{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060824_2bvr155206","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060824.2bvr155206","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-08-24","aktenzeichen":"2 BvR 1552/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1552/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Huff,\n                    Kammachergasse 1, 89073 Ulm -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 23. Juni 2006 - 2 Qs 2056/06 -\n         ,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Ehingen vom 29. Mai 2006 - 2 Cs 36 Js\n          17505/05 AK 453/05 -,\n\n       c) die Ladung zum Strafantritt der Staatsanwaltschaft Ulm vom 19. April\n          2006 - 51 VRs - 36 Js 17505/05 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Di Fabio,\n                                 Mellinghoff\n                                 und Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. August 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein        1\nAnnahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie\ndient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen\nRechten der Beschwerdeführerin; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n Die Gestaltung des Strafverfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des Straf- und Strafprozessrechts und seine Anwendung auf\nden einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Strafgerichte und der\nNachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Bundesverfas-\n\n\n\n                                         1/6\n\nsungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Gerichte spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung, am Straf- oder Strafprozessrecht gemessen, objektiv fehlerhaft ist. Der Fehler\nmuss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Das ist in der Regel\nerst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang\nseines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr\nverständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192 f.>; 89, 1 <14>; 95, 96\n<127 f.>). Dies ist vorliegend nicht der Fall.\n\n 1. Die einfachgesetzliche Rechtsanwendung begründet von Verfassungs wegen                 3\nkeine Bedenken.\n\n  Gemäß § 43 Satz 1 StGB in Verbindung mit § 459 e Abs. 2 StPO setzt die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe voraus, dass die Geldstrafe nicht eingebracht werden\nkann oder die Vollstreckung gemäß § 459 c Abs. 2 StPO unterbleibt, weil sie in absehbarer Zeit keinen Erfolg verspricht. Gemäß § 459 f StPO ordnet das Gericht an,\ndass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung\nfür den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.\n\n  Es entspricht allgemeiner Auffassung in der strafrechtlichen Rechtsprechung und          5\nLiteratur, dass spätestens ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen ist, weil der Verurteilte damit die Verwaltungsund Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verliert (§ 80 Abs. 1 InsO), die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen nicht zulässig ist (§ 89 Abs. 1 InsO) und es sich bei\nGeldstrafen um nachrangige Insolvenzforderungen handelt (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO),\nderen Befriedigung in der Regel nicht erwartet werden kann, und deshalb die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. LG Leipzig, ZIP 2002, S. 142\nmit zustimmender Besprechung von Wessing, EWiR 2002, S. 167; Vallender/Elschenbroich, NZI 2002, S. 130 <131>; Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, StPO,\n25. Aufl. 2001, § 459 c Rn. 10; Häger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl.\n2003, § 43 Rn. 10; Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003,\n§ 459 c Rn. 5 f.; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 459 c Rn. 5; Zeitler, Rpfleger\n2001, S. 337 <338>; Franke, NStZ 1999, S. 548 f., dagegen kritisch zur Anordnung\nder Ersatzfreiheitsstrafe im Restschuldbefreiungsverfahren). Die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur auch nicht als unbillige Härte im Sinne von\n§ 459 f StPO angesehen (vgl. LG Leipzig, ZIP 2002, S. 142; Vallender/Elschenbroich, NZI 2002, S. 130 <131>; Zeitler, Rpfleger 2001, S. 337 <338>; Franke, NStZ\n1999, S. 548 f.). Diese liegt nach allgemeiner Auffassung auch sonst nicht schon\ndann vor, wenn der Verurteilte unverschuldet vermögenslos geworden ist; vielmehr\nmüssen besondere Umstände hinzukommen, auf Grund deren mit der Vollstreckung\nder Ersatzfreiheitsstrafe eine außerhalb des Strafzwecks liegende zusätzliche Härte\nverbunden wäre, die dem Verurteilten auch unter Berücksichtigung des Zwecks der\n\n\n                                           2/6\n\nStrafe nicht zugemutet werden kann (ganz herrschende Meinung vgl. BGHSt 27,\n90 <93>; OLG München, GA 1984, S. 185 <187>; OLG Düsseldorf, MDR 1983,\nS. 341; LG Bremen, StV 1998, S. 152; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl.\n2006, § 43 Rn. 8; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 459 f Rn. 2 m.w.N.; Pfeiffer,\nStPO, 5. Aufl. 2005, § 459 f Rn. 2; Wendisch, a.a.O., § 459 f StPO Rn. 5; Fischer,\na.a.O., § 459 f Rn. 2; Wolf, in: Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung,\n7. Aufl. 1996, § 48 Rn. 40).\n\n Die Fachgerichte, die sich mit dem Verhältnis des Strafvollstreckungs- zum Insolvenzrecht auseinandergesetzt haben, waren nicht von Verfassungs wegen gehalten,\nsich der Gegenauffassung der Beschwerdeführerin anzuschließen, die sich auf Stimmen in der insolvenzrechtlichen Literatur (vgl. Heinze, ZVI 2006, S. 14 ff.; Fortmann,\nZInsO 2005, S. 140 ff.; Uhlenbruck, in: Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 39 Rn. 7;\nLandfermann, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2006, § 295 Rn. 18) beruft.\n\n  a) Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe als unzulässige Gläubigerbegünstigung betrachtet, die wegen des insolvenzrechtlichen Verbots der Einzelzwangsvollstreckung ausgeschlossen sei, begründet es keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte den besonderen Charakter der\nGeldstrafe hervorgehoben haben. Die Geldstrafe ist nicht vorrangig darauf gerichtet,\ndem Staat einen Vermögensvorteil zu verschaffen, sondern soll zur Verwirklichung\nder Strafzwecke auf den Verurteilten einwirken. Dies bedeutet, dass die Ersatzfreiheitsstrafe kein Beugemittel ist, sondern als echte Strafe ohne rechtsgestaltenden\nAkt an die Stelle der Geldstrafe tritt (vgl. BGHSt 20, 13 <16>; Stree, in: Schönke/\nSchröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 43 Rn. 2).\n\n  b) Ein Zurückstehen des Strafanspruchs mussten die Fachgerichte auch nicht aus         8\n§ 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO entnehmen. Die Vorschrift regelt die Nachrangigkeit von Geldstrafen und ihnen gleichgestellter Forderungen, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Ein allgemeiner Vorrang des Insolvenzrechts vor dem\nStrafvollstreckungsrecht muss daraus indes nicht folgen; denn die Norm beruht gerade auf der vollstreckungsrechtlichen Erwägung, dass die Geldstrafe ihren pönalen\nCharakter verlöre, wenn sie den Schuldner nicht mehr persönlich, sondern vor allem\ndie Insolvenzgläubiger durch Verminderung ihrer Quote belasten würde (vgl. Ehricke,\nin: Münchner Kommentar zur InsO, 2001, § 39 Rn. 19; Häsemeyer, Insolvenzrecht,\n3. Aufl. 2003, Rn. 17.15; Henckel, in: Jaeger, InsO, 2004, § 39 Rn. 22).\n\n  c) Es erscheint auch nicht zwingend, § 302 Nr. 2 InsO, der Geldstrafen von der         9\nRestschuldbefreiung ausnimmt, als gesetzgeberischen Hinweis darauf zu verstehen,\ndass eine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bis zum Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterbleiben habe (so aber Uhlenbruck, in: Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 39 Rn. 7; Franke, NStZ 1999, S. 548 <549>). Verfassungsrechtlich ist es unbedenklich, die Norm mit den Fachgerichten als notwendige Klarstellung\ndahingehend zu werten, dass sich der Insolvenzschuldner unter keinen Umständen\n\n\n\n                                          3/6\n\ndem staatlichen Strafanspruch durch Erlangung der Restschuldbefreiung entziehen\nkann.\n\n 2. Die Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 459 f StPO war auch nicht          10\nunter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von Verfassungs wegen geboten.\n\n  a) Der Beschwerdeführerin ist die Möglichkeit eröffnet worden, die Vollstreckung       11\nder Ersatzfreiheitsstrafe durch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden\n(vgl. Art. 293 EGStGB). Weshalb dies bei entsprechender Aufteilung der Arbeitsstunden mit ihrer Erwerbstätigkeit, die einen Umfang von 35 Wochenstunden hat, unvereinbar sein sollte und die Erhaltung der Arbeitskraft gefährden könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n  b) Die Fachgerichte waren von Verfassungs wegen auch im Hinblick darauf, dass          12\nsich die Beschwerdeführerin mit der Bezahlung einer Geldstrafe nach Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens dem Risiko einer Bestrafung wegen Gläubigerbegünstigung\nnach § 283 c StGB aussetzt (vgl. dazu Bieneck, in: Müller-Gugenberger/Bieneck\n<Hrsg.>, Wirtschaftstrafrecht, 3. Aufl. 2000, § 79 Rn. 5 ff.; Heinze, ZVI 2006, S. 14\n<16>) und die Möglichkeit der Restschuldbefreiung verlieren kann (§ 290 Abs. 1 Nr. 1\nInsO), nicht gehalten, die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe aufzuheben.\n\n  Abgesehen davon, dass die von der Beschwerdeführerin für sich in Anspruch genommene Pflichtenkollision bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe typischerweise vorliegt und bereits deshalb der Ausnahmetatbestand des § 459 g StPO nicht ohne weiteres erfüllt sein kann, ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip\ndie Verpflichtung zur Gewährleistung einer wirksamen Strafrechtspflege ergibt, ohne\ndie Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; 39,\n156 <163>; 46, 214 <222>; 100, 313 <389>; 107, 104 <118 f.>). Grundsätzlich ist es\ngeboten, die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen sicherzustellen (vgl.\nBVerfGE 46, 214 <222>). Der Verwirklichung der mit der Strafe verfolgten Zwecke ist\nein längerer Abstand zwischen Urteil und Strafe regelmäßig abträglich. Danach ist es\nnicht zu beanstanden, dass die Vollstreckungsbehörde und die Fachgerichte mit der\nAnordnung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens zugewartet haben.\n\n  3. Es liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Insolvenzschuldner, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer Geldstrafe verurteilt werden,\ngegenüber denjenigen vor, bei denen dies erst nach Insolvenzeröffnung geschieht;\nferner nicht gegenüber denjenigen Mittellosen, die sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens befinden.\n\n  Ein nach Insolvenzeröffnung zu einer Geldstrafe Verurteilter wird nicht besser behandelt als jemand, gegen den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Geldstrafe verhängt wird. In beiden Fällen ist es dem Insolvenzschuldner gemäß §§ 80 f. InsO\nnicht möglich, die Geldstrafe zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswirksam\naus der Insolvenzmasse zu bezahlen.\n\n\n\n                                          4/6\n\n  Auch die Vorstellung, außerhalb des Insolvenzverfahrens könne der Verurteilte frei       16\nüber die Verwendung seiner Mittel verfügen und der Bezahlung der Geldstrafe den\nVorrang geben, geht fehl. Der insolvente Verurteilte wird vielmehr häufig nicht zur Bezahlung der Geldstrafe in der Lage sein, weil Drittgläubiger im Wege der Einzelzwangsvollstreckung vorher auf sein Vermögen zugreifen. Das Insolvenzverfahren nimmt den Schuldner vor solchen individuellen Zugriffen in Schutz und ermöglicht\nüberhaupt erst, dass Mittel zur planvollen Verwendung zur Verfügung stehen; überdies eröffnet es dem Schuldner die Möglichkeit der Restschuldbefreiung (§ 1 Satz 2\nInsO). Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass verglichen mit Verurteilten außerhalb des Insolvenzverfahrens eine ungerechtfertigte Benachteiligung einträte, weil\ndem Insolvenzschuldner nicht das Risiko der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe\nvon vornherein abgenommen wird.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      17\n\n               Di Fabio               Mellinghoff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                           5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n24. August 2006 - 2 BvR 1552/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2006 - 2 BvR 1552/06 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060824_2bvr155206.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060824.2bvr155206\n\n\n\n\n                                       6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/08/rk20060824_2bvr155206.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-24/2-bvr-1552-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459f","ref_norm":"459f","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283c","ref_norm":"283c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459c","ref_norm":"459c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459g","ref_norm":"459g","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459e","ref_norm":"459e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/08/rk20060824_2bvr155206.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/08/rk20060824_2bvr155206.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-24/2-bvr-1552-06","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/08/rk20060824_2bvr155206.html","retrieved":"2026-07-10 10:55:22.342448+00:00"}}