSorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 ff.>; 105, 239 <248>;\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n13. Dezember 2005, a.a.O.), erhöhte Anforderungen an das Vorgehen sowohl des\nAmtsgerichts als auch der Behörden.\n\n  Die Ausländerbehörde war danach verpflichtet und im eigenen Interesse in der Obliegenheit, angesichts der offensichtlichen Notwendigkeit, einen Dolmetscher beizuziehen, durch geeignete Maßnahmen dazu beizutragen, dass das Amtsgericht wenigstens die nachträgliche Entscheidung über den Haftantrag in dem rechtsstaatlich\ngebotenen Verfahren hätte treffen können. Die Ausländerbehörde wäre zudem mit\nBlick auf die von ihr selbst geschaffene Notwendigkeit einer kurzfristigen Anberaumung des Anhörungstermins gehalten gewesen, dem Amtsgericht rechtzeitig mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, was hier gänzlich unterblieben ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 27. März 2006 - 3 W 16/06 -, Juris).\n\n Dem Amtsgericht war schon aus den mit dem Haftantrag übersandten Unterlagen            29\nerkennbar, dass die Ausländerbehörde eine Verhaftung des Beschwerdeführers in\n\n\n\n                                         9/11\n\ndie Wege geleitet hatte, ohne die gebotene vorherige richterliche Anordnung zu beantragen. Besonders in Kenntnis dieses Umstandes durfte das Amtsgericht zur Wahrung der Effektivität des Richtervorbehalts bei der Verfahrensgestaltung nicht den\nvermeintlich unausweichlichen Zeitdruck berücksichtigen, der sich aus der behördlichen Planung der Abschiebung ergab, und hätte auf eine mündliche Anhörung des\nBeschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers nicht verzichten dürfen.\nDie Gerichte sind in Fällen der vorliegenden Art wegen ihrer Stellung als Garanten\nfür die verfahrensmäßigen Rechte der Betroffenen zumindest gehalten, die durch die\nfehlerhafte Vorgehensweise der Behörden erzeugte unnötige Eile durch die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens so weit wie möglich abzumildern. Die unabhängige, auf Grund der Justizförmigkeit des Verfahrens besonders verlässliche Entscheidungsfindung (vgl. BVerfGE 83, 24 <32>) darf nicht dadurch gefährdet werden, dass\ndas Gericht die durch die behördliche Verfahrensgestaltung erzeugte Eile zum Anlass nimmt, um die Beteiligungsrechte des Betroffenen gänzlich unbeachtet zu lassen und eine formal vorläufige, in der Sache aber endgültige Entscheidung allein\nauf der Grundlage der von der Ausländerbehörde vorgetragenen Umstände zu treffen. Der Richter darf sich bei der Anordnung von Freiheitsentziehungen nicht auf die\nPrüfung der Plausibilität der von der antragstellenden Behörde vorgetragenen Gründe für die Sicherungshaft beschränken, sondern muss eigenverantwortlich die Tatsachen feststellen, die eine Freiheitsentziehung rechtfertigen. Hierfür ist die persönliche Anhörung des Betroffenen, namentlich bei eilbedürftigen Entscheidungen, ein\ngeeignetes Mittel (vgl. BVerfGE 83, 24 <34>). Nach diesen Grundsätzen hätte die\nbehördliche Vorgehensweise das Amtsgericht hier dazu veranlassen müssen, sofern\nerforderlich, auf die Nachrangigkeit der Verschubung hinzuweisen, um die gebotene\nÜberprüfung des Haftantrags zu ermöglichen.\n\n                                          IV.\n 1. Mit Rücksicht auf die gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellende Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Erörterung der von ihm weiter erhobenen\nGrundrechtsrügen entbehrlich. Einer Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse bedarf es angesichts des hier festgestellten Verfassungsverstoßes nur hinsichtlich der\ngetroffenen Kostenentscheidungen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.         31\nDie Auslagen sind dem Freistaat Bayern in vollem Umfang aufzuerlegen, weil sich\ndie Verfassungsbeschwerde in ihrem Kernanliegen als begründet erwiesen hat.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     32\n\n                 Broß                Lübbe-Wolff              Gerhardt\n\n\n\n\n                                         10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. September 2006 - 2 BvR 129/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 - 2 BvR 129/04 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060907_2bvr012904.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060907.2bvr012904\n\n\n\n\n                                    11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-07/2-bvr-129-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-07/2-bvr-129-04","retrieved":"2026-07-10 10:55:22.944604+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-09-07/2-bvr-129-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-09-07","dockets":["2 BvR 129/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060907.2bvr012904","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060907.2bvr012904"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.09.2006 – 2 BvR 129/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-09-07/2-bvr-129-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Amtsgerichts Schwabach vom 12. August 2003 - XIV 0005/\n03 B -, des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. September 2003 - 18 T 7873/03 -\nund des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. November 2003 - 4Z BR\n65/03 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.\nDie Beschlüsse des Landgerichts und des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nwerden aufgehoben, soweit sie über die Kosten entscheiden. Die Sache wird insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n                                        1/11\n\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":15},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":8},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:55:22.944604+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}