{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060802.1bvr267704","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-08-02","aktenzeichen":"1 BvR 2677/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2677/04 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder L ... GmbH,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Zirngibl Langwieser,\n                   Kurfürstendamm 54-55, 10707 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2004 - 4 B 1455/04 -,\n\n      b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2004 - 1\n         L 1189/04 -,\n\n      c) die Vollziehbarkeit in der Ordnungsverfügung der Stadt Moers vom 6.\n         April 2004 - 32/2 - 32 33 11 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Haas,\n                                und die Richter Bryde,\n                                Eichberger\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. August 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten\nuntersagt wird.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin ist eine gewerbliche Vermittlerin von Sportwetten mit   2\nfesten Gewinnquoten. Sie vermittelt in ihren Geschäftslokalen insbesondere Wetten\nder Sportwetten GmbH in Gera, die aufgrund einer nach dem Gewerbegesetz der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl S. 138) erteilten Erlaubnis gewerbliche Sportwetten anbietet.\n\n\n\n                                        1/6\n\n  Mit Ordnungsverfügung vom 6. April 2004 untersagte der Bürgermeister der Stadt          3\nMoers der Beschwerdeführerin diese Geschäftstätigkeit für das in Moers befindliche\nGeschäftslokal, da es sich dabei um unerlaubtes Glücksspiel handelte; ferner ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung an.\n\n  Den von der Beschwerdeführerin dagegen gestellten Antrag auf Wiederherstellung          4\nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht ab.\nDas Oberverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde zurück. Die\nErfolgsaussicht des von der Beschwerdeführerin eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs könne allenfalls als offen beurteilt werden. Die danach zu treffende Abwägung\nergebe ein vorrangiges öffentliches Vollzugsinteresse. Die von der Beschwerdeführerin vermittelten Sportwetten seien in Nordrhein-Westfalen nicht - auch nicht aufgrund der Erlaubnis der Sportwetten GmbH in Gera - erlaubt. Die Beschwerdeführerin stelle ihr Geschäftslokal daher für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Sinne\ndes § 284 Abs. 1 StGB zur Verfügung; jedenfalls leiste sie Beihilfe zur Beteiligung der\nWettkunden an unerlaubtem Glücksspiel im Sinne von § 285 StGB. Ob und inwieweit\ndie Monopolisierung erlaubten Sportwettens bei einem staatlichen Anbieter (verfassungs)rechtlichen Bestand habe, bedürfe einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren. Es sei bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich,\ndass die Veranstaltung von Sportwetten in staatlicher Monopolregie nicht wirklich geeignet sei, die mit dem Glücksspiel einhergehenden Gefahren einzudämmen. Dies\ngelte auch im Hinblick auf die vielfältigen Werbemaßnahmen. Angesichts der zahlreichen konkurrierenden Angebote gewerblicher Veranstalter könne die Beherrschung\ndes Gefahrpotenzials nur dann effektiv gelingen, wenn für das staatliche Wettangebot geworben werde. Angesichts einer reizstarken Werbewelt und eines Attraktivitätsgefälles zwischen gewerblichen und staatlichen Angeboten seien auch allzu moderate Werbemaßnahmen nicht geeignet, das von staatlichen Veranstaltern\nanzusprechende Publikum zu erreichen. Wegen der mit dem Glücksspiel einhergehenden Gefahren überwiege das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung.\n\n 2. Gegen die fachgerichtlichen Eilbeschlüsse und die Vollziehbarkeit der behördlichen Ordnungsverfügung hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Insbesondere der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts stelle eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 19\nAbs. 4, Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,\nArt. 103 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG dar. Das Oberverwaltungsgericht verkenne\ndie verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Es blieben die schweren und unzumutbaren Nachteile außer Acht, die für\ndie Beschwerdeführerin aus der existenzvernichtenden Wirkung der sofort vollziehbaren Untersagung folgten. Auch ermangele es einer konkreten Gefahrenlage, zu\nderen Abwehr der Eingriff allein gerechtfertig sein könne. Angesicht der schwierigen\nund zum Teil ungeklärten einfachrechtlichen Fragen werde auch nur dies der besonderen Bedeutung der Berufsfreiheit gerecht.\n\n\n\n                                          2/6\n\n 3. a) Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 sagte die Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin zu, die Ordnungsverfügung bis zur Klärung der Rechtslage im Vergleichsverfahren 1 BvR 1054/01 nicht zu vollziehen.\n\n b) Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1      7\nBvR 1054/01 - forderte die Behörde die Beschwerdeführerin auf, die Vermittlung von\nSportwetten nunmehr endgültig einzustellen. Andernfalls würde die Ordnungsverfügung vollzogen.\n\n  Den daraufhin von der Beschwerdeführerin gestellten Abänderungsantrag nach            8\n§ 80 Abs. 7 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Mai 2006\nab. Die Vollziehungsanordnung habe in der Sache Bestand. Die vorzunehmende Interessenabwägung gehe erneut zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Die Ordnungsverfügung vom 6. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides stelle sich\nauch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.\nMärz 2006 nicht als offensichtlich rechtswidrig dar.\n\n                                         II.\n Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a Abs. 2            9\nBVerfGG liegen nicht vor.\n\n Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie nach dem zwischenzeitlich erreichten Verfahrensstand unzulässig ist.\n\n  1. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde gegen die        11\nim verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ergangenen Beschlüsse wendet, besteht\nfür verfassungsgerichtliche Feststellungen kein Rechtsschutzinteresse mehr.\n\n  a) Die im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffenen Eilbeschlüsse sind durch den im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2006 prozessual überholt. Gegenüber den zunächst ergangenen Eilbeschlüssen stellt dieser\neine eigenständige und erneute Entscheidung darüber dar, ob die frühere gerichtliche Bestätigung der behördlichen Vollziehungsanordnung weiterhin Bestand hat,\nund bildet verfassungsprozessual einen neuen Beschwerdegegenstand. Für eine\nverfassungsgerichtliche Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen fachgerichtlichen Eilentscheidungen sowie eine\nZurückverweisung der Sache an die Gerichte besteht daher grundsätzlich kein Bedürfnis mehr.\n\n b) Ein Rechtsschutzinteresse besteht auch nicht deshalb fort, weil anderenfalls die   13\nKlärung einer verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe\noder die Beschwerdeführerin mit einem schweren Nachteil belastet wäre (vgl.\nBVerfGE 33, 247 <257 f.>; 99, 129 <138>; stRspr).\n\n aa) Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da sie keine Fragen auf-\n\n\n                                         3/6\n\nwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder\ndie noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <24 f.>).\n\n Dies gilt neben den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an einen effektiven        15\nund willkürfreien Rechtsschutz zu stellen sind, vor allem auch hinsichtlich der Frage\nder Vereinbarkeit von Beschränkungen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -          16\n(NJW 2006, S. 1261 ff.) grundsätzlich geklärt, welche Anforderungen das Grundrecht\nder Berufsfreiheit an die Errichtung eines staatlichen Sportwettmonopols stellt und inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt sein können. Die\ndortigen verfassungsrechtlichen Aussagen treffen dabei gleichermaßen auf die\nRechtslage in Nordrhein-Westfalen zu.\n\n  Entgegen der vom Oberverwaltungsgericht - vorläufig - zugrunde gelegten Einschätzung ist danach die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols in Nordrhein-Westfalen als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar anzusehen. Auch\nim nordrhein-westfälischen Sportwettengesetz vom 3. Mai 1955 (GV NRW S. 84)\nfehlt es sowohl in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung geltenden, als auch in der aktuellen Fassung durch das Gesetz vom 18. Mai 2004 (GV\nNRW S. 284) an Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in\nNordrhein-Westfalen zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der\nWettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., S. 1264 ff.). Ebenso wenig wird\ndieses Regelungsdefizit durch den von sämtlichen Ländern ratifizierten Staatsvertrag\nzum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GV NRW 2004, S. 315) ausgeglichen, von\ndessen unmittelbarer Geltung angesichts der Regelungen im nordrheinwestfälischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in\nDeutschland (Lotterieausführungsgesetz - LoAG) vom 16. November 2004 (GV\nNRW S. 686) auszugehen ist.\n\n  Daher ist grundsätzlich auch das Land Nordrhein-Westfalen verfassungsrechtlich          18\ngehalten, den Bereich der Sportwetten nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom\n28. März 2006 neu zu regeln und einen verfassungsmäßigen Zustand entweder\ndurch eine konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete\nAusgestaltung des Sportwettmonopols oder eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunternehmen herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., S. 1267).\n\n bb) Der Beschwerdeführerin sind durch die im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffenen fachgerichtlichen Eilentscheidungen keine gewichtigen\nNachteile entstanden, da die Behörde ihre Geschäftstätigkeit trotz der sofort vollziehbaren Untersagung während des hier maßgeblichen Zeitraums bis zur erneuten Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geduldet\n\n\n                                          4/6\n\nund von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen hat.\n\n 2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Grundrechten durch die Vollziehbarkeit der behördlichen Ordnungsverfügung rügt, entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht (mehr) dem Grundsatz der Subsidiarität, da es an einer Erschöpfung\ndes im Abänderungsverfahren erneut eröffneten fachgerichtlichen Rechtswegs fehlt.\n\n  Soweit die Behörde unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts          21\nvom 28. März 2006 das Verbot der Vermittlung und die sofortige Vollziehung der gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Untersagungsverfügung aufrecht erhält, kann die Beschwerdeführerin im - bereits laufenden - Verfahren nach § 80\nAbs. 7 VwGO sowohl die Kontrolle der Einhaltung der dies rechtfertigenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -), als auch - sofern es für das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich ist - eine Klärung der Frage erreichen, welche\nrechtlichen Wirkungen der aufgrund des Gewerbegesetzes der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Erlaubnis zukommt, auf deren Grundlage die von der Beschwerdeführerin vermittelten gewerblichen Sportwetten angeboten werden.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n                                          III.\n Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                      24\n\n                 Haas                   Bryde                Eichberger\n\n\n\n\n                                           5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060802_1bvr267704.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060802.1bvr267704\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-02/1-bvr-2677-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-02/1-bvr-2677-04","retrieved":"2026-07-10 10:55:16.217205+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-08-02/1-bvr-2677-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-08-02","dockets":["1 BvR 2677/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060802.1bvr267704","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060802.1bvr267704"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.08.2006 – 1 BvR 2677/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-02/1-bvr-2677-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StGB/284","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"284","label":"§ 284 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/285","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"285","label":"§ 285 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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