{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060620.1bvr059406","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-06-20","aktenzeichen":"1 BvR 594/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 594/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts D...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hiddemann, Bahnemann, Kleine-Cosack,\n                   Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg -\ngegen a) den Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg vom 29. Dezember 2005,\n\n      b) den Einspruchsbescheid der Rechtsanwaltskammer Freiburg vom 26.\n         Juli 2005 - BR.-Nr. 294/2004 -,\n\n       c) den Rügebescheid der Rechtsanwaltskammer Freiburg vom 18. April\n          2005 - BR 294/2004 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Juni 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch für die in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte gilt.\n\n 1. a) Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und betreibt zusammen mit einem Sozius eine Rechtsanwaltskanzlei. Der Sozius des Beschwerdeführers hatte anlässlich\neiner Auseinandersetzung innerhalb einer Erbengemeinschaft zwei Miterben gegen\nderen Schwester als dritter Miterbin vertreten. Die beiden Brüder zahlten ihre\nSchwester aus und setzten die Erbengemeinschaft miteinander fort. Als es später innerhalb der Erbengemeinschaft zur Auseinandersetzung zwischen den beiden Brüdern kam, übernahm zuerst der Sozius des Beschwerdeführers das Mandat für einen\nder Brüder. Nach einer Beschwerde des anderen Bruders legte der Sozius des Beschwerdeführers das Mandat nieder. Anschließend führte der Beschwerdeführer das\nMandat fort, obwohl sich der andere Bruder auch hierüber bei der Rechtsanwalts-\n\n\n                                         1/6\n\nkammer beschwerte.\n\n  b) Die Rechtsanwaltskammer rügte den Beschwerdeführer wegen der Vertretung              3\nwiderstreitender Interessen. Nach erfolglosem Einspruch hat das Anwaltsgericht den\nAntrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. § 43\na Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der einem Rechtsanwalt die Vertretung widerstreitender Interessen verbiete, diene der Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum eigenen Mandanten und dem Gemeinwohl in Gestalt der Rechtspflege, die auf eine Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung angewiesen sei. Die\nhieran ausgerichtete Auslegung von § 43 a Abs. 4 BRAO zeige, dass sich diese\nNorm nicht nur an den einzelnen Rechtsanwalt richte. In welchem Ausmaß das Verbot auf Dritte, mit denen der tatsächlich mandatierte Rechtsanwalt zusammenarbeite,\nzu erstrecken sei, müsse unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit austariert\nwerden. Auch wenn im ursprünglichen Mandat der beiden Brüder gegen die Schwester nur der Sozius des Beschwerdeführers tätig gewesen sei, so liege dieser Aktenvorgang doch griffbereit in der gemeinsamen Kanzlei. Es müsse sich der Verdacht\naufdrängen, dass hieraus und aus ergänzenden Informationen des Sozius jedenfalls\ntheoretisch Rechtsnachteile für die Gegenseite entstehen könnten. Nach § 43 a Abs.\n4 BRAO habe jeder Rechtsanwalt, gleichgültig, ob er in einer Sozietät oder allein tätig\nsei, dafür Sorge zu tragen, dass ein solcher Verdacht nicht aufkomme. Nachdem weder das Einverständnis beider Parteien vorliege noch eine strikte räumliche oder organisatorische Trennung innerhalb der Kanzlei erfolgt sei, hätte der Beschwerdeführer bei der gebotenen kritischen Prüfung des Vorgangs erkennen können, dass er\nvorliegend nicht habe tätig werden dürfen.\n\n 2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die Verletzung von Art. 12 Abs. 1           4\nGG.\n\n  Dem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit fehle die gesetzliche Grundlage, weil allein ein Abstellen auf den Zweck der Regelung entgegen dem Wortlaut und der Systematik keine Sozietätserstreckung des § 43 a Abs. 4 BRAO rechtfertige. Im Strafund Disziplinarrecht ziehe der Wortlaut der Vorschrift und hier zusätzlich die in den\nAbsätzen 3 der §§ 45, 46 BRAO normierte Erstreckung auf Dritte gerade mit Blick auf\nArt. 103 Abs. 2 GG der Auslegung eine unübersteigbare Grenze. Die Unverhältnismäßigkeit folge auch aus dem Fortbestand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 146 der Strafprozessordnung (StPO), welche den Rechtsanwälten einer Sozietät erlaube, bei Strafverteidigungen im widerstreitenden Interesse tätig\nzu werden (vgl. BVerfGE 43, 79).\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n 1. Die fristgerecht und nach Erschöpfung des Rechtswegs (vgl. § 74 a Abs. 3 Satz 4       7\nBRAO) eingelegte Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungs-\n\n\n                                          2/6\n\nrechtliche Bedeutung. Die für die Entscheidung maßgeblichen Fragen zur Bedeutung\nder Berufsfreiheit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen sind verfassungsrechtlich geklärt (vgl. BVerfGE 108,\n150 <158 ff.>).\n\n 2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Insoweit besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n a) Das Anwaltsgericht ist - wie der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in der Entscheidung über den Einspruch - davon ausgegangen, nach Sinn und Zweck der\nNorm richte sich § 43 a Abs. 4 BRAO trotz des Wortlauts nicht nur an den einzelnen\nRechtsanwalt persönlich, sondern auch an die mit ihm in Sozietät verbundenen\nRechtsanwälte. Die angegriffene Entscheidung stützt sich hierbei zutreffend auf die\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Sozietätswechsel von Rechtsanwälten (BVerfGE 108, 150). Hiernach bedeutet das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung über die Erstreckung auf Sozietätsmitglieder nicht notwendig, dass eine die\nBerufsausübung einschränkende Maßnahme und eine sie bestätigende Gerichtsentscheidung den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechen.\n\n  b) Die hiernach maßgebende Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode und seine Anwendung auf den\neinzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte und\nder Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Eine Verletzung\nvon Grundrechten liegt nicht schon deswegen vor, weil eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist. Das Bundesverfassungsgericht kann\nnur eingreifen, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung einer\nNorm die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt\n(vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; stRspr). Die Gerichte sind, wenn\nsie Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten,\nan dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (vgl. BVerfGE 54, 224 <235>; 97, 12 <27>;\n108, 150 <160>). Von einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist danach\nauszugehen, wenn die angegriffene Entscheidung eine Rechtsfolge annimmt, die der\neinfache Gesetzgeber nicht als Norm erlassen dürfte.\n\n c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die angegriffenen Entscheidungen          11\nnicht zu beanstanden. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch für die mit einem Rechtsanwalt in einer Sozietät verbundenen Kollegen gilt, wenn die Mandanten mit der weiteren Tätigkeit des Sozius\nnicht einverstanden sind, wäre insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Der mit\neiner solchen Regelung (vgl. § 3 Abs. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte <BO-RA> in der ab 1. Juli 2006 geltenden neuen Fassung <BRAK-Mitt. 2006, S. 79 f.>)\nverbundene Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und geht nicht weiter, als es die rechtfertigenden\n\n\n\n                                         3/6\n\nGemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 54, 301 <313>). Eingriffszweck und\nEingriffsintensität stehen zudem in einem angemessenen Verhältnis (vgl. BVerfGE\n101, 331 <347>).\n\n aa) § 43 a Abs. 4 BRAO bezweckt die Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum             12\neigenen Mandanten und die Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit insoweit, als\nein Rechtsanwalt, der sich zum Diener gegenläufiger Interessen macht, jegliche unabhängige Sachwalterstellung im Dienste des Rechtsuchenden verliert (vgl. BVerfGE\n108, 150 <160 f.>). Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen dient darüber hinaus dem Gemeinwohl in Gestalt der Rechtspflege, die auf eine Geradlinigkeit\nder anwaltlichen Berufsausübung angewiesen ist (vgl. BTDrucks 12/4993, S. 27;\nBRDrucks 93/93, S. 81), also darauf, dass ein Anwalt nur einer Seite dient. Alle diese\nBelange treten nebeneinander und bedingen einander (vgl. BVerfG, a.a.O.).\n\n  bb) Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist geeignet und erforderlich, um im Interesse der Mandanten wie der Rechtspflege diese Ziele zu erreichen\n(vgl. BVerfGE 108, 150 <167>).\n\n  cc) Allerdings muss unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit austariert         14\nwerden, in welchem Ausmaß das Verbot auf Dritte zu erstrecken ist, mit denen der\ntatsächlich mandatierte Rechtsanwalt zusammenarbeitet oder zusammengearbeitet\nhat (BVerfG, a.a.O.). Dabei sind wegen der unterschiedlichen Schutzzwecke die\nGrundsätze nicht von maßgeblicher Bedeutung, welche die zivilgerichtliche Rechtsprechung für die Außenhaftung und für die Außenvollmacht entwickelt hat (vgl.\nBGHZ 56, 355). Entscheidend ist vielmehr, welcher Informationsfluss zwischen den\nRechtsanwälten stattfindet, was von der Organisation und der Ausgestaltung der\nRechtsbeziehungen zwischen den Anwälten abhängt (vgl. BVerfG, a.a.O.). § 43 a\nAbs. 4 BRAO gebietet eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteressen (vgl.\nBVerfGE 108, 150 <164>).\n\n  Die im Ausgangsverfahren erfolgte Auslegung dieser Norm entspricht der herausragenden Bedeutung des Mandanteninteresses im konkreten Fall. Die angegriffenen\nEntscheidungen stellen maßgeblich darauf ab, dass einer der früheren Mandanten\nmit der Mandatsübernahme durch den Beschwerdeführer als Sozius des vormals tätigen Rechtsanwalts nicht einverstanden ist. Das Anwaltsgericht leitet ferner aus der\nnicht erfolgten räumlichen oder organisatorischen Arbeitsteilung innerhalb der Sozietät zutreffend ab, dass auch keine Vorkehrungen getroffen wurden, auf die der Mandant für eine Zustimmung mit dem Tätigwerden des Sozius hätte vertrauen können.\nVon dieser Bewertung geht auch § 3 Abs. 2 Satz 2 BORA n.F. aus, wonach das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen dann nicht für alle mit dem Rechtsanwalt in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft - gleich welcher Rechtsoder Organisationsform - verbundenen Rechtsanwälte gilt, wenn sich im Einzelfall\ndie betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange\n\n\n\n                                          4/6\n\nder Rechtspflege nicht entgegenstehen. Wenn die Mandanten mit einer Mandatsübernahme nicht einverstanden sind oder wenn - trotz erteiltem Einverständnis - Belange der Rechtspflege entgegenstehen, ist vom Rechtsanwalt eine Mandatsbeendigung zu verlangen. Sie ist ihm dann auch zumutbar, weil diese Kombination aus\nsubjektivem Vertrauenselement und objektiver Betrachtung gewährleistet, dass im\nEinzelfall kein milderes, dabei aber sicher zielführendes Mittel als ein Tätigkeitsverbot zur Verfügung steht.\n\n  d) Der Verhältnismäßigkeit einer Erstreckung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen auf Sozien steht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 146 StPO (vgl. BVerfGE 43, 79; 45, 272) nicht entgegen. Das berufsrechtliche Verbot, das einen aktuell vorhandenen Interessenwiderstreit\nvoraussetzt, reicht hinsichtlich einer Erstreckung auf Sozien weiter als § 146 StPO,\nder bereits einen potentiellen Interessenkonflikt vermeiden soll (vgl. Eylmann, in:\nHenssler/Prütting: BRAO, 2. Aufl., 2004, § 43 a BRAO Rn. 133). Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                      18\n\n                Papier                 Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n20. Juni 2006 - 1 BvR 594/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 594/06 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060620_1bvr059406.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060620.1bvr059406\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-20/1-bvr-594-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-20/1-bvr-594-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:04.155585+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-06-20/1-bvr-594-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-06-20","dockets":["1 BvR 594/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060620.1bvr059406","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060620.1bvr059406"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 – 1 BvR 594/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-20/1-bvr-594-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BRAO/43a","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"43a","label":"§ 43a BRAO","mentions":7},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":3},{"id":"StPO/146","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"146","label":"§ 146 StPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"BRAO/46","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"46","label":"§ 46 BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/45","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"45","label":"§ 45 BRAO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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