{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060714.2bvr105805","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-07-14","aktenzeichen":"2 BvR 1058/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1058/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Felix Busse und Koll.,\n                   Oxfordstraße 21, 53111 Bonn -\ngegen a) das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtunggemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 10. September\n         2004,\n\n      b) den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte\n         der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl <BE>, S.\n         380)\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Juli 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Der Beschwerdeführer, ein Richter am Finanzgericht Berlin, wendet sich mit seiner    1\nVerfassungsbeschwerde gegen den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer\nFachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 10. September 2004, soweit\nsie aus seiner Sicht die Auflösung des Finanzgerichts Berlin zum 1. Januar 2007 und\nden Verlust der Ausübung des ihm übertragenen Amtes, die automatische Übernahme von planmäßigen Richtern der bisherigen Fachobergerichte der Länder Berlin\nund Brandenburg durch das gemeinsame Fachobergericht, die Fortsetzung des\nDienstverhältnisses mit beiden Ländern und die mit der Sitzverlegung verbundene\nVersetzung in ein anderes Bundesland vorsehen.\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                          II.\n  Mit der am 30. Juni 2005 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 33 Abs. 5 und Art. 97 GG.\n\n  1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Es liege eine Ausnahme gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vor,\nda die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung sei. Ein rechtswidriger\nEingriff in die richterliche Unabhängigkeit könne stets Auswirkungen auf die in der\nZeit dieser Verletzung fallenden richterlichen Entscheidungen haben. Zudem bestehe ein verfassungsgerichtliches Verwerfungsmonopol. Die später mögliche verwaltungsgerichtliche Klage gegen die verfügte Versetzung könne nicht durch fachgerichtliche Erwägungen verändert werden, da diese Versetzung auf einen\nunmittelbaren Gesetzesbefehl zurückgehe. Überdies sei keine fachgerichtliche Aufklärung der Sach- und Rechtsfragen möglich. Die Gesetzesregelung gebe der Behörde keinen Spielraum.\n\n  Weiter könne er auf fachgerichtlichem Weg keinen zeitgerechten Rechtsschutz erlangen. Mit Inkrafttreten der Rechtsvorschrift am 1. Januar 2007 werde das Finanzgericht Berlin unmittelbar kraft Gesetzes aufgelöst und er selbst auf Dauer von seiner\nrichterlichen Tätigkeit beim Finanzgericht ausgeschlossen. Darüber hinaus sei der\nZeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsvorschrift identisch mit der Versetzung. Effektiver Rechtsschutz sei daher nur im Wege der Verfassungsbeschwerde zu erlangen.\n\n 2. Der Staatsvertrag greife in rechtsverletzender Weise in sein richterliches Amtsverhältnis ein, indem er ihm - ohne Erfordernis seiner Zustimmung - das übertragene\nAmt entziehe, den Wechsel des Dienstherrn und die Begründung eines doppelten\nDienstverhältnisses bewirke.\n\n  a) Die Schaffung eines doppelten Dienstverhältnisses für die vorhandenen Richter        6\nder Ursprungsgerichte verstoße gegen die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit\nund sei nicht durch Art. 97 Abs. 2 GG legitimiert. Durch die Erweiterung des richterlichen Amtsverhältnisses auf multiple Dienstherren entstünde ein grundsätzlich unauflösbarer Interessenkonflikt, da keine Präponderanz des ursprünglichen Dienstverhältnisses verfügt werde. Diese Unsicherheit wirke sich auf die richterliche\nUnabhängigkeit aus. Erschwerend sehe der Staatsvertrag vor, dass die planmäßigen\nRichter beim gemeinsamen Finanzgericht nur noch dem Recht des Sitzlandes sowie\nder Dienstaufsicht Brandenburgs unterstellt seien. Dies führe zu einem rechtswidrigen Austausch der das Amtsverhältnis konkretisierenden Rechtsvorschriften.\n\n  b) Der Staatsvertrag legitimiere nicht die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts in Cottbus. Zwar können nach § 3 Abs. 2 FGO mehrere Länder die Errichtung\neines gemeinsamen Finanzgerichts vereinbaren. Zweckbestimmung sei aber, dass\nFinanzgerichte nicht ausschließlich an Ländergrenzen, sondern am tatsächlichen Bedarf zu orientieren seien. Bei wesentlichen Veränderungen der Gerichtsorganisation\nverlange die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zudem die Beachtung\nund Berücksichtigung der Gemeinwohlzwecke. Diese Voraussetzungen seien vorlie-\n\n\n                                          2/7\n\ngend nicht erfüllt.\n\n Die Abschaffung eines eigenen Finanzgerichts in Berlin sei nicht gerechtfertigt. Die      8\nSitzwahl Cottbus erschwere den Klägern die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen. Der Standort sei mit Blick auf die Bedürfnisse der Rechtspflege sachwidrig und\nverstoße gegen die Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).\n\n c) Fraglich sei, ob eine staatsvertragliche Vereinbarung, verbunden mit der späteren parlamentarischen Zustimmung, den Gesetzesvorbehalt erfülle, der bei einem\ngrundrechtsrelevanten Eingriff zu fordern sei. Die Mitwirkung des Gesetzgebers habe\nsich auf den bloßen Akt der Zustimmung oder Ablehnung beschränkt. Weiter habe\nder Senat bereits keinen Staatsvertrag im Vorgriff auf eine erhoffte kompetenzbegründende Maßnahme des Abgeordnetenhauses abschließen dürfen.\n\n Da es sich bei der Zusammenlegung der vier Obergerichte um eine teilweise Vorwegnahme der Länderfusion handele, hätten zudem die Voraussetzungen des\nArt. 97 BerlVerf vorliegen müssen. Dies sei nicht der Fall.\n\n Schließlich lasse sich der Staatsvertrag nicht mit der extremen Haushaltslage vereinbaren.\n\n                                          III.\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht              12\nvor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche\nBedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1\nBVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, denn sie hat keine\nAussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.                                             13\n\n a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus,           14\ndass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist. Selbstbetroffenheit ist jedenfalls dann\ngegeben, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Regelung ist. Gegenwärtig ist\ndie Betroffenheit, wenn die angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell und nicht nur virtuell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr\nkorrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie\nder Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird. Unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren\nVollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert (vgl.\nBVerfGE 102, 197 <206 f.>; m.w.N.). Wenn das Gesetz zu seiner Durchführung\nrechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollziehungsakt voraus\nsetzt, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und\nden gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbe-\n\n\n\n                                           3/7\n\nschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 109, 279 <306>; m.w.N.).\n\n b) Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht vor.\n\n  aa) Die Regelungen des Gesetzes und des Staatsvertrages greifen nicht direkt in       16\nseine Rechtsstellung ein. Ihnen ist nicht zu entnehmen, dass alle planmäßigen Richter des bisherigen Finanzgerichts Berlin zwingend, d.h. ohne jede Ausnahmemöglichkeit - etwa im Hinblick auf das Vorliegen persönlicher Hinderungsgründe -, an das\nneue gemeinsame Finanzgericht zu versetzen sind. Erst durch die notwendige Versetzungsverfügung wird im Einzelfall ersichtlich, ob es zu einer solchen Versetzung\nkommt. Weiter sehen Gesetz und Staatsvertrag nicht vor, dass die planmäßigen\nRichter der bisherigen Fachobergerichte bei Versetzung an ein gemeinsames Fachobergericht automatisch im Dienste beider Länder stehen. Nach Art. 29 Abs. 2 des\nStaatsvertrages gilt für die Übernahme von planmäßigen Richtern vielmehr Art. 2\nAbs. 1 Satz 6 entsprechend. Danach werden die Richter gemeinschaftlich von den\nLandesregierungen ernannt und entlassen; die Urkunden werden gemeinsam vollzogen. Entsprechend heißt es in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Begründungsentwurf zum Staatsvertrag (Fassung 15-3-04) zu Art. 29 Abs. 2 des Staatsvertrages, dieser stelle klar, dass die Übernahme von planmäßigen Richtern\n\"statusrechtlich noch eines Ernennungsaktes\" bedürfe.\n\n  bb) Es kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer          17\nunmittelbar durch Gesetz und Staatsvertrag sein konkretes Richteramt am Finanzgericht Berlin verlieren wird. Nach seinem eigenen Vortrag ist vielmehr die Verfügung\nseiner Versetzung zum 1. Januar 2007 zu erwarten. Der Verlust seines bisherigen\nRichteramtes folgt dann aber unmittelbar aus der Versetzungsmaßnahme. Eine eigenständige Belastung des Beschwerdeführers durch die zum 1. Januar 2007 erfolgende Auflösung des Finanzgerichts Berlin ist nicht ersichtlich. Die Versetzungsmaßnahme steht vielmehr solchen gleich, in denen es ohne Auflösung eines Gerichts\nzum Verlust des konkreten Richteramtes infolge einer Veränderung der Einrichtung\nder Gerichte kommt.\n\n cc) Da die zu erwartende Versetzung des Beschwerdeführers eine Maßnahme infolge der Veränderung der Gerichtsorganisation darstellt, steht dem Beschwerdeführer\nhiergegen gemäß § 39 Nr. 5 a Berliner Richtergesetz der Rechtsweg vor das Dienstgericht offen. Diesen Rechtsweg muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer\nVerfassungsbeschwerde erschöpfen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).\n\n 2. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 97 GG ist zudem nicht ersichtlich.\n\n a) Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 97 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n Danach zählt zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts, die der           21\nGesetzgeber zu beachten hat, insbesondere auch der Grundsatz der sachlichen und\n\n\n                                         4/7\n\npersönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <391 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29.\nFebruar 1996 - 2 BvR 136/96, NJW 1996, S. 2149 <2150>). Nach Art. 97 Abs. 1 GG\nmüssen Richter \"unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen\" sein. Diese sachliche\nUnabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von\nWeisungen fällen kann (vgl. BVerfGE 14, 56 <69>). Die sachliche Unabhängigkeit\nwird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 <346>; 14, 56 <70>; 17, 252 <259>; 18, 241\n<255>; 26, 186 <198 f.>; 42, 206 <209>; 87, 68 <85>). Danach können \"die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter … wider ihren Willen nur kraft\nrichterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die\nGesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt\nwerden\" (vgl. BVerfGE 4, 331 <344 f.>). Einen Eingriff in die durch Art. 97 GG garantierte persönliche Unabhängigkeit ermöglicht zudem Art. 97 Abs. 2 Satz 3 GG,\nwonach ein Richter bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke auch gegen seinen Willen an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte\nentfernt werden kann (vgl. BVerfGE 2, 307 <320>). Nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts fallen die Errichtung und Aufhebung von Gerichten sowie die Änderung der Grenzen ihrer Bezirke mit Rücksicht auf ihre Bedeutung für die\nUnabhängigkeit der Rechtspflege im Rechtsstaat allerdings derart aus dem Rahmen\nder allgemeinen Behördenorganisation, dass sie grundsätzlich nur durch formelles\nGesetz angeordnet werden dürfen (vgl. BVerfGE 2, 307 <316, 320>; 24, 155 <166>).\n\n  b) Eine Verletzung der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit der Richter         22\ndurch das vom Beschwerdeführer angegriffene Gesetz und den Staatsvertrag ist unter Anwendung dieser Maßstäbe nicht festzustellen. Die durch Gesetz erfolgende Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts der Länder Berlin und Brandenburg sowie weiterer gemeinsamer Obergerichte stellt unzweifelhaft eine Veränderung der\nEinrichtung der Gerichte im Sinne von Art. 97 Abs. 2 Satz 3 GG dar. Gegenteiliges\nbehauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Da mit der Errichtung des gemeinsamen Finanzgerichts die vorherigen Finanzgerichte in Berlin und Brandenburg nicht\nmehr bestehen, müssen hinsichtlich der betroffenen Richter die in Art. 97 Abs. 2 Satz\n3 GG für einen solchen Fall vorgesehenen Maßnahmen - Versetzung an ein anderes\nGericht oder Entfernung aus dem Amte - erfolgen.\n\n aa) Dabei bestehen gegen eine Versetzung von Berliner Richtern an das gemeinsame Finanzgericht Berlin-Brandenburg auch vor dem Hintergrund des außerhalb der\nLandesgrenzen von Berlin gewählten Gerichtssitzes in Cottbus von Verfassungs wegen keine Bedenken. Weder Art. 97 GG noch Art. 33 Abs. 5 GG gebieten, dass ein\nRichter sein konkretes Richteramt an einem innerhalb der Landesgrenzen befindlichen Gericht haben muss. Entscheidend ist, dass es sich bei dem vorgesehenen Finanzgericht Berlin-Brandenburg um ein Gericht handelt, welches (auch) zur Berliner\nLandesgerichtsbarkeit gehört. Eine Versetzung an das gemeinsame Finanzgericht\n\n\n\n                                         5/7\n\nBerlin-Brandenburg wäre damit eine solche \"an ein anderes Gericht\" im Sinne von\nArt. 97 Abs. 2 Satz 3 GG.\n\n  bb) Soweit die Länder Berlin und Brandenburg geregelt haben, dass die planmäßigen Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes im Dienste beider Länder stehen, ist dies ebenfalls mit Art. 97 und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Es lässt sich bereits kein durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützter hergebrachter Grundsatz des\nRichteramtsrechts feststellen, laut dessen ein Richter, der sein Richteramt an einem\nländerübergreifenden Gericht inne hat, nicht im Dienste mehrerer Länder stehen\nkann. Die Länder Berlin und Brandenburg können bei ihrer Vorgehensweise vielmehr\nan die bisherige Praxis anknüpfen. Entsprechende Regelungen gab es beim früheren\ngemeinschaftlichen Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und\nSchleswig-Holstein (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Staatsvertrages, GVBl SH 1956, S. 1 f.)\nund gibt es, beschränkt auf die (Vize-)Präsidentin oder den (Vize-)Präsidenten, beim\nLandessozialgericht Niedersachsen-Bremen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Staatsvertrages,\nNds. GVBl 2002, S. 69). Die richterliche Tätigkeit an einem länderübergreifenden Gericht stellt unabhängig von der Zuordnung des Richters zu einem oder mehreren\nDienstherren eine Ausübung der Rechtsprechung für die an dem Gericht beteiligten\nLänder dar. Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit lässt sich dabei nicht feststellen. Der Richter ist ungeachtet der Anzahl seiner Dienstherren nach Art. 97 Abs. 1\nGG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.\n\n  cc) Wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 5 in        25\nVerbindung mit Art. 97 GG darauf stützt, die Zuordnung zu zwei Dienstherren unterliege nach Staatsvertrag und Gesetz keinem Zustimmungserfordernis der betroffenen Richter, ist nicht ersichtlich, auf welche konkrete Regelung sich diese Behauptung bezieht. Art. 29 des Staatsvertrages, der Regelungen zur Übernahme von\nplanmäßigen Richtern enthält, sieht in Abs. 2 eine entsprechende Anwendung von\nArt. 2 Abs. 1 Satz 6 vor. Danach werden die Richter gemeinschaftlich von den Landesregierungen ernannt und entlassen und die Urkunden gemeinsam vollzogen.\nNach der angeführten Gesetzesbegründung dient dies der Klarstellung, dass die\nÜbernahme der bisherigen Richter statusrechtlich noch eines Ernennungsaktes bedürfe.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      27\n\n              Hassemer                 Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                           6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Juli 2006 - 2 BvR 1058/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 1058/05 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060714_2bvr105805.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060714.2bvr105805\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-14/2-bvr-1058-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":14},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-14/2-bvr-1058-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:13.842921+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-07-14/2-bvr-1058-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-07-14","dockets":["2 BvR 1058/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060714.2bvr105805","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060714.2bvr105805"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.07.2006 – 2 BvR 1058/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-14/2-bvr-1058-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/97","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"97","label":"Art 97 GG","mentions":14},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"FGO/3","law":"FGO","abbreviation":"FGO","ref":"3","label":"§ 3 FGO","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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