{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060621.2bvr178004","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-06-21","aktenzeichen":"2 BvR 1780/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1780/04 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Kienitz und Kollegen,\n                   Joliot-Curie-Platz 1 b, 06108 Halle -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 21. Juli 2004 - 25 Qs\n         75/04 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 25. Juni 2004 - 8 AR\n         4/04 -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 10. Juni 2004 - 8 AR\n          4/04 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Juni 2006\neinstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 21. Juli 2004 - 25 Qs 75/04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht\nMagdeburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur\nEntscheidung angenommen.\nDas Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/11\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die in einem disziplinarrechtlichen Vorermittlungsverfahren durchgeführte Durchsuchung seiner Wohnung.\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist Polizeihauptkommissar im Dienste des Landes               2\nSachsen-Anhalt. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 teilte ihm der Polizeipräsident mit,\ndass disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen ihn eingeleitet würden. Es bestehe\nder Verdacht eines Dienstvergehens. Hintergrund sei eine am 11. Mai 2004 im MDR\nausgestrahlte Fernsehsendung der Reihe \"Umschau\", in der die Behauptung aufgestellt worden sei, die Verkehrsüberwachung finde vielfach nur zum \"Abzocken\" und\nnicht an tatsächlichen Unfallschwerpunktstellen statt. Zur Begründung seien in dem\nFernsehbeitrag Zielvereinbarungen einer sachsen-anhaltinischen Polizeidirektion\neingeblendet worden, in denen auf die Erhöhung der monatlichen Auslastung der Lasergeschwindigkeitsmessgeräte sowie die Steigerung der Gesamtzahl der Ahndungen Bezug genommen wurde. Ein als Dienststellenleiter und \"unser Insider\" ausgewiesener Beamter habe sich dabei mit abgedunkeltem Gesicht und verzerrter\nStimme negativ über den Abschluss von Zielvereinbarungen geäußert und kritisiert,\ndass die Behördenleitung auf diesem Wege von den Mitarbeitern Leistung abfordere.\n\n  Der Verdacht richte sich gegen den Beschwerdeführer, weil verschiedene Mitarbeiter der Polizeidirektion H. unabhängig voneinander zu der Auffassung gekommen\nseien, bei dem anonymisierten Dienststellenleiter handle es sich um ihn. Insbesondere Behaarung und Silhouette des Kopfes sowie die typische Gangart ließen auf den\nBeschwerdeführer schließen. Überdies habe eine Auswertung des im Fernsehbeitrag\nerkennbaren Umfeldes des Drehortes ergeben, dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Wohnung des Beschwerdeführers mit Blick durch eine geöffnete Balkontür gefertigt worden sei. Die Balustrade des Balkons, das Dach eines gegenüberliegenden Pavillons, erkennbare Dachgauben eines markanten Mehrfamilienhauses\nund anderes ließen mit hoher Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass der Fernsehbeitrag in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgezeichnet worden sei.\n\n Die Art und Weise des Auftretens und der Äußerung des Beamten sei geeignet,           4\nZielvereinbarungen als Instrument moderner Führungssysteme sowie die Verkehrsüberwachung als polizeiliche Maßnahme an sich zu diskreditieren und sie als gegenüber der Bevölkerung und Polizeibeamten unredlich und schädlich darzustellen.\n\n 2. Nachdem die Identifizierung durch die Zeugenaussagen von mehreren, unabhängig voneinander befragten Kollegen bestätigt wurde, beantragte der Ermittlungsführer die Durchsuchung der Wohnung, um die im Fernsehbeitrag sichtbaren Gegenstände (Polstersofa, Blumenetagere, Fußbodenbelag, Barhocker, Fasermatte,\nSockelleiste) mit den dort befindlichen Gegenständen zu vergleichen und eine Videoaufnahme aus der Wohnung mit Blickrichtung Innenhof anzufertigen. Auch die Be-\n\n\n\n                                        2/11\n\nschlagnahme etwaig aufgefundener Zielvereinbarungen sei erforderlich, weil die eingeblendeten Stellen aus den Zielvereinbarungen der Polizeireviere A. und H. entnommen worden seien und diese dem Beschwerdeführer offiziell nicht zur Verfügung\nstünden.\n\n Am 10. Juni 2004 erließ das Amtsgericht Quedlinburg den beantragten Beschluss.       6\nZur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei verdächtig, in abträglicher\nWeise über Polizeiinterna berichtet und damit ein Dienstvergehen begangen zu haben. Im Rahmen der am 25. Juni 2004 durchgeführten Durchsuchung wurde auch\nein Laptop aufgefunden und nach richterlicher Anordnung beschlagnahmt. Im Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 25. Juni 2004 heißt es dazu, dass auf\ndem Laptop möglicherweise die im Fernsehbeitrag gezeigten Zielvereinbarungen\nenthalten sein und aus der E-mail-Korrespondenz etwaige Kontaktaufnahmen zur\nTV-Redaktion entnommen werden könnten.\n\n 3. Die mit Schriftsatz vom 28. Juni 2004 erhobene Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 10. Juni 2004 sowie die Beschlagnahme des Laptops verwarf\ndas Landgericht Magdeburg durch Beschluss vom 21. Juli 2004. Die zwischenzeitlich\nerledigte Durchsuchung lasse keine Mängel erkennen. Angesichts der von mehreren\nZeugen gemachten Angaben bestehe ein hinreichender Anfangsverdacht gegen den\nBeschwerdeführer. Zur Aufklärung habe es auch der vom Amtsgericht angeordneten\nMaßnahmen bedurft. Zwar lasse § 102 StPO vom Wortlaut her nicht die Durchsuchung zum Zwecke der Augenscheinseinnahme oder der Dokumentation eines Ausblicks zu. Diese Maßnahme erscheine aber für den Betroffenen weniger belastend\nals die Alternative, an Stelle der Inaugenscheinnahme das vorgefundene Mobiliar zu\nbeschlagnahmen. Die Unzulässigkeit der Durchsuchungsanordnung ergebe sich\nauch nicht aus § 26 der Disziplinarordnung des Landes Sachsen-Anhalt (DO). Zwar\nsei dort, im Gegensatz zu den Vorschriften über das förmliche Disziplinarverfahren,\ndie Durchsuchung nicht ausdrücklich geregelt. Daraus ergebe sich jedoch nicht die\nUnzulässigkeit entsprechender Maßnahmen. Hintergrund der ausdrücklichen Bestimmung in § 43 DO sei vielmehr die Ausweitung der Kompetenzen des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren gegenüber denjenigen des Vorermittlungsführers. Die Beschlagnahme des Laptops beruhe nicht auf dem Beschluss\nvom 10. Juni 2004, sondern auf der vom Beschwerdeführer nicht angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 25. Juni 2004. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 9. August 2004 zugegangen.\n\n 4. Durch Verfügung vom 13. Dezember 2004 ist das förmliche Disziplinarverfahren      8\neingeleitet und der Beschwerdeführer vorläufig des Dienstes enthoben worden.\nNachdem das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 23. März 2005 die\nDienstenthebung aufgehoben hatte, wurde das förmliche Disziplinarverfahren am\n26. Juli 2005 eingestellt. Dem gerichtlichen Beschluss sei zu entnehmen, dass eine\nDisziplinarmaßnahme, die nur den Disziplinargerichten zugewiesen sei, nicht gerechtfertigt sei.\n\n\n\n                                        3/11\n\n                                         II.\n Mit der am 9. September 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs.1 und\nAbs. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n  1. Aus der Systematik der Disziplinarordnung ergebe sich, dass Beschlagnahme         10\nund Durchsuchung ausschließlich im Rahmen des förmlichen Disziplinarverfahrens\nzulässig seien. Im Gegensatz zu der für das förmliche Disziplinarverfahren geltenden\nRegelung des § 43 Satz 2 DO gebe es eine entsprechende Bestimmung für das Stadium der Vorermittlungen gerade nicht. Von einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke\nkönne nicht ausgegangen werden, weil sich gesetzliche Bestimmungen in den Regelungswerken anderer Bundesländer auffinden ließen. Auch Sinn und Zweck des Vorermittlungsverfahrens spreche für diese Auslegung, weil die Aufklärung hier ausdrücklich auf das Erforderliche beschränkt sei. Eine Notwendigkeit der Durchsuchung\nhabe jedoch nicht vorgelegen, weil bereits so eine hohe Wahrscheinlichkeit für das\nDienstvergehen bestanden habe. Die Durchsuchung erweise sich auch als unverhältnismäßig, weil sie außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme stehe. Schließlich habe der Durchsuchungsbeschluss\nauch nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, weil die schlagwortartige Bezeichnung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dienstvergehens nicht hinreichend bestimmt sei.\n\n 2. Das Bundesverfassungsgericht hat der Regierung des Landes Sachsen-Anhalt           11\nund dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n a) Die Landesregierung trägt vor, dass der Beschwerdeführer den Beschluss vom         12\n25. Juni 2004 mit der Beschwerde nicht angegriffen habe und der Rechtsweg insoweit nicht erschöpft worden sei. Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die vom Landgericht vertretene Auffassung zur Zulässigkeit von Durchsuchung und Beschlagnahme im Stadium der disziplinaren Vorermittlung beruhe auf\nnachvollziehbaren Erwägungen zur Gesetzessystematik und finde auch in der Kommentarliteratur eine Stütze. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit seien daher selbst dann nicht gegeben, wenn man die Auffassung des Beschwerdeführers in\neinfach-rechtlicher Hinsicht für vorzugswürdig halte. Auch die Beschwerdeschrift habe sich insoweit damit begnügt, der Meinung des Landgerichts eine eigene Sichtweise gegenüber zu stellen. Grundrechtsverstöße seien damit bereits nicht dargelegt.\n\n  Soweit das Landgericht die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen bejaht habe, sei dies jedenfalls vertretbar. Angesichts der abgedunkelten und verzerrten Darstellung der handelnden Person sei trotz der Zeugenaussagen ein \"Restzweifel\" an der Täterschaft des Beschwerdeführers verblieben. Die zur Einleitung des\nförmlichen Disziplinarverfahrens erforderliche ausreichende Gewissheit habe daher\nnur durch eine Identifizierung der Wohnung des Beschwerdeführers als Drehort der\nfraglichen Sendebeiträge erreicht werden können. Dies gelte auch in Ansehung der\n\n\n                                        4/11\n\ngefertigten Lichtbilder, weil durch diese die Verwendung einer Nachbarwohnung mit\nvergleichbarem Ausblick nicht sicher ausgeschlossen worden sei. Zum Zeitpunkt der\nDurchsuchung habe auch nicht bereits ins förmliche Disziplinarverfahren übergeleitet\nwerden müssen, weil noch nicht hinreichend aufgeklärt gewesen sei, ob im Hinblick\nauf die Schwere der Vorwürfe tatsächlich ein förmliches Verfahren erforderlich werden oder nicht doch die Disziplinargewalt des Dienstvorgesetzten eine ausreichende\nAhndung ermöglichen würde. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sei eine Degradierung nicht angedacht worden, vielmehr habe man lediglich eine Versetzung in Erwägung gezogen, um eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs während\ndes Laufs des Disziplinarverfahrens zu vermeiden. Gleichwohl seien Vorermittlungsführer und Gerichte in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass das Gewicht der\nvorgeworfenen Dienstpflichtverletzung eine Sanktion rechtfertigen würde, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Ermittlungsmaßnahmen steht. Die Nutzung\ndes Massenmediums Fernsehen ohne vorherige Rüge der vermeintlichen Missstände bei den Vorgesetzten, die anonymisierte Form des Auftritts, die Vorbildfunktion\ndes Beschwerdeführers, der als Dienststellenleiter Vorgesetztenfunktionen wahrnehme, und die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die an die TV-Redaktion weitergeleiteten Unterlagen nur durch seine Zugehörigkeit zum Stufenpersonalrat bekannt\ngewesen sein konnten, habe eine Ahndung im Grenzbereich der Disziplinargewalt\ndes nicht förmlichen Verfahrens erwarten lassen. Die damit im Raum stehende Verhängung einer erheblichen Geldbuße oder sogar einer Gehaltskürzung könne jedoch\nnicht als Bagatellstrafe bewertet werden und belaste den Betroffenen deutlich mehr\nals die Ermittlungsmaßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme. Insgesamt\nseien die angeordneten Ermittlungsmaßnahmen deshalb auch verhältnismäßig.\n\n b) Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts teilte mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 mit, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht geäußert habe. In der seit\ndem 1. Januar 2002 geltenden Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG komme jedoch\nzum Ausdruck, dass eine Beschlagnahme und Durchsuchung nur dann durchgeführt\nwerden dürfe, wenn im zugrunde liegenden Disziplinarverfahren zumindest eine Kürzung der Dienstbezüge zu erwarten sei. Hinsichtlich des zu erwartenden Disziplinarmaßes komme es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Da die Verpflichtung eines Beamten zur Amtsverschwiegenheit zu den Grund- oder Hauptpflichten gehöre,\nkomme bei einer entsprechenden Verletzung aber grundsätzlich auch die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme in Betracht.\n\n                                        III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit sie den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 21. Juli 2004 und damit die Durchsuchungsanordnung betrifft.\n\n 1. Soweit der Beschwerdeführer auch den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg        16\nvom 25. Juni 2004 angegriffen hat, ist die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur\n\n\n                                        5/11\n\nEntscheidung anzunehmen. Denn insoweit ist der gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1\nBVerfGG zu beschreitende Rechtsweg vor den Fachgerichten nicht erschöpft.\n\n  Dem Gewicht des Eingriffs entsprechend ist die Anordnung einer Beschlagnahme          17\nim Regelungsgefüge der Strafprozessordnung grundsätzlich dem Richter vorbehalten, um eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz zu\ngewährleisten. Demgemäß ist auch in den ausnahmsweise zulässigen Fällen einer\nBeschlagnahme ohne vorangegangene richterliche Anordnung das Rechtsschutzsystem auf die zügige Entscheidung eines Richters gerichtet: auf den nach § 98\nAbs. 2 Satz 2 StPO jederzeit möglichen Antrag des Betroffenen hat das angerufene\nGericht binnen drei Tagen zu entscheiden, andernfalls tritt die Beschlagnahme außer\nKraft (vgl. § 100 Abs. 2 StPO). Eine unmittelbare Anfechtbarkeit der nicht vom Richter getroffenen Beschlagnahmeanordnung dagegen ist nicht vorgesehen (vgl. etwa\nMeyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 100 Rn. 12). Auch die Beschwerde kann gemäß § 304 Abs. 1 StPO nur gegen die von den Gerichten erlassenen Beschlüsse gerichtet werden, so dass auch das Rechtsschutzsystem stets die vorangegangene Befassung eines Richters voraussetzt.\n\n Mit der Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2004 hat der Beschwerdeführer jedoch den        18\nBeschluss des AG Quedlinburg vom 25. Juni 2004, der Grundlage für die Beschlagnahme des Laptops war, weder bezeichnet noch überhaupt erwähnt. Der unmittelbare Angriff auf die \"bereits erfolgte Beschlagnahme des Laptop\" selbst aber ist nach\ndem oben Ausgeführten unzulässig, so dass es nicht gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben verstößt, wenn das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung\nzu der Auffassung gelangt, mit der Beschwerde sei trotz der ausdrücklichen Erwähnung der tatsächlichen Beschlagnahme der Beschluss des AG Quedlinburg vom 25.\nJuni 2004 gar nicht angegriffen worden.\n\n  Im Übrigen erfüllt die Beschwerde insoweit auch nicht die gesetzlichen Substantiierungsanforderungen. Denn nach §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG hat sich der Beschwerdeführer mit den von ihm angegriffenen Entscheidungen und deren Begründung dergestalt auseinander zu setzen, dass beurteilt werden kann, ob sie mit dem\nGrundgesetz in Einklang stehen. Nur so wird der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang vollständig, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt und das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, aufgrund\nder Beschwerdeschrift und der ihr beigefügten Anlagen zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest\nmöglich erscheint (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>;\nBVerfGK 3, 207 <208>). Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde\njedoch nicht, weil auf die vom Amtsgericht in der Beschlagnahmeanordnung gegebenen Gründe gar nicht eingegangen wird.\n\n 2. Im Übrigen ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der           20\nRechte des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG angezeigt. Die\nVoraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c BVerfGG\n\n\n\n                                         6/11\n\nliegen vor. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat\ndas Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n a) Hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 21. Juli 2004 ist        21\ndie Verfassungsbeschwerde zulässig. Hinsichtlich der Durchsuchung kommt dem\nBeschwerdeführer auch trotz der Erledigung der richterlichen Anordnung angesichts\nder Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen zu (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>).\n\n b) Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde auch begründet. Die Durchsuchung der           22\nWohnung ist mit Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG unvereinbar.\n\n  aa) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem      23\nEinzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In\ndiese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 59, 95 <97>; 96, 27 <40>; 103, 142\n<150 f.>). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung\ndes Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die\nAnordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält und damit eine\nvorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz\nvorsieht (vgl. BVerfGE 20, 162 <223>; 57, 346 <355 f.>; 76, 83 <91>; 103, 142\n<150 f.>). Die Einschaltung des Richters soll dabei insbesondere dafür sorgen, dass\ndie Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE\n103, 142 <151>). Besondere Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu, weil nur so im Einzelfall die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs sichergestellt werden kann. Der Richter darf die Wohnungsdurchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund einer eigenverantwortlichen Prüfung der Ermittlungen\ndavon überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44\n<51>). Dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen oder der Eingriff nicht mehr in angemessenem Verhältnis zur Stärke des\nTatverdachts und zur Schwere der Tat steht (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>; 59, 95\n<97>). Dieses Verhältnis ist nicht mehr gewahrt, wenn allenfalls die Verhängung einer geringfügigen Geldbuße zu erwarten ist (vgl. Beschluss der Zweiten Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1999 - 2 BvR 2158/\n98 -, Internet, NJW 1999, S. 2176). Die genannten Grundsätze finden auch im Bereich disziplinarrechtlicher Vorermittlungen Anwendung. Sie haben dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen und sind daher möglichst schonend zu\nführen. \"Überschießende\" Aufklärungen sind zu unterlassen, um den Kreis der vom\nDisziplinarvorwurf informierten Personen möglichst eng zu halten (vgl. GKÖD Bd. II,\nDisziplinarrecht des Bundes und der Länder, M § 17 Rn. 23). In Anbetracht der Belastung, die die Ermittlungsmaßnahme selbst für den Betroffenen bedeuten kann, ist\nschon im Vorfeld eine Abwägung mit dem Gewicht des vorgeworfenen Dienstvergehens erforderlich. Andernfalls kann sich die Ermittlungsmaßnahme gemessen an der\nSchwere des Verdachts bereits für sich genommen als übermäßig erweisen und den\n\n\n                                          7/11\n\nbetroffenen Beamten härter treffen als die Disziplinarmaßnahme selbst (vgl. GKÖD\nBd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, M § 21 Rn. 6).\n\n  Für den Bereich der Disziplinarermittlungen des Bundes ordnet das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 daher in § 27 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich und klarstellend an, dass Beschlagnahme und Durchsuchung nur angeordnet werden dürfen,\nwenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist\nund die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Regelmäßig werden entsprechende\nZwangsmaßnahmen daher nur in Betracht kommen, wenn die Zurückstufung oder\ndie Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist (Köhler/Ratz, BDG: Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 3. Aufl., 2003, § 27 Rn. 6); sie\nmüssen jedenfalls dann als unverhältnismäßig eingestuft werden, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen\nwürde (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Februar 2005,\n§ 27 Rn. 8).\n\n  bb) Gemessen hieran kommt den Dienstvergehen, deren der Beschwerdeführer beschuldigt wird, ein ausreichendes Gewicht nicht zu, das einem Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigen könnte.\n\n  Durch die Mitwirkung an dem fraglichen Fernsehbeitrag hat der Beschwerdeführer -        26\nsofern es sich bei der anonym auftretenden Person um ihn handeln sollte - möglicherweise versucht, über die Öffentlichkeit Einfluss auf seinen Dienstherrn auszuüben, und damit eine Dienstpflichtverletzung in Form der sogenannten \"Flucht in die\nÖffentlichkeit\" begangen. Der Beamte ist zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn\nim Interesse eines geordneten Ablaufs der öffentlichen Verwaltung und zur Wahrung\nder Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten verpflichtet. Er hat dementsprechend Gehorsam und Zurückhaltung gegenüber seinem Vorgesetzten auch\ndann zu wahren, wenn er mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden\nist. Die Disziplinarrechtsprechung hat die in der Publizierung von internen Vorgängen\nliegende \"Flucht in die Öffentlichkeit\" deshalb jedenfalls dann als Pflichtverletzung\ngewertet, wenn sich der Beamte zum Zweck der Verstärkung durch eine Lobby an\ndie außerdienstliche Öffentlichkeit gewendet hat (vgl. etwa BVerwGE 86, 188). Denn\ndamit wird der dienstliche Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess mit der Gefahr sachfremder Einwirkungen belastet.\n\n  Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Wie jeder andere Staatsbürger genießt der Beamte den Schutz des Art. 5\nAbs. 1 Satz 1 GG; er muss dabei aber die Grenzen beachten, die sich aus seinen\nDienstpflichten ergeben (vgl. BVerfGE 28, 55 <63>). Der vorliegende Fall ist dadurch\ngekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer \"allgemein-politischen\"\nFrage Stellung bezogen, sondern innerdienstliche, die polizeiliche Organisation und\nArbeit betreffende Entscheidungen seiner Dienstvorgesetzten öffentlich kritisiert hat.\nEr hat damit versucht, seine eigenen Vorstellungen über innerdienstliche Angelegen-\n\n\n\n                                          8/11\n\nheiten durch eine \"außerdienstliche Lobby\" zu verstärken, und sich zu diesem Zweck\nan die Öffentlichkeit gewandt. Dies ist mit seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit,\nZurückhaltung und Loyalität nicht vereinbar (vgl. dazu auch BVerfGE 28, 191 <198 f.\nund 203 ff.>).\n\n  Derartige Pflichtverletzungen werden in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber regelmäßig als geringfügig angesehen und allenfalls mit einem\nVerweis oder einer Geldbuße geahndet (vgl. etwa Beschluss vom 10. Oktober 1989 -\n2 WDB 4/89 -, BVerwGE 86, 188; Urteil vom 25. November 1982, - 2 C 19/80 -, NJW\n1983, S. 2343; Beschluss vom 28. Mai 1991 - 1 WB 87.90 -, ZBR 1991, S. 345; vgl.\nauch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 1998 - 2 A 11514/98 -, DVBl\n1999, S. 330 sowie die Rechtsprechungsübersicht bei Köhler/Ratz, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 3. Aufl., 2003, S. 364 ff.). Selbst im Fall\nder Veröffentlichung von Kabinettsvorgängen durch einen Kabinettsreferenten hat\ndas Bundesverwaltungsgericht nur auf eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel\nfür die Dauer von 12 Monaten erkannt, obwohl in diesem Bereich gemäß § 22 Abs. 3\nSatz 1 GOBReg besondere Verschwiegenheitspflichten zum Schutz des höchsten\nExekutivorgans bestehen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1991 - 1 D 75.90 -, BVerw-GE 93, 202; Gehaltskürzung auch bei gezielter Weitergabe von Informationen an\nLobbyisten, um eine innerministerielle Organisationsänderung wieder rückgängig zu\nmachen: Urteil vom 27. April 1983 - 1 D 54.82 -, BVerwGE 76, 76).\n\n  Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer hier in Anbetracht der vorliegenden Einzelfallumstände mit einer gravierenderen Disziplinarmaßnahme hätte belegt\nwerden können, sind nicht vorgetragen worden und angesichts des geringfügigen\nCharakters der offenbarten Dienstinterna auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat auch\ndas Verwaltungsgericht Magdeburg in seiner Entscheidung vom 23. März 2005 darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die zu erwartende Disziplinarmaßnahme die\nFortführung des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht erforderlich sei. Dem entspricht im Übrigen auch der Vortrag der Landesregierung selbst, wonach eine Degradierung niemals angedacht, vielmehr nur die Verhängung einer Geldbuße oder eventuell einer Gehaltskürzung erwogen worden sei.\n\n In Anbetracht der in der Stellungnahme des Landes Sachsen-Anhalt enthaltenen                30\nAussage, dass zum Zeitpunkt der Durchsuchung noch nicht hinreichend aufgeklärt\ngewesen sei, ob die Schwere der Vorwürfe im Hinblick auf die Ahndung tatsächlich\nein förmliches Verfahren erforderlich machen würde, liegt im Übrigen die Vermutung\nnahe, dass sich Dienstherr und Gerichte vor Anordnung der Wohnungsdurchsuchung\ngar nicht die Frage gestellt hatten, welche Disziplinarmaßnahme im Falle der Verdachtsbestätigung erwartet werden könnte und ob gemessen hieran eine Wohnungsdurchsuchung möglicherweise außer Verhältnis steht. Insgesamt erweist sich damit\ndie angeordnete Wohnungsdurchsuchung als unverhältnismäßig und mit Art. 13\nAbs. 1 und Abs. 2 GG unvereinbar.\n\n cc) Insbesondere aber hätten zunächst mildere Mittel zur Aufklärung des Tatver-             31\n\n\n\n                                           9/11\n\ndachts ausgeschöpft werden müssen. Angesichts der vorhandenen Zeugenaussagen und der bereits gefertigten Lichtbildaufnahmen bestand bereits ohne die Wohnungsdurchsuchung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft des Beschwerdeführers. Vor Anordnung der Wohnungsdurchsuchung hätte es daher nahe\ngelegen, den Beschwerdeführer mit dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen zu\nkonfrontieren, um ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu geben, mit einem Geständnis die drohende Wohnungsdurchsuchung zu verhindern. Dies gilt umso mehr, als\ndem Beschwerdeführer auch nach Ankündigung der drohenden Wohnungsdurchsuchung keine Möglichkeit zur Seite gestanden hätte, die fraglichen Beweismittel zu\nvernichten. Weder die Balustrade des Balkons noch der Ausblick aus dem geöffneten Balkonfenster wäre dem Verdunkelungszugriff des Beschwerdeführers eröffnet\ngewesen.\n\n Soweit die Landesregierung darauf verwiesen hat, durch die gefertigten Lichtbilder    32\nhabe die Verwendung einer Nachbarwohnung nicht sicher ausgeschlossen werden\nkönnen, mag dies zwar zutreffen. Wieso allerdings diese allenfalls theoretisch denkbare Annahme ausgeschlossen werden muss, bleibt völlig offen. Dass in dem vom\nBeschwerdeführer bewohnten Gebäude auch andere Polizeibeamte oder Mitarbeiter\ndes Fernsehens wohnen könnten, ist jedenfalls nicht vorgetragen worden, so dass\nkein vernünftiger Zweifel daran bestehen konnte, dass die fragliche Sendung in der\nWohnung des Beschwerdeführers aufgezeichnet worden war.\n\n 3. Da die angegriffenen Beschlüsse bereits wegen dieser Grundrechtsverstöße keinen Bestand haben, können die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen\nauf sich beruhen.\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.          34\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  35\n\n              Hassemer               Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. Juni 2006 - 2 BvR 1780/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 1780/04 - Rn. (1 - 35), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060621_2bvr178004.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060621.2bvr178004\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-21/2-bvr-1780-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-21/2-bvr-1780-04","retrieved":"2026-07-10 10:55:05.865772+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-06-21/2-bvr-1780-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-06-21","dockets":["2 BvR 1780/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060621.2bvr178004","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060621.2bvr178004"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 – 2 BvR 1780/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-21/2-bvr-1780-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 21. 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