{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060704_2bvr046001","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060704.2bvr046001","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-07-04","aktenzeichen":"2 BvR 460/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 460/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M…,\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Februar 2001 -\n         2 Ws 804/00 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 15. November 2000 - 7\n          StVK 273/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Richter Broß,\n                                  die Richterin Lübbe-Wolff\n                                  und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juli 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche             1\nBedeutung zu, und dem Beschwerdeführer entsteht durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die\nangegriffenen Entscheidungen haben eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint, es bestehe zumindest für den geschlossenen\nVollzug einer Anstalt mit hohem Sicherheitsbedürfnis wie hier keine Verpflichtung\nzum generellen Anklopfen an die Haftraumtür oder zu einer sonstigen \"Vorwarnung\"\nvor Betreten des Haftraums. Die Frage, ob eine solche Verpflichtung nicht zumindest\nfür den Regelfall besteht und wie insoweit die vom Beschwerdeführer beanstandeten\nFälle zu beurteilen sind, haben sie nicht geprüft. Gegen dieses Vorgehen bestehen\nzwar Bedenken; denn das Betreten eines Haftraums durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalt berührt zwar nicht das Grundrecht aus Art. 13 GG; wohl aber berührt\nes das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner besonderen Ausprägung als Anspruch auf Achtung der Intimsphäre; hierher rührt die rechtliche Bedeutung einer \"Vorwarnung\", sei es durch Anklopfen oder durch Schließgeräusche (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1996 – 2 BvR 727/94 u.a. – NJW 1996, S.\n2643).\n\n\n\n                                          1/3\n\n Das Ministerium der Justiz hat jedoch in seiner Stellungnahme vom 11. September      2\n2001 ausgeführt, auch dem Gefangenen in der Zelle sei in der Regel eine Intimsphäre zuzubilligen; diese werde dadurch gewahrt, dass ihm unmittelbar vor dem Betreten\ndes Haftraums eine \"Warnung\" gegeben werde. Das unvermeidliche Schließgeräusch beim Beginn des Öffnens der Haftraumtür übernehme im geschlossenen\nStrafvollzug die notwendige Warnfunktion; ein \"unvermutetes\" Betreten der Zelle gebe es daher eigentlich nicht. Dieser Äußerung ist zu entnehmen, dass die Justizbehörden des beklagten Landes die durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1\nGG geschützte Intimsphäre des Inhaftierten respektieren und dies in angemessener\nWeise umzusetzen bestrebt sind. Sollten, was der Lebenserfahrung nicht entspricht,\nworauf der Beschwerdeführer aber im Wesentlichen abstellt, aufgrund von Besonderheiten der Schließvorrichtungen in einzelnen Anstalten oder Anstaltsteilen keine\nSchließgeräusche entstehen, von denen eine ausreichende Vorwarnfunktion ausgeht, wird der Gefangene regelmäßig auf gleichwertige andere Weise auf das bevorstehende Betreten der Zelle aufmerksam zu machen sein.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 3\n\n                Broß               Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                        2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Juli 2006 - 2 BvR 460/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2006\n                - 2 BvR 460/01 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060704_2bvr046001.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060704.2bvr046001\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/07/rk20060704_2bvr046001.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-04/2-bvr-460-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/07/rk20060704_2bvr046001.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/07/rk20060704_2bvr046001.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-04/2-bvr-460-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/07/rk20060704_2bvr046001.html","retrieved":"2026-07-10 10:55:10.189087+00:00"}}