{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060707.2bvr052706","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"2 BvR 527/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 527/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R...,\n\n- Bevollmächtigte:1. Hanns W. Feigen und Bernd Groß\n                     Bockenheimer Landstraße 59, 60325 Frankfurt am Main,\n                   2. Dr. Daniel M. Krause,\n                      Meinekestraße 13, 10719 Berlin –\n\ngegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. Februar\n      2006 – 1 Ws 249-255/05 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Juli 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein           1\nAnnahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, und sie dient auch nicht\nder Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  Die Bestimmung dessen, was der Beschwerdeführer aus einer Tat im Sinne von          2\n§ 73 Abs. 1 StGB erlangt haben könnte, ist eine Frage des einfachen Rechts und unterliegt deshalb vorrangig der Überprüfung durch die Fachgerichte. Die Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts ist weder objektiv sachfremd noch willkürlich und daher von\nVerfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).\n\n 1. Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer habe den Wert der        3\nE.-Aktien ohne Berücksichtigung des vorherigen Wertes der I.-Aktien \"erlangt\", begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anders als in dem in BGHSt 47,\n260 <269> entschiedenen Sachverhalt sind hier die Vermögensbestandteile des Beschwerdeführers, über deren Wert getäuscht worden sein soll und die unmittelbar\n\n\n\n                                         1/4\n\nzum Erwerb der E.-Aktien eingesetzt wurden, selbst Gegenstand der mutmaßlichen\nTathandlung (vgl. auch BGHSt 47, 369 <370 ff.>). Das Bundesverfassungsgericht\nhat in den Vorschriften über den Verfall (§§ 73 ff. StGB), auch soweit sie bei Anwendung des Bruttoprinzips über die bloße Kondiktion hinaus dem Betroffenen eine\nwirtschaftliche Einbuße in die Vermögenssubstanz zumuten, eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1\nSatz 2 GG gesehen (vgl. BVerfGE 110, 1 <20, 24 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2004 - 2 BvR 152/\n04 - <Juris>; vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, StV 2004 S. 409 <410>).\n\n  2. Auch die Annahme des Oberlandesgerichts, der Vorteil sei unmittelbar durch die     4\nStraftat erlangt worden (vgl. dazu BGHSt 47, 260 <268 f.>; Tröndle/Fischer, StGB,\n53. Aufl. <2006>, § 73 Rn. 6 Rn. 10; Joecks, in: Münchner Kommentar zum StGB\n<2005>, § 73 Rn. 32; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. <2006>, § 73\nRn. 22), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der keineswegs eindeutige\nBegriff der „Unmittelbarkeit“, der sich im Übrigen nicht aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, setzt eine wertende Betrachtung voraus, die beanstandungsfrei dazu führen\nkann, in treuhänderischer Verpflichtung vorgenommene Rechtsgeschäfte direkt dem\nTreugeber zuzurechnen. Dies kann jeweils nur anhand der Verhältnisse des Einzelfalls beurteilt werden, die dem Bundesverfassungsgericht nicht näher bekannt sind.\nWeder liegen die zwischen der E. AG und der D. AG geschlossenen Verträge vor,\nnoch ist der Inhalt der zwischen dem Beschwerdeführer und der D. AG getroffenen\nVereinbarungen im Einzelnen bekannt. Die in der Anklageschrift vom 26. März 2004\n(S. 189 ff.) geschilderte Vertragsabwicklung lässt es jedenfalls nicht abwegig erscheinen, der D. AG oder D. GmbH die Rolle geschäftsbesorgender Treuhänder für\ndie weiteren I.-Aktionäre zuzuweisen.\n\n  3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahmen des Oberlandesgerichts         5\nzur Höhe des Wertes der E.-Aktien wendet, genügt der Vortrag nicht den Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG). Danach muss der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vortragen, nach dem es jedenfalls möglich ist, dass die geltend gemachte Grundrechtsverletzung vorliegt (vgl. BVerfGE 17, 252 <258>).\nEtwaige Zweifel gehen dabei zu seinen Lasten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2002 – 2 BvR 613/02 -,\nNJW 2002 S. 2773).\n\n Die Durchsicht der vorgelegten Unterlagen führt jedoch zu Unklarheiten, die mit der    6\nVerfassungsbeschwerde nicht ausgeräumt werden. Das vorgelegte Gutachten des\nSachverständigen Prof. S. vom 3. November 2005 mit der Ergänzung vom 24. Januar 2006 (Anlage 10) verhält sich nicht ausdrücklich zu den vom Beschwerdeführer erworbenen E.-Aktien, sondern betrifft den Aktientausch insgesamt. Dem Gutachten ist\nzu entnehmen, dass es drei Gruppen neuer Aktien nach dem 19. Dezember 2000\ngab, so genannte A, B und C-Aktien. Die Zuordnung ist lediglich dem Vertrag vom\n19. Dezember 2000 zu entnehmen, der hier nicht vorliegt. Soweit ersichtlich, beziehen sich die Ausführungen im Gutachten im Wesentlichen auf E.-Aktien der Gruppen\n\n\n                                         2/4\n\nA und B (vgl. S. 14 des Gutachtens). Welcher Gruppe die vom Beschwerdeführer\nletztlich erworbenen Aktien angehörten, wird aus dem Vortrag nicht deutlich, weil\nauch die Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der mit der Geschäftsabwicklung auf Seiten der I. AG befassten D. AG oder D. GmbH nicht vorliegen.\n\n Aus dem vorgenannten Gutachten ergibt sich überdies, dass zwar der \"ganz überwiegende Teil\" des Aktienpakets durch Haltefristen und das Verbot von Preissicherungsgeschäften beschränkt worden sei (S. 1 des Gutachtens vom 3. November\n2005). Dem lässt sich jedoch entnehmen, dass es auch Aktien ohne entsprechende\nBeschränkung gegeben hat. Im Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 26. November\n2004, der auf einen hier nicht vorliegenden Bericht des Landeskriminalamtes Bezug\nnimmt, wird u.a. mitgeteilt, die am 13. März 2001 auf das Depot des Beschwerdeführers eingebuchten Aktien seien am 14. März 2001 mit einem Sperrvermerk versehen\nworden (Anlage 6 S. 1). Ob auch die bereits am 19. Februar 2001 erlangten Aktien\neiner Sperrfrist unterlagen, bleibt dagegen offen.\n\n  Soweit die Staatsanwaltschaft bezüglich des erstgenannten Aktienpakts von einer         8\numfassenden Verfügungsbefugnis des Beschwerdeführers am Tag der Einbuchung\nausgegangen ist, hat der Beschwerdeführer eingewandt, er habe sich gegenüber\ndem Mitangeklagten F. schon im Vorfeld der Vertragsverhandlungen mit der E. AG\ndazu verpflichtet, die E.-Aktien nur mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu übernehmen. Auch insoweit käme es auf eine Bewertung der entweder mit dem Mitangeklagten F. persönlich oder der D. AG oder D. GmbH geschlossene Verträge an, die\njedoch weder vorgelegt noch im Einzelnen mitgeteilt werden. Ohne die genaue\nKenntnis von Art, Umfang, Zeitraum des vereinbarten Veräußerungsverbotes kann\nnicht beurteilt werden, inwieweit sich dem Oberlandesgericht mit Blick auf die die Gesamtheit der ausgetauschten Aktien betreffenden Ausführungen des Sachverständigen eine Herabsetzung des gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzten Arrestbetrages aufdrängen musste.\n\n Hinzu kommt, dass das Oberlandesgericht in seinem die Fortdauer der Untersuchungshaft betreffenden Beschluss vom 31. Januar 2006 (Anlage 14) auch Erwägungen zum objektiven Marktwert der E.-Aktien angestellt und die Aussagekraft des Gutachtens von Prof. S. bezweifelt hat. Ob die dort getroffenen Annahmen des\nOberlandesgerichts zutreffend sind, kann ohne Beurteilung der dort in Bezug genommenen Sachverhalte, die sich auch aus der Anklageschrift nicht vollständig ergeben,\nnicht beurteilt werden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    10\n\n                 Broß                 Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. Juli 2006 - 2 BvR 527/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 2006\n                - 2 BvR 527/06 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060707_2bvr052706.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060707.2bvr052706\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-07/2-bvr-527-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-07/2-bvr-527-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:11.181993+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-07-07/2-bvr-527-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-07-07","dockets":["2 BvR 527/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060707.2bvr052706","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060707.2bvr052706"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.07.2006 – 2 BvR 527/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-07/2-bvr-527-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StGB/73","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73","label":"§ 73 StGB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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