{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060627.2bvr067705","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"2 BvR 677/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 677/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau Ö...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Philipp Knorr und Koll.,\n                   Savignyplatz 5, 10623 Berlin -\ngegen 1. unmittelbar die sitzungspolizeiliche Verfügung des Richters am Amtsgericht - Jugendrichter - des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Februar 2004\n         in dem Verfahren 397 Ds 695/03 Jug -,\n\n       2. mittelbar § 176 GVG\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte Dr. Philipp Knorr und Koll., Berlin\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2006 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die sitzungspolizeiliche Verfügung des Jugendrichters des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Februar 2004 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 4\n     Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung\n     von Prozesskostenhilfe.\n\n\n\n                                         1/7\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Grundrechtskonformität einer           1\nwährend einer strafrechtlichen Hauptverhandlung gegenüber einer Zuschauerin ergriffenen sitzungspolizeilichen Maßnahme des Gerichts.\n\n                                         A.\n\n                                          I.\n Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und lebt seit 1998 in                 2\nDeutschland. Sie ist Muslima. Aus religiösen Gründen trägt sie seit ihrer Kindheit in\nder Öffentlichkeit ein Kopftuch.\n\n                                          II.\n Am 26. Februar 2004 besuchte die Beschwerdeführerin als Zuschauerin eine Verhandlung des Jugendrichters des Amtsgerichts Tiergarten. Die Verhandlung wurde\ngegen ihren Sohn geführt. Bekleidet war die Beschwerdeführerin u. a. mit einem langen Mantel und einem dezenten Kopftuch. Nach ihrem Vorbringen forderte der Jugendrichter sie auf, das Kopftuch abzulegen oder anderenfalls den Gerichtssaal zu\nverlassen. Zur Begründung habe der Richter angeführt, dass er das Tragen von\nKopfbedeckungen bei seinen Verhandlungen prinzipiell nicht dulde. Sie – die Beschwerdeführerin - sei vom Jugendrichter nach den Gründen, warum sie ein Kopftuch\ngetragen habe, nicht gefragt worden. Sie habe unter dem Eindruck der richterlichen\nAnordnung den Sitzungssaal verlassen.\n\n Im Protokoll der Hauptverhandlung findet sich folgender Eintrag: \"Die Mutter des            4\nAngeklagten wurde darauf hingewiesen, dass im Gerichtssaal Kopfbedeckungen\nnicht getragen werden. Sie verließ daraufhin ohne Kommentar freiwillig den Gerichtssaal\".\n\n                                         III.\n  Als Reaktion auf Presseveröffentlichungen über den Vorfall vom 26. Februar 2004            5\nließ der Präsident des Amtsgerichts über die Justizpressestelle mitteilen, dass er von\neiner dienstrechtlichen Überprüfung des Verhaltens des Jugendrichters habe absehen müssen, da sitzungspolizeiliche Befugnisse - um die es sich vorliegend handele -\nzum Kernbereich richterlicher Tätigkeit gehörten und die nachträgliche Bewertung\nauf Grund dieser Befugnisse getroffener Maßnahmen durch einen Dienstvorgesetzten in die richterliche Unabhängigkeit eingreife. Zudem habe die Beschwerdeführerin\nden Verhandlungssaal freiwillig verlassen und nicht darauf hingewiesen, dass sie ihr\nKopftuch aus religiösen Gründen getragen habe.\n\n\n\n\n                                          2/7\n\n                                          B.\n\n                                          I.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde greift die Anordnung des Jugendrichters im Termin            6\nvom 26. Februar 2004 an. Sie macht eine Verletzung der Beschwerdeführerin in deren Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie einen Verstoß\ngegen Art. 3 GG geltend.\n\n  Der Vorsitzende des Gerichts habe sich nicht über die Gründe der Beschwerdeführerin, ein Kopftuch zu tragen, informiert. Damit habe er die Schutzwirkung des Art. 4\nGG verkannt. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbildes als Muslima erkennbar gewesen. Dem Jugendrichter hätte sich aufdrängen müssen, dass sie ihr Kopftuch nicht getragen habe, um gegenüber dem Gericht Missachtung auszudrücken. An einem Grundrechtsverstoß könne – entgegen der Auffassung\ndes Amtsgerichtspräsidenten - nicht deshalb gezweifelt werden, weil die Beschwerdeführerin den Gerichtssaal \"freiwillig\" verlassen habe. Zum einen habe sie im Fall eines Verbleibens Nachteile für ihren angeklagten Sohn befürchtet. Zum anderen habe\nsie nicht in Kauf nehmen wollen, zwangsweise aus dem Saal entfernt zu werden.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich auch gegen § 176 GVG als Ermächtigungsnorm für sitzungspolizeiliche Verfügungen. Diese Vorschrift verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Dass der Gesetzgeber gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen eines Richters keinen fachgerichtlichen\nRechtsbehelf vorgesehen habe, sei verfassungswidrig.\n\n                                          II.\n Die Beschwerdeführerin beantragt mit der Verfassungsbeschwerde die Gewährung              9\nvon Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihrer Bevollmächtigten.\n\n                                          C.\n Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin hat von einer Stellungnahme zur        10\nVerfassungsbeschwerde abgesehen.\n\n                                          D.\n Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen die Maßnahme des Jugendrichters wendet, zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung\nder Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten hat besonderes Gewicht. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung unter anderem dann,\nwenn sie auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <25>; 96, 245 <248>). Eine solche generelle Missachtung von\nGrundrechten, die sich in einer gefestigten Gerichtspraxis ausdrücken kann (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9.\nDezember 1999 - 1 BvR 1287/99 -, NJW 2000, S. 944, 945), steht hier im Raum. Es\n\n\n                                          3/7\n\nentspricht ständiger Übung des Jugendrichters, in seinen Verhandlungen Anwesenden das Tragen von Kopfbedeckungen zu untersagen, ohne dabei das Vorliegen einer konkreten Störung der Sitzung unter Beachtung grundrechtlicher Positionen der\nvon der Anordnung betroffenen Personen geprüft zu haben.\n\n  Die Zuständigkeit der Kammer ist gegeben. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe          12\nfür eine Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>) und des Art. 4 Abs.\n1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 108, 282 <298 f.>) sind geklärt.\n\n Soweit die Verfassungsbeschwerde § 176 GVG angreift, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit ist sie unzulässig.\n\n                                          I.\n  1. Der Angriff der Verfassungsbeschwerde gegen die Norm des Gerichtsverfassungsgesetzes ist nicht ausreichend substantiiert. Er erschöpft sich in dem nicht weiter ausgeführten Vorbringen, dass ein Rechtsweg gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen eines Gerichts nicht eröffnet sei.\n\n  2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung des Jugendrichters wendet, ist sie zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin. Zwar entfaltet die von ihr angegriffene richterliche\nMaßnahme für sie keine gegenwärtige Beschwer mehr. Für die Beschwerdeführerin\nmuss gleichwohl die - nunmehr nachträgliche - Möglichkeit einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung der gegen sie ergangenen Maßnahme bestehen. Anderenfalls\nwürde der Schutz ihrer Grundrechte in unzumutbarer Weise verkürzt. Es liegt in der\nNatur der Sache, dass gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen - es sei denn, sie entfalten, wie bei einer mehrtägigen Verhandlung, über einen längeren Zeitraum hinweg\nWirkung - um Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht nicht rechtzeitig\nnachgesucht werden kann (vgl. zu entsprechenden Sachlagen BVerfGE 9, 89\n<93 f.>; 52, 223 <235>).\n\n                                          II.\n 1. In dem Rahmen, in dem sie zulässig ist, ist die Verfassungsbeschwerde auch begründet. Mit dem Hinweis auf seine Praxis, das Tragen von Kopfbedeckungen in seinen Verhandlungen prinzipiell nicht zuzulassen, hat der Jugendrichter der Beschwerdeführerin verboten, im Gerichtssaal ihr Kopftuch zu tragen. Dieses Verbot verstößt\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.\n\n Als Rechtsgrundlage des Verbots, ein Kopftuch zu tragen, kommt – da die Beschwerdeführerin wegen ihrer Kleidung nicht ausdrücklich gemäß § 175 GVG aus\ndem Saal gewiesen wurde (zur Anwendung des § 175 GVG auf Fälle nachträglicher\nZutrittsversagung vgl. Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 4. Aufl. 2005, § 175\nRn. 2) - nur die sitzungspolizeiliche Generalklausel des § 176 GVG in Betracht.\n\n\n\n\n                                          4/7\n\n  Nach § 176 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden. Die Ordnung besteht dabei nicht nur in der Sicherung des ungestörten\nVerlaufs der Verhandlung (vgl. BGH, NJW 1998, S. 1420). Auch die Würde des Prozesses ist Teil der Sitzungsordnung (vgl. Albers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/\nHartmann, Zivilprozessordnung, 63. Aufl. 2004, § 176 GVG Rn. 2). Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und damit auch zur Wahrung äußerer Formen (vgl. Wickern, in: Löwe/Rosenberg, Strafprozessordnung, 25. Aufl. 2003, § 176 GVG Rn. 16), wozu auch\ndas Tragen angemessener Kleidung gehören kann (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 1966 - 1 BvR 441/96 -, zit. in DRiZ 1966, S. 356;\nOLG Karlsruhe, NJW 1977, S. 311, 312), hat der Vorsitzende die erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. Beschluss der 3. Kammer\ndes Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 733/94\n-, NJW 1996, S. 310; Albers, a.a.O., Rn. 3; Wolf, in: Münchener Kommentar zur ZPO,\n2. Aufl. 2001, § 176 GVG Rn. 9). Um sein Ermessen ausüben zu können, muss der\nRichter zuvor allerdings prüfen, ob eine Beeinträchtigung der Ordnung der Sitzung\ndurch das Verhalten eines Prozessbeteiligten oder Zuschauers überhaupt vorliegt\noder konkret zu besorgen ist (Wolf, a.a.O., Rn. 8).\n\n  Diese Prüfung hat der Jugendrichter nicht vorgenommen. Als Grund für das gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Verbot hat er angeführt, das Tragen\nvon Kopfbedeckungen in seinen Verhandlungen prinzipiell nicht zu dulden. Eine\nsolch pauschalisierende Betrachtung lässt außer Acht, dass nicht in jedem Aufbehalten von Hüten oder Kopftüchern in geschlossenen Räumen eine Missachtungskundgebung gegenüber anderen anwesenden Personen und damit ein \"ungebührliches\"\nVerhalten liegen muss. Das Tragen von Kopfbedeckungen in Anwesenheit anderer\nkann auch billigenswerte Gründe haben. Unter anderem kann es - wie das Bundesverfassungsgericht auch schon entschieden hat (vgl. BVerfGE 108, 282 <298 und\n305>) - Ausdruck von Religionsausübung sein, womit es den Schutz des Art. 4 GG\ngenießt.\n\n Des Schutzes aus Art. 4 GG geht der Einzelne nicht deshalb verlustig, weil er sich   20\nals Zuhörer in einem Gerichtssaal befindet. Verträgt sich das der Religionsausübung\ndienende Verhalten mit einem störungsfreien Ablauf der Sitzung, ist es vom Gericht\nmit Blick auf Art. 4 GG hinzunehmen (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 178 Rn. 14). Für\nden konkreten Fall des Tragens von Kopfbedeckungen im Gerichtssaal gilt daher,\ndass eine Ungebühr und damit eine Störung der Sitzung nicht vorliegt, wenn das Aufbehalten eines Hutes oder Kopftuchs lediglich aus religiösen Gründen erfolgt und\nauszuschließen ist, dass mit ihm zugleich Missachtung gegenüber der Richterbank\noder anderen Anwesenden ausgedrückt werden soll (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 175\nRn. 8) und solange der Zuhörer als Person identifizierbar bleibt.\n\n  Der Jugendrichter hat dies bei seiner Würdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, obwohl hierfür Anlass bestanden hätte. Ihrem äußeren\nErscheinungsbild nach war die Beschwerdeführerin deutlich als Muslima zu erkennen, was es nahe legte, dass sie ihr Kopftuch aus religiösen Gründen trug. Dass die\n\n\n                                        5/7\n\nBeschwerdeführerin nicht ausdrücklich auf den religiösen Bezug ihrer Kleidung hingewiesen hat, ist deshalb unerheblich.\n\n  Das Verhalten des Jugendrichters verletzt Art. 3 Abs. 1 GG. Der Jugendrichter hat   22\nverkannt, dass für den Erlass einer sitzungspolizeilichen Maßnahme eine Störung\nder Verhandlung konkret festzustellen ist und dass bei der insoweit vorzunehmenden\nPrüfung grundrechtliche Positionen des Einzelnen von Bedeutung sein können. Daneben trägt die Maßnahme der besonderen Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen als Bestandteil sowohl des Rechtsstaatsprinzips\nwie des Demokratieprinzips (vgl. BVerfGE 103, 44 <63>) nicht ausreichend Rechnung. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht ausnahmslos; insbesondere besagt er noch\nnichts zu den Modalitäten, unter denen die Öffentlichkeit zugelassen wird. Ungeachtet der einfachgesetzlichen Konkretisierung in § 176 GVG zwingt sein verfassungsrechtlicher Rang den Richter jedoch dazu, im Rahmen der Wahrnehmung der sitzungspolizeilichen Gewalt nach pflichtgemäßem Ermessen auch die hinter der\nÖffentlichkeit stehenden Belange angemessen zu berücksichtigen. Dem wird eine\nundifferenzierte Handhabung der Frage des Tragens von Kopfbedeckungen nicht gerecht.\n\n Da die Verfassungsbeschwerde überwiegend Erfolg hat, hat das Land Berlin der         23\nBeschwerdeführerin die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl.\nBVerfGE 32, 1 <39>).\n\n Mit dieser Anordnung erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 104, 220 <238>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 25\n\n              Hassemer               Di Fabio              Landau\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Juni 2006 - 2 BvR 677/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 677/05 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060627_2bvr067705.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060627.2bvr067705\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-27/2-bvr-677-05","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-27/2-bvr-677-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:07.261477+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-06-27/2-bvr-677-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-06-27","dockets":["2 BvR 677/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060627.2bvr067705","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060627.2bvr067705"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 – 2 BvR 677/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-27/2-bvr-677-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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