{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060627.2bvr139202","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"2 BvR 1392/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1392/02 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...,\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. November 2002\n         – 1 Ws 775/02 –,\n\n      b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Oktober 2002 –\n         1 Ws 775/02 –,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 17. September 2002 - 102\n          Js 6762/86- 1 KLs –,\n\n      d) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 2. August 2002 - 102 Js\n         6762/86- 1 KLs –,\n\n      e) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 2002 - 102 Js\n         6762/86- 1 KLs -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die Fortdauer des Maßregelvollzugs.\n\n  1. a) Der Beschwerdeführer wurde am 6. Oktober 1987 wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Er wurde seitdem auf\nVeranlassung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg mehrmals\nbegutachtet. Die Kosten für die Prognosegutachten machte die Staatsanwaltschaft\nKoblenz gegenüber dem Beschwerdeführer jeweils durch einen entsprechenden\n\n\n                                       1/17\n\nKostenansatz geltend. Der Beschwerdeführer hat die Summe aller Forderungen auf\nca. 6.500 € beziffert. Für die letzte Begutachtung wurden am 2. Februar 2002 Kosten\nin Höhe von rd. 852 € in Ansatz gebracht.\n\n b) Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 18. April 2002 an die             3\nStaatsanwaltschaft Koblenz mit der Bitte, die Kostenansätze zu überprüfen, weil nur\nim Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz Gutachterkosten erhoben würden.\n\n c) Das Landgericht Koblenz verwarf am 19. Juni 2002 die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Koblenz vom\n2. Februar 2001 als unbegründet. Zu den gemäß § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO vom\nVerurteilten zu tragenden Vollstreckungskosten zählten auch die Kosten des gemäß\n§ 454 Abs. 2, § 463 Abs. 3 StPO, § 67 d StGB eingeholten Gutachtens, weil es sich\ndabei um Auslagen in einem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht handle. Die\ngegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm widerspreche dem Gesetzeswortlaut.\n\n  d) Der Beschwerdeführer legte am 24. Juli 2002 beim Oberlandesgericht Koblenz          5\n\"Rechtsmittel\" ein und beantragte die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG. Seine Beschwerde hätte vom Landgericht nicht in eine Kostenerinnerung umgedeutet werden dürfen.\n\n e) Das Landgericht Koblenz, an welches das Schreiben offenbar weitergeleitet worden war, legte das Rechtsmittel zunächst als Gegenvorstellung aus, weil sein Erinnerungsbeschluss unanfechtbar sei, und verwarf die Gegenvorstellung am 2. August\n2002 als unbegründet.\n\n  Am 17. September 2002 hob das Landgericht Koblenz diesen Beschluss wegen der           7\nirrtümlichen Annahme der Unanfechtbarkeit auf und entschied, der Beschwerde gegen den Beschluss über die Kostenerinnerung aus den zutreffenden Gründen des\nBeschlusses vom 19. Juni 2002 nicht abzuhelfen.\n\n f) Das Oberlandesgericht Koblenz verwarf die dagegen gerichtete Beschwerde am           8\n24. Oktober 2002 als unbegründet.\n\n g) Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Nachholung der Gewährung               9\nrechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO, weil das Oberlandesgericht sein Beschwerdevorbringen nicht berücksichtigt habe. Das Begehren wurde am 14. November 2002\nvon dem Oberlandesgericht Koblenz zurückgewiesen.\n\n 2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1,   10\nArt. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie aus Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2,\nArt. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Landgericht habe seine umfassende \"Beschwerde gegen die Erhebung der Gutachterkosten\" in eine \"Erinnerung\ngegen den Kostenansatz\" umgedeutet und auf die letzten Gutachterkosten beschränkt. Es habe des Weiteren über sein beim Oberlandesgericht angebrachtes\nRechtsmittel entschieden, obwohl hierfür das Oberlandesgericht zuständig gewesen\n\n\n\n                                         2/17\n\nsei. Das Oberlandesgericht Koblenz bejahe als einziges Obergericht die Kostenpflicht des Verurteilten für im Nachtragsverfahren eingeholte Gutachten. Das sei willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG und verletze das Resozialisierungsgebot. Er\nsei allein wegen der Kosten für die Pflichtgutachten hoch verschuldet.\n\n                                          II.\n Der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, die Länder, der Präsident des        11\nBundesgerichtshofs und der Generalbundesanwalt hatten Gelegenheit, sich zu der\nVerfassungsbeschwerde zu äußern.\n\n 1. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in seiner Stellungnahme auf die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 10. November 1999 - 2 ARs 418/99 -, NJW 2000,\nS. 1128, hingewiesen.\n\n 2. Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.              13\n\n  Die von den Fachgerichten vertretene Auffassung sei wegen des eindeutigen Wortlauts von § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO und aus gesetzessystematischen Gründen zutreffend.\n\n  Dem Gesetzgeber sei bei Erlass des Strafvollzugsgesetzes durchaus bewusst gewesen, dass der Strafvollzug die denknotwendige Fortsetzung der begonnenen Vollstreckung der Rechtsfolge der Tat sei. Während die Voraussetzungen der Haftkostenerhebung gesondert in § 50 StVollzG bzw. früher § 10 JVKostO geregelt worden\nseien, habe der Gesetzgeber von einer besonderen Regelung der Sachverständigenkosten abgesehen.\n\n  Der Gedanke der Resozialisierung sei nur de lege ferenda beachtlich und könne          16\nnicht erklären, weshalb die Kosten des Erkenntnis- und des Nachtragsverfahrens unterschiedlich behandelt werden sollten. Häufig würden die bis zum Urteilsausspruch\nangefallenen Kosten die der späteren Begutachtung deutlich übersteigen. Im Übrigen\ngreife das Resozialisierungsargument bei vermögenden Verurteilten nicht, weshalb\ndie Resozialisierungswidrigkeit nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls\ngeprüft werden könne.\n\n Der Generalbundesanwalt hält die gesetzliche Grundlage der Kostentragungslast           17\nder Abgeurteilten (§ 465 StPO) für verfassungsrechtlich unbedenklich.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein              18\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; denn die wesentlichen aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere in Bezug auf die Vereinbarkeit des den § 465, § 464 a StPO zu Grunde liegenden kostenrechtlichen\nVeranlassungsprinzips mit dem Grundgesetz, wurden bereits vom Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht\n\n\n                                         3/17\n\nzur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.                                    19\n\n a) Zwar kann die Auferlegung der Auslagen grundsätzlich zu einer Verletzung des           20\nResozialisierungsgebotes führen (aa). Auf der Grundlage der geltenden Gesetze und\nweiteren Rechtsvorschriften kann den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Verurteilten angemessen Rechnung getragen werden (bb). Ob in den vorliegenden Fällen ein Verstoß gegen das Resozialisierungsgebot vorliegt, kann aufgrund\ndes nicht hinreichend substantiierten Beschwerdevorbringens (vgl. BVerfGE 6, 132\n<134>; 28, 17 <19>; 52, 303 <327>; 98, 169 <196>) nicht beurteilt werden (cc).\n\n  aa) (1) Die Auferlegung der Auslagen kann in Widerstreit mit dem aus Art. 2 Abs. 1,      21\nArt. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Anspruch auf Resozialisierung (vgl. BVerfGE 35, 202\n<235 f.>; 36, 174 <188>) geraten, wenn weder das vorhandene Vermögen des Verurteilten noch seine derzeitigen oder - sich etwa bei bevorstehender Entlassung konkret abzeichnenden - zukünftigen Einkünfte eine - auch nicht ratenweise - Befriedigung der Verbindlichkeit in absehbarer Zeit erwarten lassen und hierdurch die\nWiedereingliederung in die Gesellschaft erschwert wird. Der Resozialisierungsanspruch richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern zielt außerdem darauf\nab, Rahmenbedingungen herzustellen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 45, 187 <238 f.>; 64, 261\n<272 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255).\n\n  (2) Mit Rücksicht auf das Resozialisierungsgebot ist bei Ansatz und Beitreibung der      22\nGutachterkosten auch darauf Bedacht zu nehmen, dass bei Gefangenen oder Untergebrachten, die über kein für die Begleichung der Gutachterkosten hinreichendes\nVermögen oder entsprechende außervollzugliche Einkünfte - etwa aus Vermietung\nund Verpachtung - verfügen, keine Unstimmigkeit zu dem Konzept gewährter Anerkennung für im Vollzug geleistete Arbeit eintritt. Ist die Anerkennung finanzieller Art,\nmuss dem Gefangenen ein mehr als nur unerheblicher Teil der ihm aus der Beschäftigung im Vollzug zustehenden Entlohnung verbleiben; denn dem Gefangenen sollen\ndie Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden. Die\nArbeit im Vollzug ist aber nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn sie\nangemessene Anerkennung findet (vgl. BVerfGE 98, 169 <200 f.>; Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2002\n- 2 BvR 2175/01 -, NJW 2002, S. 2023 <2024 f.>). Demgegenüber ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb einem Gefangenen oder Untergebrachten, dessen wirtschaftliche Verhältnisse die Tragung der Gutachterkosten unschwer zulassen, diese Verpflichtung zu Lasten der Allgemeinheit abgenommen werden sollte.\n\n (3) Die Erhebung von Kosten beeinträchtigt nicht zwangsläufig die Wiedereingliederung des Verurteilten; es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls\n\n\n                                          4/17\n\nan (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255).\n\n Die vorhandenen empirischen Untersuchungen lassen generelle und eindeutige                24\nRückschlüsse von der Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenskosten auf den Resozialisierungserfolg nicht zu (vgl. Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991,\nS. 66 f. mit der zusammenfassenden Wiedergabe der Untersuchungsergebnisse und\nm.w.N.; zu den methodischen Mängeln und der begrenzten Aussagekraft der vorhandenen Untersuchungen, vgl. Beste, Die Kostenlast im Strafprozess, 1988, S. 13 ff.\nm.w.N.). Die Kostenzahlungspflicht ist bei zahlreichen Verurteilten eine von vielen\nBelastungen, die in ihrer Gesamtheit und in ihren Auswirkungen auf die Lebensumstände des Verurteilten rückfallfördernd wirken können (vgl. hierzu Zimmermann, Die\nVerschuldung des Strafgefangenen, 1981, S. 57 ff.; Hassemer, ZStW 85 <1973>,\nS. 651 <666>; Baumgärtel, JZ 1975, S. 427; Rieß, ZRP 1977, S. 67 <77>; Schmid,\nZRP 1981, S. 209; Meier, a.a.O., S. 66 f.), etwa weil der Verurteilte darauf verzichtet,\neine Arbeit aufzunehmen oder sich zum Wechsel der Arbeits- und Wohnverhältnisse\nveranlasst sieht. Bei Lohnpfändungen ist häufig mit negativen Auswirkungen auf das\nArbeitsverhältnis zu rechnen, wenn die Landesjustizkasse als Gläubigerin an den Arbeitgeber herantritt (vgl. Meier, a.a.O., S. 68).\n\n  Dabei kann sich die durch die Kostenauferlegung hervorgerufene Belastungssituation für den einzelnen Verurteilten jeweils sehr unterschiedlich darstellen. Die Kosten\ntreffen den hart, der sie gerade noch bezahlen kann, während sie denjenigen relativ\nunbehelligt lassen, der sie entweder ohne Anstrengung begleichen kann oder bei\ndem jeder Vollstreckungsversuch wegen Vermögenslosigkeit sinnlos ist (vgl. Hassemer, a.a.O., S. 667; Degener, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Losebl. Juli\n2003, vor § 464 Rn. 43; Meier, a.a.O., S. 66).\n\n bb) Auf der Grundlage der geltenden Gesetze und weiteren Rechtsvorschriften               26\nkann den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Verurteilten angemessen Rechnung getragen werden. Die Auslegung und Anwendung des einfachen\nRechts muss dabei im Lichte des Resozialisierungsgebotes geschehen.\n\n  Wird eine Geldstrafe verhängt, können gemäß § 459 a Abs. 4 und § 459 d Abs. 2            27\nStPO Zahlungserleichterungen bewilligt werden oder die Vollstreckung der Kostenforderung sogar ganz oder zum Teil unterbleiben, wenn hierdurch die Wiedereingliederung des Verurteilten erschwert wird (vgl. Meier, a.a.O., S. 69 f.). Im Jugendstrafverfahren steht es im Ermessen des Gerichts, von der Auferlegung der Kosten und\nAuslagen abzusehen (§§ 74, 109 Abs. 1 Satz 1 JGG). Eine außergewöhnliche Kostenbelastung kann generell auch im Rahmen der Strafzumessung als Tatfolge im\nSinne von § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden (vgl. Paulus, in: KMR, Kommentar\nzur StPO, Losebl. Juli 1993, vor § 464 Rn. 43 m.w.N.).\n\n  Für alle Kostenpflichtigen gilt daneben § 10 Abs. 1 Kostenverfügung (KostVfg), der       28\ndie Möglichkeit des Absehens vom Kostenansatz für den Fall vorsieht, dass der Kostenschuldner dauernd unvermögend ist oder sich dauernd an einem Ort aufhält, an\n\n\n                                          5/17\n\ndem eine Beitreibung keinen Erfolg verspricht. Zwar findet die Niederschlagung bei\nGefährdung der Resozialisierung nicht ausdrücklich Erwähnung, jedoch wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch durch eine Auslegung und Anwendung der\nVorschrift im Lichte des Resozialisierungsgebots genügt. In der Literatur mitgeteilte\nErfahrungen lassen darauf schließen, dass § 10 Abs. 1 KostVfg in der Praxis großzügig ausgelegt und regelmäßig dann angewandt wird, wenn die Resozialisierung\ndes Verurteilten in Frage steht (vgl. Voßhans/Paul, Bewährungshilfe 1979, S. 252\n<259 f.>; Peters, Strafprozess, 4. Aufl. 1985, S. 706; Meier, a.a.O., S. 70). Neuerdings wird in der Rechtsprechung auch die Billigkeitsvorschrift des § 465 Abs. 2 StPO\nentsprechend angewandt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2004 – 2 Ws\n466/04 - <Juris>).\n\n  Eine Berücksichtigung der Interessen des Kostenschuldners ist auch noch im Beitreibungsverfahren nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften möglich (vgl.\nPaulus, in: KMR, Kommentar zur StPO, Losebl. Juli 1993, vor § 464 Rn. 15; OLG\nDüsseldorf, NStZ 1984, S. 283). Es kommen Stundung, Ratenzahlung, Niederschlagung und Erlass in Betracht; vorliegend etwa gemäß § 59 Landeshaushaltsordnung\n(LHO) Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach den § 58 und § 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des\nMinisteriums der Justiz vom 24. Oktober 2001 (GVBl S. 268; vgl. auch Zimmermann,\nBewährungshilfe 1992, S. 383 ff.).\n\n  cc) Der Beschwerdeführer hat lediglich ausgeführt, er sei inzwischen - zusätzlich zu   30\nden ohnehin bestehenden Schuldenlasten - allein wegen der Kosten der Pflichtgutachten - \"hoch verschuldet\". Abgesehen davon, dass sich aus diesen pauschalen\nAngaben keine belastbaren Rückschlüsse auf die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse und die Tilgungsmöglichkeiten ziehen lassen, hat der Beschwerdeführer weder\ndie Höhe der einzelnen Kostenansätze noch deren Erlasszeitpunkt mitgeteilt, so dass\nauch nicht beurteilt werden kann, ob er - etwa durch langfristige Ratenzahlungen mit\nMitteln aus der Gefangenenentlohnung - in der Lage gewesen wäre, die Kostenbelastung ganz oder teilweise abzutragen.\n\n  Aus der beigezogenen Vollstreckungsakte geht indirekt hervor, dass an den Beschwerdeführer seit 1992 Kostenforderungen gerichtet wurden. Jedenfalls vor dem\nersten Kostenansatz hatte sich die Staatsanwaltschaft durch eine Nachfrage bei der\nJustizvollzugsanstalt davon überzeugt, dass keine Gefährdung der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft eintreten würde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers\nlässt sich hingegen nicht entnehmen, dass in den Eingaben an die Staatsanwaltschaft oder im fachgerichtlichen Verfahren die wirtschaftlichen Verhältnisse Erwähnung gefunden hätten (vgl. zur vorrangigen Befassung der Fachgerichte BVerfGE 79,\n1 <20>; 86, 382 <386 f.>). Der Rechtsweg wurde somit in der Sache nicht erschöpft\n(§ 90 Abs. 2 BVerfGG).\n\n b) Die nicht hinreichend substantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers lassen auch keine Prüfung der Frage zu, ob eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in\n\n\n\n                                         6/17\n\nVerbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegt (vgl. BVerfGE 6, 32\n<38>; 17, 306 <314>; 44, 353 <373>; 80, 137 <153>; zu den Bestandteilen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, vgl. BVerfGE 65, 1 <54>; 70, 278 <286> m.w.N.).\n\n  aa) Dabei bestehen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht schon          33\nvon vornherein Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der § 465 und § 464 a\nStPO. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit der strafprozessrechtlichen Kostenregelungen einschließlich des darin verankerten Veranlassungsprinzips\nwiederholt bejaht (vgl. BVerfGE 18, 302 <304>; 31, 137 <139>; Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni\n1984 - 2 BvR 1383/82 -, EuGRZ 1986, S. 439; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Januar 1990 - 2 BvR 1720/89 - <Juris>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 16. August 1994 - 2 BvR 902/04 - <Juris>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -,\nNStZ-RR 1999, S. 255; implizit durch Normanwendung: BVerfGE 85, 134 <143 f.>;\n98, 169 <203>). Die Ermittlung des richtigen Kostenpflichtigen unter Anwendung der\n§ 465 und § 464 a StPO und damit auf der Grundlage des Veranlasserprinzips ist in\nerster Linie eine Frage des einfachen Rechts (dazu unter 2. c).\n\n (1) Ziel der Erhebung von Gebühren und Auslagen ist die zutreffende Zuordnung            34\nder Kosten nach dem Veranlassungsprinzip und die Entlastung des Justizhaushalts\nvon Kosten, die andernfalls von der Allgemeinheit zu tragen wären (vgl. Hassemer,\nZStW 85 <1973>, S. 651 <670>; Paulus, in: KMR, Kommentar zur StPO, Losebl. Juli\n1993, vor § 464 Rn. 33; Meier, a.a.O., S. 79; Foellmer, Soll der Verurteilte die Kosten\ndes Strafverfahrens tragen?, 1981, S. 89). Das Mittel liegt im öffentlichen Interesse\nund ist verfassungslegitim (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; Meier, a.a.O., S. 79; Foellmer, a.a.O., S. 75 f.).\n\n Die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers wird durch das allgemeine - bereits aus         35\ndem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende (vgl. BVerfGE 86, 148\n<250 f.>; 94, 12 <34>) - Willkürverbot begrenzt. Sie endet dort, wo sich ein aus der\nSache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 78, 249 <278>). Ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung gefunden hat, unterliegt\nnicht der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 19, 354 <367>;\n38, 154 <166>; 68, 237 <250>). Es kann nur die Überschreitung jener äußersten\nGrenzen beanstanden (vgl. BVerfGE 19, 354 <367 f.>; 68, 237 <250>).\n\n Der Kostenzuordnung gemäß § 465 StPO liegt der Veranlassungsgedanke zu                   36\nGrunde (vgl. BVerfGE 18, 302 <304>; BGHSt 25, 109 <118>; Franke, in: Karlsruher\nKommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 465 Rn. 1; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO,\n25. Aufl., Stand: 1. April 2000, vor § 464 Rn. 15; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl.\n2005, vor § 464 Rn. 3; Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991, S. 39; Foellmer,\na.a.O., S. 73; a.A. BGHSt 14, 391 <394>). Dessen Kern ist die Ursächlichkeit des\n\n\n\n                                          7/17\n\nverurteilten Angeklagten für die Durchführung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens und damit auch für die Entstehung der hiermit verbundenen Kosten (vgl. Meier,\na.a.O., S. 39).\n\n  Im Einzelnen werden hier in der Literatur sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. die Darstellung bei Degener, in: Systematischer Kommentar zur StPO,\nLosebl. Juli 2003, vor § 464 Rn. 8 ff.; Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991,\nS. 36 ff.). Zur Begründung und Bemessung der Kostenpflicht werden im Wesentlichen die Gesichtspunkte Verschulden, Veranlassung - materiell oder prozessual -\nund Billigkeit genannt (vgl. Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991, S. 36 ff.).\nDie Frage nach den dogmatischen Grundlagen des Kostenrechts im Strafprozess,\nvor allem, ob sich dieses auf ein einheitliches Grundprinzip zurückführen lässt (bejahend Paulus, in: KMR, Kommentar zur StPO, Losebl. Juli 1993, vor § 464 Rn. 39 ff.;\na.A. die ganz herrschende Meinung: vgl. Hassemer, ZStW 85 <1973>, S. 651\n<657 f>; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, vor § 464 Rn. 3; Degener, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Losebl. Juli 2003, vor § 464 Rn. 9; Meier, a.a.O.,\nS. 44; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1. April 2000, vor § 464\nRn. 14; Foellmer, a.a.O., S. 60), bedürfte allenfalls dann einer Entscheidung durch\ndas Bundesverfassungsgericht, wenn lediglich einer der Denkansätze mit dem\nGrundgesetz in Einklang stünde (zur Entbehrlichkeit einer verfassungsgerichtlichen\nStellungnahme zur einfachrechtlichen Dogmatik, vgl. BVerfGE 45, 187 <253>). Dies\nist jedoch nicht der Fall.\n\n (a) Zwar besitzt das Verschulden gegenüber der Veranlassung die größere Legitimationskraft für die Kostenerhebung (vgl. Michaelowa, ZStW 94 <1982>, S. 969\n<978 f.>), doch ist es keineswegs sachlich zwingend geboten, die Kostenlast allein\nnach Verschuldensgesichtspunkten zuzuweisen.\n\n  Schuldausgleich und Verteilung der Kostenlast haben unterschiedliche Zielsetzungen und sind deshalb voneinander zu trennen. Die Kostenentscheidung verfolgt keine materiellen Strafzwecke und ist nicht auf Schuldausgleich ausgerichtet (Hassemer, a.a.O., S. 661; Degener, a.a.O., vor § 464 Rn. 37). Die Kostenregeln sollen eine\nsachgerechte Aufteilung der im Strafverfahren anfallenden Kosten zwischen dem\nStaat, dem Verurteilten und den weiteren Verfahrensbeteiligten herbeiführen. Folgte\ndie Kostenpflicht dem Verschulden, würde sie mit einem Unwerturteil angereichert,\ndas ihr der Gesetzgeber nicht beigegeben hat, und das mit Blick auf Art. 103 Abs. 3\nGG verfassungsrechtlich nicht unbedenklich wäre. Eine strikte Anbindung an das jeweilige Prozessverhalten könnte den Angeklagten sogar in der Ausübung seiner legitimen Verteidigungsrechte und seines Aussageverweigerungsrechts beschneiden\n(vgl. Foellmer, a.a.O., S. 48 f.). An die Stelle des vorwerfbaren Verschuldens tritt als\nKorrektiv zur reinen Verhaltenskausalität der Ausgang des Verfahrens (vgl. Foellmer,\na.a.O., S. 55).\n\n (b) Der Veranlassungsgedanke ist als Zurechnungskriterium für die Verteilung der          40\nKosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung nicht objektiv sachfremd und\n\n\n\n                                          8/17\n\nwillkürlich. Das Bundesverfassungsgericht hat das Veranlassungsprinzip im strafprozessualen Kostenrecht wiederholt als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen\n(vgl. BVerfGE 18, 302 <304>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 902/94 - <Juris>).\n\n  (aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach herrschender Meinung die Zurechnung           41\nnicht auf einer rein kausalen Ursachenbestimmung, sondern auf einer wertenden Betrachtung beruht. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat die durch die Strafgesetze gezogenen Grenzen seiner\nHandlungsfreiheit überschritten, gegen grundlegende Normen des Gemeinschaftslebens verstoßen und dadurch die Wiederherstellung des Rechtsfriedens in dem dafür\nvorgesehenen, kostenverursachenden Verfahren notwendig gemacht habe (vgl. Michaelowa, ZStW 94 <1982>, S. 669 <975 f.>; Meier, a.a.O., S. 43 f.; Foellmer, a.a.O.,\nS. 56). Die Erwägung, es sei eher an dem ermittelten Täter als an der Gemeinschaft,\ndie adäquaten Folgen seines sozialschädlichen Verhaltens in Form der Kosten des\ngerichtlichen Verfahrens und der zur Abwehr künftiger Gefahren erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu tragen, ist gerade mit Blick auf vergleichbare Regelungen in\nanderen Rechtsgebieten nicht zu beanstanden (vgl. Michaelowa, a.a.O., S. 978). Da\neine verschuldensabhängige Kostenregelung verfassungsrechtlich nicht geboten ist\nund dem Kostenrecht auch sonst nicht generell zu Grunde liegt, kann eine spezifische Beziehung zwischen dem (auch schuldlos handelnden) Täter und den angefallenen Verfahrenskosten (zum Kriterium der spezifischen Beziehung zwischen Verantwortlichkeit und Kosten im Gebührenrecht vgl. Wilke, Gebührenrecht und\nGrundgesetz, 1973, S. 86) in der objektiv rechtswidrigen Tat gesehen werden, als einem sozialschädlichen Geschehen, das in dem Verhalten eines bestimmten Menschen besteht oder darauf zurückgeht (vgl. Michaelowa, a.a.O., S. 978).\n\n (bb) Dass die Sicherungsverwahrung ebenso wie die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Schuld in erster Linie öffentlichen Sicherheitsbedürfnissen dient (vgl. BGHSt 33, 398 <401>; Stree, in: Schönke/Schröder,\nStGB, 27. Aufl. 2006, § 66 Rn. 2; Ullenbruch, in: Münchener Kommentar zum StGB\n<2005>, § 66 Rn. 5), führt von Verfassungs wegen zu keinem anderen Ergebnis.\n\n (aaa) Abgesehen davon, dass der Strafprozess vom Prinzip der Kosteneinheit bestimmt wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 465 Rn. 3 m.w.N.), steht es\nder Kostenerhebung für konkrete öffentliche Leistungen auch sonst - etwa im Gebührenrecht (vgl. allgemein für Gebührentatbestände: Wilke, a.a.O., S. 89) - nicht entgegen, dass diese überwiegend im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Auch\ndas Strafverfahren bis zur Verurteilung dient ganz überwiegend den Interessen der\nAllgemeinheit, hingegen - abgesehen etwa von der Ermittlung entlastender Umstände - regelmäßig nicht denen des Angeklagten. Mit der Strafvollstreckung vor Ende\nder Schuldverbüßung werden ebenfalls vor allem öffentliche Zwecke verfolgt. Auch\ndie Resozialisierung folgt aus der staatlichen Schutzpflicht für die Sicherheit aller Bürger und geschieht damit im Allgemeininteresse (vgl. Urteil des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04 -,\n\n\n                                           9/17\n\nunter C.I.4.b); siehe auch BVerfGE 35, 202 <235 f.>). Allein der Übergang von der\nrepressiven zur rein präventiven Zwecksetzung der Vollstreckung erweist sich deshalb nicht als eine Zäsur, die - nimmt man die Verschuldensunabhängigkeit der Kostenpflicht ernst - eine veränderte kostenrechtliche Behandlung verlangt.\n\n  (bbb) Dass die Fortsetzung der Strafvollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe      44\nnach Schuldverbüßung und die Sicherungsverwahrung der Sicherheit der Allgemeinheit dienen, darf weder den Blick auf die für den Untergebrachten positive Zwecksetzung der Gutachteneinholung - Prüfung der Entlassungsvoraussetzungen - verstellen noch auf den übergeordneten Zusammenhang, dass es sich bei den in Rede\nstehenden Maßnahmen um eine kostenintensive reaktive Maßnahme des Staates\nauf ein bestimmtes gemeinschädliches Verhalten handelt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kosten ohnehin zum ganz überwiegenden Teil von der Allgemeinheit getragen und nur in geringem Umfang auf die Verurteilten verlagert werden (vgl.\nMeier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991, S. 285 ff.).\n\n (cc) Das Veranlassungsprinzip ist keine Besonderheit des gerichtlichen Kostenrechts, sondern findet sich auch in anderen Rechtsgebieten.\n\n  (aaa) Vor allem im Polizei- und Sicherheitsrecht knüpfen Handlungs-, Duldungs-,         46\nund Kostenpflicht allein daran an, dass eine bestimmte Person nach den vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkten einen Schaden verursachen wird (Verhaltensverantwortlicher) oder eine Person die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache\nausübt, von der eine Gefahr ausgeht (Zustandsverantwortlicher), wobei es auf eine\nschuldhafte Pflichtverletzung nicht ankommt (vgl. etwa § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1\nPOG Rheinland-Pfalz sowie Gusy, Polizeirecht, 5. Aufl. 2003, Rn. 324 ff., 349 ff.;\nDenninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001,\nBuchst. E, Rn. 57 ff., 92 ff.). Die so gefundene Verantwortlichkeit, die eine besondere\nNähebeziehung zwischen dem Verantwortlichen und der drohenden Gefahr voraussetzt, wird dabei als ein sachgerechtes Kriterium zur Abgrenzung der Risikosphären\nzwischen Gefährdetem, Gefährdendem und Allgemeinheit angesehen (vgl. Gusy,\na.a.O., Rn. 327; Denninger, a.a.O., Rn. 58; zur Kostenpflicht des Zustandsverantwortlichen bei Ersatzvornahme, vgl. etwa § 5 Abs. 1 POG Rheinland-Pfalz i.V.m.\n§ 63 Abs. 1 LVwVG Rheinland-Pfalz). Selbst dem so genannten Anscheinsstörer, der\ndurch sein Verhalten oder sein Eigentum zurechenbar die Voraussetzungen einer\n(tatsächlich nicht vorliegenden) Anscheinsgefahr unmittelbar verursacht hat, können\ndie Kosten des Verwaltungshandelns, einschließlich der Auslagen, auferlegt werden\n(vgl. Sailer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001,\nBuchst. M, Rn. 50).\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat schließlich auch die Heranziehung des Zustandsstörers zur Beseitigung von Gefahren und die Erhebung auch hoher Kosten\nals verfassungsgemäß angesehen (vgl. BVerfGE 102, 1 <17 ff.>).\n\n  (bbb) Gerade der Vergleich mit dem allgemeinen Sicherheitsrecht macht augenfällig, dass den Verurteilten bezogen auf die Auslagenentscheidung kein Sonderopfer\n\n\n                                         10/17\n\nim Interesse der Allgemeinheit abverlangt wird, sondern die Kostenerhebung für die\nPrognosegutachten mit den auch sonst das Kostenrecht prägenden Zurechnungskriterien in Einklang zu bringen ist. Den Verurteilten können die Kosten danach zugerechnet werden, weil die gefahrbegründenden Umstände unmittelbar von ihrer\nPerson ausgehen und an eigenes - sogar rechtswidriges und schuldhaftes - Vorverhalten anknüpfen. Letzteres begründet eine besondere Nähebeziehung zwischen\ndem Beschwerdeführer und der drohenden Gefahr und weist diese ihrer eigenen Risikosphäre zu.\n\n (2) Zur Erreichung des genannten Zwecks ist die Erhebung der Auslagen auch geeignet.\n\n  Teilweise wird dies bezweifelt, weil die Verfahrenskosten nur zu einem minimalen        50\nBruchteil die tatsächlichen Kosten deckten, so dass allenfalls ein symbolischer Wert\nrealisiert werden könne (Hassemer, a.a.O., S. 670: \"quantité négligeable\"; Baumgärtel, JZ 1975, S. 425 <427>; Schmid, ZRP 1981, S. 209 <210>).\n\n Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt jedoch bereits              51\neine geringe Teileignung des Mittels, wenn es nur das Ziel zu fördern vermag (vgl.\nBVerfGE 7, 377 <422>; 30, 292 <316>; 33, 171 <187>). Eine im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz durchgeführte und im Jahre 1991 veröffentlichte Erhebung\nhat einen nachweisbaren fiskalischen Nutzen der Kostenlast Verurteilter mit einer\ndurchschnittlichen Deckungsquote von 13,6 % ergeben (vgl. Meier, a.a.O., S. 293 ff.,\n314), so dass ein nicht zu vernachlässigender Beitrag zur Zielerreichung geleistet\nwird.\n\n  (3) Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne           52\n(vgl. BVerfGE 67, 157 <178>; 90, 145 <173>) liegt nicht vor.\n\n  (a) Verfassungsrechtliche Bedenken werden zum Teil damit begründet, dass die            53\nHöhe der Kosten und Auslagen außer Verhältnis zur verhängten Strafe stehen könnte (vgl. Schmid, ZRP 1981, S. 209 <210>; Peters, Strafprozess, 4. Aufl. 1985,\nS. 706). Diese Erwägung steht der grundsätzlichen Zurechnung der Kosten zu dem\nVerurteilten jedoch nicht entgegen. Sollte sich im Einzelfall die Kostenauferlegung mit\nRücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten als übermäßige Belastung erweisen, so bieten bei Geldstrafen § 459 d Abs. 2 StPO, im Jugendstrafverfahren die § 74 und § 109 Abs. 1 Satz 1 JGG sowie gegenüber allen Kostenschuldnern § 10 KostVfg und weitere im Beitreibungsverfahren anzuwendende\nlandesrechtliche Vorschriften (vorliegend etwa § 59 der Landeshaushaltsordnung\nvon Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten\nnach den § 58 und § 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 24. Oktober 2001) hinreichend Möglichkeit, von der Kostenauferlegung oder -vollstreckung abzusehen. Die Kostenlast kann auch bei der\nStrafzumessung Berücksichtigung finden (vgl. Meier, a.a.O., S. 80). Das Übermaßverbot fordert jedoch nicht die generelle Freistellung aller Verurteilten von den Verfahrenskosten, weil diese auch denjenigen zugute käme, die sie unschwer tragen\n\n\n                                         11/17\n\nkönnten. Durch die Berücksichtigung beim Kostenansatz und im Beitreibungsverfahren kann zudem etwaigen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse am besten\nRechnung getragen werden.\n\n (b) Auch die Obergrenze der Kostendeckung wird nicht überschritten, weil Auslagen        54\nnach dem Wirklichkeitsmaßstab abgerechnet und auferlegt werden (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 313). Mit Blick auf die Kostendeckungsquote\nvon durchschnittlich 13,6 % (vgl. Meier, a.a.O., S. 314), die je nach Verfahrensart\nzwischen 1,2 % und 26,5 % variiert (vgl. Meier, a.a.O., S. 317), bestehen insoweit\nauch hinsichtlich der anfallenden Gerichtsgebühren keine Bedenken.\n\n bb) Ob allerdings dem Beschwerdeführer die Auferlegung der Auslagen hier zumutbar ist, lässt sich anhand der unvollständigen Angaben zu den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht beurteilen (vgl. oben 1.a.cc).\n\n 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.                                 56\n\n  a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen weder gegen das Verbot der Mehrfachbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) noch den Grundsatz der Schuldangemessenheit\ndes Strafens (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG;\nvgl. BVerfGE 45, 187 <253 ff.>; 50, 205 <214>; 80, 244 <255>; 86, 288 <312 f.>).\n\n Bei der Auferlegung von Verfahrenskosten handelt es sich nicht um die Verhängung         58\neiner Strafe im eigentlichen Sinne, also einer missbilligenden hoheitlichen Reaktion\nauf schuldhaftes kriminelles Unrecht (vgl. BVerfGE 105, 135 <153>; 109, 133\n<167>). Strafähnlich ist eine Maßnahme nicht schon dann, wenn sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktisch die Wirkung eines\nÜbels entfaltet (vgl. BVerfGE 110, 1 <14>).\n\n  Die Kostenpflicht des verurteilten Täters ist eine von der Sanktion unabhängige, allgemeine justizverwaltungsrechtliche Pflicht, die ausschließlich fiskalische Gründe hat\n(vgl. Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991, S. 62; Paulus, in: KMR, Kommentar zur StPO, Losebl. Juli 1993, vor § 464 Rn. 25). Soweit teilweise in außergewöhnlich hohen Verfahrenskosten, insbesondere Auslagen, ein strafähnliches Übel gesehen wird (vgl. Degener, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Losebl. Juli 2003,\nvor § 464 Rn. 39; ähnlich - und insofern widersprüchlich - Meier, a.a.O., S. 63 f.),\nführt dies zu keiner anderen Beurteilung. Allein die Höhe der finanziellen Belastung\nbesagt noch nicht, dass es sich um eine Strafe im materiellen Sinn handelt. Ob dem\nVerurteilten eine übermäßige Gesamtbelastung zugemutet wird, ist eine Frage der\nVerhältnismäßigkeit im Einzelfall.\n\n b) Die unterschiedliche Ausgestaltung der Kostentragung für Auslagen im gerichtlichen Unterbringungsverfahren gemäß §§ 70 ff. FGG einerseits und im strafprozessualen Nachtragsverfahren gemäß § 454 und § 463 StPO andererseits verstößt nicht\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n aa) Gemäß § 128 b Satz 2 KostO werden in Unterbringungssachen nach den §§ 70             61\n\n\n\n                                         12/17\n\nbis 70 n FGG im gerichtlichen Verfahren - abgesehen von Beträgen, die an den Verfahrenspfleger gezahlt wurden (§ 137 Abs. 1 Nr. 17 KostO n.F.) - keine Auslagen erhoben. Die Vorschrift dient der Berücksichtigung des Umstandes, dass zumindest die\nseelische Not des Untergebrachten nicht auch noch mehr als gänzlich unvermeidbar auf seine Kosten erschwert werden soll (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl.\n2005, § 128 b KostO Rn. 2).\n\n bb) Die unterschiedliche Kostenbehandlung ist sachlich gerechtfertigt und deshalb        62\nvon Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n  (1) Ohne Bezug zu einem Strafverfahren können Personen gegen ihren Willen oder          63\nim Zustand der Willenlosigkeit untergebracht werden, wenn sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit oder besonders gewichtige Rechtsgüter anderer gegenwärtig in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht\nanders abgewendet werden kann (vgl. etwa § 11 Abs. 1 Satz 1 PsychKG Rheinland-Pfalz; sog. öffentlich-rechtliche Unterbringung, vgl. Volckart, in: Marschner/Volckart,\nFreiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, Buchst. A, Rn. 31 ff.). Für unter Betreuung stehende Personen sieht § 1906 Abs. 1 BGB unter ähnlichen Voraussetzungen die so genannte zivilrechtliche Unterbringung (vgl. Volckart, a.a.O.) vor\n(zur Genehmigung der Unterbringung eines Kindes, vgl. §§ 1631 b, 1800, 1915\nBGB). Zwar hat sich insbesondere das öffentlich-rechtliche Unterbringungsrecht mit\nBlick auf die von dem Kranken für die Allgemeinheit ausgehende Gefahr aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht heraus entwickelt (vgl. Marschner, in: Marschner/\nVolckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, Buchst. A Rn. 8 ff.),\ndoch ist - auch mit Rücksicht auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG und\nArt. 28 Abs. 1 GG) - mit dem Gedanken der Fürsorge für den Untergebrachten als\nAusdruck sozialstaatlicher Gesundheitspflege ein weiterer zumindest gleichrangiger\nLegitimationsgrund erwachsen (vgl. BVerfGE 58, 208 <224 ff.>; Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1998\n- 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 <1775>; Volckart, a.a.O, Buchst. A, Rn. 45;\nMarschner, a.a.O., Buchst. B, Rn. 33 ff.; Göppinger, FamRZ 1980, S. 856 ff.; Neumann, NJW 1982, S. 2588 <2589 ff.>). Dies zeigt vor allem die Unterbringungsmöglichkeit bei ausschließlicher Selbstgefährdung, die im Mittelpunkt des zivilrechtlichen\nUnterbringungsrechts steht (vgl. Volckart, a.a.O., Buchst. A, Rn. 45), aber auch nach\nden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen aller Länder als äußerstes Mittel die Unterbringung zur Folge haben kann (vgl. etwa § 11 Abs. 1 PsychKG Rheinland-Pfalz sowie die Nachweise bei Volckart, a.a.O., Buchst. A, Rn. 40). Die Vorschriften über die\nUnterbringung sind dabei eingebettet in ein Konzept, das auf Unterbringungsvermeidung ausgerichtet ist und vor allem in der Gewährung von Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch kranke Personen besteht (vgl. etwa §§ 4 ff. PsychKG Rheinland-Pfalz sowie Marschner, a.a.O., Buchst. B, Rn. 5 ff.).\n\n (2) Unbeschadet der verfassungsrechtlich notwendigen Ergänzung durch das Resozialisierungsgebot (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 45, 187 <239>; 96, 100 <115>)\nsteht demgegenüber bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung und bei der fort-\n\n\n                                         13/17\n\ngesetzten Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung der\nSchuld die Sicherung der Allgemeinheit vor den vom Verurteilten ausgehenden Gefahren im Mittelpunkt (vgl. BVerfGE 109, 133 <151>, mit Hinweisen auf die Historie,\na.a.O., S. 134 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 66 Rn. 2; Ullenbruch, in: Münchener Kommentar zum StGB <2005>, § 66 Rn. 5 m.w.N.; zur lebenslangen Freiheitsstrafe, vgl. BGHSt 33, 398 <400 f.>). Im Übrigen ist auch Resozialisierung nicht gleichbedeutend mit Fürsorge im Sinne der Verbesserung des\nGesundheitszustandes eines Menschen, sondern darauf ausgerichtet, dem Verurteilten die Fähigkeit und den Willen zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu vermitteln (vgl. BVerfGE 98, 169 <200>).\n\n cc) Auch eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung der schuldlos und der schuldhaft       65\nHandelnden liegt nicht vor, weil die Kostenpflicht in beiden Fällen auf dem Veranlassungsprinzip und nicht auf Verschuldenserwägungen beruht.\n\n c) Die Rechtsanwendung in den angegriffenen Entscheidungen, namentlich die              66\nAuslegung der § 465 Abs. 1 und § 464 a Abs. 1 StPO, lässt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Die Erwägungen in den angegriffenen Entscheidungen sind weder objektiv sachfremd noch sonst willkürlich (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).\n\n aa) Gemäß § 465 Abs. 1 StPO hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen, die durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, derentwegen er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wurde; im letzteren Falle selbst dann, wenn der Angeklagte zugleich wegen\nSchuldunfähigkeit freigesprochen wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005,\n§ 465 Rn. 2). Dazu gehören gemäß § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch die Vollstreckungskosten, einschließlich der Kosten einer angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung. Dem Wortlaut von § 464 a StPO in seiner früheren Fassung ließ\nsich dies ausdrücklich entnehmen (vgl. BGBl I 1968 S. 511). Bei dessen Änderung im\nJahre 1974 (vgl. BGBl I S. 502 <518>) beabsichtigte der Gesetzgeber keine Änderung des Regelungsinhalts, sondern lediglich eine redaktionelle Straffung (vgl. BT-Drucks 7/550, S. 300, 316; ferner dazu Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl.,\nStand: 1. April 2000, § 464 a Rn. 17; Franke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,\n5. Aufl. 2003, § 464 a Rn. 5).\n\n  Ordnet das Gericht im Vorfeld einer Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß §§ 57, 57 a StGB, § 454 Abs. 2 StPO ein Sachverständigengutachten für die Gefährlichkeitsprognose an, so ist es jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, die Kosten des Gutachtens zu den\nVollstreckungskosten im Sinne von § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO zu rechnen. Dies ist\nauch die in der Rechtsprechung überwiegend vertretene Auffassung (vgl. BGH, NJW\n2000, S. 1128 f.; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, S. 350 <351>; OLG Koblenz, NStZ-RR 1997, S. 224; StraFo 1997, S. 61 f.; JR 2006, S. 83 ff.; KG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 3 Ws 36/00 - <Juris>; OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2004 – 2\nWs 466/04 - <Juris>; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 464 a Rn. 3; ähnlich\n\n\n\n                                         14/17\n\nOLG Schleswig, SchlHA 1986, S. 114; OLG Celle, Nds. Rpfl 1988, S. 13; OLG Düsseldorf, MDR 1991, S. 557 <558> mit Blick auf Verteidigerauslagen des Verurteilten).\n\n  Demgegenüber hält das Oberlandesgericht Hamm eine einschränkende Auslegung               69\ndes § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO für geboten (StV 2001, S. 32 f.). Nach ihrer systematischen Stellung seien die §§ 465 und 464 a StPO nicht im Nachtragsverfahren anwendbar. Überdies sei es unbillig, den Verurteilten mit den Gutachterkosten zu belasten, wohingegen ihm die Haftkosten gemäß § 10 JVKostO - seit 15. Dezember 2001\n§ 50 Abs. 1 Satz 5 StVollzG (BGBl I S. 3422) - nur bei verschuldeter Arbeitsverweigerung auferlegt würden. Diese Auffassung hat in der Literatur teilweise Zustimmung\ngefunden (Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 6. Aufl. 2003, S. 232 f.; Krehl, in:\nHeidelberger Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2001, § 464 a Rn. 4; Eisenberg, JR\n2006, S. 57 ff.; zumindest missverständlich: Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO,\n25. Aufl., Stand: 1. April 2000, § 464 a Rn. 18; Meier, Die Kostenlast des Verurteilten,\n1991, S. 28 ff., die sämtliche Strafvollstreckungskosten den Justizverwaltungskosten\nzuordnen; ebenso OLG Koblenz - 2. Strafsenat -, NStZ 1997, S. 256; aufgegeben in\nJR 2006, S. 83 ff.).\n\n  Ohne dass es einer Entscheidung der Rechtsfrage durch das Bundesverfassungsgericht bedürfte, ist die vorherrschende Auffassung, der sich hier auch das Oberlandesgericht angeschlossen hat, keinesfalls unvertretbar. Die Ansicht kann sich vor allem auf den Wortlaut des § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO stützen, wonach auch die\nKosten der Strafvollstreckung zu den Verfahrenskosten im Sinne von § 465 Abs. 1\nStPO gehören. Der 2. Abschnitt des Siebten Buches der Strafprozessordnung steht\nunter der Überschrift \"Kosten des Verfahrens\", was als eine umfassende Regelung\nder Kostentragung verstanden werden kann. Auch das Argument, die Auferlegung\nder Gutachterkosten trage dem in den § 465 und § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO zum\nAusdruck kommenden Verursacherprinzip Rechnung (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.),\nliegt nicht fern.\n\n  bb) Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch darauf, dass alle Gerichte einheitliche Rechtsansichten vertreten. Die Entscheidungen dürfen nur nicht willkürlich\nsein (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2002 - 2 BvR 175/97 u.a. -, NJW 2002, S. 2308 <2309>). Dies\nist nicht der Fall (vgl. aa).\n\n  d) Dass die Fachgerichte die Rechtsbehelfe des Beschwerdeführers grob \"falsch            72\nbehandelt\" und willkürlich umgedeutet hätten, ist nicht ersichtlich. Sind die Kosten für\ndas gerichtliche Verfahren - wie hier - bei der Staatsanwaltschaft angesetzt worden\n(§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. bzw. § 19 Abs. 2 Satz 2 GKG n.F.) entscheidet\nüber die Erinnerungen des Kostenschuldners oder der Staatskasse gegen den Kostenansatz gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. bzw. § 66 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F. das\nGericht erster Instanz, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde zulässig ist (§ 5\nAbs. 2 Satz 1 GKG a.F. bzw. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG n.F.). Entsprechend ist auch\nmit den Rechtsbehelfen des Beschwerdeführers verfahren worden.\n\n\n\n                                          15/17\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                         73\n\n               Broß                Osterloh    Mellinghoff\n\n\n\n\n                                       16/17\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02 - Rn. (1 - 73), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060627_2bvr139202.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060627.2bvr139202\n\n\n\n\n                                     17/17\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-27/2-bvr-1392-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464a","ref_norm":"464a","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 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