{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060821_1bvr204703","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060821.1bvr204703","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-08-21","aktenzeichen":"1 BvR 2047/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2047/03 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn L...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hajo Rauschhofer und Koll.,\n                   Sonnenberger Straße 16, 65193 Wiesbaden -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2003 - I ZR 296/00 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. August 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n  Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs, mit   1\ndem die Benutzung einer Internet-Domain wegen Namensanmaßung (§ 12 BGB) untersagt wurde.\n\n                                       I.\n 1. Der Beschwerdeführer verwendet seit 1991/92 die Bezeichnung \"Maxem\" als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwerken, insbesondere im Internet. Unter diesem Namen beteiligt er sich auch im Internet an einem so genannten Multiuser-Rollenspiel. Der Name ist aus dem Vornamen seines Großvaters und den\nAnfangsbuchstaben des Vornamens seines Vaters und seines eigenen Vornamens\ngebildet.\n\n Der Beschwerdeführer unterhielt seit 1998 eine private Homepage unter der Kennung \"www.maxem.de\". Er benutzt zudem mehrere E-Mail-Adressen, die mit dem\nNamen \"Maxem\" beginnen.\n\n Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) heißt mit Nachnamen       4\nMaxem. Er war zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens namensgebender Partner einer Rechtsanwaltskanzlei.\n\n 2. Der Kläger verklagte den Beschwerdeführer auf Unterlassung der Benutzung des    5\n\n\n\n                                       1/6\n\nNamens \"Maxem\" in Form einer E-Mail-Adresse oder Internet-Homepage.\n\n Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Auf        6\ndie Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil\n(BGHZ 155, 273 ff.) das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verurteilte den Beschwerdeführer unter Klageabweisung im Übrigen dazu, es zu unterlassen, den\nDomain-Namen \"maxem.de\" zu nutzen.\n\n  In der Verwendung des Domain-Namens \"maxem.de\" durch den Beschwerdeführer              7\nliege ein Eingriff in das Namensrecht des Klägers in der Form der Namensanmaßung. Jeder private Gebrauch eines fremden Namens durch einen Nichtberechtigten\nführe zu einer Zuordnungsverwirrung. Dafür sei ausreichend, dass der Dritte, der den\nNamen verwende, als Namensträger identifiziert werde. Auf eine Verwechslung mit\ndem klagenden Namensträger komme es nicht an. Eine derartige Identifizierung trete\nauch ein, wenn ein Dritter den fremden Namen im Rahmen einer Internet-Adresse\nverwende. Der Verkehr sehe in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen,\nnicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen\nHinweis auf den bürgerlichen Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts.\n\n  Werde der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der          8\nin Deutschland üblichen Top-Level-Domain \".de\" registriert, werde dadurch über die\nZuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt. Denn die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse\nkönne nur einmal vergeben werden. Zwar müsse jeder Namensträger hinnehmen,\ndass ihm ein anderer Namensträger zuvorkomme. Er brauche aber nicht zu dulden,\ndass er aufgrund der Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung\nseines eigenen Namens ausgeschlossen werde.\n\n  Der Gebrauch des Namens \"Maxem\" durch den Beschwerdeführer sei unbefugt,               9\nweil ihm keine eigenen Rechte an diesem Namen zustünden. Der Umstand, dass er\nden Namen \"Maxem\" im Internet als Aliasnamen benutze, führe nicht zu einer eigenständigen namensrechtlichen Berechtigung, die ihn gegenüber dem Kläger als\nGleichnamigen ausweisen würde. Hierfür wäre erforderlich, dass er mit dem Aliasnamen Verkehrsgeltung erlangt hätte. Stünde jedem Decknamen sofort mit Benutzungsaufnahme ein namensrechtlicher Schutz zu, würde dies zu einer erheblichen\nBeeinträchtigung des Schutzes derjenigen Namensträger führen, die für ihren eigenen bürgerlichen Namen Schutz beanspruchten. Dadurch würde der Namensschutz\nerheblich beeinträchtigt, weil jeder Nichtberechtigte sich auf den Standpunkt stellen\nkönnte, er verwende nicht einen fremden Namen, sondern einen eigenen Aliasnamen. Das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich\nmit dem Namen \"Maxem\" im Verkehr durchgesetzt habe. Auch seinem Vorbringen\nlasse sich eine Verkehrsdurchsetzung nicht entnehmen. Im Rahmen seines Internetauftritts komme dem Namen mehr die Funktion eines Spitznamens als die eines den\nbürgerlichen Namen verdrängenden Pseudonyms zu.\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung          10\n\n\n                                         2/6\n\nseiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,\nArt. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n                                           II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme\nist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt.\nDie Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.\n\n 1. Das angegriffene Urteil verletzt nicht das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1   12\nAbs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers.\n\n Der grundrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung       13\nmit Art. 1 Abs. 1 GG bewirkt, dass der Staat gehalten ist, den Einzelnen vor Gefährdungen dieses Rechts durch Dritte zu schützen. Bei der Anwendung der diesem\nSchutz dienenden zivilrechtlichen Normen sowie der Normen, auf die sich gegebenenfalls der Dritte beruft, haben die Gerichte die grundrechtlichen Maßgaben zu beachten. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berührt ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.\n\n a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass der            14\nSchutz des Namens Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Der Name eines Menschen hat nicht nur Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion. Er ist\nauch Ausdruck der Identität und Individualität. Als solcher lässt er sich nicht beliebig\naustauschen. Der Name begleitet vielmehr die Lebensgeschichte seines Trägers.\nDiese wird unter dem Namen als Person identifizierbar (vgl. BVerfGE 97, 391\n<399>). Dementsprechend kann der Einzelne verlangen, dass die Rechtsordnung\nseinen Namen respektiert und schützt (vgl. #BVerfGE 78, 38 <49>;** 84, 9 <22>;\n104, 373 <385>; 109, 256 <266>).\n\n Der verfassungsrechtlich durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistete         15\nSchutz des Namens erschöpft sich nicht im Schutz des bürgerlichen Namens. Auch\nder von einem Menschen tatsächlich geführte Name kann verfassungsrechtlichen\nSchutz genießen, wenn sich mit ihm eine Identität und Individualität des Namensträgers herausgebildet und verfestigt haben und auch herausbilden durften (vgl.\nBVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. April 2001 - 1 BvR 1646/\n97 -, NJWE-FER 2001, S. 193 <194>). Diese Funktion kann auch ein Pseudonym\nübernehmen (vgl. BVerfGE 78, 38 <52>).\n\n  b) Hier muss nicht entschieden werden, unter welchen Voraussetzungen ein Pseudonym verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1\nGG genießt. Insbesondere kann offen bleiben, ob es dafür bei Pseudonymen, die\nnicht aus einem früheren bürgerlichen Namen gebildet sind, auf eine Verkehrsgeltung ankommt und welche Anforderungen an eine solche Verkehrsgeltung zu stellen\nsind.\n\n\n                                           3/6\n\n Jedenfalls ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier deshalb        17\nnicht berührt, weil dieses Grundrecht nach seiner Schutzrichtung den vorliegenden\nFall nicht erfasst.\n\n  aa) Der verfassungsrechtliche Schutz des Namens kann sich auch gegen das Verlangen richten, den Namen in bestimmten Zusammenhängen nicht zu verwenden\n(vgl. BVerfGE 97, 391 <399>).Eine Maßnahme, die den Gebrauch des Zeichens einschränkt, das einer Person als Name dient, berührt jedoch nur dann den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn das Zeichen gerade in seiner\nIdentität und Individualität stiftenden Funktion als Name benutzt werden soll. Das ist\nder Fall, wenn der Namensträger gehindert wird, am kommunikativen Verkehr unter\nseinem Namen teilzunehmen, so dass für andere Kommunikationsteilnehmer die Zurechnung bestimmter persönlicher Verhältnisse wie Lebensgeschichte, Äußerungen\noder Handlungen zu dem Namensträger beeinträchtigt oder sogar verhindert wird.\n\n Wird dagegen der Name lediglich als Zeichen zur technischen Adressierung bestimmter Inhalte, hier im Internet, genutzt, berührt das Verbot des Zeichengebrauchs\ndie Identität und Individualität des Namensträgers grundsätzlich nicht. Er ist nicht daran gehindert, die Inhalte, die unter der von ihm genutzten Adresse verfügbar sind, als\nÄußerungen seiner durch seinen Namen benannten Person zu kennzeichnen. Es\nsteht ihm weiterhin frei, den Namen auch in anderen Zusammenhängen als Kennzeichnung seiner Person zu benutzen.\n\n bb) Nach diesem Maßstab berührt das angegriffene Urteil nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers.\n\n  Aufgrund der in dem Urteil ausgesprochenen Unterlassungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht daran gehindert, sein Pseudonym allgemein zu benutzen oder\nin dem Verkehr, dem er als \"Maxem\" bekannt ist, unter dem Pseudonym aufzutreten.\nIhm ist nicht einmal vollständig verwehrt, das Pseudonym in seiner Internetadresse\nzu benutzen. Zu unterbleiben hat lediglich die Verwendung des Zeichens \"Maxem\"\nals alleiniger Domain-Name unter der Top-Level Domain \".de\". Dem Beschwerdeführer ist dagegen der Gebrauch dieses Zeichens in Verbindung mit einem klarstellenden Zusatz als Domain-Name, etwa in der Form \"maxem-lach.de\", nicht untersagt\nworden.\n\n 2. Die Beschränkung der Möglichkeit, den Domain-Namen allein nach eigenen Vorstellungen und unter ausschließlicher Verwendung eines Pseudonyms auszuwählen\nund nach Registrierung zu nutzen, berührt allerdings die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. Sie ist vorliegend aber durch die verfassungsmäßige Ordnung gerechtfertigt.\n\n  a) Ein Namensgebrauch kann zu einer Zuordnungs- und Identitätsverwirrung führen           23\n(vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 1994 - 1\nBvR 29/94 -, NJW 1994, S. 2346 f.). Im Fall der Verwendung eines Namens als\nInternet-Domain liegen zudem Konflikte mit dem Namensgebrauch anderer beson-\n\n\n\n                                           4/6\n\nders nahe. Dieselbe Second-Level-Domain (etwa \"maxem\") kann unter einer Top-Level-Domain (etwa \".de\") aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden.\nDies führt zu einem Konflikt, wenn mehrere Namensträger desselben Namens ein Interesse daran haben, ihren Namen als Domain zu benutzen.\n\n b) Vorliegend hat der Bundesgerichtshof den Konflikt zwischen dem Interesse des    24\nKlägers an einem Schutz vor Zuordnungsverwirrungen und dem Interesse des Beschwerdeführers an der Nutzung der eingetragenen Domain, bei der das gewählte\nPseudonym nach Auffassung des Gerichts keine Verkehrsgeltung erlangt hatte, in\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zugunsten des Klägers gelöst.\n\n  Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof    25\nin der Verwendung des Domain-Namens \"maxem.de\" durch den Beschwerdeführer\neinen Eingriff in das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht des Klägers sieht.\nVerfassungsrechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof\ndem Kläger als dem Träger des bürgerlichen Namens Maxem trotz früherer Registrierung des Domain-Namens durch den Beschwerdeführer das bessere Recht eingeräumt hat. Das Prioritätsprinzip als Regel der Konfliktentscheidung ist verfassungsrechtlich zwar erlaubt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss\nvom 31. März 1994 - 1 BvR 29/94 -, NJW 1994, S. 2346 f.), aber nicht geboten. Der\nvon dem Bundesgerichtshof aus dem einfachen Recht abgeleitete Vorrang des bürgerlichen Namens ist angesichts von dessen Bedeutung für die Bezeichnung der\nPerson als Entscheidungsregel verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das Pseudonym noch keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat,\nwovon der Bundesgerichtshof ausgegangen ist, und es dem Betroffenen nicht verwehrt wird, es zusammen mit einem weiteren Zusatz als Internetadresse zu nutzen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               27\n\n                                   Hohmann-Papier                                 Hoffmann-Riem\n                                   Dennhardt\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n21. August 2006 - 1 BvR 2047/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 2006 - 1 BvR 2047/03 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060821_1bvr204703.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060821.1bvr204703\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/08/rk20060821_1bvr204703.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-21/1-bvr-2047-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/08/rk20060821_1bvr204703.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/08/rk20060821_1bvr204703.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-21/1-bvr-2047-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/08/rk20060821_1bvr204703.html","retrieved":"2026-07-10 10:55:20.868684+00:00"}}