{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060621_1bvr165904","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060621.1bvr165904","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-06-21","aktenzeichen":"1 BvR 1659/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1659/04 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau Dr. P ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Eisenmann, Wahle, Birk,\n                   Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart -\ngegen a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2004 - 9 AZN\n         653/03 -,\n\n       b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni\n          2003 - 21 Sa 46/02 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Haas\n                                  und die Richter Bryde,\n                                  Eichberger\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Juni 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb der Wartezeit.\n\n                                         I.\n Die Beschwerdeführerin wurde zum 1. Oktober 1998 als Chefärztin in einem vom           2\nBeklagten des Ausgangsverfahrens betriebenen Krankenhaus eingestellt. Noch im\nOktober 1998 kam es zwischen ihr und Dr. S., ihrem Stellvertreter, zu Differenzen.\nDie Beschwerdeführerin warf Dr. S. unter anderem vor, eine Operation nicht fachgerecht ausgeführt und die Patientin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt zu haben. Es fanden mehrere Personalgespräche statt. Schließlich beschloss der Krankenhausausschuss die Entlassung der Beschwerdeführerin. Das Arbeitsverhältnis wurde am\n4. Dezember 1998 innerhalb der Probezeit ordentlich gekündigt.\n\n Das Arbeitsgericht gab der gegen die Kündigung gerichteten Klage der Beschwerdeführerin statt. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage auf die Berufung des Arbeitgebers durch das hier angegriffene Urteil ab. Die Kündigung sei wirksam. Sie verstoße insbesondere nicht gegen § 242 BGB. Der Kündigungsentschluss des\n\n\n                                         1/6\n\nArbeitgebers habe auf einem nachvollziehbaren, plausiblen und vertretbaren Motiv\nberuht. Der Arbeitgeber habe aufgrund seines Kenntnisstands im Zeitpunkt der Kündigung von der mangelnden Eignung und fehlenden Sozialkompetenz der Beschwerdeführerin ausgehen dürfen.\n\n Das Bundesarbeitsgericht wies durch den ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die\nNichtzulassung der Revision teils als unzulässig, teils als unbegründet zurück.\n\n                                         II.\n Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit         5\nArt. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG durch\ndas Urteil des Landesarbeitsgerichts und den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts.\n\n 1. Das angegriffene Urteil verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in    6\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Sie sei lediglich ihrer Verpflichtung nachgekommen, Vorkommnisse von erheblicher Bedeutung dem Dienstvorgesetzten zu\nmelden. Daraus dürften ihr - ähnlich wie es das Bundesverfassungsgericht zu Zeugenaussagen gegen den Arbeitgeber entschieden habe (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 -, NZA 2001, S. 888) - keine\nNachteile entstehen.\n\n 2. Indem das Landesarbeitsgericht diesen Grundsatz mißachtet habe, habe es auch        7\ngegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen, weil es das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an Bestandsschutz für Arbeitsverhältnisse unberücksichtigt gelassen habe.\nDieser Bestandsschutz müsse auch innerhalb der Probezeit beachtet werden, weil\nanderenfalls die Gefahr bestünde, dass der Arbeitnehmer seinen für den Arbeitgeber\nunangenehmen Verpflichtungen nicht nachkomme, um nicht dadurch Anlass für eine\nKündigung zu geben. Der Kündigungsschutz dürfe auch nicht dadurch unterlaufen\nwerden, dass dem Arbeitnehmer kaum widerlegbare Kündigungsgründe, zum Beispiel Führungsschwäche, unterstellt würden. An die Nachvollziehbarkeit derartiger\nBehauptungen müssten deshalb erhöhte Anforderungen gestellt werden.\n\n 3. Das Landesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass Art. 33 Abs. 2 GG das      8\nGrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verstärke. Es habe außerdem verkannt, dass die\nBeschwerdeführerin wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei. Darin liege\nein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG.\n\n                                         III.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme\nist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90,\n22 <25 f.>).\n\n\n                                          2/6\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts richtet, unbegründet. Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffene Entscheidung nicht in ihren Grundrechten verletzt.\n\n a) Das Landesarbeitsgericht hat bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Generalklauseln zur Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsvertrags den Grundrechtsschutz der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht\nverkannt.\n\n aa) Das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes ist         12\ndurch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 97, 169 <175, 176>). Art. 12 Abs. 1\nGG gewährt zwar keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes\naufgrund privater Disposition. Insofern obliegt dem Staat aber eine aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht, der die geltenden Kündigungsschutzvorschriften Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 84, 133 <146 f.>; 85, 360 <372 f.>; 92, 140 <150>; 97,\n169 <175>). Wo die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht greifen,\nsind die Arbeitnehmer durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sittenoder treuwidrigen Kündigung des Arbeitgebers geschützt. Im Rahmen dieser Generalklauseln ist auch der objektive Gehalt der Grundrechte zu beachten (vgl. BVerfGE\n97, 169 <178>).\n\n  Dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesse des Arbeitnehmers an einer Erhaltung seines Arbeitsplatzes steht das ebenfalls durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte\nInteresse des Arbeitgebers gegenüber, in seinem Unternehmen nur Mitarbeiter zu\nbeschäftigen, die seinen Vorstellungen entsprechen, und ihre Zahl auf das von ihm\nbestimmte Maß zu beschränken (vgl. BVerfGE 97, 169 <176>). Die kollidierenden\nGrundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE\n89, 214 <232>; 97, 169 <176>).\n\n  Den Gerichten obliegt es, den durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährten grundrechtlichen      14\nSchutz durch Auslegung und Anwendung der Kündigungsschutzvorschriften und zivilrechtlichen Generalklauseln zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren. Ihre\nBeurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander\nkann das Bundesverfassungsgericht nur darauf überprüfen, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen\nAuffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den\nRechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 103, 89 <100> m.w.N.). Dagegen\nist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte\nden Schutz im Einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren (vgl.\nBVerfGE 96, 152 <164> m.w.N.).\n\n bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Landesarbeitsgericht bei der Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung den aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Grundrechtsschutz der Beschwerdeführerin nicht verkannt.\n\n\n                                         3/6\n\n  (1) Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des             16\nBundesverfassungsgerichts zum Bestandsschutz des Arbeitnehmers außerhalb des\nGeltungsbereichs des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 1 KSchG ausdrücklich zugrunde gelegt. Es hat berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer vor einer willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigung zu schützen ist. Bei der\nSubsumtion im Einzelfall hat das Landesarbeitsgericht das durch Art. 12 Abs. 1 GG\ngeschützte Interesse der Beschwerdeführerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ebenso wie das Interesse des Arbeitgebers an dessen Beendigung gewürdigt.\nEs hat mit nachvollziehbarer Begründung angenommen, dass die Kündigung nicht\nwillkürlich und folglich nicht wegen Verstoßes gegen § 242 BGB oder gemäß § 138\nAbs. 1 BGB unwirksam sei.\n\n  Das Landesarbeitsgericht hat den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers darauf           17\nüberprüft, ob er auf der Grundlage der Umstände, die dem Arbeitgeber im Zeitpunkt\ndes Ausspruchs der Kündigung bekannt waren, auf einer plausiblen Beurteilung der\nfehlenden Eignung der Beschwerdeführerin beruhte. Dass Kündigungsgründe nur\nunterstellt wurden, hat das Landesarbeitsgericht mit einer ausführlichen, sorgfältigen\nBegründung ausgeschlossen. Es hat die vom Arbeitgeber angegebenen Gründe für\ndie Trennung von der Beschwerdeführerin nicht ungeprüft hingenommen, sondern einer Missbrauchskontrolle unterzogen.\n\n Eine darüber hinaus gehende Kontrolle verlangt auch der nach Art. 12 Abs. 1 GG           18\ngebotene Mindestschutz der Arbeitsverhältnisse außerhalb des Anwendungsbereichs des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 1 KSchG nicht. Dies gilt nicht\nnur im Kleinbetrieb, sondern auch für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der\nWartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG, das heißt in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG, Urteil vom 22. Mai 2003 - 2 AZR 426/02 -, AP Nr. 18 zu\n§ 1 KSchG 1969 Wartezeit; BAG, Urteil vom 16. September 2004 - 2 AZR 447/03 -,\nAR-Blattei ES 960 Nr. 74; stRspr). Das Vertrauen des Arbeitnehmers in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist in diesem Zeitraum dadurch beschränkt, dass der\nArbeitnehmer hier mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne den Nachweis\nvon Gründen rechnen muss, erst recht wenn die Arbeitsvertragsparteien eine Probezeit vereinbart haben. Umgekehrt hat der Arbeitgeber bei der Einstellung eines Arbeitnehmers regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran, prüfen zu können, ob der\nneue Mitarbeiter seinen Vorstellungen entspricht.\n\n  (2) Diese Grundsätze gelten auch bei einer Einstellung im öffentlichen Dienst nach      19\nMaßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG. Durch Art. 33 Abs. 2 GG wird das Recht des Arbeitgebers, während der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG die Eignung,\nBefähigung und fachliche Leistung des neu eingestellten Arbeitnehmers zu überprüfen, nicht eingeschränkt. Nur wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung sogleich wieder einen Anspruch auf Einstellung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hätte, wäre\ndie Kündigung treuwidrig (vgl. BAG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 2 AZR 926/98 -, AP Nr.\n10 zu § 242 BGB Kündigung). Dies hat das Landesarbeitsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.\n\n\n                                          4/6\n\n  (3) Eine andere Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung war auch nicht deshalb       20\nverfassungsrechtlich geboten, weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik an Dr. S.\nlediglich ihren Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber nachgekommen wäre. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht auf die Kritik als solche gestützt, sondern auf die Art und Weise des\nVorgehens der Beschwerdeführerin.\n\n  b) Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht   21\naus Art. 3 Abs. 2 GG. Das Landesarbeitsgericht hat nachvollziehbar begründet, dass\ndie Kündigung nicht wegen Verstoßes gegen § 611 a BGB unwirksam sei, weil keine\nAnhaltspunkte vorlägen, aus denen sich ableiten ließe, dass maßgebliches Motiv für\ndie Kündigungsentscheidung eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin wegen\nihres Geschlechts gewesen sei. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts wird der\nBedeutung und Tragweite des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 2\nGG gerecht.\n\n 2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                     23\n\n                 Haas                  Bryde                Eichberger\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n21. Juni 2006 - 1 BvR 1659/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juni 2006 - 1 BvR 1659/04 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060621_1bvr165904.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060621.1bvr165904\n\n\n\n\n                                       6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060621_1bvr165904.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-21/1-bvr-1659-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611a","ref_norm":"611a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060621_1bvr165904.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060621_1bvr165904.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-21/1-bvr-1659-04","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060621_1bvr165904.html","retrieved":"2026-07-10 10:55:05.170195+00:00"}}