{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060714.1bvr101706","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-07-14","aktenzeichen":"1 BvR 1017/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1017/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n1.      der Minderjährigen A...,\n\n2.      der Frau A...,\n\n3.      des Herrn I...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Reymar v. Wedel und Hasso v. Wedel,\n                   Schellendorffstraße 5, 14199 Berlin -\ngegen § 12 Abs. 6 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes\n      des Landes Berlin vom 30. März 2006 (GVBl S. 299)\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   die Richterin Haas\n                                   und die Richter Bryde,\n                                   Eichberger\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Juli 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Einführung des Ethikunterrichts im Land\nBerlin als ordentliches Lehrfach ohne Abmeldemöglichkeit.\n\n                                          I.\n 1. Mit Wirkung für das am 21. August 2006 beginnende Schuljahr 2006/2007 wird im        2\nLand Berlin ein \"Ethikunterricht\" für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 als ordentliches\nLehrfach eingeführt; die Änderung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Die Einführung\ndes Unterrichts erfolgt schrittweise, zunächst soll er im Schuljahr 2006/2007 in der\nJahrgangsstufe 7 unterrichtet und in den Folgejahren auf jeweils eine weitere Jahrgangsstufe erstreckt werden (vgl. Art. I Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b) sowie Art. II des\nErsten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 30. März 2006, GVBl 2006,\n\n\n                                          1/7\n\nS. 299; im Folgenden: SchulGÄndG).\n\n Die durch das Änderungsgesetz als neuer Absatz 6 in § 12 Schulgesetz Berlin            3\n(SchulG) eingefügte Rechtsgrundlage für den Ethikunterricht hat - zusammen mit der\nneu gefassten Überschrift - folgenden Wortlaut:\n\n§ 12 Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete, Lernfelder, Ethik             4\n\n(1) ...                                                                                 5\n\n(6) 1Das Fach Ethik ist in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach für alle Schülerinnen und Schüler. 2Ziel des Ethikunterrichts ist\nes, die Bereitschaft und Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer kulturellen, ethnischen, religiösen und weltanschaulichen Herkunft zu fördern,\nsich gemeinsam mit grundlegenden kulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens, des gesellschaftlichen Zusammenlebens sowie mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten konstruktiv auseinander zu setzen. 3Dadurch sollen\ndie Schülerinnen und Schüler Grundlagen für ein selbstbestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben gewinnen und soziale Kompetenz, interkulturelle Dialogfähigkeit und ethische Urteilsfähigkeit erwerben. 4Zu diesem Zweck werden Kenntnisse der Philosophie sowie weltanschaulicher und religiöser Ethik sowie über\nverschiedene Kulturen, Lebensweisen, die großen Weltreligionen und zu Fragen der\nLebensgestaltung vermittelt. 5Das Fach Ethik orientiert sich an den allgemeinen\nethischen Grundsätzen, wie sie im Grundgesetz, in der Verfassung von Berlin und\nim Bildungs- und Erziehungsauftrag der §§ 1 und 3 niedergelegt sind. 6Es wird weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet. 7Im Ethikunterricht sollen von den\nSchulen einzelne Themenbereiche in Kooperation mit Trägern des Religions- und\nWeltanschauungsunterrichts gestaltet werden. 8Die Entscheidung, in welcher Form\nKooperationen durchgeführt werden, obliegt der einzelnen Schule. 9Die Schule hat\ndie Erziehungsberechtigten rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und\nForm des Ethikunterrichts zu informieren.\n\n  Inhaltlich weiter ausgestaltet wird der Ethikunterricht durch den \"Berliner Rahmenlehrplan für die Sekundarstufe I- Ethik\".\n\n  Während in der vorangegangenen politischen und parlamentarischen Diskussion           8\nteilweise eine Wahlmöglichkeit zwischen den Fächern Religion und Ethik-Philosophie\ngefordert worden war (vgl. Antrag der FDP, Drucks des Abgeordnetenhauses Berlin\n15/1817, S. 2, sowie insbes. Anträge der Fraktion der CDU zur Änderung des Schulgesetzes, Drucks 15/3689, § 13 Abs. 1 des Entwurfs, sowie Drucks. 15/4695, § 12\nAbs. 6 Satz 1 und § 13 Abs. 1 des Entwurfs), sah der Gesetz gewordene Entwurf des\nSenats die Einführung des Ethikunterrichts als Pflichtfach ohne Wahlmöglichkeit vor\n(vgl. Drucks 15/4698, § 12 Abs. 6 Satz 1 <S. 5>). Der Senatsentwurf begründete dies\ndamit, dass die in § 12 Abs. 6 SchulGÄndG angestrebten Ziele nur durch die Auseinandersetzung aller Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse gefördert werden\nkönnten, was die verpflichtende Teilnahme ohne Abmeldemöglichkeit voraussetze\n\n\n\n                                         2/7\n\n(vgl. Drucks 15/4698, Vorlagenbegründung S. 4).\n\n Der Ethikunterricht tritt so als Pflichtfach ohne Abmeldemöglichkeit neben den in        9\n§ 13 SchulG geregelten Religionsunterricht. Eine ausdrückliche Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts ist im Schulgesetz nicht vorgesehen. Allerdings findet sich in § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG des Landes Berlin eine Bestimmung, die jedenfalls die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsoder Schulveranstaltungen im Ermessenswege ermöglicht.\n\n 2. Die schulpflichtige Beschwerdeführerin zu 1. ist im Dezember 1993 geboren und        10\nsoll ab dem 21. August 2006 die 7. Klasse an einer Schule besuchen, in der der\nEthikunterricht eingeführt wird. Die Beschwerdeführer zu 2. und 3. sind ihre Eltern.\n\n                                          II.\n  1. Mit der unmittelbar gegen die Neufassung von § 12 Abs. 6 Satz 1 SchulG als          11\nGrundlage für die Einführung des Ethikunterrichts als Pflichtfach gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und\n2, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG, in denen sie sich durch die fehlende Abmeldemöglichkeit vom Ethikunterricht verletzt sehen. Sie machen im Wesentlichen geltend,\ndass die Einführung des Ethikunterrichts schon wegen seines Zwangscharakters und\nder damit verbundenen Benachteiligung des Religionsunterrichts gegen Art. 4 Abs. 1\nund 2 und Art. 6 Abs. 2 GG verstoße. Dieser Zwang schränke die Religionsfreiheit\nein, weil er der Beschwerdeführerin zu 1. verbiete, sich zum Religionsunterricht abzumelden. Mittelbarer Zwang werde auch dadurch auf die Schüler ausgeübt, dass der\nEthikunterricht gegenüber dem Religionsunterricht bevorzugt werde. Auf Dauer müsse die Bevorzugung des Faches Ethik dazu führen, dass Schüler dem Religionsunterricht fern blieben.\n\n  Die Beschwerdeführerin zu 1. werde gehindert, ihr Leben nach den Vorgaben ihres        12\nGlaubens zu führen, und in einen Gewissenskonflikt gestoßen, weil sich christliche\nund philosophische Ethik in ihren Grundlagen widersprächen. Nicht der Mensch, sondern Gott sei der Maßstab der christlichen Ethik. Es sei praktisch nicht durchzuführen, das Fach Ethik weltanschaulich und religiös neutral zu unterrichten, wie dies der\nGesetzgeber betone. Dies werde auch durch den Rahmenlehrplan der Senatsverwaltung für Bildung für das Fach Ethik bestätigt.\n\n 2. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Beschwerdeführer, das In-Kraft-Treten der Neufassung von § 12 Abs. 6 Satz 1 SchulG\nauszusetzen, soweit dadurch der Beschwerdeführerin zu 1. verboten werde, sich\nvom Fach Ethik zum Religionsunterricht abzumelden.\n\n                                         III.\n Zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben sich namens des            14\nLandes Berlin die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport sowie das Abgeordnetenhaus Berlin geäußert.\n\n\n                                          3/7\n\n  Die Senatsverwaltung ist der Ansicht, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Erfolg versagt bleiben müsse. Die Verfassungsbeschwerde sei\nbereits offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführer würden in ihren Grundrechten durch die angegriffene Änderung des Schulgesetzes nicht verletzt. Auch\nwenn von einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens auszugehen wäre,\nmüsse die Abwägung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu 1. ausgehen. Sie erleide keinen schweren Nachteil, wenn sie den Unterricht im Fach Ethik (vorläufig) besuchen müsse. Dagegen würde der Erlass der einstweiligen Anordnung für das Land\nBerlin einen schweren Nachteil mit sich bringen, wenn sich das Gesetz im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweise. Das gelte schon im Hinblick auf das\nZiel der Einführung des Ethikunterrichts. Damit einher gehe die bereits erfolgte und\ngegenwärtig wie auch künftig erfolgende notwendige Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte sowie die Berücksichtigung des Faches in den jeweiligen Stundentafeln. Auch\ndas Abgeordnetenhaus meint, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\nsei der Erfolg zu versagen.\n\n                                         IV.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Die Beschwerdeführer können in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, zunächst einen Antrag nach § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG auf Befreiung vom\nEthikunterricht zu stellen und anschließend fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.\n\n  1. Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze sind, auch wenn der Beschwerdeführer durch sie - wie hier jedenfalls die Beschwerdeführerin zu 1. – selbst, gegenwärtig\nund unmittelbar betroffen wird, wegen des Grundsatzes der Subsidiarität dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Gerichte erlangen kann.\n\n  Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weit reichende Entscheidungen trifft (vgl.\nBVerfGE 79, 1 <20>; 97, 157 <165>; 102, 197 <207>). Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG\nzum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität gewährleistet so unter anderem, dass dem Bundesverfassungsgericht in der Regel nicht nur die abstrakte\nRechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für diese Materie zuständiges Gericht. Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort\nBedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen\nRügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die\ndas Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist. Der Subsidiaritätsgrundsatz stellt sicher, dass dem Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen infolge der\nfachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes\nTatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die Fallanschauung und die Rechtsauffas-\n\n\n                                          4/7\n\nsung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 86, 382 <386 f.>). Allerdings\nkann einem Beschwerdeführer die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens und anschließend die Anrufung der Fachgerichte nicht zugemutet werden, wenn dies offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 102, 197 <208>).\n\n 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Verfassungsbeschwerde               19\nals unzulässig, weil den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen steht, zunächst um\neine Befreiung der Beschwerdeführerin zu 1. vom Ethikunterricht nachzusuchen und\ndann gegebenenfalls fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.\n\n Die von den Beschwerdeführern mit der Verfassungsbeschwerde in Bezug auf das             20\nGesetz geltend gemachte Beschwer besteht in der fehlenden Möglichkeit, den Ethikunterricht zugunsten des Religionsunterrichts abwählen zu können. Diese Beschwer\nentfiele für die Beschwerdeführer, wenn die Beschwerdeführerin zu 1. eine Befreiung\nvom Ethikunterricht erlangen könnte.\n\n  Ob § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG die generelle Befreiung eines Schülers vom Ethikunterricht ermöglicht, ist nicht zweifelsfrei, durch den Gesetzeswortlaut aber jedenfalls\nnicht ausgeschlossen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport des Landes Berlin hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass\neiner einstweiligen Anordnung dargelegt, dass § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG zwar nicht\ndie generelle Abwahl einzelner Unterrichtsfächer erlaube, aber die Möglichkeit eröffnen solle, individuellen Glaubens- oder Gewissenskonflikten im Einzelfall begegnen\nzu können, um so dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Bildungs- und\nErziehungsauftrag und der Religionsfreiheit sowie dem Erziehungsrecht der Eltern\nRechnung zu tragen und dieses Spannungsverhältnis durch den jeweils schonendsten Ausgleich zu lösen.\n\n Der Verweis der Beschwerdeführer auf diese Befreiungsmöglichkeit nach § 46               22\nAbs. 5 Satz 1 SchulG ist danach nicht von vornherein aussichtslos und deshalb nicht\nunzumutbar. Er erfüllt auch den Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes, dem Bundesverfassungsgericht ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial sowie die\nFallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte zu vermitteln.\n\n  Es ist zunächst Sache der zuständigen Schulverwaltung, die Befreiungsvorschrift in      23\nihren tatbestandlichen Voraussetzungen und hinsichtlich des ihr darin eingeräumten\nErmessensspielraums auf Anträge von Schülern zur Befreiung vom Ethikunterricht,\ndie auf Glaubensgründe gestützt werden, im Lichte des Art. 4 Abs. 1, 2 und Art. 6\nAbs. 2 GG näher zu bestimmen und anzuwenden. Bliebe ein entsprechender Befreiungsantrag der Beschwerdeführerin zu 1. erfolglos, stünde ihr hiergegen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz, insbesondere auch Eilrechtsschutz nach § 123 Vw-GO, offen.\n\n Erst die Auslegung der Befreiungsvorschrift durch die hierzu in erster Linie berufenen Fachgerichte wird zeigen, ob das Freistellungsziel der Beschwerdeführerin zu 1.\nauf der Grundlage dieser Bestimmung überhaupt erreichbar ist, welche Anforderun-\n\n\n\n                                          5/7\n\ngen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Gewährung der Befreiung zu stellen sind und inwieweit der Behörde in Fällen dieser Art noch ein Ermessensspielraum verbleibt. In diesem Zusammenhang dürfte die Intensität des von dem jeweiligen Schüler geltend gemachten Glaubens- und Gewissenskonflikts im Falle der\nVersagung einer Befreiung vom Ethikunterricht eine Rolle spielen. Durch den Verweis auf die Notwendigkeit, zunächst um eine Befreiung vom Ethikunterricht nachzusuchen, werden die Beschwerdeführer zugleich gehalten, vor der Behörde und den\nGerichten die Gründe für den von ihnen geltend gemachten Konflikt, den der Besuch\ndes Ethikunterrichts mit ihrer Glaubensfreiheit und dem Erziehungsrecht der Eltern\nhervorrufen würde, näher zu konkretisieren und präzisieren. Das Maß der geforderten Konkretisierung und Präzisierung wird auch von der – gleichfalls in erster Linie\nder fachgerichtlichen Beurteilung unterliegenden – Frage abhängen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es der Schulverwaltung nicht gelingen könnte, die\nim Gesetz geforderte weltanschauliche und religiöse Neutralität des Ethikunterrichts\n(vgl. § 12 Abs. 6 Satz 6 SchulG) in der Schulpraxis sicherzustellen.\n\n Von Bedeutung ist ferner, inwieweit für die Beschwerdeführerin zu 1. nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine zumutbare Möglichkeit zum Besuch einer privaten Schule gegeben ist, in der Ethik nicht als Pflichtfach unterrichtet wird.\n\n  Es entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, die genannten tatsächlichen Grundlagen       26\ndes Konflikts der Beschwerdeführer mit dem angegriffenen Gesetz durch die Schulbehörde und die Fachgerichte zu ermitteln und aufzuarbeiten und dem Bundesverfassungsgericht hierbei zugleich die fachgerichtliche Sicht zur Auslegung und Anwendung der in diesem Zusammenhang in Frage kommenden Befreiungsvorschrift\nfür eine etwa nachfolgende Verfassungsbeschwerde zu vermitteln.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n  Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOB-VerfG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    29\n\n                Haas                   Bryde               Eichberger\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n14. Juli 2006 - 1 BvR 1017/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2006\n                - 1 BvR 1017/06 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060714_1bvr101706.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060714.1bvr101706\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-14/1-bvr-1017-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-14/1-bvr-1017-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:13.232238+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-07-14/1-bvr-1017-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-07-14","dockets":["1 BvR 1017/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060714.1bvr101706","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060714.1bvr101706"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.07.2006 – 1 BvR 1017/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-14/1-bvr-1017-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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