{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060620.1bvr267305","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-06-20","aktenzeichen":"1 BvR 2673/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2673/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Cnotka & Selck,\n                   Jütlandring 2, 24109 Kiel -\ngegen a) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom\n         24. November 2005 - L 9 B 259/05 SO PKH -,\n\n      b) den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 15. August 2005 - S 17\n         SO 232/05 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\nam 20. Juni 2006 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom\n     24. November 2005 - L 9 B 259/05 SO PKH - und des Sozialgerichts Schleswig vom 15. August 2005 - S 17 SO 232/05 - verletzen den Beschwerdeführer\n     in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden\n     aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht Schleswig zurückverwiesen.\n  2. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n  Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Ablehnung der Prozesskostenhilfe       1\nfür ein sozialgerichtliches Verfahren, in dem der Beschwerdeführer einen Mehrbedarf\nfür kostenaufwändige Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetz-\n\n                                        1/7\n\nbuch (SGB XII) begehrt.\n\n                                          I.\n 1. Der im Jahr 1937 geborene Beschwerdeführer bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter gemäß §§ 41 ff. SGB XII. Er leidet an einer Stoffwechselerkrankung\n(Diabetes mellitus Typ-2). Seinen Antrag auf Anerkennung eines Mehrbedarfs für\nkostenaufwändige Ernährung lehnte der Sozialhilfeträger ab, weil bei Diabetes ein\nsolcher Bedarf nicht bestehe.\n\n 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage und beantragte die Bewilligung            3\nvon Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens.\n\n  a) Das Sozialgericht lehnte seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer habe\nkeinen Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 5 SGB XII. Eine\nkostenaufwändige Ernährung sei bei Diabetes nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht veranlasst. Insofern komme es nicht mehr auf die \"Empfehlungen für die\nGewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe\" (im Folgenden: Empfehlungen) an, die der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (im Folgenden: Deutscher Verein) im Jahr 1997 erarbeitet habe. Die nach dem Kenntnisstand\nder Kammer aktuellste fachwissenschaftliche Stellungnahme, die die nationalen und\ninternationalen Forschungsergebnisse zusammenfasse, sei die des Fachausschusses Ernährung der Deutschen Diabetes Gesellschaft aus dem Dezember 2004. Danach sei eine finanzielle Mehrbelastung von Diabetikern durch zusätzliche Kosten bei\nder Ernährung eindeutig zu verneinen. Erforderlich sei bei Diabetikern nur eine kohlenhydratreduzierte Ernährung. Diese sei nicht aufwändiger als eine durchschnittliche Ernährung.\n\n  b) Mit seiner Beschwerde hiergegen trug der Beschwerdeführer vor, die Stellungnahme der Deutschen Diabetes-Gesellschaft sei keine fundierte wissenschaftliche\nStellungnahme, die geeignet wäre, Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung zu\nsein. In der Presse sei zudem wiederholt der Vorwurf laut geworden, die Deutsche\nDiabetes-Gesellschaft stehe der Pharmaindustrie nahe und werde durch diese größtenteils finanziert. Es überrasche deshalb nicht, dass die Deutsche Diabetes-Gesellschaft eine allein medikamentöse Behandlung der Diabeteserkrankung für\nausreichend halte und eine ergänzende Therapie durch Diätprodukte und hochwertige Nahrungsmittel ablehne. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins seien demgegenüber eine wissenschaftlich fundierte Studie.\n\n c) Das Landessozialgericht wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurück und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von\nProzesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt ab.\n\n  aa) Die Beschwerde sei nicht begründet. Die Stellungnahme der Deutschen Diabetes Gesellschaft zum Thema \"Mehraufwand für Diabeteskost\" stimme mit den neue-\n\n\n                                          2/7\n\nren gutachtlichen Aussagen zur Erforderlichkeit einer Krankenkostzulage bei Diabetes mellitus überein. Auch nach dem \"Rationalisierungsschema 2004 des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner (BDEM) e.V. und anderen\" sowie dem\n\"Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung (Krankenkostzulagen) gemäß § 23 Abs. 4 BSHG (jetzt: § 30 Abs. 5\nSGB XII)\" des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom Januar 2002 sei bei Diabetes mellitus eine diabetesorientierte kalorienreduzierte, fettarme und ballaststoffreiche Ernährung gegebenenfalls unter Nutzung der auch in Discountketten angebotenen, speziell für Diabetiker geeigneten Nahrungsmitteln angezeigt, ohne dass ein\nfinanzieller Mehraufwand entstehe.\n\n  bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien nicht ausschließlich die        8\nEmpfehlungen des Deutschen Vereins heranzuziehen. Zwar würden diese Empfehlungen als antizipiertes Sachverständigengutachten sowohl den Gerichten wie auch\nden Sozialhilfeämtern verlässliche Informationen zur einheitlichen Verwaltungshandhabung geben. Von diesen solle nur abgewichen werden, wenn die dort zugrunde\ngelegten Annahmen durch neue Erkenntnisse erschüttert oder die dort festgelegten\nMehrbeträge aufgrund der Preisentwicklung überholt seien.\n\n  Solche neuen Erkenntnisse enthalte aber der Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom Januar 2002 als auch das Rationalisierungsschema 2004. Schon der \"Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung der Ärzte im öffentlichen\nGesundheitswesen\" von 1999 gebe einen solchen Grund, von den Empfehlungen\"\nabzuweichen. Dieser Leitfaden, der ebenfalls für Diabetes mellitus keine Mehrkosten\nmehr vorsehe, sei bereits in enger Anlehnung an die den Empfehlungen vorgelegten\nmedizinischen und ernährungswissenschaftlichen Gutachten und unter ihrer vollen\nWürdigung erstellt worden. Er sei von einer Vielzahl von Ärzten aus dem gesamten\nBundesgebiet erarbeitet worden. Damit stütze er sich auf eine breitere Basis als die\nEmpfehlungen, indem er zwar von diesen ausgehe, aber durch Beteiligung weiterer\nSachverständiger und Einbeziehung neuer Erkenntnisse über diese hinausgehe.\nFerner sei zu berücksichtigen, dass - anders als 1991 - Vollwertkost nicht nur in Reformhäusern zu bekommen, sondern auch in anderen Lebensmittelläden und Lebensmittelketten zu geringen Preisen erhältlich sei.\n\n 3. Der Beschwerdeführer hat gegen die sein Begehren ablehnenden Beschlüsse              10\nVerfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Durch die sozialgerichtlichen Entscheidungen werde\neiner unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten Partei die Rechtsverfolgung\nunverhältnismäßig erschwert. Sein Begehren werde durch die Empfehlungen des\nDeutschen Vereins gestützt. Diesen komme der Status eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Über dieses Sachverständigengutachten könnten sich die\nFachgerichte nicht mit einem Verweis auf wissenschaftliche Stellungnahmen hinwegsetzen. Dies sei allenfalls dann zulässig, wenn es sich bei diesen Stellungnahmen\nebenfalls um antizipierte Sachverständigengutachten handelte. Dies sei nicht der\n\n\n                                          3/7\n\nFall. Seien die Sozialgerichte also von der Richtigkeit der Empfehlungen des Deutschen Vereins nicht überzeugt, müssten sie nach Gewährung von Prozesskostenhilfe einen Sachverständigen beauftragen, der dann mittels seines Fachwissens zu\nklären habe, ob diesen Empfehlungen zu folgen sei. Die Sozialgerichte könnten dies\nnicht ohne Sachverständigenbeweis entscheiden, erst recht nicht im Prozesskostenhilfeverfahren. Hierzu fehle ihnen die ernährungswissenschaftliche und medizinische\nKompetenz.\n\n 4. Das Land Schleswig-Holstein hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.                    11\n\n                                         II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)\nliegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.> m.w.N.). Die\nAblehnung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren verletzt den\nBeschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1\ni.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).\n\n  1. Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in           13\nArt. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für die Rechtsschutzgewährung in\nArt. 19 Abs. 4 GG besonderen Ausdruck findet, ergibt sich das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357>;\nstRspr). Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten ermöglicht.\n\n  a) Zwar ist das Verfahren vor den Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei ausgestaltet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die Beiordnung des Rechtsanwalts\nvon dessen Vergütungsansprüchen freigestellt wird. Dem Unbemittelten ist daher gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 121 Abs. 2\nSatz 1 erste Alternative ZPO ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.\n\n  b) Das Vorliegen der Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich im Einzelfall insbesondere nach Umfang und Schwierigkeit der Sache (vgl.\nBVerfGE 63, 380 <394>). Das Gericht muss erwägen, ob ein Bemittelter in der Lage\ndes Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn ausschließlich oder schwerpunktmäßig tatsächliche Fragen im Streit sind, die möglicherweise durch eine Beweiserhebung im Wege der Einholung eines medizinischen\nSachverständigengutachtens geklärt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.\nKammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2001 - 1 BvR 391/01 -, NZS 2002,\nS. 420).\n\n\n                                         4/7\n\n 2. Diese Maßstäbe haben die Sozialgerichte im vorliegenden Fall verkannt (vgl.              16\nBVerfGE 81, 347 <358> m.w.N.). Sie haben die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und dieses an die Stelle des\nHauptsacheverfahrens treten lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).\n\n  a) Zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist streitig, ob Diabetiker eine        17\nkostenaufwändige Ernährung benötigen. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen gehen im Ergebnis davon aus, dass diese umstrittene Frage aufgrund der von ihnen formlos beigezogenen medizinischen und gutachterlichen\nStellungnahmen bereits geklärt sei, weil diese überzeugender seien als die Empfehlungen des Deutschen Vereins, auf die der Beschwerdeführer sein Begehren stützt.\nSie haben damit eine abschließende Würdigung der widerstreitenden fachlichen Einschätzungen im Prozesskostenhilfeverfahren vorgenommen.\n\n Die Sozialgerichte haben dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf                     18\nRechtsschutzgleichheit verletzt. Denn ihre Entscheidungen haben zur Folge, dass\ndie ablehnenden Verwaltungsentscheidungen zum Mehraufwand für Diabetikerkost\nbei einer unbemittelten Partei vollumfänglich bereits im Prozesskostenhilfeverfahren,\nbei einer bemittelten Partei dagegen im Hauptsacheverfahren überprüft werden. Das\nProzesskostenhilfeverfahren wird jedoch überlastet und zweckentfremdet, wenn bereits dort eine inhaltliche Auseinandersetzung mit mehreren widerstreitenden medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Gutachten und Stellungnahmen erfolgen\nsoll.\n\n  b) Es kann deshalb dahinstehen, ob die Sozialgerichte Verfassungsrecht auch dadurch verletzt haben, dass weder ersichtlich noch von ihnen dargelegt worden ist,\nwoher sie ihre Sachkunde zur eigenständigen Beantwortung der streitigen Frage bezogen haben. Auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins greifen sowohl die Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 57 zu § 21 Abs. 5 SGB II) als auch\nnach wie vor die Literatur - soweit ersichtlich einhellig - zurück (vgl. Grube, in: Grube/\nWahrendorf, SGB XII, 2005, § 30 Rn. 47; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII,\nStand: Januar 2006, § 30 Rn. 18; Hofmann, in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 30\nRn.29; zu § 21 Abs. 5 SGB II vgl. Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 21 Rn.\n64; Kalhorn, in: Hauck/Noftz, SGB II, 2005, § 21 Rn. 26; Behrend, in: Radüge,\njurisPK-SGB II, 2005, § 21 Rn. 42 f.; Herold-Tews, in: Löns/Herold-Tews, SGB II,\n2005, § 21 Rn. 26 f.). Ein Abweichen von den Empfehlungen ist unabhängig von ihrer\nRechtsnatur jedenfalls begründungsbedürftig und setzt entsprechende Fachkompetenz voraus, die im sozialgerichtlichen Verfahren entweder einzuholen oder - im Falle\neigener Sachkunde des Gerichts - darzulegen ist.\n\n  3. Die angefochtenen Beschlüsse sind demnach aufzuheben; die Sache ist an das              20\nSozialgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Es ist nicht auszuschließen,\ndass das Sozialgericht bei Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung gelangt.\n\n\n\n                                            5/7\n\n 4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14\nAbs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              22\n\n               Papier               Steiner               Gaier\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n20. Juni 2006 - 1 BvR 2673/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 2673/05 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060620_1bvr267305.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060620.1bvr267305\n\n\n\n\n                                       7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-20/1-bvr-2673-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-20/1-bvr-2673-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:04.414418+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-06-20/1-bvr-2673-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-06-20","dockets":["1 BvR 2673/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060620.1bvr267305","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060620.1bvr267305"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 – 1 BvR 2673/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-20/1-bvr-2673-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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