{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060814.1bvr208905","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-08-14","aktenzeichen":"1 BvR 2089/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2089/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G ...,\n\n- Bevollmächtigte: Anwaltssozietät Hauck-Scholz & Christ,\n                   Krummbogen 15, 35039 Marburg -\ngegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August\n      2005 - 5 TG 1867/05 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Haas\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Eichberger\n\nam 14. August 2006 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 2005\n     - 5 TG 1867/05 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die\n     Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n  2. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes in einem Verfahren gegen die Erhebung einer Langzeitstudiengebühr.\n\n                                        I.\n  1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Erhebung von Studiengebühren für      2\nLangzeitstudierende nach dem Hessischen Studienguthabengesetz (StuGuG) vom\n18. Dezember 2003 (GVBl I, S. 513, 516 ff.). Nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes erhalten Studierende ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der Re-\n\n\n                                        1/7\n\ngelstudienzeit des gewählten Studiengangs zuzüglich von drei beziehungsweise vier\nSemestern. Dieses Studienguthaben verringert sich gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Stu-GuG um die Studienzeiten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes, einschließlich der Studienzeiten vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Von Studierenden,\ndie kein Studienguthaben mehr besitzen, erheben die Hochschulen gemäß § 3 Abs.\n2 StuGuG für jedes Semester Gebühren von 500 Euro bis 900 Euro.\n\n  Gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, das          3\nTeilzeitstudium, die Ausführung des Hessischen Studienguthabengesetzes und die\nVerarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen\n(Hessische Immatrikulationsverordnung - HImmaVO) vom 29. Dezember 2003\n(GVBl I 2004, S. 12) sind die Gebühren bei der Immatrikulation und jeweils bei der\nRückmeldung fällig. § 68 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in\nder Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl I S. 374) sieht vor, dass Studierende zu exmatrikulieren sind, wenn bei der Rückmeldung die Zahlung fälliger Gebühren nicht nachgewiesen wird.\n\n 2. Der 1970 geborene Beschwerdeführer studiert seit dem Sommersemester 1991           4\nan der Universität Marburg, der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens. Diese erhob von dem Beschwerdeführer für das Sommersemester 2004 eine Studiengebühr\nvon 500 Euro wegen verbrauchten Studienguthabens. Der gegen diesen Bescheid\neingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\n In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer die Studiengebühren unter Vorbehalt entrichtet, um seine Rückmeldung zu ermöglichen und eine Exmatrikulation zu\nvermeiden. Des Weiteren beantragte er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung\ngemäß § 80 Abs. 5 VwGO und begehrte in diesem Zusammenhang auch die Rückgewähr der bereits gezahlten 500 Euro. Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens erklärte in diesem Verfahren, dass für das abgelaufene Sommersemester 2004\neine Einziehung der Gebühr im Wege der Zwangsvollstreckung nicht beabsichtigt\nsei. Das Verwaltungsgericht lehnte die gestellten Eilanträge als unbegründet ab.\n\n  3. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem       6\nangegriffenen Beschluss zurück. Der Aussetzungsantrag sei bereits unzulässig.\nNach der von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens abgegebenen Erklärung, den Gebührenbescheid nicht durch Beitreibung der Gebühr vollziehen zu wollen, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Aussetzungsentscheidung. Ein fortbestehendes Interesse an einer solchen Entscheidung lasse sich auch\nnicht mit der drohenden Nichtvornahme der Rückmeldung und Exmatrikulation begründen, denn diese Maßnahmen stellten keine \"Vollziehung\" des Gebührenbescheids dar. Auch werde die Fälligkeit der Gebühr, die Anknüpfungspunkt für die\nSanktionen bei der Rückmeldung sei, durch die Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheids nicht beseitigt, denn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs habe nur zur Folge, dass der angefochtene Verwaltungsakt vorläufig nicht voll-\n\n\n\n                                         2/7\n\nzogen werden dürfe, beseitige aber nicht dessen Wirksamkeit. Daher müsse der Beschwerdeführer Rechtsschutz durch das unmittelbar auf Rückmeldung und Exmatrikulation bezogene Rechtsmittel des vorläufigen Rechtsschutzes suchen.\n\n 4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung           7\nvon Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3\nGG durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Durch die dogmatische\nSichtweise des Verwaltungsgerichtshofs bei der Auslegung des Begriffs der \"Vollziehung\" werde die Bedeutung der gerügten Grundrechte verkannt. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung und der Funktion der aufschiebenden Wirkung eines\nWiderspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO dürften im Falle aufschiebender Wirkung\nkeinerlei Rechtsfolgen aus dem betreffenden Verwaltungsakt gezogen werden.\n\n 5. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Präsident der Philipps-Universität           8\nMarburg und der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen.\n\n                                         II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur         9\nDurchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93 b Satz 1, § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen\nfür eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG\nliegen vor.\n\n  1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93 c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 35, 263 <272 ff., 275>; 40, 272 <275>;\n79, 69 <74 ff.>).\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es anerkannt, dass letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich Gegenstand einer\nVerfassungsbeschwerde sein können, denn das vorläufige Rechtsschutzverfahren\nnach der Verwaltungsgerichtsordnung bildet gegenüber dem Hauptsacheverfahren\nein rechtlich selbständiges Verfahren (vgl. BVerfGE 35, 382 <397> m.w.N.; 69, 315\n<339 f.> m.w.N.). Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen. Danach ist die Durchführung eines\nHauptsacheverfahrens erforderlich, wenn es die ausreichende Möglichkeit bietet, der\nGrundrechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 51, 130 <138 ff.>; 77, 381 <401>).\nDie Notwendigkeit, vorab ein Klageverfahren zu betreiben, entfällt jedoch, wenn wie\nhier die Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Eilentscheidung selbst geltend\ngemacht wird (vgl. BVerfGE 79, 275 <279> m.w.N.).\n\n\n                                         3/7\n\n 3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).       12\nDie angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht\naus Art. 19 Abs. 4 GG, weil der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vollziehung eines Verwaltungsakts den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes nicht Rechnung getragen hat.\n\n  Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen,      13\nsondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40,\n272 <275>; 93, 1 <13>; stRspr). Dieses Verfahrensgrundrecht verlangt jedenfalls\ndann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders\nnicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die\nEntscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69\n<74>). Das Verfahren auf Anordnung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine adäquate Ausprägung der\nverfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 35, 263 <272 ff., 275>).\nDie Gerichte sind gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über\neinstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen\nGrundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu\ntragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>).\n\n  Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf das unmittelbar gegen die Exmatrikulation gegebene Rechtsmittel des vorläufigen Rechtsschutzes      die   Möglichkeit,    effektiven    Rechtsschutz     gegen     den\nStudiengebührenbescheid und darauf beruhende weitere nachteilige Rechtsfolgen\nim einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu erlangen, in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr gerechtfertigter Weise erschwert (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>;\n88, 118 <124>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. April\n2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1, 107-109).\n\n Der Verwaltungsgerichtshof geht mit der herrschenden so genannten \"Vollziehbarkeitstheorie\" (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1961 - BVerwG VIII C 398.59 -,\nBVerwGE 13, 1 <5 f.>; Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 -, BVerwGE\n99, 109 <112 f.>, stRspr; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 4 m.w.N.;\nim Gegensatz zur \"Wirksamkeitstheorie\", vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/\nPietzner, VwGO, Bd. 1, Stand: Oktober 2005, § 80 Rn. 72 ff.) davon aus, dass die\naufschiebende Wirkung lediglich die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts hemmt,\nnicht hingegen dessen Wirksamkeit berührt. Die gesetzliche Regelung über die Exmatrikulation knüpft an die Fälligkeit der zu zahlenden Gebühr an (§ 68 Abs. 2 Nr. 4\nHHG), die bei der Immatrikulation beziehungsweise Rückmeldung (§ 6 Abs. 1 Satz 1\nHImmaVO) und für das Sommersemester 2004 mit Erlass des Gebührenbescheids\n(§ 10 Abs. 3 Satz 2 HImmaVO) eintritt. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom\n27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218 <221 ff.>; Beschluss vom\n\n\n                                         4/7\n\n20. April 2004 - BVerwG 9 B 109.03 -, juris) wird die Fälligkeit einer durch Verwaltungsakt geltend gemachten Forderung durch die aufschiebende Wirkung eines\nRechtsbehelfs nicht wieder beseitigt. Aus dieser Rechtslage folgert der Verwaltungsgerichtshof, dass dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse an einem gegen den Gebührenbescheid gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren fehle,\nweil der Bescheid entsprechend der Zusage der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens einstweilen nicht durch Beitreibung vollzogen werde und eine Aussetzungsentscheidung die Fälligkeit und Wirksamkeit der Gebühr auch nicht beseitigen könne. Die drohende Versagung der Rückmeldung und die Exmatrikulation stellten keine\n\"Vollziehung\" des Gebührenbescheids dar.\n\n  Diese enge Auslegung des Begriffs der Vollziehung wird den Erfordernissen eines       16\neffektiven Rechtsschutzes nicht gerecht. Sie verkennt die enge rechtliche Verknüpfung zwischen der Nichtzahlung der festgesetzten Studiengebühr und der zwingenden Rechtsfolge der Exmatrikulation, die es im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet,\nauch diese Maßnahme als Vollziehung des Gebührenbescheids anzusehen. Damit\ndurfte dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse an einem gegen den Gebührenbescheid gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abgesprochen werden.\n\n  Nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 HHG sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie bei der      17\nRückmeldung die Zahlung fälliger Gebühren nicht nachweisen. Durch die drohende\nRechtsfolge der Exmatrikulation sollen die Studierenden zur Zahlung der festgesetzten Gebühr angehalten werden, zumal die Beitreibung aufgrund der Mittellosigkeit\nvieler Studierender in vielen Fällen ohnehin aussichtslos sein wird. Die Rechtsfolge\nder Exmatrikulation dient auch dem Ziel der eingeführten Langzeitstudiengebühr, ein\nüberlanges Studium nur noch gegen Gebührenzahlung zuzulassen.\n\n  Eine Aussetzungsentscheidung ist bei der Frage der Exmatrikulation ebenso zu berücksichtigen wie der Erlass oder die Stundung einer festgesetzten Gebühr. Die als\nDruckmittel konzipierte Folgebeziehung verlangt unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes die Berücksichtigung der aufschiebenden Wirkung eines\nRechtsbehelfs gegen die Gebührenfestsetzung bei der Entscheidung über die Exmatrikulation.\n\n  Eine solche Auslegung fügt sich auch ein in die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach während des Bestehens der aufschiebenden Wirkung aus\ndem angefochtenen Verwaltungsakt keine Rechtsfolgen gezogen werden dürfen, die\nder Vollziehung des Verwaltungsakts dienen, sofern diese Maßnahmen den Bestand\noder die Rechtmäßigkeit des ergangenen Verwaltungsakts voraussetzen. Deshalb\nkann auch ein selbständiger Folgebescheid von der aufschiebenden Wirkung erfasst\nwerden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1961 - BVerwG VIII C 398.59 -, BVerwGE\n13, 1 <5 f.>; Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109\n<112 f.>).\n\n Demgegenüber werden Studierende durch die Verweisung auf das unmittelbar ge-           20\n\n\n                                         5/7\n\ngen die Exmatrikulation bezogene Rechtsmittel des vorläufigen Rechtsschutzes gezwungen, entweder die streitige Gebühr vorerst zu zahlen, um eine Exmatrikulation\nzu vermeiden, oder es auf ein gegen die Exmatrikulationsentscheidung gerichtetes\neinstweiliges Rechtschutzverfahren ankommen zu lassen, innerhalb dessen dann\ninzident die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung geprüft werden müsste. Dies\nerschwert die Erlangung effektiven Rechtsschutzes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in nicht gerechtfertigter Weise, zumal die zwingende Rechtsfolge der Exmatrikulation ohne weiteres als \"Vollziehung\" des Gebührenbescheids angesehen\nwerden kann.\n\n 4. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß.     21\nUnter Aufhebung des Beschlusses ist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n 5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2            22\nBVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                 23\n\n                Haas                  Bryde              Eichberger\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n14. August 2006 - 1 BvR 2089/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2006 - 1 BvR 2089/05 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060814_1bvr208905.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060814.1bvr208905\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-14/1-bvr-2089-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-14/1-bvr-2089-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:17.497536+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-08-14/1-bvr-2089-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-08-14","dockets":["1 BvR 2089/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060814.1bvr208905","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060814.1bvr208905"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.08.2006 – 1 BvR 2089/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-14/1-bvr-2089-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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