{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060704.2bvr095005","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-07-04","aktenzeichen":"2 BvR 950/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 950/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P…\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Weider,\n                     Friedensstraße 11, 60311 Frankfurt am Main,\n                   2. Professor Dr. Klaus Bernsmann,\n                      Universitätsstraße 150, 44780 Bochum -\n\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. Mai 2005 – 105 Qs 109,\n         110, 111/05 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30. März 2005 – 502 Gs 507/\n         05-2 -,\n\n      c) den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 3. Februar 2005 – 502 Gs\n         213/05 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juli 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. Mai 2005 – 105 Qs 109, 110, 111/05 -,\nder Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30. März 2005 – 502 Gs 507/05-2 – und\nder Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 3. Februar 2005 – 502 Gs 213/05 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des\nGrundgesetzes, die beiden erstgenannten Beschlüsse auch in seinem Grundrecht\naus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben.\nDie Sache wird an das Landgericht Köln zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Aus-\n\n\n                                        1/7\n\nlagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen das Abhören von Gesprächen mit einem inhaftierten Mandanten und gegen die Durchsuchung seiner\nKanzleiräume.\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer verteidigte einen Mandanten, der als Chef einer gewalttätigen Türsteher- und Zuhälterbande wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen\nVereinigung und zahlreicher weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun\nJahren verurteilt wurde. Er vertrat diesen Mandanten auch während der Verbüßung\nder Freiheitsstrafe. Dazu besuchte er ihn wiederholt in der Justizvollzugsanstalt, und\ner zahlte von August 2004 bis Januar 2005 in mehreren Teilbeträgen insgesamt\n2.850 € auf das Anstaltskonto des Mandanten ein.\n\n Gegen den Mandanten richteten sich erneut Ermittlungen. Durch Abhören des Besucherraumes der Justizvollzugsanstalt ging die Staatsanwaltschaft Hinweisen nach,\nder Mandant erteile Mordaufträge. Den abgehörten Gesprächen entnahm die Staatsanwaltschaft, dass der Mandant des Beschwerdeführers weiterhin Anweisungen in\ndie Türsteherszene gab, seine Beteiligungen an mehreren Bordellbetrieben organisierte und über die Verteilung der dabei eingenommenen Geldbeträge bestimmte.\n\n  2. Die Staatsanwaltschaft ermittelte nun auch gegen den Beschwerdeführer. Das          4\nAmtsgericht ordnete mit dem ersten der angegriffenen Beschlüsse das Abhören und\nAufzeichnen der Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt an. Der Beschwerdeführer sei der Geldwäsche verdächtig. Aus der Überwachung des Mandanten habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer von den Geldflüssen zwischen seinem Mandanten und den\nAngehörigen seiner Organisation gewusst habe und auch davon, dass es sich um\nnicht versteuerte Einnahmen aus Bordellbetrieben handele. Auf diese Geldflüsse habe er durch Beratungen Einfluss genommen. Er habe die Ehefrau des Mandanten\ndarauf hingewiesen, dass sie von einem anderen Gruppenangehörigen eine höhere\nals die tatsächlich geleistete Beteiligung an Bordellgewinnen zu erhalten habe. Zudem habe der Beschwerdeführer von einem anderen Gruppenmitglied erhaltenes\nGeld auf das Anstaltskonto des Mandanten eingezahlt. Es sei zu erwarten, dass der\nBeschwerdeführer mit seinem Mandanten in den zu überwachenden Gesprächen\nüber die genaue Herkunft des Geldes sprechen werde.\n\n  3. Mit dem weiteren angegriffenen Beschluss ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Kanzleiräume des Beschwerdeführers an, um Unterlagen über die Geldflüsse und Geschäftsbeziehungen innerhalb der von dem Mandanten beherrschten\nGruppierung aufzufinden. Die Begründung ist derjenigen des vorangegangenen Beschlusses nahezu wortgleich.\n\n\n\n                                          2/7\n\n 4. Gegen beide Beschlüsse erhob der Beschwerdeführer Beschwerden. Es habe              6\nsich um einen \"großen Lauschangriff\" gehandelt, der wegen des Verdachts einer\nGeldwäsche verfassungswidrig sei. Der Besucherraum in der Justizvollzugsanstalt\nmüsse wie die Kanzleiräume des Verteidigers geschützt werden, weil der inhaftierte\nMandant die Kanzlei nicht aufsuchen könne. Beide Beschlüsse seien aber jedenfalls\nschon deshalb rechtswidrig, weil ein Verdacht nach den Ermittlungsergebnissen nicht\nvorliege. Geldwäsche mit einer Steuerhinterziehung als Vortat scheide aus. Den Gewinnen, auf deren Verteilung der Beschwerdeführer Einfluss genommen haben solle,\nwerde nicht entgegengehalten, dass sie durch Straftaten erwirtschaftet seien. Steuerstraftaten könnten aber in Bezug auf gerade erwirtschaftete Gewinne nicht begangen\nworden sein, solange die Abgabefrist für Jahressteuererklärungen nicht abgelaufen\nsei. Selbst wenn eine Steuerhinterziehung schon begangen worden sein sollte, dann\nkönne nur in Bezug auf die dadurch ersparten Aufwendungen eine Geldwäsche begangen werden. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf diesen Teil der Gewinne bezogen habe. Sollte eine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung in Betracht gezogen worden sein, so scheide dies aus, weil\n§ 370 a AO zu unbestimmt und daher verfassungswidrig sei.\n\n  5. Das Landgericht verwarf die Beschwerden mit dem angegriffenen Beschluss. Es        7\nschloss sich der Annahme eines Verdachts der Geldwäsche an. Der Beschwerdeführer habe nicht versteuerte Einnahmen aus Bordellbetrieben entgegengenommen,\nund Täter der zuvor begangenen Steuerhinterziehung seien Mitglieder einer kriminellen Vereinigung gewesen. Da der Beschwerdeführer selbst Beschuldigter sei, stehe\nseine berufliche Stellung als Rechtsanwalt den angefochtenen Maßnahmen nicht\nentgegen. Art. 13 GG sei nicht berührt, weil der Besucherraum einer Justizvollzugsanstalt keine Privatsphäre gewähren solle.\n\n                                         II.\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, es fehle ein Tatverdacht und damit ein notwendiger Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen, die Grundrechte berührten. Dazu wiederholt er das Vorbringen aus den Beschwerden. Das Abhören der Verteidigergespräche verletze Art. 12 und Art. 13 GG. Die Freiheit der\nKommunikation zwischen Verteidiger und Mandant habe Verfassungsrang. Die Verteidigergespräche unterlägen besonderem Schutz, unabhängig von dem Ort des Gesprächs. Da ein Gespräch mit dem inhaftierten, aber dennoch als unschuldig geltenden Mandanten in den Kanzleiräumen nicht möglich sei, werde der Besuchsraum in\nder Justizvollzugsanstalt zum ausgelagerten Geschäftsraum des Anwalts. Ein Geldwäscheverdacht komme mithin als Anlass einer Überwachung nicht in Betracht. Dies\ngelte selbst dann, wenn die Voraussetzungen für einen \"kleinen\" Lauschangriff ausreichen würden. Dann müsse zur Einhaltung des Übermaßverbotes die Katalogtat\nder Geldwäsche dahin einschränkend verstanden werden, dass auch deren Vortat eine Katalogtat sein müsse; das gelte für die Steuerhinterziehung aber nicht.\n\n\n\n\n                                         3/7\n\n                                        III.\n Das Land Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Es hat eine          9\nStellungnahme nicht abgegeben.\n\n Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 100 Js 287/04 der Staatsanwaltschaft Köln vorgelegen.\n\n                                        IV.\n Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, und die\nVerfassungsbeschwerde erweist sich danach als offensichtlich begründet, so dass\ndie Kammer entscheiden kann (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen\nEntscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 12\nAbs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG.\n\n 1. Dafür kommt es auf die von dem Beschwerdeführer und den befassten Gerichten        12\naufgeworfenen Fragen zur Bestimmung des Schutzbereiches des Art. 13 Abs. 1 GG\nnicht an. Dass die Kanzleiräume des Beschwerdeführers, die von dem Durchsuchungsbeschluss betroffen waren, durch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der\nWohnung geschützt werden, bedarf keiner Erörterung (vgl. BVerfGE 44, 353 <371>).\nFür den Besuchsraum der Justizvollzugsanstalt, in dem Verteidigergespräche geführt\nwerden, ist dies zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Entscheidung, weil die Abhörmaßnahmen, die sich gegen den Beschwerdeführer richteten, dessen Grundrecht\naus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen, sodass sich die Verfassungsbeschwerde insoweit\nschon aus diesem Grunde als begründet erweist.\n\n 2. Das Abhören des Verteidigergespräches greift in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, das dem Rechtsanwalt auch im Interesse der\nAllgemeinheit eine von staatlicher Kontrolle und Bevormundung freie Berufsausübung gewährleistet und dazu insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant schützt (vgl. BVerfGE 110, 226 <251 ff.>). Maßnahmen, die geeignet sind, das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Strafverteidiger und\nMandant, das unverzichtbare Grundlage einer effektiven Verteidigung ist, zu stören\noder gar auszuschließen, und Kollisionen zu erzeugen, die den Strafverteidiger daran\nhindern können, die Interessen seines Mandanten wirksam zu vertreten, greifen in\ndie Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers ein (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 254).\nDie herausgehobene Bedeutung der unkontrollierten Berufsausübung gebietet die\nbesonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes\nder Verhältnismäßigkeit.\n\n  3. Das Amtsgericht ist weder den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Richtervorbehalts aus Art. 13 Abs. 2 GG gerecht geworden noch den besonderen Sorgfaltsanforderungen, die sich aus Art. 12 Abs. 1 GG bei der Anwendung des einfachgesetzlichen Richtervorbehalts aus § 100 d Abs. 1 StPO ergeben. Erforderlich ist\njedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sei. Das Gewicht des\n\n\n                                         4/7\n\nEingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich\nsachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung (vgl. BVerfGE 44, 353\n<371 f.>; 59, 95 <97>) oder den schwerwiegenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit eines Rechtsanwalts nicht mehr finden lassen.\n\n  Dass der Ermittlungsrichter diese Eingriffsvoraussetzung selbständig und eigenverantwortlich geprüft hat (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 f.>), muss in dem Beschluss\nzum Ausdruck kommen. Dazu ist zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das - wenn es wirklich begangen worden sein sollte - den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die Schilderung braucht nicht so vollständig zu sein wie die Formulierung eines Anklagesatzes oder gar die tatsächlichen\nFeststellungen eines Urteils (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aber die wesentlichen\nMerkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen benannt werden. Es muss ein Verhalten oder\nsonstige Umstände geschildert werden, die - wenn sie erwiesen sein sollten - diese\nzentralen Tatbestandsmerkmale erfüllen.\n\n  4. Dem werden die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts bei weitem nicht            16\ngerecht, und die Beschwerdeentscheidung behebt diese Mängel nicht. Der in den\nBeschlüssen mitgeteilte Vorwurf der Geldwäsche soll durch eine von einem Mitglied\neiner kriminellen Vereinigung begangene Steuerhinterziehung vermittelt werden\n(§ 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB). Dass eine Vortat aus dem Katalog des § 261\nAbs. 1 Satz 1 StGB begangen wurde, ist ein wesentliches Merkmal der Strafbarkeit\nder Geldwäsche. Die Vortat versieht das Geld, mit dem der Geldwäschetäter umgeht,\nmit dem Makel, der einer neutralen, sozialtypischen Handlung (z.B. Geldzahlung an\neinen anderen) das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweist. Die Darlegungen zum\nGeldwäscheverdacht erfordern deshalb die Schilderung auch des Vortatverdachts.\nDen Darlegungsanforderungen für den Verdacht einer Steuerhinterziehung genügt\nein Gericht nicht, wenn lediglich behauptet wird, Einnahmen seien nicht versteuert\nworden. Damit ist eine Tathandlung nach § 370 Abs. 1 AO nicht einmal ansatzweise\nbeschrieben. Es bleibt schon offen, welche Steuer gemeint ist. Am wahrscheinlichsten sind wohl Umsatz-, Gewerbe-, Körperschaft- und Einkommensteuer. Keine dieser\nSteuern entsteht indes allein dadurch, dass ein Unternehmer Einnahmen verzeichnen kann. Selbst das vollständige Verbrauchen oder Verbergen sämtlicher Einnahmen erfüllt auch dann nicht einen der Straftatbestände des § 370 AO, wenn dies sogleich mit der Absicht verbunden wird, keinerlei Steuern zahlen zu wollen.\nTathandlungen sind falsche oder pflichtwidrig unterlassene Erklärungen gegenüber\nden Finanzbehörden. Selbst zu einer im Ermittlungsverfahren ausreichenden vergröbernden Schilderung des Verdachts einer Steuerhinterziehung gehört es daher, dass\nangegeben wird, welche Steuer und welcher steuerbare Gegenstand betroffen sind\nund durch welche Verletzung einer steuerrechtlichen Verpflichtung die Steuerverkürzung oder der Steuervorteil bewirkt worden sein soll.\n\n\n\n\n                                          5/7\n\n  Die befassten Gerichte hätten die angegriffenen Beschlüsse auf eine Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) als Vortat stützen können; fern liegt diese Annahme nicht.\nSie hätten dazu benennen müssen, welche Steuererklärung oder Voranmeldung\npflichtwidrig unterlassen oder falsch abgegeben wurde und welche Steuer dadurch\nverkürzt wurde. Es hätte dann des Weiteren einer eigenen Darlegung der Erfüllung\nauch des Tatbestandes der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) bedurft (vgl. zuletzt BGHSt 31, 202 <204 ff.>; 31, 239 ff.; 45, 26 <35 f.>; BGH, NJW\n2005, S. 1668 <1669 f.>). Insoweit genügt es jedoch nicht, auf eine frühere Verurteilung zu verweisen; denn die Vortat muss aktuell begangen worden sein.\n\n  5. Ob das in den angegriffenen Beschlüssen geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers einen anderen als den dort angegebenen Tatbestand der Geldwäsche erfüllt, braucht nicht geprüft zu werden. Beschlüsse nach Art. 13 Abs. 2 GG, § 105\nStPO oder nach § 100 d Abs. 1 StPO müssen den gesetzlichen Tatbestand, auf dessen Verwirklichung sich der Verdacht richtet, selbst benennen. Nur wenn der zur\nKontrolle des Eingriffs berufene Richter sich den in Frage kommenden Straftatbestand vergegenwärtigt, kann die Verhältnismäßigkeit vollständig geprüft werden, weil\ndie Zumutbarkeit des Eingriffs auch von der Schwere der vorgeworfenen Tat abhängt, für die die Strafdrohung von wesentlicher Bedeutung ist.\n\n 6. Die beanstandeten Beschlüsse sind aufzuheben, und die Sache wird an das             19\nLandgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), das noch über die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.\n\n                                         V.\n Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2                 20\nBVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   21\n\n                 Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2006\n                - 2 BvR 950/05 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060704_2bvr095005.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060704.2bvr095005\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-04/2-bvr-950-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100d","ref_norm":"100d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-04/2-bvr-950-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:10.348201+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-07-04/2-bvr-950-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-07-04","dockets":["2 BvR 950/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060704.2bvr095005","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060704.2bvr095005"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006 – 2 BvR 950/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-04/2-bvr-950-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. 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