{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060830.2bvr180305","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-08-30","aktenzeichen":"2 BvR 1803/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1803/05 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   K...\n\ngegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2005 - 607\n      Vollz 140/05 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Lübbe-Wolff\n                                und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. August\n2006 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2005 - 607 Vollz\n140/05 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven und\ngleichen Rechtsschutz gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz\n4 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nLandgericht zurückverwiesen.\nDie Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\nAuslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener. Seine Verfassungsbeschwerde richtet       1\nsich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe.\n\n  1. Durch Hausverfügung, die den Gefangenen am 18. April 2005 mit einem Informationsblatt bekanntgemacht wurde, setzte die Justizvollzugsanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel mit Wirkung vom 1. Mai 2005 den von Besuchern mitbringbaren Geldbetrag, mit dem während des Besuchs Speisen, Getränke und Rauchwaren sowohl\n\n\n\n                                        1/6\n\nzum Verzehr während des Besuchs als auch zur anschließenden Mitnahme aus dem\nBesuchsraum in das Hafthaus erworben werden können (sog. Besuchsgeld), von 30\n€ auf 20 € herab. Zugleich wurde die Erlaubnis, erworbene Nahrungs- und Genussmittel im Anschluss an den Besuch in das Hafthaus mitzunehmen, von sechs auf\nvier originalverpackte Einheiten beschränkt. Den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen diese Neuregelungen wies die Anstalt mit Widerspruchsbescheid vom 14.\nJuni 2005 zurück, wobei die Begründung sich auf die Reduzierung der mitnehmbaren Einheiten und nicht unmittelbar auch auf die Reduzierung des zugelassenen Besuchsgeldbetrages bezog.\n\n 2. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit   3\ndem er unter Vorbehalt der Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrte, die Anstalt\nzu verpflichten, ihre Verfügung vom 18. April 2005 zurückzunehmen. Für den Fortbestand der früheren, günstigeren Regelung bestehe Vertrauensschutz; zudem bekomme er regelmäßig Besuch von einer erwachsenen Person und zwei Kindern, so dass\nbei einer Beschränkung des Besuchsgeldes auf 20 € ein gemeinsamer Verzehr von\nNahrungs- und Genussmitteln nur sehr eingeschränkt möglich und an den Erwerb\nvon Gegenständen zur Mitnahme auf das Hafthaus, den die seinerzeitige Festlegung\nauf 30 € ebenfalls habe ermöglichen sollen, überhaupt nicht mehr zu denken sei.\n\n Nach Eingang der Antragsschrift verfügte das Landgericht die Trennung der auf die     4\nReduzierung des Besuchsgeldes und die Einschränkung der Möglichkeit zur Mitnahme von Gegenständen auf das Hafthaus bezogenen Verfahrensteile.\n\n  3. In dem die Reduzierung des Besuchsgeldes betreffenden Verfahren erklärte die      5\nJustizvollzugsanstalt mit Stellungnahme vom 8. August 2005, der Widerspruch des\nBeschwerdeführers sei im Hinblick auf die Reduzierung des Besuchsgeldes aus systematischen und organisatorischen Gründen vom übrigen Widerspruch abgetrennt\nund in einem separaten, der Stellungnahme beigefügten Widerspruch vom 5. August\n2005 beschieden worden, der dem Antragsteller alsbald zugestellt werde.\n\n 4. Mit Beschluss vom 27. September 2005 lehnte das Landgericht Hamburg das            6\nProzesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers in dem gegen die Reduzierung\ndes Besuchsgeldes gerichteten Verfahren ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung\nhabe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 120 Abs. 2 StVollzG in Verbindung\nmit §§ 114 ff. ZPO). Der Antrag sei nach summarischer Prüfung unzulässig, da der\nBeschwerdeführer nicht nachvollziehbar geltend mache, in seinen Rechten verletzt\nzu sein. Es könne dahinstehen, ob die Verfügung vom 18. April 2005 eine – gemäß\n§ 109 StVollzG gerichtlicher Überprüfung unterliegende - Maßnahme zur Regelung\neines Einzelfalls darstelle, da es jedenfalls an der Antragsberechtigung des Beschwerdeführers fehle. Die Regelung vom 18. April 2005 greife bezüglich der Begrenzung des Besuchsgeldes nicht in die Rechte des Beschwerdeführers ein; das\nBesuchsgeld diene lediglich dazu, dass ein Besucher für sich und den zu Besuchenden während des Besuches Nahrungs- und Genussmittel erwerben könne und diese\ndann während des Besuches verzehrt werden könnten. Ein Recht des Besuchten auf\n\n\n\n                                         2/6\n\nVerbrauch dieses Geldes zu seinen Gunsten bestehe nicht und werde auch nicht vorgetragen.\n\n                                          II.\n 1. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3\nAbs. 1, Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n 2. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hatte Gelegenheit zur             8\nÄußerung; sie hat keine Stellungnahme abgegeben.\n\n                                         III.\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur            9\nEntscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht\nbereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG.\n\n  2. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 19 Abs. 4 GG. Mit dem grundrechtlichen Anspruch auf effektiven, in gleichheitsgerechter Weise auch dem Unbemittelten zugänglichen Rechtsschutz (vgl.\nBVerfGE 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>) ist es vereinbar, dass § 114 Satz 1 ZPO,\nder hier gemäß der Verweisung in § 120 Abs. 2 StVollzG anwendbar ist, die Prozesskostenhilfe von hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung\nabhängig macht (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Die Fachgerichte überschreiten jedoch ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie diese Vorschrift in einer Weise auslegen oder anwenden, die einem unbemittelten Kläger im Vergleich zu einem bemittelten die Rechtsverfolgung ohne sachliche Rechtfertigung – und damit\nunverhältnismäßig - erschwert (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2005 – 1 BvR\n1041/05 -, juris).\n\n  3. Dies trifft für die angegriffene Entscheidung des Landgerichts zu. Die Verneinung   11\nder Erfolgsaussichten in der Hauptsache stützt sich auf eine aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht haltbare Auslegung des einfachen Rechts. Die Auffassung des\nLandgerichts, dem Beschwerdeführer fehle mangels Betroffenheit in eigenen Rechten die Antragsbefugnis, lässt eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>) erkennen.\n\n Die Grundrechte des Strafgefangenen unterliegen zwar erheblich weiter gehenden          12\nEinschränkungen als die Grundrechte von Personen in Freiheit, weil und soweit es\n\n\n                                          3/6\n\nfür solche Einschränkungen rechtfertigende sachliche Gründe gibt. Das ändert aber\nnichts an der Grundrechtsträgerschaft des Gefangenen und den sich daraus ergebenden Anforderungen an den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Grundrechtseingriffe. In seiner Eigenschaft als Träger von Grundrechten unterscheidet der Strafgefangene sich von anderen weder dadurch, dass seine Grundrechte von vornherein\neinen engeren Schutzbereich hätten, noch hinsichtlich des Erfordernisses einer gesetzlichen Grundlage und ausreichender rechtfertigender Gründe für Eingriffe in seine Grundrechte (vgl. BVerfGE 33, 1 <11 ff.>). Das Erfordernis einer gesetzlichen\nGrundlage für solche Eingriffe besteht unabhängig von den guten oder sogar zwingenden sachlichen Gründen, die für den Eingriff sprechen mögen (Urteil des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04 und 2\nBvR 2402/04 -, NJW 2006, S. 2093 <2094>).\n\n  Dies gilt auch hinsichtlich des durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts, von Besuchern Geld oder Nahrungs- und Genussmittel entgegenzunehmen und mitgebrachte oder von mitgebrachtem Geld erworbene Nahrungs- und Genussmittel entweder gemeinsam mit den Besuchern zu verzehren oder aufzubewahren. Diese\nRechte unterliegen im Strafvollzug naturgemäß Beschränkungen. Eine gesetzliche\nGrundlage für solche Beschränkungen hat der Gesetzgeber mit § 83 Abs. 1 Satz 1\nStVollzG bereitgestellt (vgl. OLG Hamm, ZfStrVo 1994, S. 118 <119>), der - korrespondierend zu der die Rechte der Besucher beschränkenden Bestimmung des § 27\nAbs. 4 Satz 1 StVollzG (vgl. KG, NStZ 1985, S. 479; BTDrucks 7/918, S. 59) - die Befugnis des Gefangenen zur Entgegennahme von Mitgebrachtem von der Zustimmung der Anstalt abhängig macht.\n\n  Mit diesbezüglichen hausinternen Regelungen bewegt die Anstalt sich demnach im         14\nSchutzbereich des Grundrechts des Gefangenen aus Art. 2 Abs. 1 GG, dem sie bei\nihrer Ermessensausübung Rechnung zu tragen hat, und greift mit einschränkenden\nRegelungen in dieses Grundrecht ein. Dies ist auch insoweit der Fall, als eine verfügte Beschränkung sich ihrem Wortlaut nach nicht ausdrücklich an die Gefangenen,\nsondern als Beschränkung des Geldbetrages, der zum Besuch mitgeführt oder \"eingebracht\" werden darf, an die Besucher wendet. Es kann dahinstehen, ob eine hausinterne Regelung, die die Befugnis zur Übergabe von Gegenständen und damit ein\nVerhalten der Besucher beschränkt, jedenfalls bei Bekanntgabe an die Gefangenen\nzugleich als Regelung der Befugnis zur Entgegennahme der betreffenden Gegenstände zu verstehen ist. Auch wenn man sie nicht in diesem Sinne verstünde, würde\ndas in der Frage der grundrechtlichen Betroffenheit zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine solche Betroffenheit scheidet nicht allein deshalb aus, weil der Betroffene\nnicht selbst Adressat der fraglichen Maßnahme ist (s. statt vieler BVerfGE 107, 299\n<313 f.>). Die Berührung von Rechten des Gefangenen wird daher hinsichtlich der\nEntgegennahme von Geld oder sonstigen Gegenständen aus den Händen von Besuchern so wenig wie hinsichtlich des Besuchs selbst dadurch vermieden, dass die Anstalt Verbote oder Beschränkungen zuvor erteilter Erlaubnisse nicht an den Gefangenen, sondern ausschließlich an den Besucher adressiert. Auch wenn eine\n\n\n\n                                          4/6\n\nentsprechende Verfügung sich unmittelbar allein an den Besucher richtet, ist mittelbar und faktisch auch das Recht des Gefangenen zum Empfang dessen, was Besucher ihm zuwenden möchten, betroffen. Die Antragsberechtigung (vgl. dazu OLG\nHamm, NStZ 2002, S. 531; OLG Frankfurt am Main, ZfStrVo 1981, S. 317 <318>;\nArloth/Lückemann, Strafvollzugsgesetz, 2004, § 109 Rz. 13; Calliess/Müller-Dietz,\nStrafvollzugsgesetz, 10. Aufl. 2005, § 109 Rz. 19) konnte daher hier nicht wegen fehlender Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen Rechten verneint werden.\n\n  Die Antragsberechtigung fehlte auch nicht deshalb, weil die ergangene Verfügung       15\neine allgemeine Regelung für alle Besuchskontakte beinhaltete. Diese Regelung entfaltet als Allgemeinverfügung unmittelbare rechtliche Wirkungen, ohne dass es zusätzlich jeweils einer an den einzelnen Betroffenen gerichteten Anordnung bedürfte\n(vgl. LG Hamburg, NStZ 1992, S. 303; KG, NStZ 1997, S. 429; OLG Frankfurt am\nMain, ZfStrVo 2001, S. 248).\n\n 4. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Andere Gründe als den der fehlenden Antragsberechtigung enthält sie nicht.\nEs ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht im Falle der Aufhebung der\nangegriffenen Entscheidung zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung kommt.\n\n  Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n 5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.       18\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   19\n\n                 Broß               Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. August 2006 - 2 BvR 1803/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. August 2006 - 2 BvR 1803/05 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060830_2bvr180305.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060830.2bvr180305\n\n\n\n\n                                       6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-30/2-bvr-1803-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-30/2-bvr-1803-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:22.614059+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-08-30/2-bvr-1803-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-08-30","dockets":["2 BvR 1803/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060830.2bvr180305","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060830.2bvr180305"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.08.2006 – 2 BvR 1803/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-30/2-bvr-1803-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27. 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