{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060801.2bvr236403","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-08-01","aktenzeichen":"2 BvR 2364/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2364/03 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M…\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Prof. Dr. Ruth Wehner,\n                   Neustadt 116, 25813 Husum -\ngegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 – 1 Bs 599/03 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richter Di Fabio\n                                und Landau\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. August 2006\neinstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember\n2003 – 1 Bs 599/03 – verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus\nArtikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.\nDie Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht\nzurückverwiesen.\nDie Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\nAuslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seines Eilantrags in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit.\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist, die Beigeladene des Ausgangsverfahrens war Professor bzw. Professorin der Besoldungsgruppe C 2 an der Fachhochschule für öffentli-\n\n\n                                       1/8\n\nche Verwaltung. Nachdem er von der bevorstehenden Beförderung der Beigeladenen auf eine C 3-Professur erfahren hatte, beantragte der Beschwerdeführer am\n11. November 2003 beim Verwaltungsgericht Hamburg die Gewährung einstweiligen\nRechtsschutzes. In dem Verfahren nahm die Freie und Hansestadt Hamburg dahingehend Stellung, bei der beabsichtigten Beförderung handele es sich nicht um eine\nBerufung auf eine Professorenstelle, sondern um eine \"Stellenhebung ad personam\"\nvon C 2 auf C 3 im Rahmen von Bleibeverhandlungen zur Abwehr eines auswärtigen\nRufs der Beigeladenen, für die es keines Auswahlverfahrens bedürfe. Das Verwaltungsgericht Hamburg gab dem Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom\n27. November 2003 statt. Zur Begründung führte es aus, die im Streit stehende Stelle\nhabe nicht ohne ihre vorherige Ausschreibung vergeben werden dürfen. Die Auswahl\ndes Beschwerdeführers sei jedenfalls möglich, weil er bereits auf einer Professorenstelle am Fachbereich Rechtswissenschaften unterrichte und deshalb für die Lehrtätigkeit in den der zu vergebenden C 3-Stelle zugedachten Fächern qualifiziert sei.\n\n  2. Auf die von der Stadt Hamburg und der Beigeladenen eingelegten Beschwerden           3\nhob das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung\nmit Beschluss vom 11. Dezember 2003 auf und lehnte den Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, es könne dahingestellt bleiben, ob eine Ausschreibungspflicht bestanden habe. Jedenfalls habe\nder Beschwerdeführer die Möglichkeit seiner Wahl für diesen Fall nicht glaubhaft gemacht. Aus seinem Vorbringen in dem Verfahren um die Verpflichtung zur Korrektur\nfachfremder Klausuren, welches im Jahr 2000 beim Oberverwaltungsgericht anhängig gewesen sei, ergebe sich, dass er für die vakante Stelle von Prof. A. in der Ausgestaltung der neuen Ausweisung offenkundig nicht geeignet, die Möglichkeit seiner\nBeförderung mithin ausgeschlossen sei. Zwar könne es zutreffen, dass der Beschwerdeführer seit 1999 zahlreiche Klausuren auch in den Fächern Allgemeines\nVerwaltungs-, Polizei- sowie Öffentliches Dienstrecht korrigiert habe und diese Korrekturen sämtlich unbeanstandet geblieben seien, er darüber hinaus über Erfahrungen in Staatsprüfungen verfüge, in denen er regelmäßig auch in den vorgenannten\nFächern als stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission teilnehme und er\nseine Kenntnisse auf diesen Gebieten aufgefrischt, erweitert und erheblich vertieft\nhabe. Es möge richtig sein, dass er sich vor allem im Zusammenhang mit der Diskussion um die Einführung des – das Strafprozess- und das Polizeirecht zusammenfassenden – Fachs \"Eingriffsrecht\" verstärkt mit diesen Rechtsbereichen befasst habe.\nDies ändere aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer seit 20 Jahren Lehrerfahrung ausschließlich in den Fächern Straf-, Strafverfahrens-, Ordnungswidrigkeitenund Bürgerliches Recht erworben habe und deshalb auch bei einer Ausschreibung\nder fraglichen C 3-Stelle chancenlos sei.\n\n                                          II.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung             4\nseiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Stellenvergabe ohne vorherige Ausschreibung und ohne seine Einbeziehung in die Auswah-\n\n\n                                          2/8\n\nlentscheidung verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Der angegriffene Beschluss verletze zudem Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. Das Oberverwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegung eines Anordnungsanspruchs überspannt. Es\nhabe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert, ohne ihm zuvor die Beschwerdebegründungen der Stadt Hamburg\nund der Beigeladenen zuzuleiten, und aus Schriftsätzen vorangegangener Gerichtsverfahren zitiert, die ihm nicht zur Kenntnis gegeben worden seien und zu denen er\nkeine Stellung habe nehmen können. Andernfalls hätte er die damaligen Umstände\ndes Gerichtsverfahrens darlegen und darauf hinweisen können, dass das Oberverwaltungsgericht seinerzeit entschieden habe, er sei auch in den Fächern einsetzbar,\nbezüglich derer ihm das Oberverwaltungsgericht nunmehr die Eignung abspreche.\n\n  2. Die Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg hat von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Die Beigeladene des Ausgangsverfahrens verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Bleibeverhandlungen\nhätten nur zu einer besoldungs-, nicht jedoch zu einer statusrechtlichen Änderung ihres Amtes geführt. Sie seien vom Haushalts- und Organisationsermessen des\nDienstherrn gedeckt, ohne dass es eines Auswahlverfahrens bedürfe. In einem solchen sei ein Erfolg des Beschwerdeführers im Übrigen auszuschließen.\n\n                                         III.\n Mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 – 2 BvQ 70/03 – hat das Bundesverfassungsgericht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und die Wirkung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt.\nDen Antrag auf Verlängerung der einstweiligen Anordnung lehnte es mit Beschluss\nvom 9. Juni 2004 – 2 BvQ 70/03 – ab, nachdem die Freie und Hansestadt Hamburg\nzugesichert hatte, die im Streit stehende Stelle erst nach Durchführung einer Ausschreibung zu besetzen.\n\n                                         IV.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          7\nDurchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt ist (§§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93b Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend offensichtlich begründet. Das Bundesverfassungsgericht\nhat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n  1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen         8\nArt. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG zulässig. Zwar war das fachgerichtliche Begehren des Beschwerdeführers darauf gerichtet, die Berufung der Beigeladenen vor Abschluss eines Auswahlverfahrens zu untersagen, an welchem auch er\nteilnehmen konnte; die Freie und Hansestadt Hamburg hat zwischenzeitlich die\nDurchführung einer Ausschreibung zugesichert. Dennoch ist hiermit die Belastung\ndes Beschwerdeführers durch den angefochtenen Beschluss nicht entfallen. Darin\n\n\n                                          3/8\n\nhat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, der Beschwerdeführer sei für die C\n3-Stelle \"offensichtlich ungeeignet\" und \"auch bei einer Ausschreibung […] offenkundig chancenlos\". Für den Beschwerdeführer besteht die Gefahr, dass ihm diese\nFeststellungen im Rahmen einer etwaigen Bewerbung auf die dann ausgeschriebene\nStelle entgegen gehalten werden.\n\n b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, ihm sei die Beschwerdebegründung der Stadt          9\nHamburg nicht zugeleitet worden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Er hat\nnicht geltend gemacht, was er im Fall der rechtzeitigen Kenntnis zusätzlich vorgetragen hätte. Folglich wurde das Beruhen der Entscheidung nicht in einer §§ 92, 23 Abs.\n1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise dargelegt.\n\n 2. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes.\n\n  a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Ansicht zu folgen ist, die Anhebung der       11\nBesoldung im Rahmen von Bleibeverhandlungen unterfalle mangels Vorliegens einer\nKonkurrenzsituation sowie aufgrund hochschulspezifischer Besonderheiten nicht\ndem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG und sei folglich entgegen § 4 Abs. 3\ndes Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (GFÖV) nicht auszuschreiben. Eine endgültige Festlegung in dieser Frage erforderte weitere tatsächliche Feststellungen, die zu treffen vorrangig den Fachgerichten obliegt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage in der angefochtenen Entscheidung dahingestellt\ngelassen und damit zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt, ein Bewerbungsverfahren habe durchgeführt werden müssen. Die Notwendigkeit eines Auswahlverfahrens ist jedenfalls nicht offensichtlich zu verneinen. Von ihr ist deshalb auch im\nRahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auszugehen.\n\n aa) § 4 Abs. 3 Satz 1 GFÖV schreibt – ebenso wie § 14 Abs. 1 Satz 2 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) – vor, dass Professuren, die wiederbesetzt werden sollen, von der Hochschule öffentlich auszuschreiben sind. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens der\nzuvor von Prof. A. innegehabte und derzeit vakante C 3-Lehrstuhl übertragen werden\nsollte. Hierfür spricht, dass sie die dem ehemaligen Lehrstuhl Prof. A. unterfallenden\nAufgaben wahrnehmen und dessen Stelle von der Besoldungsgruppe C 3 nach C 2\nabgewertet werden soll; die beabsichtigte Maßnahme geht damit über eine bloße\nAufwertung der von der Beigeladenen innegehabten Professur hinaus und erweckt\nden Anschein, dass im Rahmen der \"Bleibeverhandlungen\" eine Nachbesetzung der\nStelle von Prof. A. erfolgte. Bestärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass auch in den\nStellungnahmen des Personalrats der Polizei Hamburg vom 27. Oktober 2003 und\nder Präsidialabteilung vom 24. Oktober 2003 sowie in einem Schreiben des Rektors\nder Fachhochschule an den Hamburger Innensenator vom 28. Oktober 2003 von einer Umsetzung der Beigeladenen auf die vorhandene C 3-Professur ausgegangen\nwird. Die Beigeladene hat im Verfahren 2 BvQ 70/03 selbst von ihrer Umsetzung auf\n\n\n\n                                          4/8\n\ndie ehemals von Prof. A. besetzte Stelle gesprochen. Auch das Verwaltungsgericht\nhat festgestellt, der Beigeladenen solle die \"neu gewidmete C 3-Stelle (ehemals Prof.\nA.)\" zugewiesen werden.\n\n bb) Der Umstand, dass die Absprachen mit der Beigeladenen im Rahmen so genannter Bleibeverhandlungen getroffen wurden, berührt nicht die Anwendbarkeit des\n§ 4 Abs. 3 Satz 1 GFÖV. Die Bleibevereinbarung ist nicht geeignet, entgegenstehendes Gesetzesrecht zu überspielen.\n\n  (1) Es kann dahingestellt bleiben, ob es einen hergebrachten Grundsatz des Hochschullehrerbeamtenrechts gibt, wonach die Rechtsstellung der Professoren durch\nSonderzusagen in Form von Berufungsvereinbarungen bestimmt wird (vgl. BVerfGE\n43, 242 <277 f.>). Bleibezusagen sind eine besondere Art der Berufungsvereinbarungen. In ihnen können mit einem Professor, der nach auswärts berufen wird, Absprachen über Bedingungen getroffen werden, unter denen er sich verpflichtet, den Ruf\nabzulehnen. Wie auch bei Berufungsvereinbarungen, werden hierin häufig die besoldungsrechtliche Stellung des Hochschullehrers, die sachliche Ausstattung der Professur und der wissenschaftlichen Einrichtung sowie andere Arbeitsbedingungen geregelt (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 721 ff.). Anders als\nbei Berufungsvereinbarungen enthalten Bleibezusagen jedoch keine Verpflichtung\nzur Berufung in ein bestimmtes Beamtenverhältnis (vgl. Thieme, Berufungszusagen\nund Hochschulreform, S. 9).\n\n  (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG.      15\nDanach können in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 unter anderem aus Anlass\nvon Bleibeverhandlungen neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben werden. Abgesehen davon, dass deren nähere Ausgestaltung gemäß § 33 Abs.\n4 BBesG dem Landesgesetzgeber vorbehalten bleibt, die Hamburgische Verordnung\nüber Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (HmbHLeistBVO) jedoch erst am 4. Januar 2005 erlassen wurde, widerspricht diese Vorschrift der Annahme, der Besoldungsgesetzgeber habe die Vergabe eines Beförderungsamtes zum möglichen Inhalt von Bleibeverhandlungen erklären wollen.\n§ 33 Abs. 1 BBesG spricht lediglich von der Vergabe von Leistungsbezügen. Zudem\nbeschränkt § 33 Abs. 3 BBesG die Ruhegehaltfähigkeit der zusätzlich vereinbarten\nBezüge auf 40 v.H.; nach § 8 Abs. 3 HmbHLeistBVO kann dieser Satz unter bestimmten Voraussetzungen auf maximal 80 v.H. angehoben werden. Die Bezüge eines Beförderungsamtes sind hingegen in voller Höhe ruhegehaltfähig.\n\n (3) Gegen eine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 3 Satz 1 GFÖV spricht              16\nschließlich auch, dass die Parallelvorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbHG bereits\neine – hier nicht einschlägige – Ausnahme von der Ausschreibungspflicht enthält.\nDass der Gesetzgeber nur in diesem Fall eine Vergabe ohne vorherige Ausschreibung vorgesehen hat, steht der Annahme einer weiteren Ausnahme zusätzlich entgegen.\n\n b) Ist mithin für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung von der Notwen-        17\n\n\n                                          5/8\n\ndigkeit eines Auswahlverfahrens und damit der Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 GG\nauszugehen, so hat das Oberverwaltungsgericht die aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33\nAbs. 2 GG folgenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs in verfassungswidriger Weise überspannt. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt der\nAnspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie\nEntscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz setzt zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs lediglich voraus, dass die Aussichten des Beschwerdeführers, im Falle eines\nordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind, d. h. seine\nAuswahl muss als möglich erscheinen (BVerfG, DÖD 2003, S. 17 <18>).\n\n  Dem trägt der angegriffene Beschluss nicht hinreichend Rechnung. Zwar hat sich        18\ndas Oberverwaltungsgericht auf diesen Maßstab berufen. Die vom Gericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht die von ihm gezogene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei bei einer Ausschreibung der C 3-Stelle offensichtlich\nchancenlos. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Oberverwaltungsgericht zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt hat, er habe bereits zahlreiche Klausuren\nbeanstandungslos auch in den Fächern Allgemeines Verwaltungs-, Polizei- sowie Öffentliches Dienstrecht korrigiert, verfüge darüber hinaus über Erfahrungen in Staatsprüfungen, in denen er regelmäßig auch in den vorgenannten Fächern als stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission teilnehme, habe seine Kenntnisse auf\nden entsprechenden Gebieten aufgefrischt, erweitert und erheblich vertieft und sich\nverstärkt mit diesen Rechtsbereichen befasst. Vor diesem Hintergrund sowie unter\nBerücksichtigung der langjährigen lehrenden Tätigkeit des Beschwerdeführers findet\ndie Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, die Möglichkeit einer Ernennung des\nBeschwerdeführers sei ausgeschlossen, allein in der vom Gericht herangezogenen\nfehlenden Lehrerfahrung auf diesen Fachgebieten keine hinreichende Grundlage,\nzumal sich das Gericht nicht mit der – vom Beschwerdeführer bestrittenen - Qualifikation der Beigeladenen auseinandergesetzt und in dem Verfahren aus dem Jahr 1997/\n98 entschieden hat, der Beschwerdeführer sei für alle Rechtsfächer einsetzbar.\n\n  3. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, sich vor ihrem Erlass zu dem einer gerichtlichen Entscheidung\nzugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (BVerfGE 84, 188\n<190>; 86, 133 <144>; 89, 28 <35>). Dementsprechend darf das Gericht nur solche\nTatsachen verwerten, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten\n(BVerfGE 20, 347 <349>; 89, 381 <392>), was einschließt, dass das Gericht neuen\nTatsachenvortrag einer Partei nur dann in seiner Entscheidung berücksichtigen darf,\nwenn es die diesbezüglichen Schriftsätze den anderen Beteiligten zuvor zur Kenntnis\ngebracht hat (BVerfGE 19, 32 <36 f.>; 55, 95 <98>; 67, 96 <99>). Das Gericht hat\nseine Entscheidung maßgeblich auf die bereits in der Beschwerdeschrift der Beigeladenen enthaltenen Zweifel an der Qualifikation des Beschwerdeführers gestützt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer rechtzeitig zur Stellungnahme zugelei-\n\n\n\n                                         6/8\n\ntet. Er ist hierauf auch in seiner Äußerung dem Oberverwaltungsgericht gegenüber\neingegangen.\n\n 4. Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG sind dem Beschwerdeführer die notwendigen           20\nAuslagen zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              21\n\n             Hassemer               Di Fabio             Landau\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n1. August 2006 - 2 BvR 2364/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060801_2bvr236403.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060801.2bvr236403\n\n\n\n\n                                        8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-01/2-bvr-2364-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-01/2-bvr-2364-03","retrieved":"2026-07-10 10:55:16.043444+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-08-01/2-bvr-2364-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-08-01","dockets":["2 BvR 2364/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060801.2bvr236403","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060801.2bvr236403"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.08.2006 – 2 BvR 2364/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-08-01/2-bvr-2364-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. 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