{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060620_2bvr036103","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060620.2bvr036103","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-06-20","aktenzeichen":"2 BvR 361/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 361/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn E...\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Matthias Pechstein\n                    Lindenallee 40, 14050 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5.\n         Februar 2003 – 2 LA 2951/01 -,\n\n      b) den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. Juli\n         2001 – 2 A 1321/00 -,\n\n       c) den Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Hannover vom 4. Februar 2000 – Vers. 607/1597541-Z 337 -,\n\n      d) den Bescheid der Oberfinanzdirektion Hannover vom 16. Juni 1999 –\n         Vers. 607/1592567-Z 337 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Juni 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des so genannten Versorgungsabschlags in § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 85 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).\n\n 1. Der am 30. Juli 1937 geborene Beschwerdeführer trat mit Vollendung des 62. Lebensjahrs auf eigenen Antrag zum 1. August 1999 in den Ruhestand. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover setzte seine Versorgungsbezüge mit Bescheid vom\n16. Juni 1999 unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 75 v.H. und eines\nVersorgungsabschlags i.H.v. insgesamt 3,6 v.H. gemäß § 14 Abs. 3 in Verbindung\nmit § 85 Abs. 5 BeamtVG fest. Das dem Beschwerdeführer danach zustehende mo-\n\n\n\n                                         1/8\n\nnatliche Ruhegehalt von 5.385,09 DM lag um 201,11 DM unter demjenigen Betrag,\nden er ohne den Versorgungsabschlag erhalten hätte.\n\n  2. a) § 14 Abs. 3 BeamtVG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften\nvom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218) eingeführt. Danach verminderte sich das\nRuhegehalt für jedes Jahr, um das der Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) oder entsprechendem Landesrecht auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird, um 3,6 v.H. Der\nGesetzgeber begründete die Neuregelung mit den zunehmenden Belastungen der\nVersorgungshaushalte durch die steigende Lebenserwartung und das niedrige Pensionierungsalter. Die Minderung des Ruhegehalts sei erforderlich, um die auf eigenen\nAntrag bewirkte längere Bezugsdauer der Versorgung gegenüber dem Beamten, der\nerst mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand trete, auszugleichen\n(vgl. BTDrucks 11/5372, S. 22 und 24). Dem Vertrauensschutz sollte dadurch Rechnung getragen werden, dass § 85 Abs. 5 BeamtVG bestimmte, dass der Versorgungsabschlag erst für solche Beamte zur Anwendung kommen sollte, die nach dem\n31. Dezember 2001 die Altersgrenze für den Antragsruhestand erreichten. Zudem\nwar die Höhe des Abschlags gestaffelt; der Höchstsatz von 3,6 v.H. für jedes Jahr der\nvorzeitigen Zurruhesetzung sollte erst für Beamte gelten, die nach dem 31. Dezember 2006 in den (Vor-)Ruhestand treten (vgl. BTDrucks 11/5372, S. 38; BTDrucks 11/\n5537, S. 48).\n\n  b) Durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar          4\n1997 (BGBl. I S. 322) wurde § 85 Abs. 5 BeamtVG dahingehend neu gefasst, dass\nder Versorgungsabschlag nunmehr – ebenfalls gestaffelt – bereits bei Beamten erhoben wurde, die nach dem 31. Dezember 1997 die Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz\n1 Nr. 2 BBG erreichten. Das Vorziehen der Einführung des Abschlags um vier Jahre\nbegründete der Gesetzgeber mit dem absehbaren starken Anstieg der Versorgungslasten und dem wesentlichen Einfluss der hohen Zahl der Frühpensionierungen hierauf. Des Vorziehens der Regelung habe es bedurft, um dem Anstieg der Versorgungslasten rechtzeitig entgegenwirken zu können. Das Rentenrecht enthalte\nParallelvorschriften (vgl. BTDrucks 13/3994, S. 30 und 45).\n\n 3. Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage         5\ndes Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Hannover mit Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2001 ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2003 ab.\n\n                                         II.\n In seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner        6\nRechte aus Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n 1. § 14 Abs. 3 BeamtVG verletze den hergebrachten Grundsatz der Versorgung aus         7\ndem letzten Amt. Dieser verlange, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der\n\n\n                                         2/8\n\nHöhe der Versorgung widerspiegele. Die Vorschrift greife in die erdiente Versorgung\nein. Dabei mache es in der Wirkung keinen Unterschied, dass nicht der Ruhegehaltssatz, sondern das Ruhegehalt reduziert werde. Der Abschlag führe beim Beschwerdeführer zu einer besonderen Härte, weil hierbei unberücksichtigt bleibe, dass er bereits 41,89 Dienstjahre absolviert und rechnerisch einen Ruhegehaltssatz von 78,54\nv.H. erreicht habe. Insbesondere in Fällen wie diesem habe es einer Regelung des\nInhalts bedurft, dass der Abschlag, wenn überhaupt, dann nur vom rechnerisch erdienten Ruhegehalt vorgenommen werde.\n\n  Die Kürzung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die lebenslange Kürzung stehe in keinem Verhältnis zur um lediglich drei Jahre vorgezogenen Erlangung der Versorgungsbezüge. Soweit die Gerichte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgericht vom 9. November 1992 – 2 BvR 1762/92 – (DVBl\n1996, S. 502) verwiesen, könne dieser Beschluss nicht zur Rechtfertigung der Kürzung herangezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht habe maßgeblich darauf abgestellt, dass der vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte in einem erheblich kürzeren Zeitraum als der Regelbeamte in den Genuss seiner\nVersorgungsbezüge komme. Für den Beschwerdeführer treffe dieser Vorhalt aufgrund seiner überdurchschnittlichen Dienstzeit von fast 42 Jahren nicht zu. Darüber\nhinaus werde die arbeitsmarktpolitische Möglichkeit, auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden, durch den Abschlag konterkariert.\n\n  2. Die angefochtene Regelung verletze zudem den Grundsatz des Vertrauensschutzes. § 85 Abs. 5 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember\n1989 habe zunächst eine lange Übergangszeit für die Einführung des Abschlags vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe deshalb nicht damit rechnen müssen, hiervon\nerfasst zu werden. Erst mit dem Vorziehen des Inkrafttretens des Versorgungsabschlags durch das Gesetz vom 24. Februar 1997 habe diese Vorschrift auch für den\nBeschwerdeführer gegolten. Die ihm verbliebene Zeit von knapp zwei Jahren sei zu\nkurz gewesen, die mit dem Abschlag verbundenen finanziellen Einbußen durch private Vorsorge auszugleichen.\n\n 3. Schließlich bewirke § 14 Abs. 3 BeamtVG eine Ungleichbehandlung gegenüber            10\nsolchen Beamten, die mit einer gleichen oder sogar geringeren Dienstzeit bis zum Erreichen der Altersgrenze im Dienst blieben. Auch insoweit sei kein sachlicher Grund\nzur Rechtfertigung gegeben.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt             11\nweder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der als verletzt gerügten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.\nSie ist unbegründet.\n\n 1. § 14 Abs. 3 BeamtVG widerspricht nicht dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach die Versorgung aus dem letzten Amt zu gewähren ist.\n\n\n                                          3/8\n\n  a) Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung            13\ndes Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus\ndem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des\nBeamten und gehört zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht. Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen zählt daher,\ndass das Ruhegehalt anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu berechnen ist. Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die\nRuhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die\nZahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203 <Leitsatz 1>; 61, 43 <57>;\n76, 256 <322>; BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 <1444>).\n\n  b) Ungeachtet des Versorgungsabschlags bleibt die Länge der Dienstzeit Berechnungsgrundlage der Versorgungsbezüge. § 14 Abs. 3 BeamtVG führt nicht zu einer\nReduzierung des Ruhegehaltssatzes, sondern lediglich zu einer Verminderung des\nsich aus den Faktoren des Ruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Bezüge ergebenden Betrages. Soweit der Beschwerdeführer berücksichtigt wissen möchte,\ndass er bereits mehr als 40 Dienstjahre abgeleistet hat, verkennt er, dass das\nAlimentationsprinzip im synallagmatischen Verhältnis nicht zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern dazu, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis\nzum Erreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums festgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat (vgl. BVerfGE 76, 256\n<323 f. und 332 f.>). Der Gesetzgeber kann im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf des Ruhestandsbeamten\ngeringer ist als derjenige des aktiven Beamten (vgl. BVerfG, DVBl 2005, S. 1441\n<1447>). Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben,\nund folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchstsatzes, bestehen\nkeine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 76, 256 <332>). Nach welcher\nDauer des Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz erreicht, betrifft lediglich die – einfachgesetzliche – rechnerische Ausgestaltung des Versorgungsrechts.\nDurch sie wird der Gesetzgeber nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten – und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung (vgl. BVerwG ZBR 2006, S. 166 <167>) – durch eine\nVerminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das\nvorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und folglich\nnicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist.\n\n c) Die Maßgeblichkeit der Höhe des zuletzt bezogenen Diensteinkommens wird              15\ndurch § 14 Abs. 3 BeamtVG ebenfalls nicht berührt. Dass sich in Folge des Versorgungsabschlags der Abstand zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge des Beamten, der vorzeitig in den Ruhestand getretenen ist, und demjenigen eines niedriger\n\n\n\n                                          4/8\n\nbesoldeten Beamten, der erst mit Erreichen der Altersgrenze pensioniert wird, verringert, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch insoweit ist der\nLeistungsgrundsatz dahingehend eingeschränkt, dass der Gesetzgeber bei seiner\nAusgestaltung dem Gleichgewicht zwischen Alimentierung und dienstlicher Hingabe\nRechnung tragen darf. Der Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung fordert\nlediglich, dass die an ein höherwertiges Amt anknüpfenden Ruhestandsbezüge bei\nansonsten gleich gelagerten Voraussetzungen ein höheres Niveau erreichen müssen\n(vgl. BVerwG, ZBR 2005, S. 166 <167>).\n\n  2. Die durch den Versorgungsabschlag bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge           16\nist im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums auch sonst\nnicht zu beanstanden. Solange der Alimentationsgrundsatz nicht verletzt wird, hat der\nBeamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der\nBezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf\nsie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl.\nBVerfGE 8, 1 <12 ff.>; 18, 159 <166 f.>; 70, 69 <79 f.>; 76, 256 <310>). Hierfür reichen finanzielle Erwägungen allerdings allein nicht aus. Zu ihnen müssen weitere\nGründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und\ndie Kürzungen von Versorgungsbezügen sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen\n(vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 <1446>).\n\n a) Soweit in der Gesetzesbegründung und in den angefochtenen Entscheidungen            17\nauf Parallelvorschriften im Rentenrecht verwiesen wird, nach denen die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente ebenfalls zu einer Verringerung der Bezüge\num 3,6 v.H. pro Jahr führt, vermag dies die Kürzung durch den Versorgungsabschlag\nnicht in voller Höhe zu rechtfertigen. Denn eine zahlenmäßig identische Übertragung\nmissachtet die strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme, die insbesondere darin liegen, dass die Beamtenversorgung als Vollversorgung sowohl die Grundals auch die Zusatzversorgung umfasst (vgl. BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 <1447>).\n\n  b) Derartige systemimmanente Gründe können jedoch darin liegen, dass das Versorgungsrecht – wie insbesondere vor der Linearisierung des Steigerungssatzes –\nFrühpensionierungen dadurch begünstigt, dass der Höchstruhegehaltssatz bereits\nmehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht wird. Die mit dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigen deshalb Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche\nPensionierungsalter anzuheben und die Zusatzkosten dadurch zu individualisieren,\ndass die Pension des Beamten um einen Abschlag gekürzt wird (vgl. BVerfG, DVBl\n2005, S. 1441 <1446>). Hierbei war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, den Versorgungsabschlag nicht von der Höchstpension, sondern von dem sich ohne Berücksichtigung der Kappung auf 75 v.H. ergebenden Ruhegehaltssatz vorzunehmen.\nDenn dies hätte in einer Vielzahl der Fälle dazu geführt, dass der Beamte trotz des\nfrühzeitigen Ausscheidens weiterhin die Höchstpension erhalten hätte, und damit den\n\n\n                                         5/8\n\nAnreiz zur Frühpensionierung weitestgehend unangetastet gelassen.\n\n 3. § 14 Abs. 3 BeamtVG verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.\n\n  a) Die Vorschriften über den Versorgungsabschlag entfalten keine unzulässige            20\nRückwirkung. Sie greifen nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden hat.\n\n  b) Die Regelung wirkt auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die           21\nZukunft ein. Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung ist zulässig, sofern ihr nicht\nim Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen entgegensteht (vgl.\nBVerfGE 70, 69 <84>). Grundsätzlich kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass\neine für ihn günstige gesetzliche Regelung bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs.\n5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 76, 256 <347>), gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (vgl. BVerfGE 70, 69\n<84>). Allerdings haben die Grundsätze des Vertrauensschutzes im Bereich der Beamtenversorgung besondere Bedeutung: Wegen der Langfristigkeit gegebenenfalls\nnotwendiger Dispositionen wird im Versorgungsrecht ein besonderes Vertrauen auf\nden Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Hierbei ist jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber gerade auch bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen die Möglichkeit haben muss,\naus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 <1449>).\n\n c) Das Vertrauen des Beschwerdeführers in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage ist nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an ihrer\nÄnderung (vgl. BVerfGE 76, 256 <356>). Die Einführung des Versorgungsabschlags\nwie auch deren Vorziehen tragen dem im ersten Versorgungsbericht der Bundesregierung (vgl. BRDrucks 780/96) dokumentierten drastischen Anwachsen der Versorgungszahlungen und der Mitursächlichkeit der Frühpensionierungen hierfür Rechnung. Sie wirken damit dem Anreiz zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem\naktiven Dienst entgegen, der dadurch geschaffen wurde, dass der Versorgungshöchstsatz aufgrund des zuvor geltenden Rechts bereits lange vor der Regelaltersgrenze erreicht werden konnte. Dieser Anreiz ist aufgrund der Übergangsregelungen\nmit der Linearisierung und Streckung des Anwachsens des Versorgungssatzes nicht\nentfallen, sondern wird noch mehrere Jahre fortbestehen. Der im Versorgungsbericht\ndokumentierten Notwendigkeit schnellstmöglichen Handelns konnte deshalb nur\ndurch weitere Maßnahmen Rechnung getragen werden.\n\n  Diese führen für den Beschwerdeführer nicht zu unzumutbaren Belastungen. Er hat         23\nnicht dargelegt, dass der für ihn geltende Abschlag von insgesamt 3,6 v.H. dazu\nführt, dass die Untergrenze der amtsangemessenen Alimentation unterschritten wird.\n\n\n                                          6/8\n\nIn Anbetracht eines Differenzbetrages von 201,11 DM bei einem verbleibenden monatlichen Versorgungsanspruch in Höhe von 5.385,09 DM bestehen hierfür auch keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführer selbst in der Hand hatte, eine Minderung der Versorgung dadurch zu\nvermeiden, dass er bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im aktiven Dienst verblieb. Die Frage, ob das vorzeitige Ausscheiden arbeitsmarktpolitisch gewünscht ist,\nist hierbei ohne Belang. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die lebenslange Kürzung stehe in keinem Verhältnis zur um lediglich drei Jahre vorgezogenen Erlangung der Versorgungsbezüge, verkennt er, dass die durch den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verursachten Mehrkosten durch den Versorgungsabschlag bei\nweitem nicht ausgeglichen werden.\n\n Schließlich hat der Gesetzgeber dem Vertrauensschutz der Betroffenen durch die        24\nÜbergangsregelung des § 85 Abs. 5 BeamtVG Rechnung getragen, wonach der Versorgungsabschlag auf ältere Beamte nur in geringerem Umfang Anwendung findet.\n\n 4. Des Weiteren verstößt § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Aus        25\nden vorstehenden Darlegungen folgt, dass das Nichterreichen der Regelaltersgrenze\neinen hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrund darstellt.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  26\n\n              Hassemer               Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060620_2bvr036103.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060620.2bvr036103\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-20/2-bvr-361-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-20/2-bvr-361-03","retrieved":"2026-07-10 10:55:04.583222+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-06-20/2-bvr-361-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-06-20","dockets":["2 BvR 361/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060620.2bvr036103","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20060620_2bvr036103","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060620.2bvr036103"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 – 2 BvR 361/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-20/2-bvr-361-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BeamtVG/14","law":"BeamtVG","abbreviation":"BeamtVG","ref":"14","label":"§ 14 BeamtVG","mentions":8},{"id":"BeamtVG/85","law":"BeamtVG","abbreviation":"BeamtVG","ref":"85","label":"§ 85 BeamtVG","mentions":5},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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