{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060815.2bvr102806","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-08-15","aktenzeichen":"2 BvR 1028/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1028/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn C...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Zauner & von Poser,\n                   Langenhorner Markt 11, 22415 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 10. April 2006 - 2 Qs 80/06\n         -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 6. März 2006 - 32 Gs\n          251/05 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. August 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nist unbegründet.\n\n  1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass die in § 81 g StPO      2\ngeregelte molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen und die Speicherung\ndes dadurch gewonnenen DNA-Identifizierungsmusters zum Zweck der Vorsorge für\ndie Verfolgung von Straftaten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen\n(BVerfGE 103, 21 ff.). Da die Maßnahme eine auf bestimmte Tatsachen gestützte\nPrognose voraussetze, dass gegen den Betroffenen künftig weitere Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden, sei sie auf besondere Fälle beschränkt\nund also verhältnismäßig. Eine tragfähig begründete Entscheidung setze allerdings\nvoraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung, insbesondere durch Beiziehung\nder verfügbaren Straf- und Vollstreckungsakten, des Bewährungshefts und zeitnaher\nAuskünfte aus dem Bundeszentralregister, vorausgehe. Notwendig und ausreichend\nfür die Anordnung sei, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten\nStraftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der\n\n\n                                          1/4\n\nAnnahme bestehe, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten\nvon erheblicher Bedeutung zu führen seien. Dabei sei eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung\nnachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhe und die richterliche Annahme der\nWahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belege, erforderlich (vgl. BVerfGE 103, 21 <34 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, NJW\n2001, S. 2320; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01, 2 BvR 483/01 -, StV 2003,\nS. 1; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 -, juris).\n\n Diese Voraussetzungen erlauben auch - wie vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen - eine Anordnung der Maßnahme im laufenden Strafverfahren (vgl. BTDrucks\n13/10791, S. 5; BTDrucks 15/5674, S. 8 f., 11 f.; nach dem Gesetz zur Novellierung\nder forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005, BGBl I S. 2360, regeln § 81 g\nAbs. 1 bis 3 und 5 StPO nunmehr die Maßnahme im laufenden Ermittlungsverfahren\nund § 81 g Abs. 4 und 5 StPO die sog. retrograde Erfassung). Dem liegt zugrunde,\ndass Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere Taten, die gegen Leib oder\nLeben anderer Personen gerichtet sind und dabei Spuren entstehen lassen, die dem\nVergleich anhand des DNA-Identifizierungsmusters zugänglich sind, auch vor einer\nVerurteilung wegen der Anlasstat, auf die die Maßnahme gestützt wird, begangen\nwerden können (vgl. BVerfGE 103, 21 <40>).\n\n 2. Die Entscheidung des Landgerichts genügt im Hinblick auf diesen Maßstab den         4\nAnforderungen an eine verfassungsgemäße Anordnung.\n\n  Das Landgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass der Beschwerdeführer als       5\nMitarbeiter eines Sicherheitsdienstes bei einem Pop-Konzert den Geschädigten eine\nTreppe hinuntergestoßen habe, wodurch der Geschädigte bewußtlos wurde und sich\nwegen einer erlittenen Rippenprellung für eine Woche in stationäre ärztliche Behandlung begeben musste. Dies ergebe sich aus den Aussagen der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen. Grund zu der Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu\nführen seien, bestehe, weil der Beschwerdeführer bereits wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung vorbestraft sei, weil die Anlasstat ein hohes Maß an Brutalität\naufweise und weil der Beschwerdeführer als Sicherheitskraft besonders gefährdet\nsei, wieder in vergleichbare Situationen zu geraten.\n\n  Diese Ausführungen sind auf den Einzelfall bezogen und lassen erkennen, dass          6\ndas Landgericht seiner Entscheidung Erkenntnisse aus den Verfahrensakten und\ndem Bundeszentralregister zugrunde gelegt und auch die persönliche Situation des\nBeschwerdeführers in seine Erwägungen einbezogen hat. Ist es dem Gericht - wie\nhier - möglich, auf Grundlage solcher Erkenntnisse eine Entscheidung zu treffen, so\nist es nicht verpflichtet - in Vorwegnahme der Untersuchungen des erkennenden Ge-\n\n\n\n                                         2/4\n\nrichts - weitere Beweiserhebungen anzustellen.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1   7\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                          8\n\n             Hassemer               Di Fabio          Landau\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. August 2006 - 2 BvR 1028/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2006 - 2 BvR 1028/06 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060815_2bvr102806.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060815.2bvr102806\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-15/2-bvr-1028-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-15/2-bvr-1028-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:20.542404+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-08-15/2-bvr-1028-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-08-15","dockets":["2 BvR 1028/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060815.2bvr102806","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060815.2bvr102806"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.08.2006 – 2 BvR 1028/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-15/2-bvr-1028-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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