{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060627_2bvr104106","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060627.2bvr104106","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"2 BvR 1041/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1041/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...,\n\ngegen den Beschluss des Oberlandesgericht Koblenz vom 7. April 2006 - 1 Ws\n      841/05 -\n\nhier:       Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Richter Broß,\n                                  die Richterin Lübbe-Wolff\n                                  und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Der Antragsteller ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt D. Er wendet sich    1\ngegen die Heranziehung zu einer Stromkostenpauschale für in seinem Haftraum\nüber ein Radio hinaus vorhandene Elektrogeräte seit dem 1. April 2005. Nachdem\ndas Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz die Justizvollzugsanstalten mit\nRundschreiben angewiesen hatte, für solche Geräte von den Gefangenen eine monatliche Stromkostenpauschale in Höhe von 2 € zu erheben und die Geräte den Betroffenen im Falle ihrer Weigerung zu entziehen, erteilte der Beschwerdeführer sein\nEinverständnis mit einer Abbuchung unter dem Vorbehalt einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Stromkostenpauschale. Sein Antrag auf gerichtliche\nFeststellung der Rechtswidrigkeit dieser Kostenbeteiligung blieb in letzter Instanz erfolglos. Gegen den zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde erhoben und während des laufenden Verfahrens\neinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.\n\n                                          II.\n Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen           2\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\n\n\n                                          1/4\n\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.\n\n  Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32         3\nBVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>). Dies gilt\nnicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weit tragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44> - stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht ist nach den ihm durch Verfassung\nund Gesetz zugewiesenen Aufgaben und nach seiner gesamten Organisation weder\ndazu berufen noch in der Lage, vorläufigen Rechtsschutz unter ähnlichen Voraussetzungen zu gewährleisten wie die Fachgerichtsbarkeit. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG\ngeprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166\n<216 f>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 - NJW 2000, S. 1399 <1400>).\n\n  Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen offensichtlich nicht vor. Dem Beschwerdeführer droht für den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde kein\nNachteil, zu dessen Abwendung eine Anordnung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich wäre. Ihm droht nicht einmal eine Entziehung von Geräten, da er diese -\nwie es nach seinem Vortrag auch geschieht - vermeiden kann, indem er einstweilen\nunter dem Vorbehalt abschließender rechtlicher Klärung der Abbuchung der Stromkostenpauschale zustimmt. Dass in der unter Vorbehalt gestellten Entrichtung des\nStromkostenbeitrags in der genannten Höhe ein schwerer Nachteil im Sinne des anzulegenden strengen Maßstabes läge, ist nicht ansatzweise ersichtlich; der Beschwerdeführer trägt hierzu auch nichts vor.\n\n  Das Stellen eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG in einem          5\nFall, in dem - für jeden Einsichtigen erkennbar - von einem drohenden schweren\nNachteil für den Antragsteller nicht die Rede sein kann, stellt eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts dar, der das Gericht durch Verhängung einer Missbrauchsgebühr entgegentreten kann (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Das\nBundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner\nAufgabe, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben,\ndie Allgemeinheit und die Verwirklichung der Grundrechte des Einzelnen von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden oder substanzlose Eilanträge behindert wird\n(vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht\nvom 9. März 2006 - 2 BvR 312/06 - juris, und vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/\n05 -, NJW-RR 2005, S. 1721 f., m.w.N.). Von der Verhängung einer Missbrauchsgebühr wird für diesmal nur im Hinblick darauf abgesehen, dass dem Beschwerdeführer\nals langjährig Inhaftiertem möglicherweise die an sich zu erwartende Einsicht in die\n\n\n                                           2/4\n\nMissbräuchlichkeit seines Eilantrages nicht in gleicher Weise wie einem Bürger in\nFreiheit ohne besondere Belehrung zugänglich war.\n\n  Die Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde bleibt vorbehalten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               7\n\n                Broß              Lübbe-Wolff            Gerhardt\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Juni 2006 - 2 BvR 1041/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1041/06 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060627_2bvr104106.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060627.2bvr104106\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060627_2bvr104106.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-27/2-bvr-1041-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060627_2bvr104106.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060627_2bvr104106.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-27/2-bvr-1041-06","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060627_2bvr104106.html","retrieved":"2026-07-10 10:55:07.556142+00:00"}}