{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060823_2bvr022606","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060823.2bvr022606","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-08-23","aktenzeichen":"2 BvR 226/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 226/06 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn J...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Helmut Mörtl,\n                    Andreasstraße 1, 93059 Regensburg -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2005 - 1 StR\n         482/05 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Mai 2005 - 1 Ks 122 VRs\n          3964/95 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richter Di Fabio\n                                und Landau\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. August\n2006 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2005 – 1 StR 482/\n     05 – und das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Mai 2005 - 1 Ks 122\n     VRs 3964/95 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs und das Urteil des Landgerichts München I werden aufgehoben. Die\n     Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.\n  2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen\n     zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB).\n\n\n\n                                       1/11\n\n                                         A.\n\n                                         I.\n 1. Das Landgericht hatte den Beschwerdeführer im Jahre 1996 wegen versuchten           2\nTotschlags, vorsätzlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, die Unterbringung\ndes Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt angeordnet und den Vorwegvollzug einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verfügt. Dabei hatte\nsich das Landgericht auch mit der Frage der Anordnung von Sicherungsverwahrung\nnach § 66 Abs. 2 StGB auseinandergesetzt, der Maßnahme nach § 64 StGB aber im\nHinblick auf § 72 Abs. 1 StGB den Vorrang gegeben.\n\n 2. Der Beschwerdeführer befand sich bis 23. November 2002 im Vorwegvollzug der         3\nFreiheitsstrafe und anschließend bis zum 11. Juni 2003 im Maßregelvollzug. Mit Beschluss vom 30. Mai 2003 hatte die Strafvollstreckungskammer angeordnet, dass die\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67 d Abs. 5 StGB nicht weiter zu\nvollziehen sei, weil die weitere Unterbringung aus therapeutischer Sicht keine Aussicht auf Erfolg habe und die Gründe hierfür ausschließlich in der Person des Beschwerdeführers lägen. Bis 10. Dezember 2004 (Strafende) verbüßte der Beschwerdeführer daraufhin die noch offene Reststrafe.\n\n                                         II.\n  1. Am 5. Oktober 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft, gegen den Beschwerdeführer die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b StGB anzuordnen und nach § 275 a\nAbs. 5 Satz 1 StPO einen Unterbringungsbefehl zu erlassen. Mit Beschluss vom 6.\nDezember 2004 ordnete das Landgericht die einstweilige Unterbringung an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht\nmit Beschluss vom 30. Dezember 2004 (veröffentlicht NStZ 2005, S. 573) als unbegründet ab.\n\n  2. In der Hauptsache ordnete das Landgericht mit Urteil vom 6. Mai 2005 die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers gemäß § 66 b Abs. 2 StGB an. Dabei\nstützte es das Vorliegen neuer Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 StGB vornehmlich darauf, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt seiner Verurteilung\nschuldeinsichtig und therapiewillig gezeigt, die in ihn gesetzten Erwartungen des Gerichts aber durch sein im Strafvollzug und Vollzug der Maßregel gezeigtes Verhalten\nenttäuscht habe. Das Gericht wertete die zu Tage getretene Therapieresistenz und\nfehlende Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers für seine Tat als dem\nTatgericht nicht erkennbare neue erhebliche Tatsachen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit hinwiesen. Ergänzend\nstützte das Gericht seine Entscheidung auf disziplinarische Vergehen des Beschwerdeführers, nämlich ein zweimaliges Anbringen von Rasierklingen unter dem Tisch\nseines Haftraums, das Zu-Boden-Stoßen eines Mitinsassen im Maßregelvollzug, der\nihn als \"aidskranken Knacki\" bezeichnet hatte, und das Einschlagen auf eine Grün-\n\n\n\n                                         2/11\n\npflanze, nachdem ihm aufgrund des letztgenannten Vorfalls Vollzugslockerungen widerrufen worden waren.\n\n 3. Mit seiner Revision beanstandete der Beschwerdeführer, dass das Gericht nicht        6\ngeprüft habe, ob bei ihm ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliege. Außerdem hätten keine neuen erheblichen Tatsachen vorgelegen, die eine gegenüber\ndem Zeitpunkt der Verurteilung erhöhte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers indiziert hätten. Das Landgericht habe ferner zu Unrecht aus den - durch die Drogensucht bedingten - Rückfällen und dem Abbruch der Maßregel nach § 64 StGB eine\nTherapieverweigerung durch den Beschwerdeführer gefolgert.\n\n 4. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision mit Beschluss vom 8. Dezember             7\n2005 als unbegründet. Die grundlegende Haltungsänderung des Beschwerdeführers,\nder vor der Verurteilung glaubhaft schuldeinsichtig und therapiemotiviert gewesen sei\nund nach der Verurteilung Obstruktion betrieben und den Therapieabbruch provoziert\nhabe, erfülle die Voraussetzungen der erforderlichen neuen Tatsachen.\n\n                                         III.\n  Mit seiner fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs und das Urteil des\nLandgerichts. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Vorschrift des § 66 b StGB verstoße gegen das Rückwirkungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, gegen das allgemeine\nVertrauensschutzgebot gemäß Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, gegen Art. 104 Abs. 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Indem die Fachgerichte auf die Prüfung des Tatbestandsmerkmals des Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten verzichteten und in der angeblichen Therapieverweigerung und\nHaltungsänderung hinsichtlich der Wertung seiner Taten neue Tatsachen im Sinne\ndes § 66 b Abs. 1 StGB sahen, hätten sie die Vorschrift des § 66 b StGB jedenfalls in\nverfassungswidriger Weise ausgelegt und angewendet.\n\n                                         IV.\n  Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bayerische Staatsministerium der Justiz, der Präsident des Bundesgerichtshofs und der Generalbundesanwalt Stellung genommen.\n\n                                         B.\n\n                                          I.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur             10\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b\ni.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1\nSatz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung\nder Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur\nZulässigkeit der Sicherungsverwahrung und ihrer nachträglichen Anordnung sind be-\n\n\n                                         3/11\n\nreits Gegenstand bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen gewesen (vgl.\nBVerfGE 109, 133; 190). Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in einem\ndie Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.\n\n                                          II.\n Die gesetzliche Ermächtigung zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung in          11\nder Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 2 StGB verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.\n\n 1. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gemäß                 12\nArt. 103 Abs. 2 GG liegt nicht vor.\n\n Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das\ndem Schuldausgleich dient. Die Sicherungsverwahrung stellt demgegenüber eine\npräventive Maßnahme dar, deren Zweck es nicht ist, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (vgl. BVerfGE 109, 133\n<167 ff.>; 190 <219>).\n\n 2. Die Vorschrift des § 66 b Abs. 2 StGB verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche      14\nVertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).\n\n  Das Vertrauensschutzgebot bewahrt den Bürger vor der Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens durch eine belastende Neuregelung. Grundsätzlich unzulässig ist die\nAnordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (sogenannte \"echte\" Rückwirkung). Die\nZulässigkeit einer tatbestandlichen Rückanknüpfung (\"unechte\" Rückwirkung), bei\nder die Rechtsfolge an einen vor der Verkündung der Norm liegenden Sachverhalt\nanknüpft, ist von der Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des mit der Rückanknüpfung verfolgten gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl abhängig (vgl. BVerfGE 109, 133 <180 ff.>\nm.w.N.). Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung entfaltet die Neuregelung des\n§ 66 b StGB, die zwar gegebenenfalls an eine vor ihrer Verkündung begangene Anlasstat anknüpft, nicht aber nachträglich eine an die Anlasstat anknüpfende Rechtsfolge ändert.\n\n  Mit der Neuregelung des § 66 b StGB verfolgte der Gesetzgeber das Ziel eines effektiven Schutzes der Allgemeinheit vor einzelnen hochgefährlichen Straftätern, von\ndenen weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch die die Opfer seelisch\noder körperlich schwer geschädigt werden (vgl. BT-Drucks. 15/2887, S. 1, 10). Der\nSchutz vor solchen Verurteilten, von denen auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit\noder die sexuelle Selbstbestimmung anderer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar (vgl. BVerfGE 109, 190\n\n\n                                         4/11\n\n<236>). Die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative getroffene Wertung, die Vertrauensschutzbelange der von der Neuregelung betroffenen Verurteilten müssten hinter dieses Gemeinwohlinteresse zurücktreten, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden; insoweit gilt nichts anderes\nals für den Wegfall der Höchstdauer einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung durch Art. 1 a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der\nFassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (vgl. BVerfGE 109, 133 <180 ff.>).\n\n 3. Die Neuregelung des § 66 b Abs. 2 StGB verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Satz     17\n2 GG.\n\n Als Mittel zum Schutz von Leben, Unversehrtheit und Freiheit der Bürger kann der      18\nGesetzgeber unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips demjenigen die Freiheit entziehen, von dem ein Angriff auf diese Schutzgüter zu erwarten ist (vgl.\nBVerfGE 109, 190 <236>). Die enge Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 66\nb StGB kann gewährleisten, dass die Maßnahme der nachträglichen Anordnung der\nSicherungsverwahrung - wie vom Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 15/\n2887, S. 10, 11) - nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt und auf einige wenige Verurteilte beschränkt bleibt und somit als verhältnismäßige Regelung\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.\n\n  a) Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt nach § 66 b Abs.       19\n1 StGB, auf den § 66 b Abs. 2 StGB verweist, voraus, dass vor Ende des Vollzugs der\nverhängten Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Nach dem Willen des\nGesetzgebers muss es sich dabei um Tatsachen handeln, die jenseits einer gewissen Erheblichkeitsschwelle liegen (vgl. BT-Drucks. 15/2887, S. 10, 12), die also einerseits in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen und andererseits nach anerkannten und überprüfbaren\nMaßstäben auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten schließen lassen (vgl.\nBGH, 4 StR 483/05 vom 9. November 2005, veröffentlicht NJW 2006, S. 384 <385>;\nBGH, 4 StR 485/05 vom 12. Januar 2006, veröffentlicht NStZ 2006, S. 276 <278>;\nBGH, 2 StR 598/05 vom 3. Februar 2006, Absatz-Nr. 14; BGH, 5 StR 585/05 vom 22.\nFebruar 2006, veröffentlicht NJW 2006, S. 1442 <1444>; BGH, 1 StR 476/05 vom\n23. März 2006, Absatz-Nr. 18, 28). Neue Tatsachen, die für Strafgefangene typische\nVerhaltensweisen indizieren, fallen nicht ohne Weiteres hierunter (vgl. BGH, 2 StR\n272/05 vom 25. November 2005, veröffentlicht NJW 2006, S. 531 <535>; BGH, 4 StR\n222/05 vom 19. Januar 2006, veröffentlicht NJW 2006, S. 1446 <1448>; BGH, 4 StR\n393/05 vom 19. Januar 2006, Absatz-Nr. 12).\n\n Neu sind Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 StGB nach der Vorstellung des Gesetzgebers, wenn sie erst im Vollzug der Freiheitsstrafe bekannt geworden sind (vgl.\nBT-Drucks. 15/2887, S. 10, 12). Die Rechtsprechung hat dies dahin konkretisiert,\ndass die Tatsachen dem letztinstanzlich zuständigen Gericht im Ausgangsverfahren\n\n\n\n                                        5/11\n\nauch nicht bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufklärungspflichten hätten bekannt werden können (vgl. BGH, 1 StR 37/05 vom 11. Mai 2005, veröffentlicht NJW\n2005, S. 2022 <2023>; BGH, 2 StR 9/05 vom 1. Juli 2005, veröffentlicht NJW 2005,\nS. 3078 <3080>; BGH, 4 StR 483/05 vom 9. November 2005, veröffentlicht NJW\n2006, S. 384 <385>; BGH, 2 StR 272/05 vom 25. November 2005, veröffentlicht\nNJW 2006, S. 531 <535>; BGH, 4 StR 485/05 vom 12. Januar 2006, veröffentlich\nNStZ 2006, S. 276 <277>; BGH, 2 StR 598/05 vom 3. Februar 2006, Absatz-Nr. 13;\nBGH, 2 StR 4/06 vom 15. Februar 2006, Absatz-Nr. 15; BGH, 5 StR 552/05 vom\n22. Februar 2006, veröffentlicht NStZ-RR 2006, S. 172; BGH, 1 StR 476/05 vom\n23. März 2006, Absatz-Nr. 18, 22). Damit wird sichergestellt, dass durch die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Verurteilten im Nachhinein korrigiert werden (vgl. BGH, 1 StR 37/05 vom 11. Mai 2005, veröffentlicht NJW 2005, S.\n2022 <2023>; BGH, 2 StR 9/05 vom 1. Juli 2005, veröffentlicht NJW 2005, S. 3078\n<3080>; BGH, 2 StR 272/05 vom 25. November 2005, veröffentlicht NJW 2006, S.\n531 <535>; BGH, 4 StR 485/05 vom 12. Januar 2006, veröffentlicht NStZ 2006, S.\n276 <278>; BGH, 5 StR 552/05 vom 22. Februar 2006, veröffentlicht NStZ-RR 2006,\nS. 172 <173>; BGH, 5 StR 585/05 vom 22. Februar 2006, veröffentlicht NJW 2006,\nS. 1442 <1444>). Als neue Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 StGB kommen\nmithin nur solche in Betracht, die die Gefährlichkeit des Verurteilten in einem neuen Licht erscheinen lassen. Dies setzt zwar nicht eine gegenüber dem Zeitpunkt der\nVerurteilung objektiv gesteigerte Gefährlichkeit voraus (so OLG Koblenz, Beschluss\nvom 21. September 2004 - 1 Ws 561/04 -, veröffentlicht NStZ 2005, S. 97, <100>;\na.A. OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 2 Ws 229/04 -, veröffentlicht\nNStZ 2005, S. 272, <275>), jedoch eine nach Überzeugung des über die Anordnung\nbefindenden Gerichts gesteigerte Gefährlichkeit.\n\n b) Anders als § 66 b Abs. 1 StGB, der nach seinem Wortlaut fordert, dass die übrigen Voraussetzungen des § 66 StGB erfüllt sind und somit die Feststellung eines\nHanges des Verurteilten zu erheblichen Straftaten gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nvoraussetzt (vgl. BGH, 1 StR 37/05 vom 11. Mai 2005, veröffentlicht NJW 2005, S.\n2022 <2025>), verzichtet § 66 b Abs. 2 StGB auf dieses Merkmal (a.A. BGH, 5 StR\n585/05 vom 22. Februar 2006, veröffentlicht NJW 2006, S. 1442 <1445>). Die Feststellung der psychologischen Tatsache eines Hanges zu erheblichen Straftaten ist\nnicht gleichbedeutend mit der von § 66 b Abs. 2 StGB und - zusätzlich - von § 66 b\nAbs. 1 StGB geforderten Prognose der künftigen Begehung erheblicher Straftaten,\nkann aber eine Basistatsache für eine solche Prognose darstellen.\n\n  Die gesetzgeberische Entscheidung für einen grundsätzlichen Verzicht auf die Feststellung eines Hanges zu erheblichen Straftaten in § 66 b Abs. 2 StGB ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, da die Vorschrift gegenüber\n§ 66 b Abs. 1 StGB weitere limitierende Merkmale in Form einer verhängten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren und einer weiteren Begrenzung des Anlasstatenkatalogs enthält. Im Einzelfall kann die Feststellung eines Hanges zu erheblichen\n\n\n\n                                        6/11\n\nStraftaten gleichwohl geboten sein, wenn andere Basistatsachen nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf die künftige Begehung erheblicher Straftaten, durch welche\ndie Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, schließen lassen (vgl.\nBVerfGE 109, 190 <241>).\n\n  c) Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 2               23\nStGB setzt voraus, dass der Verurteilte nach Überzeugung des Gerichts künftig mit\nhoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Dabei muss es sich um eine\nkonkrete, auf den Einzelfall bezogene hohe Wahrscheinlichkeit handeln; eine bloß\nabstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung\nreicht nicht aus (vgl. BVerfGE 109, 190 <242>). Hinzukommen muss, dass von dem\nBetroffenen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ausgeht (vgl. BVerfG a.a.O.).\nDurch den Aspekt ihrer Gegenwärtigkeit hebt sich die zu prognostizierende Gefährlichkeit von einer allgemeinen Rückfallwahrscheinlichkeit ab.\n\n d) Die Prognose neuer erheblicher Straftaten erfordert eine Gesamtwürdigung des           24\nVerurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs. Mit dieser Gesamtwürdigung ist, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 15/2887, S. 12), sichergestellt, dass nicht einzelne Ereignisse und Verhaltensweisen des Verurteilten isoliert als Basistatsachen der\nGefährlichkeitsprognose herangezogen, sondern diese eingebettet in den Gesamtzusammenhang der Lebensgeschichte und der Kriminalitäts-, Vollzugs- und gegebenenfalls Suchthistorie des Betroffenen wahrgenommen werden. Unter diesen Gesichtspunkten hat das Gericht auch die neuen Tatsachen in ihren gegen die\nerhebliche Gefährlichkeit des Betroffenen sprechenden Aspekten wahrzunehmen,\naufzuklären und zu erwägen. Einer Übergewichtung der Verweigerung von Resozialisierungs- und Therapiemaßnahmen steht dies, wie der Gesetzgeber durch das Wort\n\"ergänzend\" zum Ausdruck gebracht hat, entgegen (vgl. BVerfGE 109, 190 <241>).\n\n e) Über diese gesetzlichen Beschränkungen des Anwendungsbereichs hinaus gebietet der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf die mit erheblichen Eingriffen in die Freiheitsrechte des Betroffenen verbundene nachträgliche\nAnordnung der Sicherungsverwahrung zu verzichten, wenn mildere Mittel zur Erreichung des mit diesem Instrument verfolgten Zwecks zur Verfügung stehen oder eine\nGesamtabwägung im Einzelfall ein Überwiegen der Freiheitsrechte des Betroffenen\ngegenüber den schutzwürdigen Allgemeininteressen ergibt. Als mildere Mittel kommen namentlich in Betracht die Anordnung von Führungsaufsicht (§§ 68 f StGB), gegebenenfalls mit begleitender Erteilung von Weisungen (§ 68 b StGB), Maßnahmen\nder Entlassenenhilfe (vgl. §§ 74 Satz 2, 126 StVollzG) und des Opferschutzes (vgl.\netwa § 406 d Abs. 2 StPO) oder auch präventive Maßnahmen auf polizeirechtlicher\nGrundlage (vgl. die Sondervoten zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 -, veröffentlicht\nBVerfGE 109, 244, <248>; BGH, 5 StR 585/05 vom 22. Februar 2006, veröffentlicht\nNJW 2006, S. 1442 <1445 f.>). Ob mildere Mittel in Betracht kommen, hängt dabei\n\n\n                                          7/11\n\nauch vom Kreis der potentiellen Opfer ab. Richtet sich die Gefährlichkeit des Verurteilten zum Beispiel gegen bestimmte einzelne Personen oder auf die Begehung milieutypischer Straftaten, kann es verfassungsrechtlich geboten sein, den staatlichen\nSchutzauftrag für die gefährdeten Personen und Rechtsgüter dadurch wahrzunehmen, dass sich der Staat schützend vor die potentiellen Opfer stellt oder der Begehung neuer Straftaten durch präventive Maßnahmen auf polizeirechtlicher Grundlage\nentgegenwirkt. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die nachträgliche Anordnung\nder Sicherungsverwahrung auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleibt.\n\n                                          III.\n  Nach diesen Maßstäben verstößt die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung durch das Urteil des Landgerichts vom 6. Mai 2005 gegen das Grundrecht\ndes Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2005 setzt diese Grundrechtsverletzung fort.\n\n  1. Die Fachgerichte stützen die Annahme neuer Tatsachen im Sinne des § 66 b              27\nAbs. 1 StGB auf einen beim Beschwerdeführer im Laufe des Vollzugs durch mehrfache Drogen- und Alkoholrückfälle zu Tage getretenen Wegfall der Therapiemotivation und auf eine grundlegende Haltungsänderung hinsichtlich der Bewertung seiner\nTat. Da der Beschwerdeführer sich bei seiner Verurteilung in glaubwürdiger Weise\ntherapiemotiviert und schuldeinsichtig gegeben habe, seien diese Tatsachen dem\ndamaligen Gericht nicht erkennbar gewesen. Ergänzend ziehen die Fachgerichte als\nneue Tatsachen zwei disziplinarische Vorfälle aus der Zeit des Strafvollzugs und der\nUnterbringung in der Entziehungsanstalt heran.\n\n  a) Ein erst während des Vollzugs zu Tage tretender Wegfall der Therapiemotivation        28\nist grundsätzlich geeignet, eine neue Tatsache im Sinne des § 66 b Abs. 1 StGB darzustellen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten hinweist (vgl. BGH, 1\nStR 37/05 vom 11. Mai 2005, veröffentlicht NJW 2005, S. 2022 <2024>; BGH, 4 StR\n483/05 vom 9. November 2005, veröffentlicht NJW 2006, S. 384 <385 f.>; BGH, 4\nStR 222/05 vom 19. Januar 2006, veröffentlicht NJW 2006, S. 1446 <1447>; BGH, 4\nStR 393/05 vom 19. Januar 2006, Absatz-Nr. 17). Dies ist der Fall, wenn gerade die\npsychologische Tatsache des Wegfalls der Motivation eine nach Auffassung des Gerichts gegenüber dem Zeitpunkt der Verurteilung gesteigerte Gefährlichkeit indiziert.\nEs liegt auf der Hand, dass eine suchtmittelabhängige Person, die sich widerstandslos ihrer Abhängigkeit hingibt und keinerlei Anstalten mehr unternimmt, ein suchtmittelfreies Leben zu führen, unter dem Gesichtspunkt ihrer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit anders einzuschätzen sein kann als eine Person, die ihre Suchtproblematik\n- wenn auch bislang erfolglos - bekämpft. Dasselbe gilt, wenn während des Vollzugs\nein neues Krankheitsbild auftritt, das der Therapierbarkeit entgegensteht (vgl. BGH, 1\nStR 27/06 vom 24. März 2006).\n\n Eine neue Tatsache liegt demgegenüber nicht vor, wenn die Gefährlichkeit sich             29\nausschließlich als Folge der - zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits bekannten - unbewältigten Suchtproblematik darstellt. In diesem Fall hätte es bereits dem über die\n\n\n                                          8/11\n\nAnlasstat befindenden Gericht offen gestanden, geeignete Maßnahmen zum Schutz\nder Allgemeinheit zu ergreifen, etwa neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Sicherungsverwahrung anzuordnen (§§ 66, 72 Abs. 2 StGB) und gegebenenfalls später zur Bewährung auszusetzen (§ 67 d Abs. 2 StGB) oder vorzubehalten\n(§ 66 a StGB). Das Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Unterbringung nach § 64 StGB setzt ein hohes Maß an prognostischer\nSicherheit voraus, dass mit der Unterbringung die vom Betroffenen ausgehende Gefahr beseitigt werden kann (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage 2006, § 72 Rn.\n2 a m.w.N.). Wird die Erwartung des Gerichts durch in der Suchterkrankung begründete - und damit dem Gericht grundsätzlich erkennbare - Umstände enttäuscht, so\nkann das Instrument der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht\nals Korrektiv der unrichtigen Prognose herangezogen werden. So liegt es hier.\n\n b) Eine Haltungsänderung des Verurteilten hinsichtlich der Bewertung seiner Tat       30\nkann grundsätzlich eine neue Tatsache im Sinne des § 66 b Abs. 1 StGB darstellen,\nwenn in einem solchen Verhalten Hinweise für einen Gesinnungswandel liegen, der\neine erhöhte Gefährlichkeit des Betroffenen begründet.\n\n Ob hier ohne Weiteres aus den relativierenden Äußerungen des Beschwerdeführers auf eine grundlegende Haltungsänderung hinsichtlich der Bewertung seiner Tat\ngeschlossen werden kann, mag dahinstehen. Die Fachgerichte stellen jedenfalls\nnicht fest, dass diese Haltungsänderung nach anerkannten und überprüfbaren Maßstäben einen Hinweis auf eine gegenüber dem Zeitpunkt der Verurteilung erhöhte\nGefährlichkeit des Beschwerdeführers darstellt. Dasselbe gilt für die Tatsachen des\nAnbringens von Rasierklingen unter dem Haftraumtisch, des Zu-Boden-Stoßens eines Mitgefangenen und des Einschlagens auf eine Grünpflanze.\n\n  c) In der Gesamtschau der den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde gelegten        32\nneuen Tatsachen zeigt sich, dass die Fachgerichte an die Frage einer im Vollzug zu\nTage getretenen erheblichen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers Maßstäbe des\nWohlverhaltens anlegen, die sonst bei der Verhängung disziplinarischer Maßnahmen, der Gewährung von Lockerungen und der Strafrestaussetzung zur Bewährung\nherangezogen werden. Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung\nfolgt nicht diesen Maßstäben, sondern setzt bereits auf der Stufe der Feststellung\nneuer Tatsachen einen empirisch belastbaren Zusammenhang zwischen den im Vollzug erkennbar gewordenen Tatsachen und einer durch sie zu Tage getretenen erheblichen Gefährlichkeit des Betroffenen voraus. Ubiquitäre und vollzugstypische\nVerhaltensweisen können also nicht ohne weitere Feststellungen als Hinweise auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Betroffenen gewertet werden.\n\n 2. Nicht ausreichend belegt ist auch die vom Landgericht prognostizierte hohe         33\nWahrscheinlichkeit künftiger Straftaten des Beschwerdeführers. Es reicht verfassungsrechtlich nicht aus, eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 66 b StGB bereits dann anzunehmen, wenn überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz\ndes Betroffenen hindeuten. Erforderlich ist die Feststellung einer gegenwärtigen er-\n\n\n\n                                        9/11\n\nheblichen Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit. Bloße Erwägungen\nzur Rückfallwahrscheinlichkeit genügen dem nicht, zumal, wenn sie wie vorliegend\nnicht den Gesichtspunkt der Rückfallgeschwindigkeit in den Blick nehmen.\n\n                                        C.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.     34\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              35\n\n             Hassemer               Di Fabio             Landau\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. August 2006 - 2 BvR 226/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 - Rn. (1 - 35), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060823_2bvr022606.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060823.2bvr022606\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/08/rk20060823_2bvr022606.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-23/2-bvr-226-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":25},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406d","ref_norm":"406d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/08/rk20060823_2bvr022606.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/08/rk20060823_2bvr022606.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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