{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060822.2bvr134503","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-08-22","aktenzeichen":"2 BvR 1345/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1345/03 -\n\n                                    In dem Verfahren\n                                          über\n                              die Verfassungsbeschwerde\n\n1.     der H ... e.V.,\n\n2.     des Herrn Dr. M ...,\n\n3.     des Herrn L ...,\n\n4.     des Herrn F ...,\n\n5.     der verstorbenen Frau Z ...,\n\n6.     des Herrn G ...,\n\n- Bevollmächtigte: Prof. Dr. Rosemarie Will,\n                   Unter den Linden 6, 10099 Berlin -\ngegen Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 6.\n      August 2002 (BGBl I S. 3018)\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                   die Richter Di Fabio\n                                   und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. August 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 5. hat sich durch ihren Tod\nerledigt.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung der       1\nGeräte- und Kartennummern sowie des Standorts von Mobiltelefonen durch den so\ngenannten \"IMSI-Catcher\" (§ 100 i StPO).\n\n                                          I.\n 1. Durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung vom 6. August 2002          2\n(BGBl I S. 3018) wurde § 100 i StPO in die Strafprozessordnung eingeführt. Die Vor-\n\n\n                                         1/20\n\nschrift lautet in der derzeit geltenden Fassung:\n\n(1) Durch technische Mittel dürfen                                                      3\n\nzur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 100a die Geräte- und Kartennummer sowie\n\nzur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 oder Ergreifung des Täters auf Grund        5\neines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls der Standort eines aktiv geschalteten\nMobilfunkendgerätes ermittelt werden.\n\n(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen         6\ndes § 100a vorliegen und die Durchführung der Überwachungsmaßnahme ohne die\nErmittlung der Geräte- oder Kartennummer nicht möglich oder wesentlich erschwert\nwäre. Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung und nur dann zulässig, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes\ndes Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre;\n§ 100f Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 ist im\nFalle einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch zulässig, wenn die Ermittlung\ndes Aufenthaltsortes des Täters zur Eigensicherung der zur vorläufigen Festnahme\noder Ergreifung eingesetzten Beamten des Polizeidienstes erforderlich ist.\n\n(3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks\nnach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und\nsind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.\n\n(4) § 100b Abs. 1 gilt entsprechend; im Falle der Anordnung zur Vorbereitung einer      8\nMaßnahme nach § 100a gilt auch § 100b Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils\nnicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1 und\n2 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen. Auf Grund der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 2 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder\ndaran mitwirkt, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgerätes erforderliche Geräte- und Kartennummer mitzuteilen.\n\n 2. § 100 i Abs. 1 StPO regelt zwei technisch unterschiedliche Ermittlungsmaßnahmen, die im Schrifttum unter dem Stichwort \"IMSI-Catcher\" diskutiert werden (vgl.\nEckhardt, CR 2002, S. 770 <771>; Fox, DuD 2002, S. 212 <213>).\n\n  a) Maßnahmen nach § 100 i Abs. 1 Nr. 1 StPO ermöglichen die Ermittlung der Gerätenummer (IMEI: International Mobile Equipment Identity) eines Mobilfunkendgeräts\n(Mobiltelefon) oder der Kartennummer (IMSI: International Mobile Subscriber Identity) einer SIM-Karte (Subscriber Identity Module).\n\n\n\n                                          2/20\n\n  aa) Grundlage hierfür ist, dass jedes Mobiltelefon wie auch jede SIM-Karte mit einer      11\nweltweit nur einmal vergebenen Nummer versehen sind (s. hierzu Vassilaki, RDV\n2004, S. 11 <14>). Die ersten Ziffern der IMSI bezeichnen den Netzbetreiber; anhand\nder weiteren Ziffern kann über die beim Netzbetreiber gespeicherten Bestandsdaten\n(u.a. die Rufnummer, Name und Anschrift des Rufnummerninhabers) der Mobilfunkteilnehmer ermittelt werden (zur Verpflichtung der Netzbetreiber zur Speicherung und\nÜbermittlung dieser Daten an die Strafverfolgungsbehörden s. §§ 113 Abs. 1, 111\nTKG). Die Abfrage der Bestandsdaten ist auch mittels der IMEI möglich, was dann\nvon Bedeutung ist, wenn ein Mobiltelefon mit verschiedenen SIM-Karten genutzt wird\n(vgl. Fox, a.a.O., S. 213). Die Kenntnis der Bestandsdaten ist notwendig für die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung nach § 100 a StPO.\n\n  Da technische Voraussetzung einer Maßnahme nach § 100 i Abs. 1 Nr. 1 StPO die             12\nungefähre Kenntnis des Standorts eines Mobiltelefons der observierten Person ist\n(vgl. hierzu Gercke, MMR 2003, S. 453 <454>), kommt der Einsatz eines \"IMSI-Catchers\" dann in Betracht, wenn bekannt ist, dass an einem bestimmten Ort Mobilfunktelekommunikation betrieben wird, nähere Erkenntnisse über die Identität des\nTeilnehmers oder das verwendete Mobiltelefon jedoch nicht vorliegen (vgl. Kiper/\nRuhmann, DuD 1998, S. 155 <160>; Roggan, KritV 2003, S. 76 <86 f.>) oder der Benutzer verschiedene SIM-Karten gebraucht (s. hierzu Pöppelmann/Jehmlich, AfP\n2003, S. 218 <225>).\n\n  bb) Die Erfassung der IMSI oder der IMEI macht sich zunutze, dass sich alle Mobiltelefone, die im empfangsbereiten Zustand mitgeführt werden, in kurzen Abständen\nbei der für sie gerade \"zuständigen\" Basisstation des Mobilfunknetzes anmelden.\nDas gesamte Mobilfunknetz ist entsprechend einem Raster in einzelne Zellen aufgeteilt (vgl. Eisenberg/Singelnstein, NStZ 2005, S. 62 Fn 2; Gercke, Bewegungsprofile\nanhand von Mobilfunkdaten im Strafverfahren, 2002, S. 29 f.). Zum Empfang eingehender Anrufe oder Kurzmitteilungen, wie der des Short Messaging System (SMS),\nist daher die genaue Lokalisierung des Standorts des Mobiltelefons durch den Mobilfunknetzbetreiber nötig. Im Rahmen dieser ständigen Positionsangabe werden unter\nanderem die IMSI und die IMEI an die Basisstation gesendet.\n\n  Die Erfassung der IMSI und IMEI erfolgt dadurch, dass innerhalb einer solchen             14\nFunkzelle eine Basisstation des Mobilfunknetzes durch den \"IMSI-Catcher\" simuliert\nwird (vgl. Eckhardt, a.a.O., S. 771; Fox, a.a.O., S. 213). Sämtliche eingeschalteten\nMobiltelefone, die sich im Einzugsbereich des \"IMSI-Catchers\" befinden, senden\nnunmehr ihre Daten an diesen (von Denkowski, Kriminalistik 2002, S. 117 f.; Gercke,\nMMR 2003, S. 453 <454>; ders., StraFo 2003, S. 76 <78>; Fox, a.a.O., S. 213; Roggan, a.a.O., S. 86; Vassilaki, a.a.O., S. 14). Dabei ist durch eine verstärkte Sendeleistung diese virtuelle Zelle erheblich kleiner als die reguläre Funkzelle (vgl. hierzu Wolter, in: Systematischer Kommentar zur StPO, 2004, § 100 i Rn. 21). Sofern sich in der\nsimulierten Funkzelle mehrere Mobilfunkteilnehmer befinden, sind zur Bestimmung\ndes gesuchten Mobiltelefons mehrere Messungen erforderlich (vgl. Fox, a.a.O., S.\n213). Dabei wird die Messtechnik in den Nahbereich des mutmaßlichen Täters ge-\n\n\n                                           3/20\n\nbracht. Es werden an verschiedenen Orten Messungen durchgeführt und nach einem\nstatistischen Auswerteprinzip in Form von Schnittmengen die jeweiligen IMSI/IMEI\nermittelt oder zumindest eingegrenzt (vgl. Virnich, Protokoll der 127. Sitzung des\nRechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 24. April 2002, S. 2). Zur eindeutigen Bestimmung des gesuchten Endgeräts können auch ein Abgleich der gemessenen Daten mit den Kundendaten der Mobilfunkbetreiber, ein Stimmenvergleich\ndurch einen Testanruf oder eine Observation der Zielperson nötig sein. Während dieser Zeit bleiben die Daten der erfassten Mobiltelefone – gegebenenfalls auch nur\ndie Daten aus der gebildeten Schnittmenge - gespeichert (s. hierzu von Denkowski,\na.a.O., S. 118). Sie sind gemäß § 100 i Abs. 3 StPO nach Beendigung der Maßnahme zu löschen.\n\n  b) § 100 i Abs. 1 Nr. 2 StPO erlaubt die genaue Standortbestimmung eines Mobiltelefons.\n\n  aa) Ziel der Maßnahme ist das Auffinden eines Beschuldigten oder Verurteilten zum     16\nZwecke der vorläufigen Festnahme oder Ergreifung aufgrund eines Haft- oder Unterbringungsbefehls. Voraussetzung hierfür ist neben der ungefähren Kenntnis des\nStandorts, dass die IMSI, die IMEI oder die Telefonnummer des gesuchten Mobiltelefons bekannt sind (s. hierzu von Denkowski, a.a.O., S. 118; Eckhardt, a.a.O., S. 771;\nFox, a.a.O., S. 213 f.; Gercke, MMR 2003, S. 453 <454>; Vassilaki, a.a.O., S. 14).\nDiese dürfen nicht erst aufgrund einer Maßnahme nach § 100 i Abs. 1 Nr. 1 StPO ermittelt werden, da der Gesetzeswortlaut als Erhebungszweck nur eine Überwachung\nnach § 100 a StPO zulässt. Allerdings sind nach § 100 i Abs. 4 Satz 4 StPO die Telekommunikationsdienstleister zur Mitteilung der IMSI und IMEI verpflichtet.\n\n  bb) Die Feststellung des Standorts erfolgt dadurch, dass eine durch den \"IMSI-        17\nCatcher\" aufgebaute virtuelle Funkzelle nach dem Mobiltelefon der Zielperson durchsucht wird. Dabei kann die Suche aufgrund der bereits bekannten Daten von vornherein auf Mobiltelefone beschränkt werden, die dasselbe Netz wie das gesuchte\nEndgerät verwenden. Auch bei dieser Methode werden nacheinander für einen kurzen Augenblick sämtliche im Einzugsbereich der simulierten Funkzelle befindliche\nund im selben Netz angemeldete Mobiltelefone erfasst und sofort wieder aussortiert.\nIst das gesuchte Mobiltelefon erfasst, sind zur genauen Positionsbestimmung weitere\nMessungen von verschiedenen Standorten aus erforderlich (vgl. Fox, a.a.O., S. 214;\nErläuterung des technischen Vorganges bei Pütz, DuD 1998, S. 462).\n\n  c) In der Literatur werden auch Modelle des \"IMSI-Catchers\" erwähnt, die es ermöglichen, sich in Echtzeit in laufende Mobilfunkgespräche einzuschalten und diese mitzuhören (vgl. Fox, a.a.O.).\n\n                                         II.\n Mit ihrer am 17. Juli 2003 eingegangenen Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung\nvom 6. August 2002 an. Sie rügen ausschließlich eine Verletzung von Art. 10 GG.\n\n\n                                         4/20\n\n  1. Die Beschwerdeführer seien durch § 100 i StPO selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen. Sie seien alle Inhaber eines Mobiltelefons. Die Beschwerdeführerin zu 1. sei die älteste und größte Bürgerrechtsorganisation der Bundesrepublik Deutschland. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sei der Schutz der\nGrundrechte vor staatlichen Übergriffen. Die Beschwerdeführer zu 2. und zu 3. seien\nRechtsanwälte, wobei der Beschwerdeführer zu 2. auch als Strafverteidiger tätig sei,\nder Beschwerdeführer zu 4. sei Pfarrer und kirchlicher Beauftragter für Kriegsdienstverweigerer, die verstorbene Beschwerdeführerin zu 5. war freie Rundfunkjournalistin, und der Beschwerdeführer zu 6. ist freiberuflicher Steuerberater. In ihren beruflichen Funktionen sei es möglich, dass die Strafverfolgungsorgane versuchten, über\nsie einen Tatverdächtigen zu orten, und zu diesem Zweck die Beschwerdeführer lokalisierten, so dass sie Zielpersonen einer Maßnahme nach § 100 i StPO sein könnten. Auch als unbeteiligte Dritte unterlägen sie wie jeder Mobiltelefonbesitzer dem Risiko, von einer gegen einen anderen gerichteten Maßnahme nach § 100 i StPO\nerfasst zu werden. Die Beschwerdeführer könnten in den Einzugsbereich eines zur\nOrtung oder Identifizierung eines anderen eingesetzten \"IMSI-Catchers\" gelangen,\nder ihre personenspezifischen Geräte- und Kartenkennungen erfasse und sie identifiziere. Im weiteren Verlauf würden die Daten abgeglichen und vorerst gespeichert,\nwas einen Eingriff in die Fernmeldefreiheit aus Art. 10 GG darstelle. Das Inkrafttreten\ndes § 100 i StPO bringe eine ernsthaft zu besorgende Grundrechtsgefährdung mit\nsich. Schon das Bewusstsein, anhand eines eingeschalteten Mobiltelefons für die öffentliche Gewalt lokalisierbar zu sein, könne dazu führen, dass die Beschwerdeführer\nihre Mobiltelefone ausschalten und damit nicht mehr erreichbar seien. Die Beschwerdeführer seien auch unmittelbar beschwert. Da § 100 i StPO keine Benachrichtigungspflicht vorsehe, bestehe für die Beschwerdeführer keine Möglichkeit, sich gegen die Vollzugsakte als solche zu wenden.\n\n 2. Die Beschwerdeführer seien in ihrem Grundrecht aus Art. 10 GG verletzt.                21\n\n a) § 100 i StPO verstoße gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Vorschrift greife in den Schutzbereich des Art. 10 GG ein; ein – hier nicht entbehrlicher -\nHinweis darauf fehle im Änderungsgesetz.\n\n b) Das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG schütze nicht nur den Inhalt, sondern            23\nauch alle näheren Umstände des Fernmeldevorgangs und damit auch die Geräteund Kartennummer sowie die Standortdaten von Mobiltelefonen. Die Erfassung und\nVerarbeitung dieser Daten sei ein Eingriff in Art. 10 GG. Die Anwendung des \"IMSI-Catchers\" sei mit erheblichen Störungen für alle Kommunikationsteilnehmer in der\nFunkzelle verbunden. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Denn § 100 i StPO sei\nnicht Ausdruck des in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalts.\n\n c) Die Regelung verletze zudem den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und überschreite die Grundrechtsschranke des Art. 10 GG. Der \"IMSI-Catcher\" sei zur Erreichung des verfolgten Zwecks ungeeignet. Bereits die Zuordnung einer ermittelten IM-SI zur Rufnummer sei nur dann problemlos möglich, wenn es sich um die IMSI eines\n\n\n\n                                          5/20\n\ndeutschen Netzbetreibers handele. Bei ausländischen Unternehmen seien die Strafverfolgungsbehörden dagegen auf internationale Rechtshilfeabkommen angewiesen, sofern es denn solche gebe. Der \"IMSI-Catcher\" könne überdies mit einfachen\nMitteln umgangen werden. Einer Peilung könne man sich durch die Benutzung mehrerer Mobiltelefone entziehen. Auch wenn in Deutschland solche Geräte nur gegen\nVorlage des Personalausweises verkauft würden, ließen sich diese leicht durch privaten Handel oder durch Diebstahl besorgen. Durch die Verwendung mehrerer Mobiltelefone bestehe dann die Gefahr, dass der \"IMSI-Catcher\" in unverhältnismäßig\ngroßem Umfang eingesetzt würde.\n\n  Der Erkenntnisgewinn durch die Maßnahme sei relativ gering, da trotz des erheblichen technischen Aufwands lediglich der vermutete Aufenthaltsort verifiziert werde.\nZudem werde durch die Maßnahme regelmäßig eine große Zahl völlig Unbeteiligter\nbetroffen. Schließlich trage die Regelung dem in der Strafprozessordnung verankerten Schutz der besonderen Vertrauensverhältnisse keine Rechnung. Dies gelte insbesondere für das Verhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger, aber auch\nzwischen Beschuldigtem und Seelsorger oder Journalisten. Denn § 100 i StPO ermögliche es, einen Beschuldigten über das Mobiltelefon eines mit ihm in Kontakt stehenden Dritten zu orten, auch über seinen Strafverteidiger.\n\n  d) § 100 i StPO verstoße gegen die aus Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Benachrichtigungspflicht. Die Vorschrift sehe keine Benachrichtigung der Betroffenen vor.\nOhne entsprechende Kenntnis könnten die Betroffenen weder eine mögliche Unrechtmäßigkeit des Eingriffs noch eine etwaige Löschung oder Berichtigung erfasster\nDaten geltend machen. Dies gelte insbesondere, wenn unbeteiligte Dritte betroffen\nseien.\n\n  e) Die Vorschrift verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Der Zweck, zu dem Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis vorgenommen werden dürften, müsse bereichspezifisch und präzise bestimmt sein. Der Begriff der \"Straftat von erheblicher Bedeutung\" in § 100 i Abs. 2 Satz 2 StPO eröffne dagegen einen im Einzelfall nicht mehr\nhinnehmbar weiten Auslegungsspielraum.\n\n 3. Unter dem 15. Februar 2006 haben die Beschwerdeführer ihr Vorbringen um die        28\nRüge einer Verletzung des Art. 20 Abs. 1 GG erweitert.\n\n                                        III.\n  1. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesministerium der Justiz, der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Generalbundesanwalt, das\nBundeskriminalamt, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, die Niedersächsische Staatskanzlei und der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein und\nder Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt haben sich der Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz angeschlossen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahmen erwidert.\n\n\n                                        6/20\n\n  Der Präsident des Bundesrats, der Präsident des Deutschen Bundestags, das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern und die Staatskanzlei Sachsen-Anhalt haben mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen.\n\n  2. Der Generalbundesanwalt hat mitgeteilt, dass im Bereich seiner Behörde der             31\n\"IMSI-Catcher\" bislang in vier Ermittlungsverfahren auf der Grundlage des § 100 i\nAbs. 1 Nr. 1 StPO zum Einsatz gekommen ist. Er habe in drei der Fälle zu wesentlichen Ermittlungserkenntnissen geführt.\n\n  Die durch die Messungen ermittelten Kennungsdaten von Mobiltelefonen unbeteiligter Dritter seien nach dem Abgleich der Messergebnisse von den technischen Ermittlungsbeamten sofort gelöscht und ausschließlich die Trefferdaten an die sachbearbeitenden Ermittlungsbeamten weitergeleitet worden. Der Messvorgang\nhinsichtlich des einzelnen Mobiltelefons dauere allenfalls wenige Sekunden, zumal\nsich jeweils nur ein Mobiltelefon bei dem Messgerät anmelde. Der Messvorgang sei\ntechnisch nicht möglich, solange das Mobiltelefon zur Nachrichtenübermittlung (Gespräche, E-Mail, SMS) verwendet werde. Ein zum Zeitpunkt der Messung stattfindender Nachrichtenübermittlungsvorgang könne weder unterbrochen noch aufgezeichnet werden.\n\n  3. Das Bundesministerium der Justiz hat mitgeteilt, der \"IMSI-Catcher\" spreche            33\nnicht alle Mobiltelefone innerhalb der virtuellen Funkzelle gleichzeitig an; die Mobiltelefone würden vielmehr einzeln und nacheinander erfasst. Zudem gehe das Gerät bei\nunbekannter IMSI oder IMEI gesondert nach den jeweiligen Netzbetreibern vor.\n\"Festgehalten\" werde jedes Mobiltelefon jeweils nur für etwa acht Sekunden während\nder Anmeldung in der virtuellen Funkzelle. Könne die der Zielperson zuzuordnende\nIMSI oder IMEI ermittelt werden, so würden die Gerätedaten der anderen Mobiltelefone unverzüglich gelöscht. Gleiches gelte bezüglich aller erfassten Daten, wenn der\nEinsatz insgesamt erfolglos bleibe.\n\n  4. Das Bundeskriminalamt hat sich zu den technischen Einzelheiten und zum Umfang des Einsatzes von \"IMSI-Catchern\" in seinem Geschäftsbereich geäußert.\n\n                                           B.\n\n                                           I.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.                                      35\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 5. hat sich durch ihren            36\nTod erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>). Die\nFortführung des Verfahrens durch möglicherweise vorhandene Erben wäre nicht zulässig. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung\nhöchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen\nkann (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 17, 86 <90 f.>; 23, 288 <300>; 37, 201 <206>;\n\n\n                                           7/20\n\n69, 188 <201>; 109, 279 <304>). Ein solches zur Fortführung der Verfassungsbeschwerde berechtigendes Interesse wäre für etwaige Erben der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde verfolgte allein die Durchsetzung\nhöchstpersönlicher Rechte der Verstorbenen, die maßgeblich an ihre Eigenschaft als\nfreie Rundfunkjournalistin anknüpfen.\n\n 2. Die \"H ... e.V.\" ist aktivlegitimiert im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Bei inländischen privatrechtlichen juristischen Personen ist grundsätzlich von einer Grundrechtsfähigkeit und damit Verfassungsbeschwerdefähigkeit auszugehen (vgl.\nBVerfGE 21, 362 <368>). Art. 10 GG ist weiterhin im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG seinem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar (vgl. BVerfGE 106, 28\n<43>).\n\n 3. Die Beschwerdeführer sind beschwerdebefugt, soweit sie geltend machen, als             38\nunbeteiligte Dritte jederzeit in den Bereich eines \"IMSI-Catchers\" geraten zu können.\n\n a) Den Beschwerdeführern steht die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen                39\ndie von ihnen angegriffene gesetzliche Regelung zu.\n\n  aa) Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz kann grundsätzlich nur erheben,               40\nwer durch die angegriffenen Vorschriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 30, 1 <16>; 90, 128 <135>; 100, 313\n<354>; stRspr). Ergibt sich das Betroffensein erst aus der Anwendung des Gesetzes,\nso können Verfassungsbeschwerden nicht gegen das Gesetz, sondern nur gegen\nden Vollzugsakt gerichtet werden. An der Möglichkeit, den Vollzugsakt anzugreifen,\nfehlt es allerdings dann, wenn der Betroffene keine Kenntnis davon erlangen kann. In\ndiesem Fall muss ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz\nebenso zustehen wie in jenen Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne\nvermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz selbst eintritt (vgl. BVerfGE 30, 1\n<16 f.>; 100, 313 <354>; 109, 279 <306 f.>).\n\n bb) § 100 i StPO sieht keine Benachrichtigungspflicht vor. Mangels Kenntnis eines         41\netwaigen Vollzugsaktes haben die Beschwerdeführer keine Möglichkeit, sich gegen\neinen solchen zu wenden.\n\n b) Die Beschwerdeführer haben auch ihr persönliches und unmittelbares Betroffensein hinreichend dargelegt, soweit sie geltend machen, als unbeteiligte Dritte jederzeit in den Bereich eines \"IMSI-Catchers\" geraten zu können.\n\n  aa) Die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 23              43\nAbs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG sind erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er\nmit einiger Wahrscheinlichkeit durch Maßnahmen, die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhen, in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157\n<169 f.>; 100, 313 <354>; 109, 279 <307 f.>). Der geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit ist davon abhängig, welche Möglichkeit der Beschwerdeführer hat, sein Betroffensein darzulegen. Insofern ist es bedeutsam, ob die Maßnahme auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis zielt oder ob sie eine große Streubreite hat\n\n\n                                          8/20\n\nund Dritte auch zufällig erfassen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 <308>).\n\n bb) Das Vorbringen der Beschwerdeführer genügt diesen Darlegungsvoraussetzungen jedenfalls, soweit sie geltend machen, als unbeteiligte Dritte jederzeit in den Bereich eines \"IMSI-Catchers\" geraten zu können. Durch Ermittlungsmaßnahmen nach\n§ 100 i StPO werden die in einer simulierten Funkzelle befindlichen empfangsbereit\ngehaltenen Mobiltelefone erfasst. Grundsätzlich kann sich jedermann im Bereich einer solchen Zelle befinden und allein aufgrund des Mitführens eines Mobiltelefons\nauch als Unbeteiligter Grundrechtsbetroffener sein. Sämtliche Beschwerdeführer\nsind im Besitz eines Mobiltelefons. Eine weitere Substantiierung der Betroffenheit ist\nvor diesem Hintergrund weder möglich noch erforderlich (vgl. BVerfGE 109, 279\n<308>).\n\n  cc) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführer hinreichend substantiiert dargelegt haben, die Strafverfolgungsorgane könnten mit einiger\nWahrscheinlichkeit versuchen, sie im Rahmen bestehender Vertrauensverhältnisse\n- insbesondere in ihrer Eigenschaft als Strafverteidiger von Beschuldigten, die einer\nStraftat im Sinne des § 100 i StPO verdächtig sind - als Verbindungsperson eines\n\"Täters\" zu orten.\n\n dd) Dass die Beschwerdeführer im Übrigen selbst Zielpersonen einer Maßnahme              46\nnach § 100 i Abs. 1 Nr. 2 StPO sein könnten, behaupten sie nicht.\n\n 4. Soweit die Beschwerdeführer ihr Vorbringen um die Verletzung des Art. 20 Abs. 1       47\nGG ergänzt haben, ist diese Rüge unzulässig, da es sich nicht um ein rügefähiges\nGrundrecht oder grundrechtsgleiches Recht handelt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG).\n\n                                          II.\n Soweit zulässig, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.                              48\n\n  1. Die Beschwerdeführer sind durch die Bestimmung des § 100 i Abs. 1 StPO nicht         49\nin ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG verletzt. Die Erhebung der Daten, durch\ndie aufgrund dieser Vorschrift zugegriffen werden darf, fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG.\n\n  a) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von\nNachrichten, Gedanken und Meinungen als Informationen (vgl. BVerfGE 67, 157\n<171>; 106, 28 <35 f.>; 110, 33 <53>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 <977>; Dürig,\nin: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt <Stand: Dezember 1973>, Art. 10 Rn. 1).\n\n  aa) Art. 10 GG schützt die private Fernkommunikation. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation, wenn\ndiese wegen der räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten auf eine Übermittlung\ndurch andere angewiesen ist und deshalb in besonderer Weise einen Zugriff Dritter\n- einschließlich staatlicher Stellen - ermöglicht. Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-\n\n\n                                          9/20\n\nnis sind wesentlicher Bestandteil des Schutzes der Privatsphäre; sie schützen vor\nungewollter Informationserhebung und gewährleisten eine Privatheit auf Distanz (vgl.\nGusy, in: von Mangoldt/Klein/ Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Art. 10 Rn. 19).\nDas Fernmeldegeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen\nan individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE\n67, 157 <172>; 106, 28 <35 f.>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 <978>). Die Beteiligten sollen weitestgehend so gestellt werden wie sie bei einer Kommunikation unter\nAnwesenden stünden. Das Grundrecht ist entwicklungsoffen und umfasst nicht nur\ndie bei Entstehung des Gesetzes bekannten Arten der Nachrichtenübertragung, sondern auch neuartige Übertragungstechniken (vgl. BVerfGE 46, 120 <144>; Urteil des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04\n-, a.a.O.). Die Reichweite des Grundrechts beschränkt sich daher nicht auf die früher\nvon der Deutschen Bundespost angebotenen Fernmeldedienste, sondern erstreckt\nsich auf jede Übermittlung von Informationen mit Hilfe der verfügbaren Telekommunikationstechniken. Auf die konkrete Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder\ndigitale Vermittlung) und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) kommt es nicht an (vgl. BVerfGE 106, 28 <36>; Urteil des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, a.a.O.). Der\nSchutzbereich des Fernmeldegeheimnisses umfasst sowohl den Inhalt der Telekommunikation als auch die näheren Umstände des Fernmeldevorgangs, allerdings nur,\nsoweit diese überhaupt auf Kommunikationsinhalte beziehbar sind (vgl. Urteil des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04\n-, a.a.O.).\n\n  bb) Das Fernmeldegeheimnis schützt in erster Linie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und damit den Kommunikationsinhalt gegen unbefugte\nKenntniserlangung durch Dritte (vgl. BVerfGE 100, 313 <358>; 107, 299 <312>). Als\nFolge der Digitalisierung hinterlässt vor allem jede Nutzung der Telekommunikation\npersonenbezogene Spuren, die gespeichert und ausgewertet werden können. Auch\nder Zugriff auf diese Daten fällt in den Schutzbereich des Art. 10 GG; das Grundrecht\nschützt auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>; 85, 386 <396>; 100, 313 <358>; 107, 299\n<312>; 110, 33 <53>; 113, 348 <364 f.>). Dazu gehört insbesondere, ob, wann und\nwie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (BVerfGE 100, 313 <358>; 107, 299\n<312 f.>). Auch insoweit kann der Staat grundsätzlich keine Kenntnis beanspruchen.\nDie Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich sein (BVerfGE\n100, 313 <358>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 2006 – 2 BvR 1085/05, 2 BvR 1189/05 -). Häufigkeit,\nDauer und Zeitpunkt von Kommunikationsverbindungen geben Hinweise auf Art und\nIntensität von Beziehungen und ermöglichen auf den Inhalt bezogene Schlussfolgerungen (vgl. dazu BVerfGE 107, 299 <314, 320>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, a.a.O.).\n\n\n                                        10/20\n\n  Post und Telekommunikation bieten die Voraussetzungen für die private Kommunikation zwischen Personen, die nicht am selben Ort sind, und eröffnen so eine neue\nDimension der Privatsphäre (vgl. Gusy, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz,\n5. Aufl. 2005, Art. 10 Rn. 18 f.). Damit verbunden ist ein Verlust an Privatheit; denn\ndie Kommunizierenden müssen sich auf die technischen Besonderheiten eines Kommunikationsmediums einlassen und sich dem eingeschalteten Kommunikationsmittler anvertrauen. Inhalt und Umstände der Nachrichtenübermittlung sind dadurch dem\nerleichterten Zugriff Dritter ausgesetzt. Die Beteiligten, die ihre Kommunikation mit\nHilfe von technischen Hilfsmitteln über Distanz unter Nutzung fremder Kommunikationsverbindungswege ausüben, haben nicht die Möglichkeit, die Vertraulichkeit der\nKommunikation sicherzustellen.\n\n Art. 10 Abs. 1 GG soll einen Ausgleich für die technisch bedingte Einbuße an Privatheit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung eines Dritten ergeben (vgl. BVerfGE 85, 386\n<396>; 106, 28 <36>; 107, 299 <313>). Das Fernmeldegeheimnis knüpft an das\nKommunikationsmedium an (vgl. BVerfGE 100, 313 <363>; Gusy, in: von Mangoldt/\nKlein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Art. 10 Rn. 32 und 40; Hermes, in: Dreier,\nGrundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 10 Rn. 25).\n\n b) Die Datenerhebung nach § 100 i StPO greift nicht in den Schutzbereich der Telekommunikationsfreiheit ein. Sie steht nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang und betrifft auch keinen Kommunikationsinhalt im Sinne des Art. 10\nAbs. 1 GG.\n\n aa) Im Falle einer Maßnahme nach § 100 i Abs. 1 Nr. 2 StPO sind den Strafverfolgungsbehörden die Betriebsdaten bereits bekannt. Es wird lediglich der genaue\nStandort des Mobiltelefons bestimmt.\n\n  bb) Die Feststellung einer Geräte- oder Kartennummer im Sinne des § 100 i Abs. 1         57\nNr. 1 StPO eines im Bereich einer simulierten Funkzelle befindlichen Mobiltelefons\ndurch den Einsatz eines \"IMSI-Catchers\" ist unabhängig von einem tatsächlich stattfindenden oder zumindest versuchten Kommunikationsvorgang zwischen Menschen\n(vgl. Günther, NStZ 2005, S. 485 Fn 1, 491; Jordan, Kriminalistik 2005, S. 514\n<515 f.>; Demko, NStZ 2004, S. 57 <61>; Eisenberg/Singelnstein, NStZ 2005, S. 62\n<66>; Bernsmann, NStZ 2002, S. 103; Günther, Kriminalistik 2004, S. 11 <14>; Weßlau, ZStW Bd. 113 <2001>, S. 681 <690>; Kudlich, JuS 2001, S. 1165 <1168>). Beim\nEinsatz des \"IMSI-Catchers\" \"kommunizieren\" ausschließlich technische Geräte miteinander. Es fehlt an einem menschlich veranlassten Informationsaustausch, der\nsich auf Kommunikationsinhalte bezieht. Das Aussenden der Daten erfolgt unabhängig von einem konkreten Kommunikationsvorgang oder dem Aufbau einer Kommunikationsverbindung, die einen personalen Bezug hat; der Datenaustausch ist ausschließlich zur Sicherung der Betriebsbereitschaft nötig, trägt aber keine individuellen\nund kommunikativen Züge. Die erfassten Daten fallen nicht anlässlich eines Kommunikationsvorgangs an, sondern im Bereitschaftszustand eines Mobiltelefons, der erst\n\n\n\n                                          11/20\n\ntechnische Voraussetzung eines Kommunikationsvorgangs ist. Die bloße technische\nEignung eines Geräts, als Kommunikationsmittel zu dienen, sowie die von dem Gerät\nausgehenden technischen Signale zur Gewährleistung der Kommunikationsbereitschaft stellen noch keine Kommunikation dar. Sie ermöglichen – anders als Kommunikationsumstände - keinen Rückschluss auf Kommunikationsbeziehungen und\n–inhalte, sondern lediglich über die Position eines Endgeräts auf den Standort einer\nPerson. Erst die tatsächliche Nutzung zum Austausch von Informationen und Meinungen qualifiziert die mittels Telekommunikationseinrichtungen übertragenen Daten\nals Kommunikationsinhalte und –umstände, die den Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG\ngenießen (vgl. Günther, Kriminalistik 2004, S. 11 <14>) und auf die nur unter den\nengeren Voraussetzungen der §§ 100 a, 100 b, 100 g und 100 h StPO zugegriffen\nwerden darf. Die technischen Signale, die die Kommunikationsbereitschaft gewährleisten, stellen dagegen lediglich Spuren derselben dar (vgl. Weßlau, a.a.O.).\n\n Für diese Ansicht spricht zudem, dass nach § 88 Abs. 1 TKG – ungeachtet der jeweils unterschiedlichen Regelungsbereiche von Telekommunikationsgesetz, Strafprozessordnung und Grundgesetz - der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, insbesondere, ob \"jemand\" an\neinem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist, wobei auch erfolglose Verbindungsversuche erfasst werden. Auch diese Formulierung bringt den personalen Bezug des\nFernmeldegeheimnisses und des Schutzbereichs der Telekommunikationsfreiheit\nzum Ausdruck.\n\n  cc) Die Positionsmeldungen eines Mobiltelefons unter den Schutz des Art. 10 Abs.     59\n1 GG fassende Gegenansicht (vgl. Bundesgerichtshof, Ermittlungsrichter, Beschluss\nvom 21. Februar 2001 – 2 BGs 42/01 -, NJW 2001, S. 1587 mit Anm. Bernsmann,\nNStZ 2002, S. 103 f.; Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02 -,\nNJW 2003, S. 2034 <2035>; Landgericht Dortmund, Beschluss vom 28. Oktober\n1997 – 79 Js 449-97 -, NStZ 1998, S. 577; Landgericht Aachen, Beschluss vom 24.\nNovember 1998 – 64 Qs 78/98 -, StV 1999, S. 590 <591>; Verwaltungsgericht Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 16. November 2000 – 3 E 915/99 -, NJW 2001, S. 2273\n<2274>; Gercke, MMR 2003, S. 453 <455>; ders., StraFo 2003, S. 76 <78>; Schenke, AöR 125 <2000>, S. 1 <20>; hierzu auch Roggan, KritV 2003, S. 76 <89>; Gundermann, K&R 1998, S. 48 <55>; Wolter, in: Systematischer Kommentar zur StPO,\n2004, § 100 i Rn. 18; von Denkowski, Kriminalistik 2002, S. 117 <119>; Löwnau-Iqbal, DuD 2001, S. 578; Dix, Kriminalistik 2004, S. 81 <83>; vgl. auch Schäfer, in:\nLöwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 100 i Rn. 5) lässt außer Acht, dass eine technische Kommunikation zwischen Geräten nicht das spezifische Gefahrenpotential aufweist, vor dem Art. 10 Abs. 1 GG Schutz gewährleistet. Art. 10 Abs. 1 GG folgt nicht\ndem rein technischen Telekommunikationsbegriff des Telekommunikationsgesetzes\n(vgl. § 3 Nr. 22 TKG), sondern knüpft personal an den Grundrechtsträger und dessen\nSchutzbedürftigkeit aufgrund der Einschaltung Dritter in den Kommunikationsvorgang an. Die Erfassung der IMSI und der IMEI mag somit zwar die Bereitschaft zur\nNutzung eines Mobiltelefons beeinträchtigen, realisiert aber nicht die spezifischen\n\n\n\n                                        12/20\n\nGefahren für die Privatheit der Kommunikation, die in der Nutzung des Telekommunikationsmediums begründet liegen.\n\n  Dass der Besitzer eines Mobiltelefons gewärtigen muss, schon seine Bereitschaft           60\nzu einem Kommunikationsvorgang könnte dazu benutzt werden, sich in Kenntnis der\nGeräte- und Kartennummer seines Mobiltelefons, seiner Identität sowie seines ungefähren Aufenthaltsorts zu setzen, betrifft zwar gegebenenfalls sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und seine allgemeine Handlungsfreiheit, schränkt aber\nnicht die Bedingungen freier Telekommunikation ein.\n\n  Zwar verfügt der potentielle Kommunikationsteilnehmer nicht über die gleiche Sicherheit, die bestünde, wenn er sich bei der beabsichtigten Kommunikation keines\ntechnischen Mediums bediente. Die Privatheit der Kommunikation in Bezug auf ihre\nkonkreten Umstände ist aber nicht bereits durch die Ausforschung der Kommunikationsbereitschaft gefährdet. Neben dem eigentlichen Kommunikationsvorgang verdient die vorgelagerte Kommunikationsanbahnung nicht den gleichen Schutz. Ein\n\"Für-möglich-halten\" von Kommunikation stellt noch keine solche dar (vgl. hierzu Jordan, a.a.O., S. 516).\n\n  dd) Beim Einsatz des \"IMSI-Catchers\" werden die IMSI- und IMEI-Daten zudem                62\nnicht innerhalb des Herrschaftsbereichs eines Telekommunikationsunternehmens,\nsondern ohne dessen Mitwirkung durch die Strafverfolgungsbehörden selbst und unmittelbar erhoben. Mit dem Einsatz des \"IMSI-Catchers\" schaffen diese eine netzexterne, gleichsam virtuelle Funkzelle, die die Erhebung der Daten ermöglicht. Nach\ndem Grundverständnis des Art. 10 Abs. 1 GG, der insbesondere die erhöhte Verletzlichkeit und Überwachungsanfälligkeit des Übertragungsvorgangs durch die Einschaltung Dritter schützt, unterfallen die hierbei erhobenen Daten nicht dem Telekommunikationsgeheimnis.\n\n c) Ist der Schutzbereich des Art. 10 GG nicht eröffnet, so liegt auch kein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Zwar hat der Erste Senat des\nBundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2005 (1 BvR 668/04,\nBVerfGE 113, 348 <372>) ausgeführt, der Bundesgesetzgeber habe die Überwachung der Telekommunikation zu Zwecken der Strafverfolgung in den §§ 100 a, 100\nb, 100 g, 100 h und 100 i StPO nach Umfang, Zuständigkeit und Zweck sowie hinsichtlich der für die jeweilige Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen umfassend\ngeregelt. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich jedoch, dass der\nSenat die besonderen Gegebenheiten der § 100 i StPO zugrunde liegenden Maßnahmen nicht näher behandelt hat, zumal die Maßnahme nach § 100 i StPO unter\nanderem der Vorbereitung einer Telekommunikationsüberwachung dient und daher\neinfachgesetzlich den entsprechenden Regelungen zugerechnet werden kann. Das\nbedeutet aber nicht, dass die Maßnahme selbst dem Schutzbereich des Art. 10 Abs.\n1 GG unterfällt.\n\n  2. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer weder ausdrücklich vorgetragen noch              64\nist sonst ersichtlich, dass § 100 i Abs. 1 StPO, soweit Daten unbeteiligter Dritter erho-\n\n\n                                          13/20\n\nben werden, ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Der Eingriff in dieses Recht durch die Erhebung und die kurzzeitige Speicherung der IMSI- und IMEI-Kennung der Mobiltelefone\nder Beschwerdeführer als unbeteiligte Dritte bei Einsatz eines \"IMSI-Catchers\" beruht mit § 100 i StPO auf einer wirksam zu Stande gekommenen gesetzlichen Grundlage und ist nicht unverhältnismäßig.\n\n  a) Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen        65\nder Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung,\nSpeicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist von dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1\nGG verbürgt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen,\ngrundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten\nzu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>). Das Grundrecht dient dabei auch dem\nSchutz vor einem Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu Beeinträchtigungen\nbei der Ausübung anderer Grundrechte führen kann, wenn für den Einzelnen nicht\nmehr erkennbar ist, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Die\nFreiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt werden. Ein von der Grundrechtsausübung\nabschreckender Effekt fremden Geheimwissens muss nicht nur im Interesse der betroffenen Einzelnen vermieden werden. Auch das Gemeinwohl wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf\nHandlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfG, a.a.O.).\n\n  aa) Fernmeldegeheimnis und Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehen,          66\nsoweit es um den Schutz der technischen Kommunikationsdaten geht, in einem Ergänzungsverhältnis. In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf\nden Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung\ndes Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 157\n<171>; 100, 313 <358>; 107, 299 <312>; 110, 33 <53>; 113, 348 <364>; Urteil des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -\n, NJW 2006, S. 976 <979>). Soweit der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind dabei die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG\nentwickelt hat (vgl. BVerfGE 65, 1 <44 ff.>), grundsätzlich auch auf die speziellere\nGarantie in Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 <359>; 110, 33\n<53>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 -\n2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 <979 f.>).\n\n bb) Greift Art. 10 GG nicht ein, werden die technischen Kommunikationsdaten             67\ndurch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Damit wird der besonderen Schutzwürdigkeit\nder Daten im Zusammenhang mit Telekommunikation Rechnung getragen.\n\n\n\n                                         14/20\n\n cc) Bei IMSI und IMEI eines Mobiltelefons handelt es sich um personenbeziehbare          68\nDaten, die - gegebenenfalls mittels eines Auskunftsersuchens an den Telekommunikationsanbieter - einen Schluss darauf zulassen, welche Person sich im Bereich der\nvirtuellen Funkzelle aufhält. Durch die Maßnahme nach § 100 i Abs. 1 Nr. 2 StPO\nkann der genaue Standort einer Person bestimmt werden.\n\n b) Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage,            69\naus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für\nden Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 <1919>). Das Zustandekommen des § 100 i Abs. 1 StPO entspricht den verfassungsrechtlichen\nVorgaben (aa); auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hält die Norm hinsichtlich des Betroffenseins unbeteiligter Dritter verfassungsrechtlicher Prüfung stand\n(bb).\n\n  aa) Die Vorschrift ist in einem Gesetzgebungsverfahren zu Stande gekommen, das          70\nnicht an einem durchgreifenden Fehler leidet. Weil die Notwendigkeit und die nähere\nAusgestaltung einer gesetzlichen Regelung zum Einsatz des \"IMSI-Catchers\" bereits\nGegenstand eines Änderungsvorschlags des Bundesrats zum Gesetzentwurf der\nBundesregierung für ein Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz vom 23. Mai\n1997 war, hatten Parlament und Öffentlichkeit bis zum Gesetzgebungsverfahren im\nJahre 2002 ausreichend Gelegenheit, sich mit einer solchen Regelung auseinanderzusetzen. Im Hinblick auf das Zustandekommen des Gesetzes zur Änderung der\nStrafprozessordnung vom 6. August 2002 entspricht es parlamentarischer Übung,\nÄnderungen und Ergänzungen nach der ersten Lesung eines Gesetzentwurfs in den\nAusschussberatungen anzubringen. Auch wenn eine Behandlung des vollständigen\nGesetzentwurfs bereits in der ersten Lesung dem Gebot der Öffentlichkeit und Transparenz des Gesetzgebungsvorgangs in höherem Maße gerecht geworden wäre,\nkommt es für das Wirksamwerden des Gesetzes zunächst nur auf den nach der parlamentarischen Beratung nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2\nSatz 1 GG gefassten Gesetzesbeschluss des Bundestags an. In der Gestaltung des\ndahin führenden Verfahrens ist der Bundestag im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie frei (vgl. BVerfGE 10, 4 <19>; 80, 188 <220>; 84, 304 <322>).\n\n bb) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die jeweilige Maßnahme          71\neinen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig ist; der Eingriff darf den\nBetroffenen nicht übermäßig belasten, muss diesem also zumutbar sein (vgl.\nBVerfGE 63, 131 <144>).\n\n (1) Wirksame Strafverfolgung ist ein legitimer Zweck zur Einschränkung des Rechts        72\nauf informationelle Selbstbestimmung. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch\nStrafrecht ist seit jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt. Die Aufklärung von\nStraftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Be-\n\n\n\n                                         15/20\n\nstrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben\nder Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in\neinem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren\nin gleichförmiger Weise durchsetzen soll. Die Schaffung von Strafnormen und deren\nAnwendung in einem rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl.\nBVerfGE 107, 104 <118 f.> m.w.N.). Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten\nkommt daher nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 100,\n313 <388>).\n\n  (2) Die Möglichkeit, zur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 100 a StPO die Geräte- und Kartennummer oder zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO oder\nErgreifung des Täters aufgrund eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls den\nStandort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts zu ermitteln, ist zur Erreichung\ndieses Ziels nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch angemessen.\n\n  Der Einsatz des \"IMSI-Catchers\" ist zum Zwecke der Aufklärung und Verfolgung             74\nvon Straftaten geeignet. Er ermöglicht die Feststellung bislang unbekannter Geräteund SIM-Kartennummern und erlaubt damit eine Zuordnung der Rufnummer zu dem\nvon einem Tatverdächtigen benutzten Mobiltelefon als notwendige Voraussetzung\nfür die Anordnung und Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung nach\n§ 100 a StPO. Berichte aus der kriminalistischen Praxis belegen die Geeignetheit\nund Erforderlichkeit des kriminaltechnischen Hilfsmittels \"IMSI-Catcher\" (vgl. von\nDenkowski, Kriminalistik 2002, S. 117 <118 f.>; Albrecht/ Dorsch/Krüpe, Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100 a,\n100 b StPO und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, Freiburg 2003, S.\n199 f., 216). Dies wird auch durch die im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen des Generalbundesanwalts und des Bundeskriminalamts bestätigt, die die Bedeutung dieser Ermittlungsmaßnahme hervorheben. Technische und faktische Schwierigkeiten, die etwa durch den Wechsel von\nTelefonen und SIM-Karten oder die Verwendung ausländischer SIM-Karten durch die\nBeschuldigten sowie durch den sachlichen und personellen Aufwand der Maßnahme\nverursacht sein können, stellen die grundsätzliche Geeignetheit und die Erforderlichkeit des Mittels zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht in Frage.\n\n Die Beschwerdeführer werden durch den Einsatz des \"IMSI-Catchers\" auch nicht              75\nübermäßig in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Dabei ist\neinerseits zu berücksichtigen, dass auch die technischen Kommunikationsdaten einen schutzwürdigen Aussagegehalt haben, weil sie – wenn auch nur nach vorausgegangener Identifizierung der Person über eine Zuordnung der IMSI- oder IMEI-Nummer - einen Schluss darauf zulassen, welche Person sich im Bereich der\nvirtuellen Funkzelle aufhält und ein betriebsbereites Mobiltelefon mit sich führt. Andererseits ist in Rechnung zu stellen, dass die vermehrte Nutzung elektronischer oder\ndigitaler Kommunikationsmittel und deren Vordringen in nahezu alle Lebensbereiche\ndie Strafverfolgung erschwert hat. Moderne Kommunikationstechniken werden bei\nder Begehung unterschiedlichster Straftaten zunehmend eingesetzt und tragen dort\n\n\n                                          16/20\n\nzur Effektivierung krimineller Handlungen bei (vgl. Hofmann, NStZ 2005, S. 121). Das\nSchritthalten der Strafverfolgungsbehörden mit dem technischen Fortschritt kann daher nicht lediglich als sinnvolle Abrundung des Arsenals kriminalistischer Ermittlungsmethoden begriffen werden, die weiterhin wirkungsvolle herkömmliche Ermittlungsmaßnahmen ergänzt, sondern ist vor dem Hintergrund der Verlagerung herkömmlicher Kommunikationsformen hin zum elektronischen Nachrichtenverkehr einschließlich der anschließenden digitalen Verarbeitung und Speicherung zu sehen (vgl. Urteil\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR\n2099/04 -, NJW 2006, S. 976 <980 f.>).\n\n  Bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 100 i StPO haben die Ermittlungsbehörden darauf Bedacht zu nehmen, dass die Grundrechtspositionen der unbeteiligten\nDritten nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus berührt werden. Anhaltspunkte für eine Missachtung dieses Gebots haben sich aus den Stellungnahmen der\nÄußerungsberechtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht ergeben. Die\ntechnischen Kommunikationsdaten werden automatisch und anonym abgeglichen\nund unverzüglich gelöscht. Unbeteiligte Dritte werden nach Auskunft des Bundeskriminalamts nicht identifiziert. Die Speicherung ihrer Daten erfolgt maximal für die Dauer des Messeinsatzes. Danach werden die Daten von der Festplatte des Messsystems ohne weitere Bearbeitung und Prüfung unverzüglich und unwiderruflich\ngelöscht.\n\n  (3) Angesichts der geringen Eingriffsintensität ist es nicht unverhältnismäßig, auf die   77\nBenachrichtigung mitbetroffener Dritter zu verzichten (vgl. § 98 b Abs. 4 Satz 1, § 163\nd Abs. 5 StPO, hierzu Schoreit, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003,\n§ 163 d Rn. 44 StPO). Die IMSI- und die IMEI-Nummer können erst mit Hilfe der\nNetzbetreiber einer Rufnummer bzw. einer Person zugeordnet werden. Eine Benachrichtigung würde daher erfordern, diesen Personenbezug zu ermitteln, was den\nGrundrechtseingriff noch vertiefen würde (vgl. BVerfGE 109, 279 <365>). In einer solchen Deanonymisierung läge ein schwerer wiegender Eingriff für die auf diese Weise\nmit Ort, Zeit und Empfangsbereitschaft ihres Mobiltelefons identifizierten Dritten gegenüber der kurzzeitigen Aufnahme der Gerätekennung, die keiner Person zugeordnet ist und nach anonymem Abgleich mit anderen Kennungen sofort unter strikter Beachtung des § 100 i Abs. 3 StPO zu löschen ist. Außerdem würden die\nNachforschungen zur Identität des mitbetroffenen Dritten einen erheblichen Aufwand\nverursachen, zumal der Benutzer des Telefons im Zeitpunkt des Einsatzes des\n\"IMSI-Catchers\" nicht mit derjenigen Person identisch sein muss, auf deren Namen\ndas Mobiltelefon oder die SIM-Karte registriert sind.\n\n cc) Sollten bei den Ermittlungsbehörden \"IMSI-Catcher\" vorhanden sein, die technisch ein Mithören von Telefongesprächen in Echtzeit ermöglichen, so wäre die Nutzung dieser Funktion nicht durch § 100 i StPO gedeckt.\n\n  3. Auch ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführer ist weder ausdrücklich vorgetragen noch sonst\n\n\n\n                                          17/20\n\nersichtlich.\n\n  a) Soweit durch den Einsatz des \"IMSI-Catchers\" für einige Sekunden die Herstellung einer Telekommunikationsverbindung für ein einzelnes Mobiltelefon nicht möglich ist, handelt es sich um eine Verhinderung von Telekommunikation, die nicht unter\nArt. 10 Abs. 1 GG fällt (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 8. Aufl. 2006,\nArt. 10 Rn. 12). Das Unterbinden von Telekommunikation ist daher am Grundrecht\nder allgemeinen Handlungsfreiheit zu messen, das Betätigungen jedweder Art\nschützt (vgl. Dreier, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 2 Rn. 27).\n\n b) Die Beeinträchtigung der Grundrechtsposition unbeteiligter Dritter ist jedenfalls   81\ngerechtfertigt.\n\n  aa) Laufende Gespräche oder anderweitige Kommunikationsverbindungen werden            82\nwegen der Funktionsweise des \"IMSI-Catchers\" nicht gestört, so dass insoweit schon\nkein Eingriff vorliegt. Angesichts der engen Anwendungsvoraussetzungen und des\ninfolge des erheblichen Aufwands – nach den vom Generalbundesanwalt und dem\nBundeskriminalamt mitgeteilten Zahlen – eher seltenen Einsatzes des \"IMSI-Catchers\" ist auch nicht zu befürchten, dass die Regelung des § 100 i StPO die Bereitschaft zur Nutzung von Mobiltelefonen einschränkt. Im Übrigen sind die Ermittlungsbehörden bereits aus kriminaltaktischen Erwägungen und zur Erleichterung der\nAuswertung bemüht, den \"IMSI-Catcher\" nur im unmittelbaren Nahbereich der Zielperson einzusetzen, so dass die Anzahl der erfassten Mobiltelefone unbeteiligter\nDritter und die dadurch verursachten Störungen möglichst gering gehalten werden.\nFerner ist zu berücksichtigen, dass die IMSI- und IMEI-Nummern jeweils nur nacheinander erfasst werden können, so dass jeweils nur ein Funktelefon, nicht aber alle Telefone in einer Funkzelle zugleich von dem Einsatz betroffen sind.\n\n  bb) Sollte es dennoch zu einer kurzfristigen Versorgungslücke beim Erfassen der       83\nIMSI- oder IMEI-Nummer eines unbeteiligten Dritten kommen, so geht dieser Eingriff\nnicht über das Maß an Empfangs- und Sendestörungen hinaus, die im Mobilfunkbetrieb alltäglich auftreten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass\nein Mobiltelefon nach Freigabe durch den \"IMSI-Catcher\" erst nach einer gewissen\nZeit wieder zu seiner ursprünglichen Funkzelle zurückkehrt. Eine solche geringfügige\nStörung bei der Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen ist jedenfalls angesichts der Bedürfnisse der Strafrechtspflege hinzunehmen (vgl. BVerfGE 100, 313\n<388 ff.>; 107, 299 <316 ff.>).\n\n  4. Das Bundesministerium der Justiz hat mitgeteilt, seit längerem an einer Gesamtregelung der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen zu arbeiten, die\ndie Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung und somit auch § 100 i StPO\numfassen. Bei der Umsetzung dieser Vorschläge wird der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten\ninformationstechnischen Wandels aufmerksam beobachten und gegebenenfalls\ndurch Rechtssetzung korrigierend eingreifen müssen (vgl. BVerfGE 112, 304\n<320 f.>). Dabei wird zu prüfen sein, ob verfahrensrechtliche Vorkehrungen – wie et-\n\n\n                                        18/20\n\nwa Benachrichtigungspflichten oder Rechtsschutzmöglichkeiten - zu erweitern sind,\num den Grundrechtsschutz effektiv zu gewährleisten. Es stellt sich auch die Frage,\nob und in welchem Umfang von einer neuerlichen Ausdehnung heimlicher Ermittlungsmethoden im Hinblick auf Grundrechtspositionen unbeteiligter Dritter Abstand\nzu nehmen ist.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                85\n\n             Hassemer               Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                        19/20\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. August 2006 - 2 BvR 1345/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2006 - 2 BvR 1345/03 - Rn. (1 - 85), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060822_2bvr134503.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060822.2bvr134503\n\n\n\n\n                                      20/20\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-22/2-bvr-1345-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100i","ref_norm":"100i","n":38},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":26},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"TKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"TKG 2004","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"TKG 2004","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163d","ref_norm":"163d","n":1},{"jurabk":"TKG 2004","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-22/2-bvr-1345-03","retrieved":"2026-07-10 10:55:21.720962+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-08-22/2-bvr-1345-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-08-22","dockets":["2 BvR 1345/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060822.2bvr134503","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060822.2bvr134503"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.08.2006 – 2 BvR 1345/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-22/2-bvr-1345-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 5. hat sich durch ihren Tod\nerledigt.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/100i","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"100i","label":"§ 100i StPO","mentions":38},{"id":"GG/10","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"10","label":"Art 10 GG","mentions":26},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":4},{"id":"StPO/100a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"100a","label":"§ 100a StPO","mentions":4},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/42","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"42","label":"Art 42 GG","mentions":1},{"id":"GVG/152","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"152","label":"§ 152 GVG","mentions":1},{"id":"StPO/127","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"127","label":"§ 127 StPO","mentions":1},{"id":"TKG 2004/3","law":"TKG 2004","abbreviation":"TKG 2004","ref":"3","label":"§ 3 TKG 2004","mentions":1},{"id":"TKG 2004/88","law":"TKG 2004","abbreviation":"TKG 2004","ref":"88","label":"§ 88 TKG 2004","mentions":1},{"id":"TKG 2004/111","law":"TKG 2004","abbreviation":"TKG 2004","ref":"111","label":"§ 111 TKG 2004","mentions":1},{"id":"StPO/163d","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"163d","label":"§ 163d StPO","mentions":1},{"id":"TKG 2004/113","law":"TKG 2004","abbreviation":"TKG 2004","ref":"113","label":"§ 113 TKG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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