{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060622.2bvr095705","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"2 BvR 957/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 957/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn N…\n\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2005 - RiZ(R) 2/04 -,\n\n      b) den Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 19. Januar 2004 - 1 DGH 2/03 OLG Hamm,\n\n      c) das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf\n         vom 12. November 2002 - DG 4/2002 -,\n\n      d) die Überbeurteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom\n         9. April 2002\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Juni 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  Der Beschwerdeführer, ein Richter am Landgericht, rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch eine Überbeurteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Dieser konnte die Eignung für das angestrebte Amt eines Richters am Oberlandesgericht nicht feststellen, weil der\nBeschwerdeführer beim Oberlandesgericht nicht erprobt worden sei. Eine solche Erprobung ist nach der Allgemeinverfügung des Justizministeriums des Landes\nNordrhein-Westfalen (AV) vom 19. Januar 1972 (2010-I B. 61, JMBl NW S. 37) vorgeschrieben. Widerspruch und Klage des Beschwerdeführers hiergegen blieben ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision mit Urteil vom 16. März 2005 zurück. Die persönliche Unabhängigkeit werde\nnicht beeinträchtigt, da die Abordnung der Zustimmung des Richters bedürfe. Ob die\nAllgemeinen Verwaltungsvorschriften Ausnahmen vom Erfordernis der Erprobung in\nHärtefällen zuließen, unterliege der den Verwaltungsgerichten obliegenden allgemei-\n\n\n                                        1/4\n\nnen Rechtmäßigkeitskontrolle.\n\n                                         II.\n Mit seiner am 28. Mai 2005 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 GG.\n\n  1. Das Erfordernis einer Erprobung beim Oberlandesgericht beeinträchtige ihn in       3\nseiner richterlichen Unabhängigkeit. Die Erprobung setze ihn einer psychischen Einflussnahme aus. Es bestünden Zweifel an einem wirksamen Einverständnis zu einer\nErprobung, weil die formale Zustimmung des zu erprobenden Richters mittelbar -\ndurch die Aussicht auf Beförderung - erzwungen werden könne. Verweigere nämlich\nder Richter die Zustimmung zu seiner Erprobung, so sei er zugleich gezwungen, auf\ndie Möglichkeit einer Beförderung zu verzichten. Nicht alle Bundesländer forderten\neine Erprobung. Zudem sei eine gesetzliche Regelung zwingend erforderlich.\n\n  2. Eine Verletzung seines Rechts auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt        4\nliege darin, dass die Justizverwaltung durch das Erfordernis der Erprobung einem\nBewerber abfordere, auf die Ausübung seines Rechts auf Unabhängigkeit zu verzichten.\n\n                                         III.\n  Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht           5\nvor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche\nBedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1\nBVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, denn sie hat keine\nAussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist\nteilweise unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine          6\nVerletzung seines Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG behauptet, weil die Allgemeinen\nVerwaltungsvorschriften keine Ausnahme von dem Erfordernis der Erprobung für bestimmte Härtefälle zuließen. Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den\nGründen der angegriffenen Entscheidung (vgl. hierzu BVerfGK 3, 207), wonach die\nallgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle den Verwaltungsgerichten obliege.\n\n  2. Die Abordnung an ein Oberlandesgericht zur Erprobung eines Richters auf Lebenszeit für das Beförderungsamt eines Richters am Oberlandesgericht verstößt\nnicht gegen Art. 97 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG. Zwar verbietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit jede vermeidbare auch mittelbare, subtile und\npsychologische Einflussnahme der Exekutive auf die Rechtsstellung des Richters\n(vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 26, 79 <93>; 55, 372 <389>). Die Durchführung einer Erprobung eines Lebenszeitrichters ist jedoch mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar. Auch wenn sich der Richter in einer Erprobung besonderen Herausforderungen stellt, um das angestrebte Beförderungsamt zu erreichen, so liegt doch in der\n\n\n                                          2/4\n\nErprobung als solcher noch keine Verletzung seiner Unabhängigkeit. In seinen Entscheidungsentwürfen und seiner richterlichen Tätigkeit innerhalb des Kollegialorgans\nist er weisungsfrei. Von ihm ist gerade beim Erstreben eines Beförderungsamtes zu\nerwarten, dass er sich sachwidrigen Beeinflussungsversuchen widersetzt und seine\nrichterlichen Entscheidungen nicht vom angestrebten Ziel - der Beförderung - abhängig macht. Eine sachgerechte Beurteilung des zur Erprobung an das Oberlandesgericht abgeordneten Richters wird gerade auch diesen Aspekt, dass der Richter\nselbst seine persönliche und sachliche Unabhängigkeit wahrt, positiv hervorheben.\nDie Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden oder Beurteilungsgrundlagen für ein\nrichterliches Beförderungsamt zu schaffen, erlaubt deshalb die Heranziehung auch\nsolcher Richter an ein Gericht, die nicht planmäßige Richter dieses Gerichts sind (vgl.\nBVerfGE 4, 331 <345>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 -, DtZ 1996, S. 175 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 1997 - 2 BvR 2269/\n93 -, NJW 1998, S. 1053). Das Verfassungsprinzip der persönlichen Unabhängigkeit\nder Richter und der Rechtsprechungsorgane gebietet es, die Zahl der Hilfsrichter, die\nzur Erprobung beim Obergericht eingesetzt werden, so klein wie möglich zu halten\nund ihren Anteil an der Zahl aller Richter eines Gerichtszweigs nicht über das dringend gebotene Maß hinaus anwachsen zu lassen. Zwingende Gründe für den Einsatz von nicht planmäßig beim Obergericht angestellten Richtern liegen aber nach\nder Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn planmäßige Richter unterer Gerichte an obere Gerichte zur Eignungserprobung abgeordnet werden (vgl. BVerfGE\n14, 156 <164>; Beschluss des Dreierausschusses des Bundesverfassungsgerichts\nvom 25. November 1970 - 2 BvR 679/70 -, DRiZ 1971, S. 27; siehe auch BGHZ 95,\n22 <26>).\n\n  Weil die Personalhoheit nach Art. 98 GG den Ländern zusteht, können diese auch           8\ndie Beförderungsvoraussetzungen unterschiedlich regeln. Ein Gleichheitsverstoß\nliegt hierin jedenfalls nicht. Da es zu einer längerfristigen Erprobungsabordnung auch\nder Zustimmung des jeweiligen Richters bedarf, bestehen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts nicht.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     10\n\n              Hassemer                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060622_2bvr095705.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060622.2bvr095705\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-22/2-bvr-957-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-22/2-bvr-957-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:06.510759+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-06-22/2-bvr-957-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-06-22","dockets":["2 BvR 957/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060622.2bvr095705","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060622.2bvr095705"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.06.2006 – 2 BvR 957/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-22/2-bvr-957-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/97","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"97","label":"Art 97 GG","mentions":1},{"id":"GG/98","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"98","label":"Art 98 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:55:06.510759+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}