{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060727.2bvr141606","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"2 BvR 1416/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1416/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn T...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Klausing, Himstedt,\n                   Klein, Lortzingstraße 1, 30177 Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 15. Juni 2006 – 2 T 29/\n         06 –,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 26. Mai 2006 – 461 C\n          6841/06 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 en Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein         1\nAnnahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie\ndient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen\nRechten des Beschwerdeführers; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme fehlenden Feststellungsinteresses durch das Landgericht wendet, ist die Verfassungsbeschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Der allgemeine Justizgewährungsanspruch ist nicht verletzt.\n\n a) Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gegen Hoheitsakte der öffentlichen Gewalt gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus\n\n\n\n                                         1/4\n\nim Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs als Bestandteil des\nRechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2\nAbs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99 <107>; 107, 395 <401>). Der allgemeine Justizgewährungsanspruch, der sich in seinem rechtsstaatlichen Kerngehalt nicht von der\nRechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterscheidet (vgl. BVerfGE 107, 395\n<401>), schließt es nicht aus, den Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängig zu machen, namentlich das Vorliegen eines\nRechtsschutzinteresses zu verlangen (vgl. BVerfGE 9, 194 <199 f.>; 27, 297 <310>;\n77, 275 <284>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>). Allerdings darf der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 52, 203 <207>; 110, 77 <85>).\n\n  b) Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Mit Rücksicht auf die Vereinsautonomie und im   4\nHinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig den Verfahrensordnungen\nder Partei unterworfen hat, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass\ndie Fachgerichte die Nachprüfung vereins- oder parteirechtlicher Entscheidungen\ndurch staatliche Gerichte grundsätzlich für unzulässig gehalten haben, solange das\nMitglied nicht die satzungsmäßigen Rechtsmittel ausgeschöpft hat (vgl. BGHZ 13, 5\n<15 f.>; 47, 172 <174>; 106, 67 <69 f.>; OLG Frankfurt am Main, NJW–RR 2000, S.\n1117 <1118>; OLG Düsseldorf, NJW–RR 1988, S. 1271 <1272>; LG Hamburg, NJW\n1992, S. 440 <441>). Dadurch soll vermieden werden, dass die Gerichte unnötig angerufen werden und sie in die Selbstverwaltung des Vereins eingreifen, solange keine abschließende Entscheidung der zuständigen Vereinsorgane zustande gekommen ist (vgl. BGHZ 13, 5 <16>; 47, 172 <174>). Etwas anderes soll ausnahmsweise\ndann gelten, wenn dem Mitglied die Verweisung auf das vereinsinterne Verfahren\naus besonderen Gründen nicht zumutbar wäre (vgl. BGHZ 47, 172 <174>; BGHZ\n106, 67 <69 f.>). Dies kann etwa auch bei der Anfechtung von innerparteilichen\nWahlentscheidungen der Fall sein. Wird der dem Verband zuzubilligende Zeitraum\nfür eine verbandsinterne Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl überschritten,\nso kann dies vor den ordentlichen Gerichten zur Nachprüfung gestellt werden. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Wahl sind ihrer Natur nach eilbedürftig (vgl.\nBGHZ 106, 67 <69 f.>).\n\n Im vorliegenden Fall ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse bei dem Beschwerdeführer gesehen hat, der erst am\nTag der landgerichtlichen Entscheidung und damit erst fast einen Monat nach der\nEntscheidung des Kreisparteigerichts den nach der Parteigerichtsordnung vorgesehenen Instanzenweg beschritten hat. Das Landgericht musste es von Verfassungs\nwegen nicht als ausgeschlossen oder auch nur als fern liegend ansehen, dass der\nBeschwerdeführer rechtzeitigen Rechtsschutz durch das Landesparteigericht hätte\nerlangen können. Die Parteigerichtsordnung der Christlich-Demokratischen Union\nDeutschlands vom 5. Oktober 1971, zuletzt geändert am 26. Oktober 1992, sieht in\n§ 35 ausdrücklich die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vor,\ndie im Beschwerdeverfahren durch das Beschwerdegericht ergehen kann (§ 36\n\n\n\n                                          2/4\n\nAbs. 1 Satz 2 der Parteigerichtsordnung). Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 PGO kann in dringenden Fällen der Vorsitzende allein entscheiden. Weshalb es das Landgericht hätte\nfür unzumutbar halten müssen, diesen Rechtsweg zu beschreiten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n 2. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr den Erlass einer einstweiligen Anordnung      6\ndurch das Bundesverfassungsgericht offenbar auch deswegen begehrt, weil seit etwa drei Wochen keine Reaktion des Landesparteigerichts zu verzeichnen sei, ist der\nRechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Unbeschadet dessen, dass der\nBeschwerdeführer sein Begehren gegenüber dem Landesparteigericht nicht als Eilantrag gekennzeichnet hat, handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der zunächst\ngegenüber den Fachgerichten geltend zu machen wäre.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 7\n\n                Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Juli 2006 - 2 BvR 1416/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2006 - 2 BvR 1416/06 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060727_2bvr141606.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060727.2bvr141606\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-27/2-bvr-1416-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-27/2-bvr-1416-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:15.632462+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-07-27/2-bvr-1416-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-07-27","dockets":["2 BvR 1416/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060727.2bvr141606","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060727.2bvr141606"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.07.2006 – 2 BvR 1416/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-27/2-bvr-1416-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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