{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060711.2bvr038606","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"2 BvR 386/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 386/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. P...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Johannes Klefisch,\n                    Rotter Bruch 6, 52068 Aachen -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Oktober 2005 - 1\n         Ss 236/05 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Februar 2005 - Ns 170 Js\n          121/02 14 (XXI) P 1/03 -\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Juli 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist gemäß      1\n§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG substantiiert begründet wurde.\n\n 1. Die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung ist dem Bevollmächtigten des   2\nBeschwerdeführers am 28. November 2005 zugegangen. Der Eingang der Verfassungsbeschwerdeschrift per Telefax beim Bundesverfassungsgericht erfolgte am 28.\nDezember 2005. Dieser Zuschrift waren die angegriffenen Entscheidungen nicht beigefügt, die per Postsendung beim Bundesverfassungsgericht erst am 31. Dezember\n2005, also nach Fristablauf, eingingen.\n\n 2. Für die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde kann es genügen, dass          3\nder wesentliche Inhalt der angegriffenen Entscheidung in einer Weise wiedergegeben wird, die eine Beurteilung erlaubt, ob die Entscheidung mit dem Grundgesetz in\nEinklang steht oder nicht (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; Beschluss der 2.\n\n\n\n                                         1/4\n\nKammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September\n2001 - 1 BvR 305/01 -, veröffentlicht NJW 2002, S. 955; Beschluss der 2. Kammer\ndes Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2000 - 1 BvR 2260/\n97 -, veröffentlicht NJW 2000, S. 3413). Dies war hier jedoch nicht der Fall.\n\n Entgegen dem - nach Hinweis des Präsidialrats angebrachten - Vortrag des Beschwerdeführers war die bloße Wiedergabe einzelner Passagen der angegriffenen\nEntscheidungen nicht ausreichend. Das Urteil umfasst 22 Seiten. Die Darstellung des\nBeschwerdeführers erschöpft sich darin, die vom Landgericht herangezogene\nRechtsfigur des hypothetischen Ersatzeingriffs als Umgehung des gesetzlichen Verwendungsverbots gemäß § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO zu kennzeichnen. Maßgeblich für\ndie verfassungsrechtliche Prüfung ist hier aber auch, ob und inwieweit sich die Fachgerichte mit der Problematik der Reichweite des Verwendungsverbots und der hierzu\nergangenen Rechtsprechung bzw. dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum auseinandergesetzt haben. Dies lässt sich der Darstellung des Beschwerdeführers nicht\nentnehmen. Ohne vollständige Kenntnis der fachgerichtlichen Entscheidungen kann\ndas Bundesverfassungsgericht das Vorliegen der vermeintlichen Grundrechtsverletzungen nicht prüfen.\n\n Dieser Mangel wird auch nicht durch die verspätete Vorlage der angegriffenen Entscheidungen geheilt. Zwar ist eine spätere Ergänzung der Beschwerdebegründung\nnicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>); Voraussetzung ist\naber stets, dass bereits bei Fristablauf eine ausreichend begründete und damit zulässige Verfassungsbeschwerde vorlag (vgl. BVerfGE 5, 1 <2>; 12, 319 <322>; 18, 85\n<89>; 84, 203 <223>).\n\n 3. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, es komme für den Fristbeginn nicht auf        6\ndie Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung beim Verteidiger an, sondern beim\nVerurteilten selbst, kann dem rechtlich nicht gefolgt werden.\n\n  Maßgeblich für den Beginn der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde ist       7\ndie Zustellung oder die formlose Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten\nEntscheidung (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Nach § 145 a Abs. 1 StPO gilt der Verteidiger als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten\nin Empfang zu nehmen. Durch die formlose Übersendung an den Verteidiger begann\ndie Monatsfrist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde zu laufen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6.\nMärz 1989 - 2 BvR 247/89 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 14. November 1990 - 2 BvR 1378/90 -, veröffentlicht NJW 1991, S. 2623).\n\n  4. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 93 Abs. 2 BVerfGG liegen         8\nnicht vor. Die Fristsäumnis beruhte hier auf einem Verschulden des Bevollmächtigten, welches nach § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG einem Verschulden des Beschwerdeführers gleichsteht.\n\n\n\n                                         2/4\n\n a) Der Bevollmächtigte hatte aufgrund des ihm erteilten Auftrags, Verfassungsbeschwerde einzulegen, alles ihm Zumutbare zu tun, damit die Einlegungsfrist gewahrt\nwird. Dass ihm dies möglich gewesen wäre, belegt der fristgerechte Eingang der -\nnicht hinreichend begründeten - Verfassungsbeschwerdeschrift. Die Fristversäumung beruht danach nicht auf der fehlenden Benachrichtigung des Beschwerdeführers von der Zustellung der Revisionsentscheidung an seinen Verteidiger, sondern\nauf - mit der Wiedereinsetzung nicht heilbaren - Versäumnissen bei der Begründung\nder Beschwerde.\n\n b) Darüber hinaus steht das - durch den Bevollmächtigten eingeräumte - anwaltliche    10\nVerschulden beim Fehlschlagen der Benachrichtigung des Beschwerdeführers einer\nWiedereinsetzung entgegen.\n\n Beruht die Unkenntnis vom Fristbeginn darauf, dass der Beschwerdeführer seinem        11\nProzessbevollmächtigten im fachgerichtlichen Verfahren die Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt hat, liegt regelmäßig Verschulden vor (vgl. Umbach/Clemens/\nDollinger, a.a.O., § 93 Rn. 54). Dem steht das Verschulden des Bevollmächtigten bei\nder Mitteilung der neuen Anschrift des Beschwerdeführers an die Fachgerichte\ngleich.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  12\n\n              Hassemer               Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. Juli 2006 - 2 BvR 386/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2006 - 2 BvR 386/06 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060711_2bvr038606.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060711.2bvr038606\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-11/2-bvr-386-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-11/2-bvr-386-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:11.511210+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-07-11/2-bvr-386-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-07-11","dockets":["2 BvR 386/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060711.2bvr038606","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060711.2bvr038606"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 – 2 BvR 386/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-11/2-bvr-386-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"InsO/97","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"97","label":"§ 97 InsO","mentions":1},{"id":"StPO/145a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"145a","label":"§ 145a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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