{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060622.2bvr085706","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"2 BvR 857/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 857/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n1. des Vereins ... e.V., vertreten durch den Vorsitzenden M...,\n\n2. des Herrn Dr. T...,\n\n3. des Herrn Dr. M...,\n\n4. des Herrn D...,\n\n5. der Frau H...,\n\ngegen Baumaßnahmen zur Erweiterung des Flughafens Hamburg-Finkenwerder\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Juni 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem             1\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Baumaßnahmen, die der Erweiterung der Landebahn des Flughafens Hamburg-Finkenwerder dienen.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist\nihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n 1. Zweifelhaft ist bereits, ob sich die Verfassungsbeschwerde, wie es Art. 93 Abs. 1   3\nNr. 4 b GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG voraussetzen, gegen einen Akt der öffentlichen\nGewalt richtet. Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer werden die\n\n\n\n                                         1/5\n\nBaumaßnahmen, durch die sie ihre Rechte verletzt sehen, nicht von der Freien\nund Hansestadt Hamburg, sondern von einer \"Realisierungs-GmbH\" und damit nicht\nvon einem Hoheitsträger durchgeführt. Das Verhältnis zwischen der Freien und\nHansestadt Hamburg und diesem Unternehmen wird aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht klar, so dass auch nicht festgestellt werden kann, ob die beanstandeten Baumaßnahmen überhaupt der öffentlichen Gewalt zuzurechnen sind.\nDie Beschwerdeführer bringen zwar vor, die \"Realisierungs-GmbH\" sei ein beliehenes Unternehmen, welches öffentliche Gewalt ausüben könnte (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand: Januar 2005, § 90\nRn. 206). Die Beliehenenstellung der \"Realisierungs-GmbH\" lässt sich jedoch aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht überprüfen.\n\n 2. Ginge man zu Gunsten der Beschwerdeführer davon aus, dass die Bauarbeiten,           4\ndie dem Vollzug eines von der Freien und Hansestadt Hamburg erlassenen Planfeststellungsbeschlusses dienen, der Freien und Hansestadt Hamburg zuzurechnen und\ndamit als Maßnahmen der öffentlichen Gewalt anzusehen wären, führte dies nicht zur\nZulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, da im Hinblick auf den überwiegenden Teil\nder von ihnen beanstandeten Grundrechtsverletzungen die Voraussetzungen des\n§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht eingehalten sind.\n\n a) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie vom Beschwerdeführer zu 1. erhoben         5\nwurde, unzulässig, weil er entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg\nnicht erschöpft hat. Weder dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch den von ihnen vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu 1. die von ihm behaupteten Rechtsverletzungen gerichtlich oder\nauch nur gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg als der zuständigen Behörde geltend gemacht hätte.\n\n  b) Die Beschwerdeführer zu 2. bis 5. haben ebenfalls nicht dargelegt, dass sie gerade ihr nunmehr mit der Verfassungsbeschwerde verfolgtes Begehren und seine Begründung zuvor zur Prüfung der Fachgerichte gestellt und damit den Rechtsweg erschöpft hätten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zu 2. bis 5. liegen\nauch die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht vor, die eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs ermöglichen würden. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von allgemeiner Bedeutung, da\nsie nicht die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt\n(vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfGE 108, 370 <386>). Soweit die Beschwerdeführer zu 2. bis 5. eine solche allgemeine Bedeutung aus der von ihnen angenommenen\nVerfassungswidrigkeit       verschiedener    Vorschriften     des    Hamburgischen\nWerkflugplatz-Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 2004 (Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt S. 95) herleiten, haben sie schon nicht dargelegt, weshalb es\nauf die Vereinbarkeit dieser Normen mit dem Grundgesetz bei der Entscheidung über\nihre - nur gegen konkrete Baumaßnahmen gerichtete - Verfassungsbeschwerde\nüberhaupt ankommen könnte.\n\n\n\n                                          2/5\n\n c) Die von den Beschwerdeführern zu 2. bis 5. eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die den angegriffenen Baumaßnahmen zugrunde liegenden\nPlanfeststellungsbeschlüsse genügen nicht den Anforderungen des § 90 Abs. 2\nSatz 1 BVerfGG.\n\n aa) Soweit die Beschwerdeführer zu 2. bis 5. Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 erhoben haben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, haben sie ohnehin den Rechtsweg nicht erschöpft.\n\n bb) Keiner abschließenden Klärung bedarf die Frage der Erschöpfung des Rechtswegs durch die Beschwerdeführer zu 2. bis 5. im Hinblick auf die von ihnen gestellten\nAnträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, über die das Hamburgische\nOberverwaltungsgericht mit dem erwähnten Beschluss vom 19. April 2006 letztinstanzlich entschieden hat. Zwar kann auch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (BVerfGE 77, 381\n<400 f.>); die Verfassungsbeschwerde richtet sich allerdings nicht ausdrücklich gegen diesen Beschluss oder den seinen Gegenstand bildenden Planfeststellungsbeschluss.\n\n d) aa) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis       10\n5. steht insoweit jedenfalls der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Der Grundsatz der Subsidiarität fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des\nRechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten\nVerfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern (BVerfGE 81, 22 <27>;\n104, 65 <70>). § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt auch in Bezug auf Eilentscheidungen namentlich, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Grundrechtsverletzungen im Instanzenzug geltend macht (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2002 - 1 BvR 2305/02 -,\nNJW 2003, S. 418 <419>). Daran fehlt es hier.\n\n  bb) Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu 2. bis 5. und den von ihnen vorgelegten Entscheidungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführer zu 2. bis\n5. die von ihnen behaupteten Grundrechtsverletzungen in den von ihnen eingeleiteten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht hätten. Die Beschlüsse\ndes Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. März 2006 und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2006, die auf Anträge der Beschwerdeführer zu 2.\nbis 5. und weiterer Antragsteller im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 80\nAbs. 7 VwGO ergangen sind, befassen sich im Wesentlichen mit der Zulässigkeit der\nAnträge. Deren Inhalt in der Sache lässt sich den genannten Beschlüssen ebenso\nwenig entnehmen wie der Verfassungsbeschwerde, der die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze nicht beigefügt waren.\n\n cc) Eine Abweichung von diesen Grundsätzen kommt entgegen der Auffassung der           12\nBeschwerdeführer zu 2. bis 5. auch nicht deswegen in Betracht, weil die Beschrei-\n\n\n                                         3/5\n\ntung des Rechtswegs unzumutbar wäre. Eine solche Feststellung würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführer zu 2. bis 5. - was sie jedoch nicht getan haben - im\nEinzelnen darlegen, welche Anstrengungen sie unternommen haben, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen durch die Verwaltungsgerichte zu erreichen. Denn nach Lage der Dinge bestehen gerade keine Anhaltspunkte\ndafür, dass den Beschwerdeführern zu 2. bis 5. eine Geltendmachung der behaupteten Grundrechtsverstöße in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzumutbar\noder unmöglich wäre, zumal ihnen die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände\nseit geraumer Zeit bekannt sind. Letzteres gilt namentlich im Hinblick auf den von ihnen behaupteten Verstoß des Grundstückserwerbs durch die Freie und Hansestadt\nHamburg gegen Vorschriften des EG-Vertrags.\n\n 3. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und        13\nArt. 3 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts\nvom 19. April 2006 rügen, ist ihre Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Zum\neinen richtet sich die Verfassungsbeschwerde nicht ausdrücklich gegen diesen Beschluss; hinzu kommt im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu 1., dass dieser an\ndem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war. Zum anderen fehlt es insoweit an einer hinreichend substantiierten Begründung, die den Anforderungen der\n§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt. Bei dem Vorbringen, die an der Entscheidung beteiligte Richterin sei mit dem Fall nicht vertraut gewesen, handelt es sich um\neine bloße Behauptung, die durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte belegt ist.\n\n 4. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG              15\nabgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    16\n\n              Hassemer                Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Juni 2006 - 2 BvR 857/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 857/06 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060622_2bvr085706.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060622.2bvr085706\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-22/2-bvr-857-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-22/2-bvr-857-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:06.266911+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-06-22/2-bvr-857-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-06-22","dockets":["2 BvR 857/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060622.2bvr085706","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060622.2bvr085706"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.06.2006 – 2 BvR 857/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-22/2-bvr-857-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":7},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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