{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060705.2bvr131705","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-07-05","aktenzeichen":"2 BvR 1317/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1317/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn A...,\n\n- Bevollmächtigter:\nRechtsanwalt Prof. Dr. Gunter Widmaier, in: Sozietät Prof. Dr. Konrad Redeker und\nKoll., Herrenstraße 23, 76133 Karlsruhe -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2005 - 2 StR 4/05 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 2004 - B.108-13/04 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Juli 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer war zusammen mit weiteren Beschuldigten, darunter L.,        2\nwegen des Verdachts des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nfestgenommen worden. In der Folge machten L. sowie andere gesondert verfolgte\nBeschuldigte - in Abwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Verteidigers - im\nRahmen polizeilicher Beschuldigtenvernehmungen umfangreiche Angaben, welche\nden Beschwerdeführer belasteten.\n\n  2. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen, Waffendelikten und\nGeiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf\nJahren, wobei es die Beweisführung auch auf Angaben des L. sowie weiterer tatbeteiligter Zeugen stützte. Da L. in der Hauptverhandlung ebenso wie vier weitere Zeugen umfassend von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO Gebrauch\n\n\n                                         1/9\n\ngemacht hatte, hatte das Gericht deren frühere Angaben durch Vernehmungen der\npolizeilichen Verhörspersonen eingeführt.\n\n 3. Mit Beschluss vom 22. Juni 2005 hat der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen (vgl. NStZ-RR 2005, S. 321). Zwar habe für den Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens keine angemessene Gelegenheit\nbestanden, L. zu befragen; in seiner Gesamtheit sei das Verfahren aber als fair zu\nbetrachten. Hinsichtlich der Verwertung polizeilicher Angaben weiterer Zeugen seien\ndie vom Beschwerdeführer mit der Revision geltend gemachten Verfahrensrügen\nnicht in einer den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden\nWeise ausgeführt und deshalb unzulässig.\n\n                                         II.\n  Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde rügt, im Hinblick auf      5\ndie teilweise Behandlung seiner Revisionsrügen als unzulässig habe der Bundesgerichtshof den Zugang zur Rechtsmittelinstanz in verfassungsrechtlich unzulässiger\nWeise erschwert, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.\n\n Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, die Beachtung der Verteidigungsrechte im       6\nSinne des Art. 6 Abs. 3 lit d EMRK nur auf der Grundlage eines die maßgeblichen\nUmstände enthaltenden Sachvortrags prüfen zu können, ist verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof durfte hinsichtlich der betroffenen Auskunftspersonen die Mitteilung von Einzelheiten zu Gang und Verlauf der fraglichen\nVernehmungen und Ermittlungsverfahren verlangen.\n\n Die Ansicht des Bundesgerichtshofs, der Revisionsvortrag des Beschwerdeführers        7\nwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, unterliegt ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Gegensatz zu der auf die Aussagen des Zeugen L. bezogenen Revisionsrüge hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der genannten weiteren\nPersonen von einer nachvollziehbaren Darlegung des Verfahrensgangs abgesehen,\nohne etwa darauf einzugehen, wann, durch wen, in wessen Anwesenheit und mit\nwelchem Ergebnis Vernehmungen stattfanden und ob der Beschwerdeführer gesonderte Vernehmungen der Zeugen in seiner Anwesenheit beantragt hatte.\n\n                                        III.\n  Demnach ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit der Beschwerdeführer        8\nVerstöße gegen das Rechtsstaatsgebot im Hinblick auf die Verletzung seines Rechts\nrügt, andere Personen als den Zeugen L. unmittelbar zu befragen. Denn insoweit hat\ner mangels Erhebung zulässiger Revisionsrügen das Gebot der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht beachtet, das es gebietet, im Verfahren vor\nden Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die\nvermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 <389>;\n112, 50 <60>).\n\n\n\n                                         2/9\n\n                                          IV.\n  Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG\ni.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor.\n\n 1. a) Die im deutschen Strafprozess durch die Einräumung bedeutsamer Mitwirkungsrechte gekennzeichneten Verteidigungsbelange des Beschuldigten sind von\nVerfassungs wegen durch verfahrensrechtliche Garantien geschützt, die sich neben\nden wichtigsten speziellen Verfahrensgrundrechten - wie den Ansprüchen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz\n2 GG) - aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), insbesondere aber dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>). Der Anspruch auf ein faires\nVerfahren kann durch verfahrensrechtliche Gestaltungen berührt werden, die der Ermittlung der Wahrheit und somit einem gerechten Urteil entgegenstehen. Da der Angeklagte nicht nur Objekt des Verfahrens sein darf, muss er die Möglichkeit erhalten,\nzur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss\nzu nehmen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 <2246>\nm.w.N.). Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt ein Anspruch auf materielle Beweisteilhabe, also auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsfeststellung. Dieser\nAnspruch wird einerseits bestätigt, andererseits ausgeformt durch die als Auslegungshilfe verstandenen Regelungsinhalte des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 6\nAbs. 3 EMRK (vgl. BVerfG-K 4, 72 <75> m.w.N.).\n\n  b) Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten     11\nGebote und Verbote, sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zwischen möglichen Alternativen bei der normativen Konkretisierung von Verfassungsgrundsätzen zu wählen. Erst wenn sich ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht\nmehr gewahrt sind, können aus dem Prinzip konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250 <276>; 70, 297 <309>; 86,\n288 <317 f.>). Aus dem Prozessgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren lässt sich kein Rechtssatz des Inhalts ableiten, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre\n(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1502/04 -, NStZ 2006, S. 46 m.w.N.).\n\n c) Zur Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört auch           12\ndie Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte\nim Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sind für die Beurteilung eines Sachverhalts Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einschlägig, so sind die vom Gerichtshof in seiner Abwägung berücksichtigten\nAspekte auch in die verfassungsrechtliche Würdigung einzubeziehen, und es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnis-\n\n\n                                           3/9\n\nsen stattzufinden (vgl. BVerfGE 111, 307 <323 f.>).\n\n 2. Hieran gemessen liegt eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht vor.\n\n a) Dem Landgericht war es im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nicht verwehrt,     14\ndie Angaben des Zeugen L. im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.\nDass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf eine direkte Konfrontation zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens wahrnehmen konnte, hat hier verfassungsrechtlich\nnicht deren Unverwertbarkeit zur Folge.\n\n aa) Da diesem Zeugen ein umfassendes, von den Gerichten zu respektierendes              15\nSchweigerecht zustand, beruhte die Nichtgewährung des Konfrontationsrechts auf\neinem relevanten Grund.\n\n bb) Die Verwertbarkeit seiner Aussage war hier nicht wegen eines erheblichen            16\nstaatlichen Verschuldens ausgeschlossen.\n\n  (1) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei polizeilichen Vernehmungen Anwesenheitsrechte von Verteidigern und weiteren Beschuldigten nicht vorgesehen sind; gleiches gilt für die an dem Gesetzeswortlaut des § 168 c Abs. 2 StPO\norientierte Auslegung, nach der ein derartiges Anwesenheitsrecht auch bei der richterlichen Vernehmung einer anderen Person als der eines Zeugen im Vorverfahren,\nnamentlich eines Beschuldigten, grundsätzlich nicht besteht (vgl. BVerfGE 96, 68\n<96>).\n\n (2) Ein Verschulden der Justiz in Bezug auf die Gewährung des Konfrontationsrechts ist auch in der Folge jedenfalls nicht in einem solchen Ausmaß festzustellen,\ndass die Rechtsverletzung verfassungsrechtlich allein durch ein umfassendes Verwertungsverbot der belastenden Aussage sanktioniert werden könnte.\n\n  Der Bundesgerichthof durfte jedenfalls im Ergebnis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, namentlich wegen der Vielzahl potentieller Beschuldigter, der\nKomplexität des Sachverhalts und der Eigenart des hier betroffenen Delikts, aber\nauch wegen der durch den Untersuchungszweck gebotenen Notwendigkeit, die Angaben zunächst durch weitere Ermittlungen zu prüfen, annehmen, dass eine Verpflichtung zu einer richterlichen Zeugenvernehmung des L. unter Beteiligung des Beschwerdeführers oder seines Verteidigers nicht bestand. Zwar hat die Justiz nach der\nEuropäischen Menschenrechtskonvention mögliche, zumutbare und Erfolg versprechende Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Angeklagter sein Befragungsrecht gegenüber Belastungszeugen wahrnehmen kann; dies gilt vor allem in\nsolchen Fällen, in denen aufgrund eines drohenden Beweismittelverlusts eine Beweissicherung im Vorverfahren geboten ist (vgl. BGHSt 46, 93 <101>).\n\n  (3) Von einer solchen Lage mussten die Strafverfolgungsbehörden und Fachgerichte hier indes nicht ausgehen. Soweit ein Scheitern einer unmittelbaren Zeugenbefragung wegen der Ausübung des Schweigerechts zu besorgen war, bestand zwischen\n\n\n\n                                          4/9\n\nder Situation im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung kein wesentlicher\nUnterschied: Dafür, dass L. nach Abschluss seiner Vernehmungen als Beschuldigter\nbereit gewesen wäre, im Rahmen einer richterlichen Einvernahme als Zeuge auszusagen, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich. Dagegen\nspricht, dass er sich - offenbar nach anwaltlicher Beratung - in der Hauptverhandlung\nauf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat; nachvollziehbare Gründe, warum\ner in einem früheren Verfahrensstadium eine andere anwaltliche Empfehlung erhalten haben und sich für eine Aussage entschieden haben sollte, sind nicht erkennbar. Wie der Bundesgerichtshof zu Recht bemerkt, kommt hier schon wegen der Natur der Tatvorwürfe hinzu, dass seine Angaben eine Vielzahl von Personen betrafen;\ndemnach lag es nahe, dass er in mehreren Verfahren als Zeuge hätte aussagen\nmüssen. Dass er - trotz der jederzeit gegebenen Möglichkeit, sich auf Auskunftsverweigerungsrechte zu berufen - hierzu bereit gewesen wäre, ist weder belegt noch\nwahrscheinlich.\n\n  Den staatlichen Bemühungen um eine Sicherstellung des Konfrontationsrechts waren zudem von vornherein Grenzen gesetzt. Jeder Berechtigte hat autonom zu entscheiden, ob er von seinem Recht auf Selbstbelastungsfreiheit Gebrauch machen\nwill; der Staat hat nicht nur diese Entscheidung zu respektieren, sondern sich auch\nunzulässiger Einflussnahmen zu enthalten. Mit der in der Menschenwürde des Zeugen wurzelnden Selbstbelastungsfreiheit wäre es unvereinbar, dem Staat die Pflicht\naufzuerlegen, die Aussagebereitschaft einer verweigerungsberechtigten Auskunftsperson fortlaufend zu prüfen und womöglich schon auf diese Weise auf dessen Willensentschließung einzuwirken. Es ist auch nicht vorgetragen und ersichtlich, dass\nder Beschwerdeführer seinerseits in Kenntnis der Sachlage - sein Verteidiger hatte\nbereits im Dezember 2003 Akteneinsicht erhalten - die richterliche Zeugenvernehmung des L. vor Beginn der Hauptverhandlung beantragt hätte.\n\n  Danach durften die Strafverfolgungsbehörden eine richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren aufgrund pflichtgemäßen Ermessens für die Sicherung des Konfrontationsrechts als nicht Erfolg versprechend einschätzen, zumal der Wert einer\nderartigen Befragung ohnehin hinter einer späteren, auf dem vollständigen Ermittlungsergebnis fußenden umfassenden Konfrontation in der Hauptverhandlung zurückgeblieben wäre. Der Bundesgerichtshof musste das Unterlassen weiterer Vernehmungsversuche im Vorverfahren nicht als ein die Unfairness des Verfahrens\ninsgesamt indizierendes staatliches Verschulden werten.\n\n  b) Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, die Einschränkung der Verteidigungsrechte habe das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausreichend kompensiert, so dass das Verfahren auch unter diesem Gesichtspunkt insgesamt noch\nfair gewesen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  (aa) Der Bundesgerichtshof hat unter Verweis auf zahlreiche Entscheidungen des        24\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angenommen, dass eine Verurteilung nur dann auf eine vom Angeklagten nicht hinterfragte Zeugenaussage gestützt\n\n\n\n                                         5/9\n\nwerden könne, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden. Dabei belegen schon die einzelnen, in Bezug\ngenommenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,\ndass der Bundesgerichtshof einschlägige Rechtsprechung umfassend zur Kenntnis\ngenommen und zur rechtlichen Entscheidungsgrundlage erhoben hatte.\n\n (bb) Der Bundesgerichtshof hat den konventionsrechtlichen Vorgaben bei der Anwendung dieser Grundsätze hinreichend Rechnung getragen.\n\n (1) Das Landgericht war sich des geringeren Beweiswerts der durch Zeugen vom         26\nHörensagen und vom Beschwerdeführer nicht hinterfragten Angaben des Zeugen L.\nbewusst. Es hat deshalb insgesamt eine vorsichtige Beweiswürdigung vorgenommen, wobei es die Angaben des Zeugen L. einer kritischen und sorgfältigen Analyse\nunterzogen hat.\n\n (2) Weiterhin durfte der Bundesgerichtshof annehmen, dass die Angaben des Zeugen L. durch zahlreiche weitere Beweismittel gestützt wurden.\n\n  Die Annahme, der Beschwerdeführer sei als führendes Mitglied einer Bande tätig      28\ngeworden, welche mit verschiedenen Arten von Betäubungsmitteln unerlaubt Handel\ngetrieben habe, wird - über die Angaben nicht unmittelbar vom Gericht einvernommener Zeugen hinaus - durch eine Vielzahl weiterer, vom Beschwerdeführer befragter\nZeugen und in seiner Anwesenheit erörterter Beweismittel gestützt. So hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, mehrmals in die Niederlande gefahren zu sein,\num dort, wenn auch in kleinen Mengen, Marihuana zu erwerben und Telefonate geführt zu haben, welche Betäubungsmittelgeschäfte zum Inhalt hatten. Zudem hat der\n- auch vom Beschwerdeführer befragte - Zeuge O. umfassende und detaillierte Schilderungen zur Stellung des Beschwerdeführers in einem Verband mehrerer Personen\nund zu dessen Verwicklung in Geschäfte mit Betäubungsmitteln bekundet. Unter näherer Angabe der vom Beschwerdeführer vorgegebenen Mengeneinheiten, Preisgestaltungen und Kontrollmechanismen berichtete dieser Zeuge, im Auftrag des Beschwerdeführers selbst als Verkäufer von Marihuana und Kokain aufgetreten und\nmehrfach als Begleiter und Testperson an Drogenbeschaffungsfahrten in die Niederlande teilgenommen zu haben; ebenso habe er in mehreren Fällen die Auslieferung\nder Betäubungsmittel an diverse Verkaufsstätten in Leverkusen übernommen. Ferner schilderte er die Einbindung weiterer Personen in die Betäubungsmittelgeschäfte\ndes Beschwerdeführers und machte präzise Angaben zu den Orten und der Abwicklung des Verkaufs, so zu Umverpackungen von Betäubungsmitteln in den Räumlichkeiten des gesondert verfolgten Zeugen I.\n\n  Die über die polizeilichen Verhörspersonen eingeführten Aussagen des Zeugen L.      29\nstimmten weiterhin in ihren wesentlichen Aspekten nicht nur mit den von der Strafkammer willkürfrei als glaubhaft angesehenen Angaben des Zeugen O., sondern\nauch mit zahlreichen weiteren Beweismitteln überein. Neben den (allerdings ebenfalls nur über Zeugen vom Hörensagen eingeführten) Schilderungen der Zeugen A.,\nM. und K. gab auch der Zeuge F. an, für den Beschwerdeführer Fahrten in die Nie-\n\n\n                                        6/9\n\nderlande durchgeführt zu haben. Dem entspricht die vom Zeugen M. bestätigte häufige Anmietung von Fahrzeugen, welche bei der Rückgabe mit einem deutlich erhöhten Tachometerstand teilweise nach Marihuana gerochen hätten. Der Zeuge I.,\nden der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung befragen konnte, hatte im Ermittlungsverfahren diese Praxis unter Nennung zahlreicher in die Umsatzgeschäfte\nverwickelter Personen bestätigt. Es kommt hinzu, dass im Zimmer dieses Zeugen\nVerpackungsmaterial und eine Feinwaage aufgefunden worden waren. Ferner haben\ndie (vom Beschwerdeführer konfrontierten) Zeugen D., S., B., I., B. und H. sowie die\nZeugen Y., T. und T. - ebenso wie die in der Hauptverhandlung nicht aussagebereiten Zeugen S., V. und I. - den sich auf mehrere Orte erstreckenden Vertrieb von Betäubungsmitteln durch den Beschwerdeführer bestätigt. Dass der Beschwerdeführer,\nwie vom Zeugen L. geschildert, bandenmäßig unerlaubt mit Kokain Handel getrieben\nhat, wird schließlich auch durch die Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung untermauert.\n\n  (3) Vor dem Hintergrund dieser zahlreichen, den Angaben des L. gerade in maßgeblichen Einzelheiten entsprechenden weiteren Beweismittel war der Bundesgerichtshof von Verfassungs wegen nicht gehalten, eine tragfähige Grundlage für den\nSchuldspruch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Einzelfälle zu\nverneinen, sondern durfte auch insoweit von einer ausreichenden Kompensation\nausgehen.\n\n  So war es den Fachgerichten in diesem Einzelfall nicht untersagt, im Rahmen einer    31\nbesonders vorsichtigen Beweiswürdigung den zahlreichen Beweisen für einen vom\nBeschwerdeführer bandenmäßig betriebenen Handel mit Betäubungsmitteln eine\nwesentliche indizielle Wirkung auch für die von Mitgliedern der Bande in wiederkehrender Begehungsweise begangenen Einzeltaten beizumessen. Schon wegen der\nbei der Beweiswürdigung stets geforderten Gesamtschau aller Beweisanzeichen und\nIndizien musste der Bundesgerichtshof die Feststellungen zu Struktur und Arbeitsweise der Bande nicht von den im Zuge der Bandentätigkeit verübten einzelnen Taten trennen; vielmehr wiesen diese einen hinreichend engen Bezug auch zu den konkret festgestellten Tathandlungen auf.\n\n Dabei war der Bundesgerichtshof verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Angaben weiterer, nicht unmittelbar in der Hauptverhandlung befragter Bandenmitglieder\nzu berücksichtigen. Da ein durchgreifendes staatliches Verschulden an der unterbliebenen Konfrontation dieser Auskunftspersonen, wie im Falle des Zeugen L., nicht ersichtlich ist, waren deren über Vernehmungspersonen eingeführte Schilderungen im\nLichte der EMRK ebenfalls nicht unverwertbar, sondern, wie geschehen, besonders\nvorsichtig und kritisch zu würdigen. Dabei hatten die Fachgerichte nicht nur zu berücksichtigen, dass insbesondere die ausführlichen Angaben der Zeugen A. und I.\ndurch die vorgenannten zahlreichen weiteren Beweismittel, wie die Aussage des\nZeugen O., bestätigt wurden; im Rahmen der Verpflichtung zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung und sorgfältigen Beweiswürdigung durften sie auch dem Umstand\nBedeutung beimessen, dass es sich jeweils um detaillierte Schilderungen aus unmit-\n\n\n                                         7/9\n\ntelbarer eigener Anschauung handelte, welche sich - ohne dass Übereinstimmungen\nerst Vorhalten oder sonstigen Hinweisen Dritter entsprangen - widerspruchsfrei zu einem in sich stimmigen Gesamtbild der sich wiederholenden Abläufe fügen. Schließlich gründet der Schuldspruch auch in den Einzelfällen nicht allein auf den Angaben\neiner nicht vom Angeklagten hinterfragten Zeugenaussage, sondern auch auf noch\nhinreichend konkrete, vom Bundesgerichtshof dargelegte weitere Indizien.\n\n  c) Im Rahmen der Gesamtbetrachtung, ob dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren zuteil geworden war, ist auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Identität der ihn belastenden Zeugen bekannt und er somit im Stande war, zumindest über Prozesserklärungen und Beweisanträge deren Glaubwürdigkeit\nanzuzweifeln.\n\n d) In Anbetracht der tragenden Bedeutung unmittelbar erhobener Sachbeweise wie         34\nder detaillierten Angaben des Zeugen O. liegt schließlich auch keine verfassungsrechtlich bedenkliche Häufung mittelbar eingeführter Beweismittel vor.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1            35\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   36\n\n              Hassemer                Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. Juli 2006 - 2 BvR 1317/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2006\n                - 2 BvR 1317/05 - Rn. (1 - 36), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060705_2bvr131705.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060705.2bvr131705\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-05/2-bvr-1317-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-05/2-bvr-1317-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:10.602543+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-07-05/2-bvr-1317-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-07-05","dockets":["2 BvR 1317/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060705.2bvr131705","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060705.2bvr131705"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.07.2006 – 2 BvR 1317/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-05/2-bvr-1317-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StPO/55","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"55","label":"§ 55 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/168c","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"168c","label":"§ 168c StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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