{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060719_1bvr135106","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060719.1bvr135106","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-07-19","aktenzeichen":"1 BvR 1351/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1351/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts W...\n\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 27. April 2006 - 16 VA 1/\n      06 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Juli 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer begehrt die Aufnahme in eine beim Amtsgericht geführte            1\nAuswahlliste für Insolvenzverwalter.\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist selbständiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Seine Bewerbung um Aufnahme in die beim Amtsgericht H. geführte \"Liste\nder Insolvenzverwalter/innen und Treuhänder/innen\" wurde abschlägig beschieden.\nEs würden nur solche Personen in die Liste aufgenommen, die, anders als der Beschwerdeführer, über praktische Erfahrungen in der Abwicklung von Insolvenzverfahren verfügten. Praktische Erfahrungen zumindest in kleineren bis mittleren Verfahren\nseien auch für die Beauftragung als Gutachter und für die Bestellung zum vorläufigen\nInsolvenzverwalter unverzichtbar.\n\n  Den hiergegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht zurück. Die vom Amtsgericht angelegten Kriterien seien sachgerecht. Der Zweck der Insolvenzordnung sei nicht die gleichmäßige Verteilung von Erwerbschancen an die als Insolvenzverwalter tätigen Personen,\nsondern - im Interesse der Gläubiger und auch des Schuldners - die wirkungsvolle Insolvenzverwaltung.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der         4\nArt. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Es fehle bereits an der erforderlichen gesetzli-\n\n\n                                         1/4\n\nchen Regelung des Vorauswahlverfahrens. Darüber hinaus komme ein genereller\nAusschluss von fachlich geeigneten Bewerbern nicht in Betracht, weil es auch einfach gelagerte Verfahren gebe, die ohne Erfahrung bewältigt werden könnten.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die            5\nVoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere durch den Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 (1\nBvR 2530/04) geklärt, so dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die\nAnnahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat\nkeine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fehlt es nicht an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für das im vorliegenden Fall durchgeführte Vorauswahlverfahren. Bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters (§ 56 Abs. 1 InsO), eines\nvorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 56 Abs. 1 InsO) oder eines Gutachters (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO) räumt das Gesetz\ndem zuständigen Insolvenzrichter ein weites Auswahlermessen ein. Die fehlerfreie\nAusübung dieses Ermessens können die Bewerber um ein solches Amt auf Grund\ndes Art. 3 Abs. 1 GG beanspruchen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom\n23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, Umdruck S. 18 f.). Es ist Aufgabe der Fachgerichte,\nKriterien für die Feststellung der Eignung eines Bewerbers sowie für eine sachgerechte Ermessensausübung zu entwickeln. Soweit die Bewerber in Auswahllisten\naufgenommen werden, bleibt den Fachgerichten deren Gestaltung überlassen (vgl.\nBVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, Umdruck\nS. 26).\n\n 2. Der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts, die die Verweigerung         7\nder Aufnahme in die Vorauswahlliste bestätigt hat, ist auch keine grundsätzliche Verkennung des Bedeutungsgehalts der als verletzt gerügten Grundrechte zu entnehmen.\n\n  a) Mit Blick auf die Chancengleichheit der Bewerber muss allerdings in eine Auswahlliste jeder Bewerber eingetragen werden, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens\ngelöste Eignung für das erstrebte Amt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfüllt\n(vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, Umdruck S. 26). Dies hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall beachtet; denn es\nhat den Beschwerdeführer als generell nicht geeignet angesehen und aus diesem\nGrund die Nichtaufnahme in die Auswahlliste nicht beanstandet.\n\n b) Auch das Kriterium, auf dessen Grundlage das Oberlandesgericht die generelle        9\n\n\n                                         2/4\n\nEignung des Beschwerdeführers für das Amt des Insolvenzverwalters, des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Gutachters verneint hat, ist verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden. Ein Verfassungsverstoß ist nicht schon dann gegeben, wenn\neine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler\nmuss vielmehr auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung\nund Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 100, 214\n<222>).\n\n  Zwar erscheint es nicht sachwidrig, auch einen Bewerber ohne praktische Erfahrung, jedoch mit ausreichendem theoretischem Wissen zum Insolvenzverwalter in\neinfach gelagerten Verfahren, namentlich im Bereich von Verbraucherinsolvenzen,\nzu bestellen. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Recht des Beschwerdeführers auf\nchancengleichen Zugang namentlich zum Insolvenzverwalteramt ist jedoch nicht verletzt, wenn die fachliche Eignung von Bewerbern um das Insolvenzverwalteramt - wie\nim vorliegenden Fall - davon abhängig gemacht wird, dass praktische Erfahrungen\ndurch Tätigkeiten in Insolvenzverfahren nachgewiesen sind. Insbesondere wird dem\nBeschwerdeführer hierdurch der Zugang zum Insolvenzverwalteramt nicht gänzlich\nverstellt oder in unzumutbarer Weise erschwert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können die verlangte Qualifikation nicht nur solche Personen erwerben, die bei einem Insolvenzverwalter angestellt sind oder angestellt waren. Vielmehr\nist es auch dem Beschwerdeführer mit eigener Kanzlei möglich, die geforderten praktischen Erfahrungen zu sammeln. Die selbständige Berufsausübung hindert ihn nicht\ndaran, mit einem Insolvenzverwalter zusammen zu arbeiten und auf diesem Weg die\nvom Oberlandesgericht geforderte \"federführende Bearbeitung\" von Insolvenzverfahren unter Aufsicht und Verantwortung eines Insolvenzverwalters zu erbringen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    11\n\n                Papier                Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n19. Juli 2006 - 1 BvR 1351/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2006\n                - 1 BvR 1351/06 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060719_1bvr135106.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060719.1bvr135106\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/07/rk20060719_1bvr135106.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-19/1-bvr-1351-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/07/rk20060719_1bvr135106.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/07/rk20060719_1bvr135106.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-19/1-bvr-1351-06","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/07/rk20060719_1bvr135106.html","retrieved":"2026-07-10 10:55:14.886762+00:00"}}