{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060704.1bvr013805","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-07-04","aktenzeichen":"1 BvR 138/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 138/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redekerund Koll.,\n                   Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n         12. Januar 2005 - 6 S 1288/04 -,\n\n       b) die Ordnungsverfügung der Stadt Karlsruhe vom 9. Januar 2004 -\n          32.42.02/We -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Haas\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Eichberger\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1479) am 4. Juli 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.\nDas Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend den Betrieb einer Annahmestelle zur\nVermittlung von Sportwetten.\n\n 1. Der Beschwerdeführer betreibt in Karlsruhe eine Annahmestelle für Sportwetten.    2\nEr vermittelt Sportwetten mit festen Gewinnquoten, die von einem in London ansässigen Wettunternehmen veranstaltet werden. Mit Ordnungsverfügung vom 9. Januar\n2004 untersagte die Stadt dem Beschwerdeführer diese Vermittlungstätigkeit mit\nVerweis auf § 284 StGB und ordnete die sofortige Vollziehung an.\n\n\n\n                                        1/6\n\n  Das Verwaltungsgericht gab dem dagegen gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wegen Zweifeln an der Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht statt.\n\n  Die von der Stadt dagegen erhobene Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof hatte Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich das Interesse an\neiner sofortigen Vollziehung ohne weiteres aus der Strafbarkeit der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers. An dem aus § 284 StGB in Verbindung mit dem badenwürttembergischen Gesetz über eine Sportwette mit festen Gewinnquoten (Oddset-Wette) in Baden-Württemberg vom 21. Juni 1999 (GBl BW S. 253) und der\nNachfolgeregelung im Staatslotteriegesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl BW\nS. 894) folgenden Repressivverbot bestünden weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtliche Zweifel. Der Senat schließe sich insoweit uneingeschränkt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C 2.01 - (BVerw-GE 114, 92) an. Sofern das Bundesverwaltungsgericht dabei eine kritische\nÜberprüfung der Eignung eines staatlichen Sportwettmonopols für den Fall einer mit\n\"aggressiver\" Werbung einhergehenden Ausweitung des Spielangebots gefordert\nhabe, seien \"keine offenen Fragen zu erkennen\". Das durch die Staatliche Toto-Lotto\nGmbH Baden-Württemberg veranstaltete öffentliche Glücksspiel lenke den in der Bevölkerung vorhandenen Spieltrieb in Kenntnis der grundsätzlichen Sozialschädlichkeit unbeschränkten Glücksspiels auf einen typischerweise überschaubaren und sozial- und ordnungsrechtlich vertretbaren Ausschnitt aus dem Spektrum denkbaren\nGlücksspiels. Werbung für diesen ausgewählten Ausschnitt aus dem breiten Feld\ndenkbaren Glücksspiels setze sich selbst dann nicht in Widerspruch zu dem grundsätzlichen gesetzgeberischen Unwerturteil, wenn sie \"aggressiv\" sei. Sie stelle im\nGegenteil ein zusätzliches geeignetes Mittel zur Lenkung des gesellschaftlichen Bewusstseins auf den sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbaren Bereich des\nGlücksspiels dar. Von einer \"extremen Ausweitung\" des staatlichen Spielangebotes\nkönne erst dann die Rede sein, wenn der Staat zu der von § 284 Abs. 1 StGB vorausgesetzten grundsätzlichen Unerwünschtheit unbeschränkten Glücksspiels in einen\n\"unauflösbaren Widerspruch\" gerate, weil er Glücksspiele veranstalte und bewerbe,\ndie der Gesetzgeber anderenorts als sozialpolitisch und ordnungsrechtlich unerwünscht unter Strafe gestellt habe. Dafür gebe es in Baden-Württemberg keine Anhaltspunkte.\n\n  2. Mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner\nRechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Nach seiner Auffassung ist insbesondere die Auslegung und Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs willkürlich und hätte nicht ohne Vorlage\nan den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erfolgen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof setze sich über die insoweit geforderte Prüfung der Vereinbarkeit\n\n\n\n                                           2/6\n\nder Werbung staatlicher Glücksspielveranstalter mit dem gemeinschaftsrechtlichen\nErfordernis einer \"kohärenten und systematischen\" Begrenzung des Glücksspiels\nhinweg. Vielmehr interpretiere er die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts um.\n\n 3. Der Landesregierung Baden-Württemberg und der Stadt wurde Gelegenheit zur              6\nStellungnahme eingeräumt.\n\n                                          II.\n Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a Abs. 2               7\nBVerfGG liegen nicht vor.\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche             8\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen auf, die\nsich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch\nnicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <24 f.>).\n\n Dies gilt neben den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an einen effektiven         9\nund willkürfreien Rechtsschutz zu stellen sind, vor allem auch hinsichtlich der Frage\nder Vereinbarkeit von Beschränkungen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -          10\n(NJW 2006, S. 1261 ff.) grundsätzlich geklärt, welche Anforderungen das Grundrecht\nder Berufsfreiheit an die Errichtung eines staatlichen Sportwettmonopols stellt und inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt sein können. Die\ndortigen verfassungsrechtlichen Aussagen treffen dabei gleichermaßen auf die\nRechtslage in Baden-Württemberg zu.\n\n  Entgegen der im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vertretenen         11\nAuffassung ist danach auch die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols in Baden-Württemberg mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Dies gilt zunächst angesichts dessen gesetzlicher Ausgestaltung durch das im Ausgangsverfahren noch maßgebliche Gesetz über eine Sportwette mit festen Gewinnquoten\n(Oddset-Wette) in Baden-Württemberg vom 21. Juni 1999 (GBl BW S. 253). Auch\ndas Gesetz über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen (Staatslotteriegesetz - StLG) vom 14. Dezember 2004 (GBl BW S. 894) entspricht aber nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zwar verfolgt es ausweislich der an den entsprechenden Regelungen des Lotteriestaatsvertrags orientierten Definition der\nRegelungsziele in § 1 StLG jedenfalls teilweise verfassungsrechtlich legitime Ziele\nzur Beschränkung der Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O.,\nS. 1263 f.) und stellt gewisse inhaltliche und das Verfahren betreffende Anforderungen auf (vgl. z.B. § 2 Abs. 4 Satz 2, § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Nr. 3 StLG).\n\n  Allerdings fehlt es auch im baden-württembergischen Staatslotteriegesetz an Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zu-\n\n\n\n                                          3/6\n\nlässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil\nvom 28. März 2006, a.a.O., S. 1264 ff.). Ebenso wenig wird dieses Regelungsdefizit\ndurch den von sämtlichen Ländern ratifizierten Staatsvertrag zum Lotteriewesen in\nDeutschland ausgeglichen, von dessen unmittelbarer Geltung angesichts der Regelungen im baden-württembergischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags\nzum Lotteriewesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Lotteriestaatsvertrag -\nAGLottStV) vom 28. Juli 2005 (GBl BW S. 586) auszugehen ist.\n\n  Daher ist grundsätzlich auch das Land Baden-Württemberg verfassungsrechtlich        13\ngehalten, den Bereich der Sportwetten nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom\n28. März 2006 neu zu regeln und einen verfassungsmäßigen Zustand entweder\ndurch eine konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete\nAusgestaltung des Sportwettmonopols oder eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunternehmen herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., S. 1267).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung von in § 90            14\nAbs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers nicht mehr angezeigt\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n a) Zwar verkennen der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs und die behördliche      15\nAnordnung der sofortigen Vollziehung die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die\ndas Grundrecht der Berufsfreiheit an einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten\nAusschluss der Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten durch ein\nstaatliches Sportwettmonopol stellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O.,\nS. 1264 ff.).\n\n Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung dieser Rechte            16\ndes Beschwerdeführers aber nicht (mehr) angezeigt.\n\n  Nach den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 formulierten      17\nverfassungsrechtlichen Anforderungen ist zwar auch das in Baden-Württemberg bestehende staatliche Sportwettmonopol aufgrund seiner derzeitigen Ausgestaltung mit\nArt. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Ebenso wie das bayerische Staatslotteriegesetz ist\naber auch das baden-württembergische Staatslotteriegesetz nicht nichtig\n(vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., S. 1267). Bis zu einer Neuregelung\nbleibt die bisherige Rechtslage daher mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land Baden-Württemberg veranstaltet werden, unabhängig davon, ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB\nvorliegt, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern das Land Baden-Württemberg unverzüglich damit beginnt, das bestehende staatlichen Sportwettmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der\nWettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten.\n\n\n\n                                        4/6\n\n Nach den Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Baden-              18\nWürttemberg soll schon während der Übergangszeit eine konsequente Ausrichtung\nder vom Land veranstalteten Sportwetten am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht stattfinden (vgl. Pressemitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 7. April 2006 \"Baden-Württemberg zieht Konsequenzen      aus    dem     Urteil    des     Bundesverfassungsgerichts     zum\nSportwettenmonopol\"; Pressemitteilung des Innenministeriums Baden-Württemberg\nvom 7. April 2006 \"Schnelle Konsequenzen bei illegalen Sportwetten\"). Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten danach gemäß der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten\nUnvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch\nunabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung.\n\n Angesichts dieser - veränderten - Ausgangslage bewirkt auch der Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen Grundrechte des Beschwerdeführers keinen\nschweren Nachteil mehr, der eine Annahme der Verfassungsbeschwerde angezeigt\nerscheinen lässt. Da die Stadt die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf das durch Urteil vom 28. März 2006 abgeschlossene Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht geduldet hat, liegt auch insoweit kein gewichtiger Nachteil\nvor, zu deren Beseitigung eine Annahme der Verfassungsbeschwerde angezeigt ist.\n\n  b) Soweit die Behörde unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 das Verbot der Vermittlung und die sofortige Vollziehung\nder gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Untersagungsverfügung aufrecht\nerhält, steht dem Beschwerdeführer zur Kontrolle der Einhaltung der dies rechtfertigenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben zunächst das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach § 80 Abs. 7 VwGO offen.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n                                          III.\n Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n Die Anordnung zur Erstattung der notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 34 a             23\nAbs. 3 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                      24\n\n                 Haas                   Bryde                Eichberger\n\n\n\n\n                                           5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 -\n                1 BvR 138/05 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060704_1bvr013805.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060704.1bvr013805\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-04/1-bvr-138-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-04/1-bvr-138-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:09.926356+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-07-04/1-bvr-138-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-07-04","dockets":["1 BvR 138/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060704.1bvr013805","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060704.1bvr013805"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006 – 1 BvR 138/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-04/1-bvr-138-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.\nDas Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":4},{"id":"StGB/284","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"284","label":"§ 284 StGB","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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