{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060821_1bvr260604","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060821.1bvr260604","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-08-21","aktenzeichen":"1 BvR 2606/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2606/04 -\n- 1 BVR 2845/04 -\n- 1 BVR 2846/04 -\n- 1 BVR 2847/04 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\nder Frau S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prinz Neidhardt Engelschall,\n                   Tesdorpfstraße 16, 20148 Hamburg -\n1. gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2004\n            - VI ZR 290/03 -,\n\n         b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2003 - 11 U 4/2003 -\n\n- 1 BVR 2606/04 -,\n\n2. gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 291/\n            03 -,\n\n         b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2003 - 11 U 3/2003 -\n\n- 1 BVR 2845/04 -,\n\n3. gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/\n            03 -,\n\n         b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2003 - 11 U 6/2003 -\n\n- 1 BVR 2846/04 -,\n\n4. gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 293/\n            03 -,\n\n         b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2003 - 11 U 8/2003 -\n\n- 1 BVR 2847/04 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n\n\n\n                                       1/12\n\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. August 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Beschwerdeverfahren betreffen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an           1\neine Bildberichterstattung über Privatpersonen ohne hervorgehobene Prominenz im\nHinblick auf die Beurteilung zukunftsgerichteter Unterlassungsansprüche.\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführerin geht einer Erwerbstätigkeit als Betreiberin eines Imbisstandes nach. Bis Anfang des Jahres 2002 war die Beschwerdeführerin in keiner\nWeise in das Blickfeld der Medienöffentlichkeit getreten. Zu diesem Zeitpunkt hatte\nsich zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ehemann einer prominenten Schauspielerin eine Liebesbeziehung entwickelt. Im Februar 2002 wurden Lichtbilder veröffentlicht, welche die Beschwerdeführerin und ihren Partner während eines Spaziergangs an abgeschiedener Stelle zeigen. Die Abbildungen legen auch für\nAußenstehende nahe, es könne sich bei den darauf gezeigten Personen um ein Liebespaar handeln. Die Veröffentlichung dieser Lichtbilder hatte das Zerbrechen der\nEhe des Partners der Beschwerdeführerin zur Folge. Dies wurde Gegenstand einer\numfangreichen Presseberichterstattung, die auch die Rolle der Beschwerdeführerin\neinschloss. Die vier Ausgangsverfahren haben Unterlassungsklagen der Beschwerdeführerin gegen eine solche Berichterstattung zum Gegenstand:\n\n  Das Verfahren 1 BvR 2606/04: Die Beklagte des Ausgangsverfahrens veröffentlichte einen Artikel über das Zerbrechen der Ehe des Partners der Beschwerdeführerin\nund teilte in diesem Zusammenhang den Namen und weitere Einzelheiten über die\nBeschwerdeführerin mit. Die Beschwerdeführerin ging gegen die Nennung ihres Namens und weitere sie identifizierende Angaben aus der Wortberichterstattung mit einer Unterlassungsklage vor.\n\n  Das Verfahren 1 BvR 2845/04: Die Beklagte des Ausgangsverfahrens veröffentlichte einen Artikel, der sich mit der Rolle der Beschwerdeführerin bei dem Zerbrechen\nder Ehe ihres Partners befasst. Dem Beitrag waren drei Lichtbilder beigegeben, auf\ndenen die Beschwerdeführerin abgebildet ist. Die Unterlassungsklage der Beschwerdeführerin war gegen die Veröffentlichung zweier dieser Lichtbilder gerichtet. Es handelt sich hierbei um eines der Lichtbilder, die Anfang des Jahres 2002 anlässlich eines Spaziergangs der Beschwerdeführerin mit ihrem Partner entstanden waren,\nsowie um ein Lichtbild, das die Beschwerdeführerin an dem von ihr betriebenen Imbissstand zeigt.\n\n\n                                         2/12\n\n  Das Verfahren 1 BvR 2846/04: Die Beklagte des Ausgangsverfahrens veröffentlichte einen Beitrag, der sich mit der Beschwerdeführerin befasst. Dem Beitrag war ein\nkontextneutrales Portraitfoto der Beschwerdeführerin beigegeben. Ein weiteres Lichtbild zeigt die Beschwerdeführerin während einer privaten Weihnachtsveranstaltung\naus dem Jahre 1996. Ferner veröffentlichte die Beklagte eines der Anfang des Jahres 2002 gefertigten Lichtbilder, auf denen die Beschwerdeführerin während eines\nSpaziergangs zusammen mit ihrem Partner gezeigt wird. Die Beschwerdeführerin\nwandte sich mit einer Unterlassungsklage gegen eine erneute Veröffentlichung dieser drei Abbildungen. Ferner war ihre Klage gegen eine erneute Verbreitung von Einzelheiten ihrer privaten Lebensverhältnisse durch die Wortberichterstattung der Beklagten gerichtet.\n\n Das Verfahren 1 BvR 2847/04: Das Ausgangsverfahren hat dieselbe Veröffentlichung wie das Verfahren 1 BvR 2606/04 zum Gegenstand. Die Unterlassungsklage\nwar hier jedoch gegen eine erneute Veröffentlichung einer dem Beitrag beigegebenen kontextneutralen Portraitaufnahme der Beschwerdeführerin gerichtet.\n\n Die Unterlassungsklagen der Beschwerdeführerin hatten erstinstanzlich in vollem        7\nUmfang Erfolg.\n\n  2. Noch während der gegen diese Entscheidungen anhängigen Berufungsverfahren          8\nsuchte die Beschwerdeführerin im Januar 2003 zusammen mit ihrem Partner eine\nVeranstaltung zur Verleihung eines Film- und Videopreises auf, die regelmäßig ein\nerhebliches Medieninteresse auf sich zieht. Bei dieser Gelegenheit wurde ihr Partner\nvon einem Mitarbeiter einer auf dem Gebiet der Unterhaltungspresse führenden Tageszeitung auf seine Begleiterin angesprochen. Er stellte daraufhin die Beschwerdeführerin in einer kurzen Stellungnahme als seine neue Lebensgefährtin vor und legte\nihre Tätigkeit als Betreiberin eines Imbissstandes offen. Die Beschwerdeführerin\nnahm diese Stellungnahme ihres Partners hin und duldete ferner die Anfertigung von\nLichtbildern, welche sie zusammen mit ihrem Partner zeigen.\n\n  Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Unterlassungsklagen der Beschwerdeführerin daraufhin mit weitgehend inhaltsgleichen Entscheidungen zum ganz überwiegenden Teil ab.\n\n  Zwar habe der Beschwerdeführerin ursprünglich ein Anspruch auf Unterlassung der      10\nangegriffenen Wort- und Bildberichterstattung zugestanden. Bis zu ihrem Auftritt im\nJanuar 2003 habe der Schutz ihrer Privatsphäre die von den Beklagten verfolgten Informationsinteressen überwogen. Infolge ihres öffentlichen Auftritts vom Januar 2003\nmüsse sie eine Berichterstattung über ihre Person jedoch nunmehr hinnehmen. Denn\ndie Beschwerdeführerin habe sich bei dieser Gelegenheit selbst als Person an die\nÖffentlichkeit gewandt und ihre Identität sowie die bestehende Partnerschaft auch\ngegenüber der Unterhaltungspresse offen gelegt, indem ihr Partner sich mit ihrem\nEinvernehmen gegenüber einem Pressevertreter über seine Beziehung zu der Beschwerdeführerin geäußert habe und die Beschwerdeführerin bei gleicher Gelegenheit die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen geduldet habe. Zwar unterliege das da-\n\n\n                                        3/12\n\nmit einhergehende und überwiegende Informationsinteresse der Öffentlichkeit zeitlichen und inhaltlichen Grenzen. Die Beschwerdeführerin müsse eine künftige Berichterstattung nur so lange hinnehmen, wie das Interesse der Öffentlichkeit an dem\nScheitern der Ehe ihres Partners andauere. Auch fehle ein überwiegendes Informationsinteresse an solchen Lichtbildern, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der hierbei von der Beschwerdeführerin eingenommenen Rolle stünden\noder bei denen die Beschwerdeführerin in ihrer geschützten Privat- oder Intimsphäre\nabgebildet werde. Gleichwohl müsse die Beschwerdeführerin derzeit neben einer\nVeröffentlichung kontextneutraler Portraitaufnahmen sowie der Veröffentlichung des\nLichtbilds, das sie als Betreiberin eines Imbisstandes zeigt, auch eine erneute Veröffentlichung der Anfang des Jahres 2002 anlässlich eines gemeinsamen Spaziergangs mit ihrem Partner gewonnenen Lichtbilder hinnehmen. Denn auch zu dem Bestehen der aus diesen Lichtbildern ersichtlichen Beziehung habe sie sich anlässlich\nihres Auftritts vom Januar 2003 bekannt. Eine unzulässige Beeinträchtigung der Privatsphäre der Beschwerdeführerin sah das Berufungsgericht einzig in der Veröffentlichung eines weiteren Lichtbilds, das die Beschwerdeführerin auf einer privaten Veranstaltung im Jahre 1996 zeigt.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin rief gegen diese Entscheidungen des Berufungsgerichts         11\nden Bundesgerichtshof an.\n\n  a) In dem Ausgangsverfahren zu 1 BvR 2606/04 verwarf der Bundesgerichtshof die         12\nNichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin. Der Wert der von der Klägerin\ngeltend gemachten Beschwer übersteige nicht die in § 26 Ziffer 8 EGZPO festgesetzte Wertgrenze von € 20.000,00.\n\n  b) In dem Ausgangsverfahren zu 1 BvR 2845/04 stellte der Bundesgerichtshof das         13\nerstinstanzliche Urteil allein hinsichtlich einer Abbildung wieder her, welche die Beschwerdeführerin Anfang des Jahres 2002 zusammen mit ihrem Partner bei einem\nSpaziergang an abgeschiedener Örtlichkeit zeigt. Eine Unterlassung der erneuten\nVerbreitung der dem Beitrag ferner beigegebenen Lichtbildaufnahme, auf der die Beschwerdeführerin an dem von ihr betriebenen Imbissstand gezeigt wird, könne die\nBeschwerdeführerin nicht beanspruchen. Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs sei nur gegeben, wenn die beanstandete Handlung auch im Falle ihrer zukünftigen Wiederholung rechtswidrig sei. Die angegriffene\nBildberichterstattung sei zwar zunächst rechtswidrig gewesen. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)\nvom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Bundesrepublik\nDeutschland, NJW 2004, S. 2647 ff.) sei es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht für den Zeitraum vor dem Auftritt der Beschwerdeführerin im Januar\n2003 ein überwiegendes Informationsinteresse an einer Veröffentlichung von Einzelheiten ihres Privatlebens verneint habe. Jedoch habe die Beschwerdeführerin sodann anlässlich ihres Auftritts im Januar 2003 private Angelegenheiten der Presse\nzugänglich gemacht und sich hierdurch bewusst in einen zeitgeschichtlichen Vorgang eingeordnet. Sie müsse daher gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG eine erneute\n\n\n                                         4/12\n\nVeröffentlichung der Abbildung hinnehmen, die sie in ihrer Rolle als Betreiberin eines\nImbisstandes zeige. Die Beschwerdeführerin werde in ihrer Sozialsphäre und bei\nAusübung einer geschäftlichen Tätigkeit abgebildet, zu der sie sich anlässlich der\nStellungnahme ihres Partners vom Januar 2003 selbst öffentlich bekannt habe. Einen hierüber hinaus gehenden Informationsgehalt weise dieses Lichtbild nicht auf.\nDagegen bleibe die erneute Veröffentlichung des Lichtbilds unzulässig, das Anfang\ndes Jahres 2002 anlässlich eines Spaziergangs der Beschwerdeführerin mit ihrem\nPartner gewonnen worden war. Diese Abbildung stamme aus einer Zeit, zu der die\nBeschwerdeführerin ihre Privatsphäre noch nicht preisgegeben habe und seine Veröffentlichung daher rechtswidrig gewesen sei. Dass das Lichtbild das Bestehen der\nBeziehung veranschaulichen könne, zu der sich die Beschwerdeführerin nunmehr\nselbst anlässlich ihres Auftritts vom Januar 2003 bekannt habe, führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Wer unter dem tatsächlichen Druck einer nicht mehr rückgängig zu machenden Berichterstattung an die Öffentlichkeit getreten sei, brauche\nes nicht hinzunehmen, dass eine hierdurch grundsätzlich zulässig gewordene Berichterstattung über seine Person auch mit solchen Lichtbildern illustriert werde, die\nder Öffentlichkeit zunächst nur unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugänglich gemacht werden konnten. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit lasse\nsich ausreichend durch Verwendung zulässigen Bildmaterials aus neuerer Zeit Rechnung tragen.\n\n  c) In dem Ausgangsverfahren zu 1 BvR 2846/04 wies der Bundesgerichtshof mit            14\nseinem Urteil (abgedruckt in NJW 2005, S. 594 ff.) die Revision als unzulässig zurück, soweit sie gegen eine Wortberichterstattung der Beklagten gerichtet war. Das\nBerufungsgericht habe die Revision allein für die Frage der Zulässigkeit einer erneuten Bildberichterstattung zugelassen. Dies habe die Beschwerdeführerin mit ihrer unbeschränkt eingelegten Revision verkannt.\n\n  Für die angegriffene Bildberichterstattung stellte der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil auch hier allein hinsichtlich einer Abbildung wieder her, welche die\nBeschwerdeführerin Anfang des Jahres 2002 zusammen mit ihrem Partner bei einem\nSpaziergang an abgeschiedener Örtlichkeit zeigt. Dagegen müsse die Beschwerdeführerin die erneute Verbreitung der dem Beitrag beigegebenen kontextneutralen\nPortraitaufnahme hinnehmen. Die Berührung der Privatsphäre der Beschwerdeführerin durch Verbreitung einer kontextneutralen Portraitaufnahme erschöpfe sich darin,\ndass die Beschwerdeführerin hierdurch optisch in gleicher Weise wie durch die von\nihr gebilligten und anlässlich ihres Auftritts vom Januar 2003 gefertigten Lichtbilder\nidentifizierbar gemacht werde. Zur weiteren Begründung stellt die angegriffene Entscheidung auf dieselben Erwägungen wie das in dem Verfahren 1 BvR 2845/04 angegriffene Revisionsurteil ab.\n\n d) In dem Ausgangsverfahren zu 1 BvR 2847/04 wies der Bundesgerichtshof die             16\nRevision der Beschwerdeführerin in vollem Umfang zurück. Die Beschwerdeführerin\nmüsse eine erneute Veröffentlichung der angegriffenen kontextneutralen Portraitaufnahme hinnehmen. Hierfür stellt auch dieses Urteil auf dieselben Erwägungen wie\n\n\n                                         5/12\n\nschon die in den Verfahren 1 BvR 2845/04 und 1 BvR 2846/04 angegriffenen Revisionsentscheidungen ab.\n\n 4. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere eine Verletzung ihres von Art. 2 Abs.      17\n1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts.\n\n  Eine Wort- und Bildberichterstattung über Umstände ihres Privatlebens sei unzulässig, da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Person der Zeitgeschichte\nim Sinne des § 23 Abs.1 Ziffer 1 KUG handele. Es begründe kein beachtenswertes\nInformationsinteresse der Öffentlichkeit an Einzelheiten ihres Privatlebens, dass sie\neine Beziehung zu dem Ehegatten einer prominenten Schauspielerin aufgenommen\nhabe. Auch der gemeinsame Auftritt mit ihrem Partner vom Januar 2003 sei allenfalls\ngeeignet, eine zeitnahe Berichterstattung über das Erscheinen ihres Partners bei dieser Veranstaltung und seine Begleitung durch die Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen und dem zeitlich voraus liegenden Berichterstattung könne dies jedoch keinen Einfluss haben. Der von\nden angegriffenen Entscheidungen gebilligte Umfang einer möglichen Wort- und\nBildberichterstattung gehe zudem weit über die allenfalls zulässige Berichterstattung\nüber den öffentlichen Auftritt der Beschwerdeführerin bei dieser Veranstaltung vom\nJanuar 2003 hinaus. Dies lasse nicht nur den Schutz des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfassten Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin\nunbeachtet. Vielmehr hätten die angegriffenen Entscheidungen auch der Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (EMRK) und der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ausreichend Rechnung getragen.\n\n  Zudem liege den in den Beschwerdeverfahren 1 BvR 2845/04 und 1 BvR 2846/04            19\nangegriffenen Revisionsurteilen des Bundesgerichtshofs eine nicht nachvollziehbare\nDifferenzierung zugrunde. Der Bundesgerichtshof habe einen Unterschied gesehen\nzwischen einerseits der zulässigen Verbreitung kontextneutraler Portraitaufnahmen\nsowie solcher Aufnahmen, welche die Beschwerdeführerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit als Betreiberin eines Imbisstandes zeigten und andererseits der unzulässigen\nVerbreitung von Lichtbildern, auf denen die Beschwerdeführern Anfang des Jahres\n2002 bei einem Spaziergang mit ihrem Partner gezeigt werde. Dass eine erneute\nVeröffentlichung dieser Lichtbilder weiterhin unzulässig sei, habe der Bundesgerichtshof maßgeblich darauf gestützt, dass es sich um ursprünglich rechtswidrig veröffentlichtes Bildmaterial handele. Auch die von dem Bundesgerichtshof als zulässig\nbewerteten Lichtbilder seien jedoch vor dem Januar 2003 und damit rechtswidrig veröffentlicht worden.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die            20\nVoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre An-\n\n\n                                         6/12\n\nnahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt\nbezeichneten Grundrechts angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Beschwerden sind teilweise bereits unzulässig.                                  21\n\n  a) In dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 2606/04 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts und einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, mit welchem ihre Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichung\ndes Beschwerdewerts nach § 26 Ziffer 8 EGZPO als unzulässig zurückgewiesen\nworden ist. Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs vermag\ndie Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht offen zu halten (vgl. BVerfGE 5, 17 <19 f.>,\nstRspr). Offensichtlich aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn der Beschwerdeführer\nnach dem Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Einlegung seines Rechtsbehelfs über dessen mangelnde Erfolgsaussichten nicht im Unklaren sein konnte (vgl.\nBVerfGE 91, 93 <106>). Die Beschwerdeführerin hat nicht in der von §§ 23, 92\nBVerfGG gebotenen Weise aufgezeigt, inwiefern Raum für Zweifel oder Unklarheiten\ndaran bestanden haben soll, dass die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde\nschon wegen Nichterreichens der Wertgrenze des § 26 Ziffer 8 EGZPO unzulässig\nwar. Die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG begann mithin schon mit Zustellung des angegriffenen Berufungsurteils am 10. Oktober 2003 zu laufen, so dass die\nBeschwerde vom 23. November 2004 verfristet eingelegt worden ist.\n\n  b) Soweit die Beschwerdeführerin sich in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 2846/04        23\ngegen die Abweisung ihrer Klage auf Unterlassung einer Wortberichterstattung wendet, hat sie den Rechtsweg entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft. Legt ein Beschwerdeführer anstelle des möglicherweise statthaften\nRechtsbehelfs einen unstatthaften Rechtsbehelf ein und war die Unstatthaftigkeit für\nihn offensichtlich, so fällt dies dem Beschwerdeführer als nicht ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs zur Last (vgl. BVerfGE 42, 252 <257>). Der Bundesgerichtshof hat in der Klage der Beschwerdeführerin auf Unterlassung einer Textberichterstattung einen abtrennbaren Streitgegenstand gesehen, der von der\nausdrücklich auf die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung beschränkten Revisionszulassung durch das Oberlandesgericht nicht erfasst gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat nicht in der von §§ 23, 92 BVerfGG gebotenen Weise aufgezeigt, inwiefern Anlass zu Unklarheiten darüber bestanden haben soll, dass das\nBerufungsgericht die Revision nur hinsichtlich der angegriffenen Bildberichterstattung zugelassen hatte. Hiernach hat die Beschwerdeführerin in offensichtlicher Weise das einfach-rechtlich falsche Rechtsmittel gewählt, wenn sie gegen die Abweisung\nihrer Klage auf Unterlassung der Wortberichterstattung eine für diesen Streitgegenstand nicht zugelassene Revision eingelegt hat, statt sich im Umfang der Nichtzulassung des hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfs der Nichtzulassungsbeschwerde nach\n§ 544 ZPO zu bedienen.\n\n 2. Im Umfang ihrer Zulässigkeit sind die Beschwerden unbegründet. Der Schutzan-        24\n\n\n\n                                         7/12\n\nspruch des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.\n\n a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert die Selbstbestimmung des Einzelnen darüber, ob und wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202\n<220 f.>; 63, 131 <142>; 101, 361 <380>). Das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet dem Einzelnen Einflussund Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von\nFotografien und Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht (vgl. BVerfGE 97,\n228 <268 f.>, 101, 361 <381 f.>). Dies schließt den Schutz vor Veröffentlichung von\nPersonenbildnissen durch Massenmedien ein.\n\n Der Schutz des Persönlichkeitsrechts unterliegt jedoch den Schranken des Art. 2        26\nAbs. 1 GG. Hierzu zählen auch die in §§ 22, 23 KUG enthaltenen Regelungen über\nden Umfang der Befugnis zur einwilligungsfreien Veröffentlichung von Personenbildnissen (vgl. BVerfGE 101, 361 <384>).\n\n  b) Die Erwägungen, mit denen die Gerichte den Beklagten den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG zugebilligt und den von ihnen verfolgten Informationsinteressen bei der Abwägung einen Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeitsschutzes eingeräumt haben, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  aa) Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG entfällt nicht schon deshalb, weil     28\neine Medienberichterstattung allein unterhaltenden Charakter hat (vgl. BVerfGE 101,\n361 <389 f.>). Dieser Umstand ist allerdings bei der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen. Angesichts der Rolle der Medien in einer demokratischen Gesellschaft wird dabei bedeutsam, ob Fragen ausgebreitet werden, welche\ndie Öffentlichkeit mit Rücksicht auf die für die Demokratie wichtige öffentliche Meinungsbildung wesentlich angehen, oder - wie im vorliegenden Fall - lediglich private\nAngelegenheiten ausgebreitet werden, um ausschließlich die Neugier zu befriedigen\n(vgl. BVerfGE 34, 269 <283>; 101, 361 <388 ff.>; BVerfGK 1, 285 <288>).\n\n Die Gerichte haben diese Bedeutung der allein unterhaltenden Ausrichtung einer         29\nBerichterstattung für die Abwägung nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat maßgeblich auf diese Ausrichtung der angegriffenen Berichterstattung abgestellt, als es\nder Beschwerdeführerin für die Zeit vor ihrem Auftritt im Januar 2003 einen umfassenden Unterlassungsanspruch zugestand. Dieser Bewertung hat sich der Bundesgerichtshof in den einleitenden Erwägungen der angegriffenen Revisionsurteile angeschlossen und zusätzlich darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis auch den\nMaßstäben der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte\nvom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Bundesrepublik\nDeutschland, NJW 2004, S. 2647) entspreche. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs tragen auch dem verfassungsrechtlichen Erfordernis Rechnung, bei der Abwägung den mangelnden Beitrag einer Berichterstattung zu einer für die demokratischen Öffentlichkeit belangvollen Sachdebatte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 101,\n\n\n                                         8/12\n\n361 <388f.>; BVerfGK 1, 285 <288>).\n\n  bb) Die Gerichte haben die Belange des Schutzes des Persönlichkeitsrechts der        30\nBeschwerdeführerin mit dem vollen ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung\neingestellt. Es lässt sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, wenn die Gerichte\nhierbei gleichwohl mit Rücksicht auf eine von ihnen zugrunde gelegte freiwillige und\ngewichtige Öffnung der Privatsphäre der Beschwerdeführerin für eine Medienberichterstattung zu einem Vorrang der mit einer erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Lichtbilder verfolgten Informationsinteressen gelangt sind.\n\n  In welchem Umfang der Einzelne berechtigter Weise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein und in seinem Verhalten nicht Gegenstand einer Medienberichterstattung zu werden, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbezug des eigenen Verhaltens des\nBetroffenen beurteilen (vgl. BVerfGE 101, 361 <384 f.>). Der Schutz der Privatsphäre\nvor öffentlicher Kenntnisnahme kann etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen\nder Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich\ngemacht werden (vgl. BVerfGE 101, 361 <385>). Niemand ist an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich sodann jedoch nicht unbeschränkt auf\neinen öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen. Vielmehr muss die\nErwartung, dass die Umwelt die Angelegenheit oder die Verhaltensweisen im Bereich\nmit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden.\n\n  Auf diesen situationsbezogenen Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen        32\ndes Betroffenen stellt auch die von dem Bundesgerichtshof berücksichtigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ab (vgl. EGMR vom\n24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Bundesrepublik\nDeutschland, Rn. 50 f.). Sie misst dem von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten\nSchutz der Privatsphäre etwa dort besonderes Gewicht bei, wo heimlich und ohne\nKenntnis des Betroffenen gewonnene Abbildungen veröffentlicht werden (vgl. EGMR\nvom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Bundesrepublik\nDeutschland, Rn. 68) oder der Betroffene zwar noch mit einer Kenntnisnahme eines\nBeobachters, aber aufgrund der weiteren Umstände nicht mit der Verbreitung von\nAufzeichnungen durch Massenmedien rechnen muss (vgl. EGMR vom 28. Januar\n2003, Peck gegen Großbritannien, Beschwerde-Nr. 44647/98, Rn. 62 f.). Dagegen\nkann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte\nder von Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Freiheit zur Mitteilung von Informationen größeres Gewicht zukommen, wenn allein eine erneute Veröffentlichung solcher\nInformationen in Frage steht, die in ähnlicher Form bereits zuvor verbreitet worden\nwaren (vgl. EGMR vom 21. Januar 1999, Beschwerde-Nr. 29183/95, Fressoz und\nRoire gegen Frankreich, Rn. 53). Es widerspricht den im Grundgesetz verbürgten Anforderungen des Persönlichkeitsschutzes nicht, wenn die Fachgerichte in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen auch den Umstand berücksichtigt haben, dass ei-\n\n\n                                        9/12\n\nne künftige Veröffentlichung der beanstandeten Lichtbilder nur in anderer Form erneut in die Öffentlichkeit tragen würde, was der Unterhaltungspresse bereits aus Anlass des Auftritts der Beschwerdeführerin vom Januar 2003 und mit ihrem Einvernehmen zur Kenntnis gebracht worden war.\n\n  Eine der umfassenden verfassungsgerichtlichen Nachprüfung entzogene Frage der          33\nfachgerichtlichen Sachverhaltsauswertung stellt es hierbei dar, ob und mit welcher\nTragweite einem Verhalten des Betroffenen eine solche Öffnung der eigenen Privatsphäre für eine Medienberichterstattung entnommen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich in Rechnung gestellt, dass die Beschwerdeführerin auch\nunter dem Druck einer von ihr nicht zu vertretenden Zwangslage stand, als sie angesichts einer bereits zuvor ohne ihr Zutun erfolgten Medienberichterstattung der Stellungnahme ihres Partners gegenüber Vertretern der Unterhaltungspresse nicht entgegen trat und es duldete, dass bei dieser Gelegenheit Lichtbilder gefertigt wurden,\ndie sie in ihrer Rolle als seine neue Lebensgefährtin zeigen. Jedoch hatte die Beschwerdeführerin in Kenntnis dieser Berichterstattung mit ihrem Partner eine öffentliche Veranstaltung aufgesucht, bei der in besonderer Weise mit einem Interesse der\ndort anwesenden Medienvertreter an ihrer Person zu rechnen war. Verfassungsrechtlich lässt es sich daher nicht beanstanden, wenn die Gerichte das Verhalten der\nBeschwerdeführerin als freiwillige Mitveranlassung einer auf ihre Privatsphäre bezogenen Medienberichterstattung eingestuft haben, die hinreichend schwer wiege, ein\nZurücktreten des Schutzanspruchs des Persönlichkeitsrechts auch hinter ein wie vorliegend allein unterhaltend ausgerichtetes Informationsinteresse zu rechtfertigen.\n\n  Wenn die Fachgerichte eine solche nachträgliche Selbstöffnung der Privatsphäre         34\nals einen Umstand herangezogen haben, der zum Wegfall der Wiederholungsgefahr\nals einer Anspruchsvoraussetzung des auf § 1004 Abs. 1 BGB gegründeten zukunftsgerichteten Unterlassungsanspruchs führen kann, so liegt dem eine nicht zu\nbeanstandende Auslegung und Anwendung einfachen Rechts zugrunde. Verfassungsrechtlich war es nicht geboten, allein die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Verletzers als einen Umstand in Betracht zu ziehen, der zu einem Wegfall dieser Wiederholungsgefahr führen könne.\n\n Auf verfassungsrechtlich tragfähigen Erwägungen beruht auch das differenzierende        35\nErgebnis, zu dem der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Lichtbilder gelangt ist. Zur Begründung\neiner Unzulässigkeit der Wiederveröffentlichung von Abbildungen, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Partner bei einem Spaziergang Anfang des\nJahres 2002 zeigen, hat der Bundesgerichtshof vor allem auf den privaten Charakter\nder dort abgebildeten Situation hingewiesen. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner\nsind auf diesen Lichtbildern schon aus ihrem gezeigten Verhalten heraus als Liebespaar zu identifizieren. Der konkrete Informationsgehalt solcher Abbildungen geht\ndeutlich über ein pauschal gehaltenes Bekenntnis zu dem Bestehen einer Beziehung\nhinaus, wie es mit dem Auftritt der Beschwerdeführerin vom Januar 2003 verbunden\nwar. Dem hat der Bundesgerichtshof den kontextneutralen Charakter der von ihm un-\n\n\n                                         10/12\n\nbeanstandet gelassenen Portraitaufnahmen der Beschwerdeführerin gegenüber gestellt. Soweit der Bundesgerichtshof die erneute Veröffentlichung eines Lichtbilds als\nzulässig angesehen hat, das die Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Imbisstandes zeigt, durfte er Gewicht darauf legen, dass die Beschwerdeführerin hier allein in\nihrer Sozialsphäre und bei Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit abgebildet wird,\nzu der sie sich gleichfalls anlässlich ihres Auftritts vom Januar 2003 bekannt hatte.\nDie daneben stehende Erwägung des Bundesgerichtshofs dazu, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch durch zulässig zu veröffentlichendes Bildmaterial aus der Zeit nach dem Januar 2003 befriedigt werden könne, stellt die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit dieser Differenzierung nach dem Informationsgehalt\nder betroffenen Abbildungen nicht in Frage.\n\n  Dem verbleibenden Gewicht der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Beschwerdeführerin ist hinreichend Rechnung getragen, indem die Gerichte eine Befugnis zur erneuten Veröffentlichung dieser Lichtbilder von dem Fortbestehen eines\naktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit an der Krise der Ehe des Partners\nder Beschwerdeführerin mit seiner prominenten Gattin abhängig gemacht haben. Zusätzlich haben die Gerichte inhaltlich einen unmittelbaren Zusammenhang der zu\nveröffentlichenden Lichtbilder mit der in diesem Geschehen von der Beschwerdeführerin eingenommenen Rolle verlangt. Sie haben dabei eine Veröffentlichung solcher\nLichtbilder ausgeschlossen, die einen über diese Thematik hinausreichenden Aufschluss über das Privatleben der Beschwerdeführerin eröffnen. Es bleibt der Beschwerdeführerin daher unbenommen, einer Verbreitung von Abbildungen entgegenzutreten, mit der diese zeitlichen und inhaltlichen Grenzen überschritten werden.\n\n 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3                  37\nBVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    38\n\n                                     Hohmann-Papier                                   Hoffmann-Riem\n                                     Dennhardt\n\n\n\n\n                                         11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n21. August 2006 - 1 BvR 2606/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 - Rn. (1 - 38), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060821_1bvr260604.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060821.1bvr260604\n\n\n\n\n                                      12/12\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/08/rk20060821_1bvr260604.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-21/1-bvr-2606-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/08/rk20060821_1bvr260604.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/08/rk20060821_1bvr260604.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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