{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060703.1bvr238304","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-07-03","aktenzeichen":"1 BvR 2383/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2383/04 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn O...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernst Bruckner,\n                    Sophienstraße 3, 80333 München\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Mai 2004 - B 13 RJ 46/03 R -,\n\nb) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. August 2003 -\n   L 9 RJ 4142/02 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2002 - S 17 RJ 4775/00 -,\n\nd) den Widerspruchsbescheid der Landesversicherungsanstalt Württemberg vom\n   27. Juli 2000 - 23 050530 O 013/5511 -,\n\ne) den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Württemberg vom 31. Mai 2000 -\n   23 050530 O 013 3122 -\n\n2. mittelbar gegen\n§ 22 Abs. 4 und § 22 b Abs. 1 und 3 des Fremdrentengesetzes (FRG) und Art. 6 § 4\nc des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG), jeweils in\nder Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom\n25. September 1996 (BGBl I S. 1461)\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Juli 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bei der Berechnung der Renten von Spätaussiedlern die für Beitrags- und Beschäftigungszeiten auf der Grundlage des Fremdrentengesetzes (FRG) ermittelten\nEntgeltpunkte für Ehepaare, bei denen die Rentenkonten beider Ehepartner Entgelt-\n\n\n                                         1/7\n\npunkte nach dem Fremdrentengesetz aufweisen, auf insgesamt 40 Entgeltpunkte zu\nbegrenzen.\n\n                                          I.\n 1. a) Der Beschwerdeführer wurde 1930 in der ehemaligen Sowjetunion geboren             2\nund war dort versicherungspflichtig beschäftigt. Am 15. Mai 1996 übersiedelte er zusammen mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer ist ebenso wie seine 1936 geborene Ehefrau als Spätaussiedler nach § 4 des\nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt.\n\n  b) Unmittelbar nach ihrer Einreise, am 30. Mai 1996, beantragten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der für sie zuständigen Landesversicherungsanstalt\nWürttemberg (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) die Gewährung einer Altersrente. Mit Bescheid vom Juli 1997 gewährte die Landesversicherungsanstalt der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Altersrente für Frauen ab September 1996 und dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom August 1997 eine\nRegelaltersrente ab dem 15. Mai 1996. Dabei verringerte sie die für die im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelten Bruttoarbeitsentgelte zunächst\ndurch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 (§ 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Art. 3\nNr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum\nund Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung\n<Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG> vom 25. September\n1996, BGBl I S. 1461; zur Rechtsentwicklung vgl. im Einzelnen Beschluss des Ersten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a.; im Internet verfügbar unter www.bundesverfassungsgericht.de). Insgesamt berücksichtigte\nsie bei dem Beschwerdeführer 31,8716 Entgeltpunkte für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten. Sowohl bei dem Beschwerdeführer als auch bei seiner\nEhefrau begrenzte die Landesversicherungsanstalt dann die nach dem Fremdrentengesetz ermittelten Entgeltpunkte gemäß § 22 b Abs. 1 und 3 FRG in der Fassung des\nArt. 3 Nr. 5 WFG auf jeweils 20 Punkte. Die damalige monatliche Bruttorente des Beschwerdeführers belief sich ab dem 15. Mai 1996 auf 924,60 DM, ab Juli 1996 auf\n933,40 DM und ab Juli 1997 auf 948,80 DM. Der Rentenbescheid des Beschwerdeführers wurde bestandskräftig.\n\n c) Im Mai 2000 beantragte der Beschwerdeführer bei der Landesversicherungsanstalt erfolglos die Überprüfung seines Rentenbescheides. Das Sozialgericht wies die\nhiergegen erhobene Klage ab. In der Berufungsinstanz erklärte sich die Landesversicherungsanstalt bereit, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bezüglich der\nZeit vom 15. Mai 1996 bis zum 31. August 1996 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rente der Ehefrau erst ab September 1996 begonnen hatte, zu überprüfen und dem Beschwerdeführer einen neuen Rentenbescheid zu erteilen. Der\nRechtsstreit wurde insoweit für erledigt erklärt. Im Übrigen, also für den Zeitraum ab\nSeptember 1996, wies das Landessozialgericht die Berufung zurück. Das Bundessozialgericht wies die vom Landessozialgericht zugelassene Revision zurück.\n\n\n                                          2/7\n\n d) Der Beschwerdeführer hat fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt        5\neine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit\nArt. 116 GG, dem Sozialstaatsprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 3\nAbs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Er trägt unter anderem vor, er sei bereits vor dem Gesetzesbeschluss und der Verkündung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes in die Bundesrepublik übergesiedelt und habe mit dem Zuzug einen\neigentumsgeschützten Anspruch auf Regelaltersrente erworben. Dieser Anspruch\nsei ihm nachträglich zum großen Teil entzogen worden, ohne dass hierfür Rechtfertigungsgründe ersichtlich seien. Insbesondere hätten keine zwingenden Gründe des\nAllgemeinwohls für die Anordnung der Rückwirkung der Neuregelung vorgelegen.\nWeder sei es erforderlich gewesen, einem Ankündigungseffekt vorzubeugen, noch\nhätten die sich ergebenden Einspareffekte den Eingriff rechtfertigen können. Im Übrigen verstieße § 22 b Abs. 3 FRG gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Ehegatten würden gegenüber Alleinstehenden zusätzlich dadurch benachteiligt, dass ihre Rentenansprüche\nnoch einmal um bis zu fünf Entgeltpunkte gekürzt würden. Das Ausmaß dieser Kürzungen übersteige die mögliche Ersparnis an Lebenshaltungskosten erheblich.\n\n Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (jetzt: Bundesministerium für Arbeit und Soziales) namens der Bundesregierung Stellung genommen.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nist ohne Aussicht auf Erfolg, weil eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann.\n\n 1. Die Annahme eines Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG scheidet aus. Die durch das        8\nFremdrentengesetz begründeten Anwartschaften unterliegen nicht dem Eigentumsschutz, wenn ihnen - wie bei dem Beschwerdeführer - ausschließlich Beitrags- und\nBeschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder\nzurückgelegt wurden. Aus Art. 116 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip\nkann der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der\nsozialen Integration ableiten. Insoweit wird auf den Beschluss des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00 u.a.) verwiesen.\n\n 2. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip ist ebenfalls nicht verletzt. Zwar entfaltet § 22 b FRG gegenüber dem Beschwerdeführer echte Rückwirkung. Denn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs\nder Rechtsnorm wurde vom Gesetzgeber zum Nachteil des Beschwerdeführers auf\neinen Zeitpunkt festgelegt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre\nordnungsgemäße Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl.\nBVerfGE 63, 343 <353>, 72, 200 <241 f.>; 87, 48 <60>; 97, 67 <78>). Diese Rückwirkung ist jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt.\n\n\n\n                                         3/7\n\n  a) Ein uneingeschränktes Verbot rückwirkender Gesetze spricht das Grundgesetz         10\nin Art. 103 Abs. 2 GG nur für die Ahndung von Straftaten aus. In den übrigen Rechtsgebieten ergibt sich das grundsätzliche Verbot der gesetzlichen Anordnung einer\nRückwirkung aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 88, 384 <403>; stRspr). Im\nGrundsatz des Vertrauensschutzes findet das Rückwirkungsverbot aber nicht nur\nseinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt dort nicht, wo sich ausnahmsweise\nein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts nicht bilden\nkonnte (vgl. BVerfGE 88, 384 <40>; 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>). Das Bekannt\nwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften lässt in der Regel - worauf auch das Bundessozialgericht in seinem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil zutreffend hinweist - die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in\ndie bisherige Rechtslage noch nicht entfallen (vgl. BVerfGE 13, 206 <213>; 13, 261\n<272 f.>; 30, 272 <287>; 72, 200 <261>). Schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Regel entfällt grundsätzlich erst mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Bundestages über die rückwirkende Gesetzesänderung (vgl.\nBVerfGE 72, 200 <257, 260 ff.>; 97, 67 <79> m.w.N.; stRspr).\n\n  b) Die gesetzlichen Anordnung einer echten Rückwirkung auf den Tag des Beschlusses der Bundesregierung über die Einbringung einer Gesetzesinitiative - hier\nder 7. Mai 1996 - ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage bereits zu diesem Zeitpunkt sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war. Ob ein solcher Fall vorliegt, lässt sich nur unter Würdigung aller Umstände der konkreten Regelung beurteilen (vgl. BVerfGE 32, 111\n<123>). Dabei kann die Art und Bedeutung der durch den Eingriff betroffenen\nRechtsposition eine Rolle spielen (BVerfG, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die in Frage stehende Regelung den Beschwerdeführer weder\nmit Wirkung für die Vergangenheit rechtlich belastet noch ihm eine vermögenswerte\nRechtsposition rückwirkend entzieht oder schmälert, die dem Schutz des Art. 14 Abs.\n1 GG unterliegt. Es geht vielmehr im Falle des Beschwerdeführers, der ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Herkunftsgebiet aufzuweisen hat, um die\nKürzung einer fürsorgerischen Leistung des Staates (vgl. dazu näher Beschluss des\nErsten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a.).\n\n  Hinzukommt als Besonderheit des vorliegenden Falles, dass bei dem zwischen            12\ndem 7. Mai und dem 9. Juli 1996 - dem Tag des endgültigen Gesetzesbeschlusses\ndes Deutschen Bundestages - übergesiedelten Personenkreis ein Vertrauensschutztatbestand überhaupt erst mit dem Zuzug (vgl. BVerfGE 27, 167 <174>) und damit\nzeitlich unmittelbar vor dem das Vertrauen in jedem Falle beseitigenden Gesetzesbeschluss entstanden war. Anders als diejenigen Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ihre Herkunftsgebiete verlassen und\nihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hatten, hatten die Neuzugezogenen ihren Lebenszuschnitt regelmäßig noch nicht auf die Situation in der Bundesrepublik eingestellt. Vielmehr befanden sie sich in einer Eingliederungsphase. In\n\n\n\n                                         4/7\n\nder Regel hatten sie noch keine dauerhafte Wohnung gefunden. Der Vertriebenenausweis, mit dessen Ausstellung die Vertriebeneneigenschaft - und damit der Anspruch auf eine Rente nach dem Fremdrentengesetz - erst verbindlich feststand,\nmusste noch beantragt werden. Diese insgesamt in der Anfangszeit bestehende ungesicherte Situation, die sich nicht wesentlich von der Situation eines Berechtigten\nunterschied, der erst nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Bundestages\nübergesiedelt war, rechtfertigt es ausnahmsweise, den nach dem Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses zugereisten Spätaussiedlern zuzumuten, sich bereits aufgrund\ndes Bekannt werdens der Gesetzesinitiative auf die Neuregelung einzustellen. Der\nGesetzgeber durfte insoweit typisierend unterstellen, dass dieser Personenkreis unmittelbar nach seinem Zuzug noch keine Dispositionen auf der Grundlage der alten\nGesetzeslage getroffen hatte. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit einschneidende Kürzungen bei den Fremdrenten vorgenommen hatte und die weiteren Kürzungen, die Gegenstand der in Frage stehenden Gesetzesinitiative waren, zu einem umfassenden Sparpaket gehörten, mit dem\nauf schwerwiegende und bekannte wirtschaftliche Fehlentwicklungen reagiert werden sollte, von denen die gesetzliche Rentenversicherung nicht unberührt bleiben\nkonnte (vgl. dazu auch Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a.).\n\n 3. Die gemeinsame Obergrenze von 40 Entgeltpunkten für Ehepaare in § 22 b              13\nAbs. 3 FRG verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.\n\n  a) Zwar gebietet Art. 6 Abs. 1 GG als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts\neinen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 105, 313\n<346>, 107, 205 <212 f.>; stRspr). Der Staat hat alles zu unterlassen, was die Ehe\nschädigt oder sonst beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 55, 114 <126>; 76, 1\n<49>; 105, 313 <346>). Verheiratete dürfen keinesfalls allein deshalb benachteiligt\nwerden, weil sie verheiratet sind, insbesondere geringere Leistungen erhalten als Ledige (vgl. BVerfGE 28, 324 <347>; 75, 382 <393>). Jedoch ist es verfassungsrechtlich zulässig, die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zum Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen zu nehmen, wenn die konkreten Maßnahmen\nden Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht widersprechen und damit\nnicht als Diskriminierung der Ehe anzusehen sind (vgl. BVerfGE 17, 210 <217>; 28,\n324 <347>; 32, 260 <267 f.>; 69, 188 <205 f.>; 75, 361 <366>; 75, 382 <393>; 81, 1\n<7>). Insbesondere ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber\ndie Konsequenz aus der Erfahrung des täglichen Lebens zieht, dass in einer Haushaltsgemeinschaft umfassend \"aus einem Topf\" gewirtschaftet wird mit der Folge,\ndass zwei zusammenlebende Ehegatten einen finanziellen Mindestbedarf haben, der\nunter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. BVerfGE 75,\n382 <394>; 87, 234 <256>; vgl. auch BVerfGE 91, 389 <402>).\n\n So verhält es sich hier. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 22 b     15\nAbs. 3 FRG an der Höhe der Eingliederungshilfe und damit an einer bedarfsabhängi-\n\n\n                                         5/7\n\ngen Leistung orientiert (vgl. BTDrucks 13/4610, S. 28). Die weitere Kürzung der Gesamtleistung unter anderem für Ehepaare knüpft an den verminderten Bedarf der\nHaushaltsgemeinschaft an.\n\n  b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die konkrete Höhe der Begrenzung nicht sachgerecht wäre. Ein Ehepaar erhält zusammen das 1,6 fache eines Alleinstehenden.\nInsofern hat das Bundessozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dies dem\nVerhältnis entspricht, in dem der durchschnittliche Bedarf im Rahmen der Hilfe zum\nLebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht für ein Ehepaar ohne Kind zu dem durchschnittlichen Bedarf eines Alleinlebenden steht (vgl. BSG SozR 3-5050 § 22 b Nr. 3\nS. 33 m.w.N.).\n\n  4. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer durch die Begrenzung seiner nach dem Fremdrentengesetz ermittelten Entgeltpunkte auf 20 im Vergleich zu anderen Versichertengruppen benachteiligt\nwird, ist diese ungleiche Behandlung hinreichend gerechtfertigt. Auch insoweit kann\nauf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni\n2006 (1 BvL 9/00 u.a.) verwiesen werden. Im Übrigen rechtfertigen die Gründe, die\nim Fall der zwischen dem 7. Mai 1996 und dem 9. Juli 1996 Eingereisten ausnahmsweise die Zulässigkeit der Rückwirkung der Neuregelung begründen, auch die in der\nÜbergangsregelung des Art. 6 § 4 b des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S. 93) in der Fassung\ndes Art. 4 Nr. 4 WFG vorgenommene Differenzierung nach dem Stichtag des 7. Mai\n1996.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   19\n\n                Papier                Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2006 - 1 BvR 2383/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2006 -\n                1 BvR 2383/04 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060703_1bvr238304.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060703.1bvr238304\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-03/1-bvr-2383-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"FRG","ref":"§ 22b","ref_norm":"22b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"FRG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-03/1-bvr-2383-04","retrieved":"2026-07-10 10:55:08.772842+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-07-03/1-bvr-2383-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-07-03","dockets":["1 BvR 2383/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060703.1bvr238304","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060703.1bvr238304"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 – 1 BvR 2383/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-03/1-bvr-2383-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"FRG/22b","law":"FRG","abbreviation":"FRG","ref":"22b","label":"§ 22b FRG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"GG/116","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"116","label":"Art 116 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"FRG/22","law":"FRG","abbreviation":"FRG","ref":"22","label":"§ 22 FRG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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