{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060621_2bvr075006","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060621.2bvr075006","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-06-21","aktenzeichen":"2 BvR 750/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 750/06 -\n- 2 BVR 752/06 -\n- 2 BVR 761/06 -\n\n                                 In den Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerden\n\n1.          der Frau K ... ,\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans-Joachim Weider,\n                     Friedensstraße 11, 60311 Frankfurt am Main,\n                    2. Rechtsanwalt Prof. Dr. Reinhold Schlothauer,\n                       Kleine Waagestraße 1, 28195 Bremen -\n\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98 -\n\n- 2 BVR 750/06 -,\n\n2.         des Herrn T ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Stephan Barton,\n                    Universitätsstraße 25, 33815 Bielefeld -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98 -\n\n- 2 BVR 752/06 -,\n\n3.         des Herrn M ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Martin Stucke,\n                    Kreuzstraße 33-35, 28203 Bremen -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98 -\n\n- 2 BVR 761/06 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                   die Richter Di Fabio\n                                   und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Juni 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung miteinander verbunden.\n\n\n\n                                          1/8\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen Mordes am 16. Dezember 1997 zu lebenslangen Freiheitsstrafen.\n\n Die Revisionen der Beschwerdeführer gegen diese Verurteilung blieben erfolglos.      2\nDer Bundesgerichtshof verwarf sie durch Beschluss vom 10. Februar 1999 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.\n\n Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer im April 1999 Verfassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656/99; 2 BvR 657/\n99; 2 BvR 683/99 - hob der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1999 auf und verwies die Sache zu\nerneuter Entscheidung über die Revisionen der Beschwerdeführer zurück. Der Bundesgerichtshof habe in grundrechtswidriger Weise die Darlegungsanforderungen an\nden Revisionsvortrag überspannt.\n\n  Mit Urteil vom 7. Februar 2006 verwarf der Bundesgerichtshof die Rechtsmittel der   4\nBeschwerdeführer erneut. Dabei trat er dem Begehren der Beschwerdeführer, die\ngegen sie verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen wegen unangemessener Verfahrensdauer in zeitige Freiheitsstrafen umzuwandeln, entgegen. Die Zeit, die das\nRevisionsverfahren letztlich bis zur Entscheidung vom 7. Februar 2006 in Anspruch\ngenommen habe, sei in die Gesamtdauer des Strafverfahrens nicht mit einzuberechnen. Entgegen der von der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts insbesondere in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -\nvertretenen Ansicht sei die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nur dann Bestandteil\nder Gesamtdauer des Strafverfahrens, wenn das Rechtsmittel der Korrektur erheblicher Verfahrensfehler gedient habe. Ein solcher Verfahrensfehler sei ihm - dem Bundesgerichtshof - in seinem Beschluss vom 10. Februar 1999 nicht unterlaufen.\n\n  Es könne dahingestellt bleiben, ob dem Bundesverfassungsgericht rechtsstaatswidrige Verzögerungen bei der Bearbeitung der Verfassungsbeschwerden unterlaufen\nseien. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, komme eine Reduzierung der\ngegen die Beschwerdeführer verhängten Strafen nicht in Betracht. Von den Justizbehörden verschuldete Verfahrensverzögerungen hätten nicht das Gewicht, das Tatunrecht des Mordes in einem Umfang abzumildern, der ein Absehen von der vom Gesetz ausschließlich vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigen könnte.\n\n                                        II.\n Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen das          6\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2006. Sie rügen eine Verletzung ihres\nGrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßig-\n\n\n\n                                        2/8\n\nkeitsgrundsatz sowie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n  Aufgrund der im Verfahren eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verzögerungen hätten die vom Landgericht verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen in zeitige Freiheitsstrafen umgewandelt werden müssen. Das inzwischen mehr als zehn Jahre andauernde Verfahren sei insbesondere zwischen den Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs vom 10. Februar 1999 und 7. Februar 2006 verzögert worden.\nDer Bundesgerichtshof habe durch seinen grundrechtswidrigen Beschluss vom Februar 1999 Anlass zur Einlegung der Verfassungsbeschwerden gegeben. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das nicht ausreichend gefördert worden\nsei, habe der Korrektur dieses Verfahrensfehlers gedient. Deshalb sei seine Dauer\nder Gesamtdauer des Strafverfahrens hinzuzurechnen. Soweit der Bundesgerichtshof dies mit der Erwägung in Abrede stelle, die Zeit, die die rechtliche Überprüfung\ngerichtlicher Entscheidungen in Anspruch nehme, sei nur dann in die Gesamtdauer\ndes Strafverfahrens einzustellen, wenn die Überprüfung der Korrektur erheblicher\nVerfahrensfehler diene, missachte er insbesondere die von der Entscheidung der 3.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember\n2005 ausgehende Bindungswirkung. In dieser Entscheidung habe die Kammer zum\nAusdruck gebracht, dass Rechtsmittelzeiten stets in die Verfahrensdauer einzuberechnen seien, wenn die Durchführung der Rechtsmittel der Korrektur von Verfahrensfehlern diene, die von den Justizbehörden veranlasst worden seien.\n\n Auch müsse - entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs - bei rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen die Umwandlung einer lebenslangen in eine zeitige Freiheitsstrafe möglich sein. Anderenfalls würde das mit Verfassungsrang ausgestattete Beschleunigungsgebot für den eines Mordes verdächtigten Beschuldigten\nkeine Geltung entfalten.\n\n                                        III.\n Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2006 verletzt die Beschwerdeführer nicht in Grundrechten.\n\n 1. Es war von Verfassungs wegen nicht geboten, wegen der zwischen der Revisionsentscheidung vom 10. Februar 1999 und dem Erlass der angegriffenen Entscheidung verstrichenen Zeit über die Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen die wegen Mordes verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen in zeitige\nFreiheitsstrafen umzuwandeln.\n\n  Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die im Beschwerdevorbringen vertretene, aber    11\naufgrund der Stellung des Bundesverfassungsgerichts im deutschen Rechtssystem\neher fern liegende Rechtsauffassung zutrifft, wonach die Bearbeitungsdauer einer\nnicht zum Rechtsweg gehörenden Verfassungsbeschwerde der Dauer des Strafverfahrens hinzuzurechnen sei. Ebenfalls ohne Bedeutung für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist, ob es - wie von den Beschwerdeführern vorgetragen - bei der\nEntscheidung über den außerordentlichen verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelf\n\n\n                                         3/8\n\noder im Revisionsverfahren zu vermeidbaren, von der Justiz zu vertretenen Verzögerungen gekommen ist, die der Bundesgerichtshof hätte feststellen müssen. Auch\ndie in den Verfassungsbeschwerden aufgeworfene Frage, ob der Bundesgerichtshof\ndurch die Verneinung einer ihm angelasteten Verfahrensverzögerung eine von der\nEntscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 - ausgehende Bindungswirkung – betreffend die Voraussetzungen der Einbeziehung von Rechtsmittelzeiten in die Gesamtdauer eines Strafverfahrens – missachtet hat, bedarf keiner Erörterung.\n\n  2. Die von den Beschwerdeführern über die Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen begehrte Reduzierung der gegen sie verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen kommt aufgrund der strukturellen Besonderheiten des Mordtatbestandes nicht in Betracht. Einer solchen Reduzierung steht der Umstand entgegen,\ndass das Gesetz für Mord ausnahmslos die lebenslange Freiheitsstrafe androht. Diese Strafandrohung lässt eine Berücksichtigung von Verstößen gegen den strafrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz im Rahmen einer Strafzumessung grundsätzlich\nnicht zu.\n\n  Der Beschleunigungsgrundsatz entspringt – wie das Bundesverfassungsgericht sowohl in Kammer- (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 – 2 BvR 153/03 -, BVerfGK 1, 269 <278> = NJW\n2003, S. 2897 ff. = NStZ 2004, S. 335 ff.) als auch in maßstabbildenden Senatsentscheidungen (vgl. BVerfGE 63, 45 <69>) mehrfach betont hat – dem Rechtsstaatsprinzip. Er dient zum einen öffentlichen Interessen. So trägt er etwa dazu bei, eine auf\nunverfälschter Beweisgrundlage beruhende Entscheidung (vgl. BVerfGE 57, 250\n<280>) und eine auch generalpräventiven Aspekten genügende Realisierung des\nstaatlichen Strafanspruchs zu ermöglichen (vgl. Pfeiffer, Festschrift für Jürgen Baumann, 1992, S. 329, 333 f.). Vorwiegend schützt der Beschleunigungsgrundsatz jedoch subjektive Belange des Beschuldigten (vgl. BGHSt 26, 228 <232>). Für diesen\nfolgt aus Art. 20 Abs. 3 GG ein bindender Anspruch auf Durchführung des gegen ihn\nanhängigen Strafverfahrens in angemessener Zeit (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November\n1983 – 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967). Verletzen die Justizbehörden diesen Anspruch, haben sie die dadurch eintretende rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens bei ihrer anstehenden Entscheidung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dies findet seinen Grund darin, dass eine unangemessene\nVerfahrensdauer den aus der Verwirklichung des Straftatbestandes abzuleitenden\nUnrechtsgehalt abmildert, der dem Beschuldigten als Tatschuld angelastet wird\n(Krehl, ZIS 2006, S. 168, 172; ders./Eidam, NStZ 2006, S. 1, 8 f.; BGH, NStZ 1997, S.\n543, 544; StV 2002, S. 598).\n\n Schuldmindernd wirken rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen zumeist                 14\ndeshalb, weil das sachlich nicht veranlasste Andauern der Strafverfolgung den Beschuldigten im Regelfall besonderen Belastungen aussetzt (vgl. Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2004 –\n\n\n                                           4/8\n\n2 BvR 1471/03 -; juris = BVerfGK 2, 239 <246 f.>), die zum Teil sanktionsähnlichen\nCharakter haben (vgl. BVerfGK 1, a.a.O. <279 f.>). Schuldmildernd können sich unverhältnismäßige Verfahrensdauern aber auch schon allein deshalb auswirken, weil\nim Allgemeinen mit fortschreitender Zeit das Interesse an der Verwirklichung des\nstaatlichen Strafanspruchs mit Blick auf bestimmte Strafziele – etwa den Strafzweck\nder Generalprävention - abnimmt, was den gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Unrechtsvorwurf relativiert.\n\n  Grundsätzlich sind Schuldmilderungsgründe – auch solche, die aus einer unangemessenen Verfahrensdauer resultieren - bei der Strafzumessung zu berücksichtigen\n(vgl. BVerfGK 1, a.a.O. <280>). Rechtliche Grundlage hierfür ist § 46 Abs. 2 StGB\n(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3). Der Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot stellt sich wegen seiner negativen Auswirkungen für den Beschuldigten als nachteilige Tatfolge dar, die über die Würdigung seiner Person in den\nStrafzumessungsvorgang einfließt (vgl. BVerfGK 2, a.a.O. <247 f.>; Krehl, a.a.O., S.\n172). In Ausnahmefällen können bei tiefgreifenden Verletzungen des Beschleunigungsgrundsatzes die notwendig werdenden Kompensationen sogar einen Umfang\nerreichen, der die Tatschuld vollständig ausgleicht. Dies zwingt dann die Strafjustiz\ndazu, gemäß §§ 59, 60 StGB von einer Verurteilung des Angeklagten zu Strafe abzusehen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 21) oder der\nVerletzung des Beschleunigungsgebots durch eine Verfahrenseinstellung – sei es\nnach Opportunitätsgrundsätzen oder wegen eines Verfahrenshindernisses – Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGK 1, a.a.O.).\n\n  3. Allerdings kann für eine Kompensation von rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen nur dort Raum sein, wo das Gesetz die Möglichkeit eröffnet, das aus der\nVerwirklichung des Deliktstatbestandes offenbar werdende Tatunrecht und die darin\nzum Ausdruck kommende Schuld des Täters zu relativieren. Bei § 211 StGB jedenfalls besteht diese Möglichkeit nicht. Der Mordparagraf verfügt über keinen Strafrahmen, der Gelegenheit dazu böte, Schuldmilderungen als Folge einer unangemessenen Verfahrensdauer gegen die Tatschuld abzuwägen.\n\n  Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet allein die - aus verfassungsrechtlicher       17\nSicht nicht zu beanstandende (vgl. BVerfGE 45, 187 <222 ff.>) - lebenslange Freiheitsstrafe die Sanktion für Mord. In dieser gesetzgeberischen Entscheidung kommt\nzum Ausdruck, dass lediglich das aus der Verwirklichung von objektivem und subjektivem Tatbestand abzuleitende Tatunrecht die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigen soll, während andere schuldbeeinflussende Aspekte außer\nBetracht zu bleiben haben (vgl. BVerfGE 86, 288 <310, 323>).\n\n Folgerichtig ist in der Vergangenheit bei § 211 StGB von einer Verurteilung zu lebenslanger Haft nur dann abgesehen worden, wenn die konkrete Tatschuld bei Subsumtion unter den Tatbestand dem durch die Mordmerkmale vorgegebenen Unrechtsgehalt ausnahmsweise nicht entsprach und die Verhängung der absoluten\nStrafe deshalb unverhältnismäßig gewesen wäre (vgl. BGHSt 30, 105 ff. für das\n\n\n\n                                         5/8\n\nMordmerkmal der \"Heimtücke\"; BGH, NStZ 2005, S. 154, 155; BGHR StGB § 211\nAbs. 1 Strafmilderung 3). Demgegenüber haben die Strafgerichte auch vor dem Urteil\ndes Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2006 bei einer dem Unrechtsgehalt des\n§ 211 StGB korrespondierenden Tatschuld bislang weder eine Zeitspanne von mehreren Jahrzehnten zwischen Tat und Verurteilung (vgl. BGH, StV 2002, a.a.O., S.\n599) noch – soweit ersichtlich - eine verzögerliche Sachbearbeitung der Justizbehörden zum Anlass genommen, die lebenslange Freiheitsstrafe in eine zeitige umzuwandeln.\n\n Gegen diese Rechtsprechung ist wegen der Vereinbarkeit der allein an das Tatunrecht anknüpfenden lebenslangen Freiheitsstrafe mit dem Grundgesetz von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.\n\n  Aber nicht nur aus der Charakterisierung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen als personenbezogene Schuldmilderungsgründe erklärt sich, warum diese\nbei § 211 StGB prinzipiell nicht Raum greifen. Auch aus der Vorschrift des § 78\nAbs. 2 StGB ist abzuleiten, dass lange Verfahrenszeiten und verzögerliche Verfahrensbearbeitungen keinen Einfluss auf die Strafandrohung bei Mord haben (vgl. Strate, NJW 2006, S. 1480, 1481). § 78 Abs. 2 StGB nimmt das Verbrechen des Mordes\nausdrücklich von einer Verjährung aus. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass er bei\ndiesem Delikt selbst lange, zwischen Tatbegehung und Verurteilung liegende Zeiträume nicht als schuldmindernd bewertet wissen will und diese Zeitspannen auch\ndas staatliche Interesse an der Strafverfolgung nicht beeinträchtigen.\n\n  Ob ungeachtet dieser gesetzgeberischen Intention Ausnahmefälle denkbar sind, in       21\ndenen etwa Jahrzehnte währende Zeitabläufe zwischen Tatbegehung und rechtskräftiger Verurteilung - möglicherweise im Verbund mit anderen schuldmildernden\nAspekten - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Abrücken von der lebenslangen\nFreiheitsstrafe erforderlich machen könnten (vgl. BGHSt 41, 72 <93>), bedarf hier\nkeiner Entscheidung. Selbst wenn die Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens der Dauer des Strafverfahrens hinzugerechnet werden müsste und es im Verfahren über die gegen die Revisionsentscheidung vom Februar 1999 eingelegten\nVerfassungsbeschwerden zu unangemessenen Verzögerungen gekommen wäre,\nhätten die im Verfahren gegen die Beschwerdeführer verstrichenen Zeiten bis zum\nheutigen Zeitpunkt keinen Umfang erreicht, der eine Relativierung der vom Gesetzgeber für Mord vorgesehenen absoluten Strafe erzwänge.\n\n Der Vortrag der Beschwerdeführer, die Auffassung, bei § 211 StGB könnten rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen auf der Rechtsfolgenseite nicht kompensiert\nwerden, würde dazu führen, dass die Grundrechte eines des Mordes verdächtigen\nBeschuldigten weniger geschützt wären als die Grundrechte von Beschuldigten, die\nanders gelagerten strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt seien, geht fehl. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung streitet das Recht auf angemessene Verfahrensbeschleunigung auch für den Mordverdächtigen. Kommt es vor Rechtskraft des Urteils\nzu Verzögerungen im Verfahren, können diese mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht\n\n\n\n                                         6/8\n\ndes Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zuletzt dessen Entlassung aus\neiner gegen ihn vollzogenen Untersuchungshaft nach sich ziehen (vgl. Beschluss\nder 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 -, NJW 2006, S. 672 ff. = StV 2006, S. 734 ff.). Dass es\nnach Rechtskraft des Urteils zu einer weitergehenden Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen im Rechtsfolgenausspruch des richterlichen Erkenntnisses nicht\nmehr kommt, ist eine hinzunehmende Konsequenz aus der Absolutheit der nicht im\nWiderspruch zur Verfassung stehenden lebenslangen Freiheitsstrafe.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               23\n\n             Hassemer               Di Fabio              Landau\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. Juni 2006 - 2 BvR 750/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 750/06 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060621_2bvr075006.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060621.2bvr075006\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060621_2bvr075006.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-21/2-bvr-750-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060621_2bvr075006.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060621_2bvr075006.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-21/2-bvr-750-06","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060621_2bvr075006.html","retrieved":"2026-07-10 10:55:05.614677+00:00"}}