{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060703_2bvr138303","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060703.2bvr138303","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-07-03","aktenzeichen":"2 BvR 1383/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1383/03 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   L...\n\ngegen a) den Beschluss des Kammergerichts vom 8. Juli 2003 - 5 Ws 363/03 Vollz\n         -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2003 - 546 StVK\n         (Vollz) 734/02 -\n\nund    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n       und Beiordnung von Rechtsanwalt W., Berlin\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Lübbe-Wolff\n                                und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Juli 2006\neinstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2003 - 546 StVK (Vollz)\n     734/02 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19\n     Absatz 4 des Grundgesetzes und wird aufgehoben, soweit er den Antrag des\n     Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung über die Feststellung seiner\n     Eignung für Vollzugslockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung zurückweist. Insoweit wird der Beschluss des Kammergerichts vom 8. Juli 2003 - 5\n     Ws 363/03 Vollz - gegenstandslos.\n  2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.\n  3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n                                        1/8\n\n  4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zur\n     Hälfte zu erstatten.\n  5. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von\n     Rechtsanwalt W., Berlin, wird abgelehnt, soweit er sich nicht erledigt hat.\n\n                                       Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Rechtsschutz gegen die in einer Vollzugsplanfortschreibung getroffenen Feststellungen zur Zuweisung des Beschwerdeführers in eine Wohn- und Behandlungsgruppe und zur Eignung des Beschwerdeführers\nfür Vollzugslockerungen.\n\n                                           I.\n  1. Der wegen Mordes verurteilte Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Der für ihn am 30. September 1999 erstellte und sodann mehrfach fortgeschriebene Vollzugsplan sah seine Aufnahme in\neiner Wohn- und Behandlungsgruppe in der Teilanstalt V nach vorheriger Unterbringung in der Teilanstalt III vor. Aufgrund der begrenzten Kapazität waren in der Teilanstalt III zahlreiche Inhaftierte untergebracht, die auf einen freiwerdenden Platz in der\nTeilanstalt V warten. Aufgrund einer Konferenz am 24. September 2002 wurde der\nVollzugsplan erneut fortgeschrieben. Dabei wurde unter anderem eine Verlegung\ndes Beschwerdeführers auf eine noch einzurichtende wohngruppenähnliche Station\nder Teilanstalt III in Aussicht gestellt. Weiter wurde, wie zuvor schon in einer am\n3. Juli 2001 erfolgten Vollzugsplanfortschreibung, festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der im Vorfeld der Konferenz keine Vollzugslockerungen beantragt hatte, für\nVollzugslockerungen nicht geeignet sei. Eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr könne\nnicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Da der Beschwerdeführer den Mord nicht eingestehe, sondern eine Notwehrsituation für sich\nreklamiere und ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebe, sei eine Straftataufarbeitung\nnoch nicht erkennbar. In Anbetracht des noch langen Strafrestes ließen sich Fluchtund Missbrauchsbefürchtungen nicht in dem erforderlichen Maße ausschließen.\nAm 12. August 2003 - unmittelbar nach Abfassung der Verfassungsbeschwerdeschrift - wurde der Beschwerdeführer in die Teilanstalt V verlegt.\n\n  2. Den gegen die Fortschreibung des Vollzugsplans gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 19. Mai 2003 zurück. Der Antrag sei unzulässig, soweit er sich gegen\ndie Feststellung richte, der Beschwerdeführer sei für Vollzugslockerungen nicht geeignet. Bei dieser Feststellung handle es sich nicht um eine anfechtbare Maßnahme\nim Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG, denn der Beschwerdeführer habe im Vorfeld der\nVollzugsplankonferenz keine Lockerungen beantragt. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung wende, ihn vorerst nicht in die Teilanstalt V zu verlegen, sei der Antrag unbegründet, da die dort im behandlungsorientierten Wohngruppenvollzug zur Verfügung stehenden Haftplätze begrenzt seien und der\n\n\n                                           2/8\n\nBeschwerdeführer Gründe für eine bevorzugte Behandlung gegenüber den zahlreichen anderen Strafgefangenen, die ebenfalls auf eine Verlegung in die Teilanstalt V\nwarteten, nicht geltend gemacht habe.\n\n  3. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Kammergericht mit Beschluss vom 8. Juli 2003. Die Frage der\nAnfechtbarkeit der Feststellung zur Eignung eines Gefangenen für Vollzugslockerungen sei in dem vom Landgericht vertretenen Sinne bereits obergerichtlich geklärt.\nWerde ein Vollzugsplan fortgeschrieben, seien nur die veränderten Regelungen anfechtbar. Fehlten neue Regelungen, die der Gefangene aufgrund seiner Entwicklung\nfür erforderlich halte, müsse er sie, wie das Kammergericht mit Beschluss vom\n10. November 1997 - 5 Ws 322/97 Vollz - entschieden habe, bezeichnen und zunächst beantragen. Die Erklärung, der Gefangene sei für Lockerungen ungeeignet,\nenthalte nur dann eine anfechtbare Regelung, wenn darin zugleich die Ablehnung einer zuvor vom Gefangenen beantragten konkreten Vollzugslockerung liege. Der Beschwerdeführer wende sich lediglich gegen die Einschätzung seiner Persönlichkeit,\nlasse aber nicht erkennen, zu welcher konkreten Lockerung er die Anstalt verpflichtet\nsehen wolle. Auch die Ausführungen zur geplanten Unterbringung des Beschwerdeführers seien nicht zu beanstanden.\n\n                                         II.\n  1. Mit seiner rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Feststellungen zur Eignung für Vollzugslockerungen seien anfechtbar, denn der Vollzugsplan sei\nGrundlage für einen Antrag auf Vollzugslockerungen; die Auffassung des Kammergerichts würde den Gefangenen zu einer aussichtslosen Antragstellung zwingen. Die\nihn betreffende Feststellung werde dem Konkretisierungsgebot nicht gerecht; die\npauschale Annahme einer bei Tatleugnung nicht gegebenen Tataufarbeitung sei unzulässig. Für die - seinerzeit - unterbliebene Umsetzung der im Vollzugsplan vom\n30. September 1999 enthaltenen Einweisungsverfügung, die einen Vollzug in der\nTeilanstalt V vorsehe, gebe es keinen akzeptablen Grund.\n\n Mit nachgereichtem Schreiben beantragt der nach wie vor nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des\nRechtsanwalts W., Berlin.\n\n 2. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin hat von einer Stellungnahme       7\nabgesehen.\n\n                                         III.\n  1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die in der Vollzugsplanfortschreibung       8\ngetroffene Feststellung zu seiner weiteren Unterbringung wendet, wird seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a\n\n                                          3/8\n\nAbs. 2 BVerfGG), liegen insoweit nicht vor; die Verfassungsbeschwerde hat diesbezüglich keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).\nDie Ausführungen in der Einweisungsverfügung im Vollzugsplan vom 30. September 1999 über die Unterbringung des Beschwerdeführers lassen nicht erkennen,\ndass dessen zeitnahe Verlegung in die Teilanstalt V unter Außerachtlassung der\nbegrenzten Kapazitäten erfolgen sollte. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sind insoweit von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Ferner hat sich das Anliegen des Beschwerdeführers durch die zwischenzeitliche Verlegung in die Teilanstalt V erledigt. Die Verfassungsbeschwerde ist\ndaher insoweit mangels Vorliegens der Voraussetzungen für ein trotz Erledigung\ndes ursprünglichen Rechtsschutzziels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses (vgl.\nBVerfGE 104, 220 <232 f.>; 110, 77 <85 f.>) unzulässig geworden.\n\n  2. Soweit das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Ausführungen in der Vollzugsplanfortschreibung zur Gewährung von Lockerungen als\nunzulässig zurückgewiesen hat, ist es zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (§§ 93b, 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Über die für die Beurteilung der\nVerfassungsbeschwerde insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat\ndas Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (s. unter a) und b) aa).\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Vollzugsplanfortschreibung durch zwischenzeitliche Vollzugsplanfortschreibungen inhaltlich überholt ist und den Beschwerdeführer nicht mehr beschwert. Das fortbestehende Rechtsschutzinteresse ergibt sich jedenfalls aus dem\nGesichtspunkt der Wiederholungsgefahr.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist im bezeichneten Umfang offensichtlich begründet        11\nim Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen\nden Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG; die fachgerichtliche Auslegung des § 109 StVollzG wird der Bedeutung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Recht des Strafvollzugs nicht gerecht. Sie\nlässt eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Reichweite dieses Grundrechts erkennen.\n\n  a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den Rechtsweg gegen Verletzungen subjektiver Rechte durch die öffentliche Gewalt (vgl. BVerfGE 13, 132 <151>; 83, 182\n<194>). Diese verfassungsrechtliche Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes wird im\nBereich des Strafvollzugsrechts durch §§ 109 ff. StVollzG konkretisiert (Beschlüsse\nder 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, NStZ 1993, S. 301 und vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -,\nNStZ 1999, S. 428 <429>). § 109 StVollzG eröffnet dem Strafgefangenen die Möglichkeit, gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet\ndes Strafvollzugs eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen.\n\n b) Der Begriff der Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne           13\n\n\n                                         4/8\n\ndes § 109 StVollzG ist im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG\nauszulegen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Handeln oder Unterlassen der\nJustizvollzugsanstalt eine regelnde Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG darstellt, kommt es deshalb darauf an, ob die Möglichkeit besteht, dass dieses Handeln\noder Unterlassen Rechte des Gefangenen verletzt.\n\n Dies trifft für die hier in Frage stehenden lockerungsbezogenen Elemente des Vollzugsplans zu (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 3 Ws 3/04 -,\nJURIS, m.w.N.).\n\n aa) Das Strafvollzugsgesetz hat die Funktion, die objektive und subjektive Rechtsstellung des Gefangenen gesetzlich festzulegen (vgl. BVerfGE 33, 1 <10 f.>; 45, 187\n<239>).\n\n  Das grundrechtlich gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht des Gefangenen gebietet, den Strafvollzug auf das Ziel\nder Resozialisierung auszurichten (BVerfGE 96, 100 <115>; 98, 169 <200>). Der\nVollzugsplan ist vom Strafvollzugsgesetz als zentrales Element und Orientierungsrahmen für einen dem Resozialisierungsziel verpflichteten Vollzug vorgesehen (vgl.\nBeschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, NStZ 1993, S. 301, und vom 21. Januar 2003 - 2\nBvR 406/02 -, NStZ 2003, S. 620; Callies/Müller-Dietz, 10. Aufl., 2002, § 7 Rn. 2). Da\ndie Festlegungen des Vollzugsplans bei der Entscheidung über konkrete Behandlungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind, haben sie erhebliche Auswirkungen auf\ndie Lebensverhältnisse des Gefangenen. Enthält der Vollzugsplan etwa die Planung\nvon Lockerungen, so sind die Aussichten für den Gefangenen erheblich verbessert\n(vgl. OLG Frankfurt a. M. vom 24. Oktober 1984, ZfStrVo 1985, S. 170 <171>).\n\n bb) § 7 StVollzG schreibt die Aufstellung eines Vollzugsplans mit bestimmten Mindestinhalten (Abs. 2) und dessen regelmäßige Fortschreibung nach Maßgabe der\nEntwicklung des Gefangenen und weiterer neu gewonnener Erkenntnisse über seine\nPersönlichkeit (Abs. 3) vor.\n\n c) Auf die Einhaltung der den Vollzugsplan betreffenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Gefangene, der Funktion des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, einen\neinklagbaren Anspruch (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, NStZ 1993, S. 301, und\nvom 21. Januar 2003 - 2 BvR 406/02 -, NStZ 2003, S. 620; vgl. auch OLG Nürnberg\nvom 5. April 1982, ZfStrVo 1982, S. 308; OLG Frankfurt a. M. vom 12. Januar 1983,\nNStZ 1983, S. 381; KG vom 29. März 1984, ZfStrVo 1984, S. 370; OLG Koblenz vom\n11. Juni 1992, ZfStrVo 1992, S. 321 <322: \"einhellige Rechtsmeinung\">; Callies/\nMüller-Dietz, a.a.O., § 7 Rn. 2).\n\n Zu den Vorgaben, deren Einhaltung der Gefangene danach beanspruchen kann,               19\ngehört, dass über die konkreten Inhalte des Vollzugsplans ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfas-\n\n\n\n                                          5/8\n\nsungsgerichts vom 21. Januar 2003 - 2 BvR 406/02 -, NStZ 2003, S. 620).\n\n  d) Die demnach grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch         20\nlockerungsbezogene Lücken oder Inhalte des Vollzugsplans besteht unabhängig davon, ob der Gefangene zuvor Lockerungen beantragt hat. Entgegen der Auffassung\nder angegriffenen Entscheidungen kann daher auch der Maßnahme- und Regelungscharakter im Sinne von § 109 StVollzG von einem solchen vorherigen Antrag nicht\nabhängen. Das Strafvollzugsgesetz hat den Vollzugsplan als eigenständiges Instrument eines auf Resozialisierung ausgerichteten Vollzuges konzipiert (vgl. III. 2. b).\nDie Bestimmungen über den Vollzugsplan begründen dementsprechend eigenständige Rechte und Pflichten, die gegenüber den einzelne Vollzugsmaßnahmen betreffenden Rechten und Pflichten verselbständigt sind. Die Frage, ob lockerungsbezogene Lücken oder positive Inhalte des Vollzugsplans (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG) Rechte\ndes Gefangenen verletzen, ist daher von der Frage einer Rechtsverletzung durch\nkonkrete Entscheidungen über Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) zu trennen.\n\n  e) Eine regelnde Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG liegt auch nicht nur dann        21\nvor, wenn ein Vollzugsplan erstmalig aufgestellt wird. Nach § 7 Abs. 3 StVollzG ist\nder Vollzugsplan entsprechend der Entwicklung des Gefangenen und den weiteren\nErgebnissen der Persönlichkeitserforschung fortzuschreiben. Regelungsgehalt\nkommt dabei nicht nur der Aufnahme neuer Behandlungsmaßnahmen oder maßnahmebezogenen Negativplanungen in den aktualisierten Plan zu, sondern auch der\nFortschreibung bisheriger Inhalte des Vollzugsplans. Das gilt jedenfalls insoweit, als\ndie Fortschreibung hinsichtlich der jeweiligen Behandlungsmaßnahme auf erneuter\nPrüfung beruht oder eine erneute Prüfung erforderlich gewesen wäre. Denn die Beibehaltung von Planinhalten im Rahmen einer Fortschreibung steht, jedenfalls unter\nden genannten Voraussetzungen, im Hinblick auf die Funktion des Vollzugsplans der\nerstmaligen Festsetzung neuer Inhalte gleich. Ob nach Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Vollzugsplanfortschreibung vom Vorliegen der letzteren Voraussetzung regelmäßig ausgegangen werden muss, ist hier nicht zu entscheiden. Im vorliegenden\nFall lagen beide Voraussetzungen vor. Die Vollzugsplankonferenz hat die Frage, ob\nder Beschwerdeführer für Lockerungen in Betracht kommt, geprüft und auf der\nGrundlage dieser fälligen Prüfung entschieden.\n\n 3. Da der angegriffene Beschluss des Landgerichts auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß beruht, ist er im genannten Umfang gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beschluss des Kammergerichts wird damit insoweit gegenstandslos.\n\n 4. Weil die Verfassungsbeschwerde nur teilweise erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten (§ 34a Abs. 2\nBVerfGG). Insoweit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung\nvon Prozesskostenhilfe. Im Übrigen wird Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht bewilligt. Der nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde gestellte Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt W. wird man-\n\n\n\n                                          6/8\n\ngels Erforderlichkeit abgelehnt.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).   24\n\n                 Broß              Lübbe-Wolff           Gerhardt\n\n\n\n\n                                       7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n3. Juli 2006 - 2 BvR 1383/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2006\n                - 2 BvR 1383/03 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060703_2bvr138303.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060703.2bvr138303\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-03/2-bvr-1383-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-03/2-bvr-1383-03","retrieved":"2026-07-10 10:55:09.192483+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-07-03/2-bvr-1383-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-07-03","dockets":["2 BvR 1383/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060703.2bvr138303","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20060703_2bvr138303","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060703.2bvr138303"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 – 2 BvR 1383/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-03/2-bvr-1383-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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