{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060712.1bvr146905","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"1 BvR 1469/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1469/05 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts Dr. H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hiddemann, Bahnemann, Kleine-Cosack,\n                   Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 2005 - 12 VA\n      1/04 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juli 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Nichtberücksichtigung bei Entscheidungen des Insolvenzrichters über die Bestellung von Insolvenzverwaltern.\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist seit vielen Jahren als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist    2\nFachanwalt unter anderem für Insolvenzrecht und betätigt sich als Autor rechtswissenschaftlicher Veröffentlichungen zum Insolvenzrecht. Ferner ist er Lehrbeauftragter einer Universität und Leiter insolvenzrechtlicher Fortbildungsveranstaltungen.\nWährend er zuvor bei dem betreffenden Amtsgericht wiederholt zum Konkursverwalter, vorläufigen Konkursverwalter und Sequester bestellt worden war, berücksichtigte\nihn der zuständige Insolvenzrichter in den letzten Jahren trotz Aufnahme in die Vorauswahlliste nicht bei der Bestellung von Insolvenzverwaltern, vorläufigen Insolvenzverwaltern und Gutachtern. Letztmalig wurde dem Beschwerdeführer im September\n2004 durch den Insolvenzrichter mitgeteilt, dass er zwar in der Vorauswahlliste geführt werde, aber eine konkrete Bestellung mit Blick auf das richterliche Auswahlermessen nicht erfolgt sei.\n\n  2. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG. Auf Anfrage des Ge-\n\n\n\n                                         1/5\n\nrichts erklärte der zuständige Insolvenzrichter, die ihm von seinem Vorgänger und\nden Rechtspflegern mitgeteilte mangelnde Präsenz des Beschwerdeführers vor Ort\nund Klagen über die Qualität einzelner Verfahrenshandlungen des Beschwerdeführers hätten ihn bewogen, diesen zwar in die Vorauswahlliste aufzunehmen, in den\nkonkreten Verfahren jedoch andere zur Auswahl stehende Bewerber zu bestellen,\ndie er als jeweils geeigneter eingestuft habe. Gerade die kurzfristige persönliche Erreichbarkeit und die unmittelbare räumliche Nähe zum Insolvenzgericht sei ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung der Geeignetheit. Im Einzelfall könne es aber\nKonstellationen geben, bei denen dieser Nachteil in der Geeignetheit nicht oder nicht\nwesentlich zu Buche schlage und sich gegebenenfalls auch zum Vorteil wandele.\n\n  Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers, das Amtsgericht            4\nMainz zu verpflichten, ihn zukünftig zumindest im gleichen Verhältnis als Sachverständigen, vorläufigen Insolvenzverwalter und als Insolvenzverwalter einzusetzen\nwie die übrigen Personen, mit dem angegriffenen Beschluss als unzulässig abgewiesen. Ein solcher Anspruch widerspreche dem Grundsatz der einzelfallbezogenen\nAuswahl und Bestellung. Den weiteren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der\nNichtberücksichtigung in der Vergangenheit gerichteten Antrag hat das Oberlandesgericht für unbegründet erachtet. Zwar sei es zulässig, dass der Beschwerdeführer\nzur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage einen Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner fehlenden Berücksichtigung stelle. Der Antrag bleibe\njedoch in der Sache selbst ohne Erfolg, weil der Insolvenzrichter für die Nichtbestellung Gründe angeführt habe, die nicht sachfremd seien.\n\n 3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3, Art. 12      5\nund Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n Das Oberlandesgericht habe nicht beachtet, dass der gestellte Verpflichtungsantrag      6\nauch den \"reduzierten Antrag\" umfasse, im gleichen Verhältnis wie andere Bewerber\neingesetzt zu werden, soweit keine Sachgründe für eine Abweichung bestünden. Im\nHinblick auf den Feststellungsantrag könnten keine tragfähigen Gründe für seine andauernde Nichtberücksichtigung genannt werden; denn er sei ein anerkannter und\nerfahrener Insolvenzverwalter.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die             7\nVoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere durch den Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 (1\nBvR 2530/04) geklärt, so dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die\nAnnahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat\nkeine Aussicht auf Erfolg.\n\n\n\n                                          2/5\n\n Eine grundsätzliche Verkennung des Bedeutungsgehalts der als verletzt gerügten            8\nGrundrechte aus Art. 3, Art. 12 und Art. 19 Abs. 4 GG ist der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zu entnehmen.\n\n 1. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch darauf, bei der Bestellung zum Insolvenzverwalter im gleichen Umfang berücksichtigt zu werden wie seine Mitbewerber, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  Aus § 56 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO), der die Bestellung eines Insolvenzverwalters regelt, folgen für sich genommen keine subjektiven Rechte hinsichtlich der\nBestellung zum Insolvenzverwalter. Diese Vorschrift dient der sachgerechten Durchführung des Insolvenzverfahrens und damit der Wahrung der Interessen der Gläubiger sowie auch des Schuldners; sie ist nicht zu dem Zweck geschaffen, Insolvenzverwaltern die berufliche Betätigung zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten\nSenats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, Umdruck S. 18). Bei seiner Auswahlentscheidung hat der Richter jedoch insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des\nArt. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Das Verbot einer willkürlichen Ungleichbehandlung\nbegründet bei Einräumung von Ermessen - wie hier durch § 56 Abs. 1 InsO - eine\nVerpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung. Da hiernach bei der Auswahlentscheidung auch die durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen der geeigneten\nBewerber zu berücksichtigen sind, besteht für diese bei der Auswahl des Insolvenzverwalters ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Jeder Bewerber\num das Insolvenzverwalteramt muss eine faire Chance haben, entsprechend seiner\nin § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden. Nur insofern\nkann einem Bewerber um das Insolvenzverwalteramt ein subjektives Recht zustehen\n(vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, Umdruck S. 18 f.).\n\n a) Auf der Grundlage dieses subjektiven Rechts kann der Beschwerdeführer allerdings nicht - wie von ihm in erster Linie erstrebt - beanspruchen, im gleichen Verhältnis wie seine Mitbewerber zum Insolvenzverwalter bestellt zu werden. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die regelmäßige Bestellung eines\nBewerbers nicht als Ergebnis pflichtgemäßer Ermessensausübung angesehen und\ndaher den Prätendenten um das Insolvenzverwalteramt nicht als Anspruch zugebilligt\nwird. Ein Ausrichten insolvenzgerichtlicher Bestellungsentscheidungen am Kriterium\ngleichmäßiger Berufung kann nicht sicherstellen, dass eine - mit Blick auf die Eigenheiten des konkreten Verfahrens und die spezielle Eignung der Bewerber - sachgerechte und damit pflichtgemäße Ermessensausübung erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss\ndes Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, Umdruck S. 26 f., 35).\n\n b) Ebensowenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht dem Antrag des Beschwerdeführers auf proportionale Berücksichtigung\nbei den Auswahlentscheidungen nicht mit der Einschränkung stattgegeben hat, dass\nim Einzelfall keine Sachgründe für eine Abweichung bestehen. Selbst wenn dieses\n\n\n\n                                          3/5\n\nZiel tatsächlich als Minus in dem weitergehenden Antrag des Beschwerdeführers enthalten sein sollte, ist auch insoweit eine gleichmäßige Beteiligung des Beschwerdeführers an den Bestellungsentscheidungen von Verfassungs wegen nicht geboten.\nEine Verpflichtung zur gleichmäßigen Bestellung, von der nur aus Sachgründen\nabgewichen werden darf, trägt den vorrangigen Interessen der Gläubiger und des\nSchuldners (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR\n2530/04 -, Umdruck S. 20) nicht in angemessenem Umfang Rechnung. Sie würde\nvielmehr die Interessen der Bewerber um das Insolvenzverwalteramt in den Mittelpunkt der Auswahlentscheidung rücken; die Besonderheiten des jeweiligen Insolvenzverfahrens könnten erst in zweiter Linie als Korrektiv berücksichtigt werden.\n\n 2. Die Abweisung des Feststellungsantrags durch das Oberlandesgericht ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n  Das Oberlandesgericht hat ohne Verfassungsverstoß die Sachwidrigkeit der Bestellungsentscheidungen verneint. Es ist Sache der Fachgerichte, Kriterien für eine sachgerechte Ausübung des Auswahlermessens zu entwickeln (vgl. BVerfG, Beschluss\ndes Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, Umdruck S. 26). Hinsichtlich\nder im vorliegenden Fall herangezogenen Auswahlgesichtspunkte (mangelnde Präsenz vor Ort und Erfahrungen aus früheren Verfahren) gibt es keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie stehen insbesondere einer ermessensfehlerfreien Entscheidung nicht grundsätzlich entgegen. Außerdem ist nach der\nStellungnahme des zuständigen Insolvenzrichters davon auszugehen, dass diese\nKriterien nicht schematisch und nicht ohne Ansehung des Einzelfalles Anwendung\nfinden. Dass die Besonderheiten der jeweiligen Insolvenzverfahren die Berücksichtigung der vom Insolvenzrichter herangezogenen Kriterien verboten hätten, hat der\nBeschwerdeführer nicht dargetan. Ebensowenig lassen sich seinem Vortrag verfassungsrechtlich Einwände hinsichtlich der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten\ntatsächlichen Feststellungen entnehmen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    15\n\n                Papier                Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n12. Juli 2006 - 1 BvR 1469/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2006\n                - 1 BvR 1469/05 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060712_1bvr146905.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060712.1bvr146905\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-12/1-bvr-1469-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-12/1-bvr-1469-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:12.544383+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-07-12/1-bvr-1469-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-07-12","dockets":["1 BvR 1469/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060712.1bvr146905","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060712.1bvr146905"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.07.2006 – 1 BvR 1469/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-12/1-bvr-1469-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"InsO/56","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"56","label":"§ 56 InsO","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GVGEG/23","law":"GVGEG","abbreviation":"GVGEG","ref":"23","label":"§ 23 GVGEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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