{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060617_2bvr108505","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060617.2bvr108505","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-06-17","aktenzeichen":"2 BvR 1085/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1085/05 -\n- 2 BVR 1189/05 -\n\n                                   In den Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerden\n\n1.         des Herrn L...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Thilo Pfordte in Sozietät Brehm & v. Moers,\n                    Fürstenfelder Straße 9, 80331 München -\ngegen a) die Beschlüsse des Landgerichts Kassel vom 27. April und 21. Juni 2005\n         - 3 Qs 122/05 und 3 Qs 123/05 -,\n\n      b) die Beschlüsse des Amtsgerichts Kassel vom 9. November und 12. November 2004 - 8850 Js 42497/04 - 200 Gs -\n\n- 2 BVR 1085/05 -,\n\n2.          der Frau S...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Werner Leitner,\n                    Herzogspitalstraße 5, 80331 München -\ngegen a) die Beschlüsse des Landgerichts Kassel vom 27. April und 21. Juni 2005\n         - 3 Qs 122/05 und 3 Qs 123/05 -,\n\n      b) die Beschlüsse des Amtsgerichts Kassel vom 9. November und 12. November 2004 - 8850 Js 42497/04 - 200 Gs -\n\n- 2 BVR 1189/05 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Richter Broß\n                                   die Richterin Osterloh\n                                   und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Juni 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil        1\n\n\n\n                                          1/7\n\nein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden nicht zu, und\nsie dienen auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen\nRechten der Beschwerdeführer; denn sie haben keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerden sind jeweils nur insoweit zulässig, als die Beschwerdeführer von den angegriffenen Beschlüssen als Anschlussinhaber betroffen\nsind. Die Verfassungsbeschwerde kann nur von dem erhoben werden, der selbst\ndurch den angegriffenen staatlichen Hoheitsakt betroffen ist (vgl. BVerfGE 13, 1\n<9>). Da die strafprozessuale Eingriffsmaßnahme nicht der Überwachung von Kommunikationsinhalten, sondern der Ermittlung von Verbindungsdaten diente, waren\nhiervon lediglich die jeweiligen Anschlussinhaber betroffen. Der Beschwerdeführer\nzu 1. kann daher die Eingriffsmaßnahme nur insoweit angreifen, als sich diese auf die\nunter Ziffern 1., 3. und 4. der Beschlüsse des Amtsgerichts erfassten und dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Rufnummern bezog. Hinsichtlich der Firma R. (Ziffer 2. der Beschlüsse) hat der Beschwerdeführer zu 1. seine Rechtsbetroffenheit\nnicht dargelegt. Für die Beschwerdeführerin zu 2. lässt sich aus den genannten\nGründen nur eine unmittelbare Betroffenheit für die unter Ziffern 1., 3., 5. und 6. der\nBeschlüsse des Amtsgerichts erfassten Rufnummern feststellen.\n\n 2. Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, erweisen sie sich jedoch als           3\nunbegründet.\n\n a) Art. 10 GG schützt das Fernmeldegeheimnis. Das Fernmeldegeheimnis umfasst               4\nnicht nur den Kommunikationsinhalt, sondern schützt auch die Kommunikationsumstände. Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht\nworden ist. Auch insoweit kann der Staat grundsätzlich keine Kenntnis beanspruchen. Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich sein (vgl.\nBVerfGE 100, 313 <358>).\n\n Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses sind zwar gemäß Art. 10 Abs. 2 GG                 5\nmöglich. Sie bedürfen aber, wie jede Grundrechtsbeschränkung, einer gesetzlichen\nRegelung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. BVerfGE 100, 313 <359>).\n\n  Zwangsmaßnahmen, die einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte          6\nLebenssphäre der Betroffenen enthalten, stehen von vornherein unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 <185 f.>). Die\nMaßnahme muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck\nErfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere,\nweniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige\nEingriff in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).\n\n\n\n                                           2/7\n\n  b) Die Annahme des für den Eingriff vorausgesetzten, auf bestimmten Tatsachen           7\nberuhenden Anfangsverdachts einer mittels einer Endeinrichtung begangenen Straftat - hier der versuchten Strafvereitelung - ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht kann insoweit nur eingreifen, wenn der vom\nBeschwerdeführer geltend gemachte Fehler gerade in der Nichtbeachtung von\nGrundrechten liegt. Die Verdachtannahme darf bei verständiger Würdigung der das\nGrundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sein (vgl. BVerfGE\n18, 85 <92 f.>; 95, 96 <128>).\n\n aa) Gegen die Annahme, die Beschwerdeführer könnten fingiert haben, dass das             8\nAmtsgericht München am 6. November 2004 bei den Justizbehörden in Kassel angerufen habe, ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Das Landgericht hat zur\nnachvollziehbaren Begründung dieser Annahme objektivierbare Umstände (vgl.\nSchäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 100 g Rn. 19; BTDrucks 14/7008,\nS. 6) herangezogen.\n\n bb) Von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist auch die fachgerichtliche Annahme, wonach der Tatbestand des § 258 StGB nicht von vornherein ausgeschlossen war.\n\n (1) Während prozessual zulässige Handlungen dem Verteidiger nicht als tatbestandsmäßig zugerechnet werden können (vgl. BGHSt 46, 53 <54>; Tröndle/Fischer,\nStGB, 52. Aufl. <2004>, § 258 Rn. 8a; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl.\n<2001>, § 258 Rn. 20), kann ein nicht mehr vom Verteidigungszweck getragenes\nverteidigungsfremdes Verhalten (vgl. Ruß, in: Leipziger Kommentar zum StGB,\n10. Aufl. <1989>, § 258 Rn. 20), sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen, eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung begründen.\n\n (2) Die Beurteilung von strafverhindernden oder strafverzögernden Handlungen im         11\nRahmen der Strafverteidigung ist im Einzelnen umstritten. Weitgehende Einigkeit besteht indes darin, dass der Verteidiger als verteidigungsfremdes Verhalten nicht von\nden Ermittlungsbehörden geheim gehaltene Maßnahmen, insbesondere - wie hier -\neiner bevorstehenden Verhaftung, an seinen Mandanten übermitteln darf (vgl.\nBGHSt 29, 99 <102 f.>; Ruß, a.a.O., § 258 Rn. 20; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. <2003>, § 147 Rn. 12; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB,\n26. Aufl. <2001>, § 258 Rn. 20; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. <2004>, § 258\nRn. 12). Etwas anderes ergibt sich hier auch dann nicht, wenn danach differenziert\nwird, ob der Verteidiger die weiter übermittelte Kenntnis des Bestehens eines von\nden Ermittlungsbehörden geheim gehaltenen Haftbefehls in zulässiger, zufälliger\noder unzulässiger Weise erlangt hat (vgl. Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar 1987 – (33) 28/86 Ns – 51 Js 85/84 - <juris>). Jedenfalls für\nden Fall der unzulässigen, beispielsweise - wie hier - täuschungsbedingten Kenntniserlangung kann von Verfassungs wegen - auch unter besonderer Berücksichtigung\nder durch das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gesicherten Institution der\nStrafverteidigung (vgl. BVerfGE 110, 226 <253>) - von einem tatbestandstauglichen\n\n\n\n                                          3/7\n\nVerhalten des Verteidigers ausgegangen werden (zur Differenzierung nach Art der\nKenntniserlangung vgl. Krekeler, NStZ 1989, S. 146 <149>; Mehle, Anm. zum Beschluss des Kammergerichts vom 5. Juli 1982, NStZ 1983, S. 556 <558>).\n\n cc) Auch die Verdachtannahme bezogen auf den subjektiven Tatbestand ist von            12\nVerfassungs wegen noch vertretbar.\n\n (1) (a) Verfassungsrechtlich nicht durchgreifend ist insoweit der Hinweis des Beschwerdeführers zu 1. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sorgfältigen und strengen Prüfung der Frage, ob vom voluntativen Element der Vereitelungsabsicht des Strafverteidigers auszugehen sei. Die auf einen inneren Vorbehalt des\nVerteidigers als Organ der Rechtspflege abzielende Beweiswürdigung, strafbare Verhaltensweisen nicht zu billigen, bezieht sich auf andere Fallgestaltungen (vgl. BGHSt\n46, 53 <59 f.>; 38, 345 <349 f.>).\n\n  (b) Soweit der Beschwerdeführer zu 1. im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Geldwäsche durch Annahme von Verteidigerhonorar\ndarauf abstellt, es hätte der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte dafür bedurft, dass\nder Beschwerdeführer beabsichtigt habe, seinen Mandanten einer Strafverfolgung zu\nentziehen (vgl. zur qualifizierten Beweiswürdigung wegen der Gefahrenlage für die\nBerufsausübung eines Strafverteidigers BVerfGE 110, 226 <268 f.>; Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar\n2005 – 2 BvR 1975/03 -, StV 2005, S. 195 <196>), setzt er sich nicht damit auseinander, dass nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung die qualifizierte richterliche Beweiswürdigung der äußeren Indikatoren wegen der besonderen Umstände der\nbehandelten Fallgestaltung gefordert war. Die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der\ninneren Tatseite beruhten darauf, dass die Verwirklichung des objektiven Tatbestands wegen der Pönalisierung eines sozial unauffälligen Handelns nur wenig Aussagekraft hatte (vgl. BVerfGE 110, 226 <269>). Es ist nicht ersichtlich, weswegen für\nden Fall der vorliegenden, von einer Täuschung der Ermittlungsbehörden geprägten\nVorgehensweise eine entsprechende Bewertung von Verfassungs wegen geboten\nsein sollte.\n\n (2) Zwar ist nicht ohne weiteres ausgeschlossen, dass mit der Kenntniserlangung        15\nauch andere, prozessual zulässige Zwecke verfolgt werden sollten (vgl. Krekeler,\nNStZ 1989, S. 146 <149>; Mehle, Anm. zum Beschluss des Kammergerichts vom\n5. Juli 1982, NStZ 1983, S. 556 <559>). Wegen der täuschungsbedingten Art und\nWeise der Kenntniserlangung ist die (Verdacht-)Annahme der Strafvereitelungsabsicht (so auch KG, NStZ 1983, S. 556 f.) von Verfassungs wegen aber noch vertretbar.\n\n  c) Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme der Fachgerichte, die Beschwerdeführer hätten die ihnen zur Last gelegte Straftat \"mittels einer Endeinrichtung (§ 3\nNr. 3 des Telekommunikationsgesetzes) begangen\" (vgl. § 100 g Abs. 1 Satz 1\nStPO).\n\n\n\n                                         4/7\n\n  aa) Dabei bereitet es keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Eingriffsvoraussetzungen insoweit abgesenkt hat. Indem der Beschuldigte die\nTelekommunikationsanlage zum Tatmittel seiner strafbaren Handlungen einsetzt,\nmindert sich sein Anspruch auf Wahrung des Schutzes der Vertraulichkeit des von\nihm missbrauchten Mediums. Er muss es eher hinnehmen, dass sich die Verfolgungsbehörden des dabei entstandenen Datenmaterials bedienen (vgl. Wollweber,\nNJW 2002, S. 1554). Bei Straftaten dieser Art erhöht sich das Bedürfnis der Strafverfolgungsbehörden, auf die dabei entstandenen Verbindungsdaten zuzugreifen, weil\nauch minder schwere Straftaten ohne Auskunft über die Nummer des anrufenden\nAnschlusses in der Regel nicht aufklärbar sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl.,\n2005, § 100 g Rn. 6; BTDrucks 14/7008 S. 7; Wollweber, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat in ähnlichem Zusammenhang Eingriffe in den Schutzbereich von\nArt. 10 Abs. 1 GG durch die Installation so genannter Fangschaltungen mit Rücksicht\nauf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG der Betroffenen zur Unterbindung belästigender Anrufe und\ndamit auch zur Verhütung anderer Straftaten als solcher von erheblicher Bedeutung\nfür zulässig gehalten (vgl. BVerfGE 85, 386 <400 f.>).\n\n  bb) Als taugliche Anlasstat für eine Maßnahme gemäß § 100 g Abs. 1 Satz 1 StPO         18\nkommt damit jede beliebige Straftat in Betracht, wenn diese durch eine Endeinrichtung im Sinne des § 3 Nr. 3 TKG begangen wurde (vgl. Welp, GA 2002, S. 535\n<540>; Bär, MMR 2002, S. 358 <361>) und dem Rechtseingriff Gründe der Verhältnismäßigkeit nicht entgegenstehen (vgl. Welp, a.a.O.; Bär, a.a.O.; Hilger, GA 2002,\nS. 228 <229>; BTDrucks 14/7008, S. 1). Während die Gesetzesbegründung diese\nErweiterung der Anlasstaten mit der bereits erwähnten Erwägung legitimiert, Taten\ndieser Art könnten ohne Kenntnis der Verbindungsdaten regelmäßig nicht aufgeklärt\nwerden (vgl. BTDrucks 14/7008, S. 7), wird teilweise mit der Anregung einer entsprechenden teleologischen Reduktion der Vorschrift darauf abgestellt, dass die spezifischen Bedingungen der Telekommunikation missbraucht worden sein müssten. Die\n\"Betriebsgefahren\" des Mediums müssten sich realisiert haben (vgl. Welp, GA 2002,\nS. 535 <541>; a.A. Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., § 100 g Rn. 14). Die Frage bedarf hinsichtlich der den Eingriff auslösenden Annahme des fingierten Anrufs\nschon deswegen keiner Entscheidung, weil die Anonymität der Telekommunikation\nhier in medienspezifischer Weise ausgenutzt wurde.\n\n  d) Mit Blick auf die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts gibt auch der Umfang der verlangten Auskünfte noch keine Veranlassung zu\nverfassungsrechtlichen Beanstandungen. Das Bundesverfassungsgericht greift auch\ninsoweit erst dann ein, wenn die zu beurteilende Einzelmaßnahme als grober Fehlgriff zu werten ist, der die Annahme einer objektiv sachfremden und willkürlichen Vorgehensweise nahe legt, mag eine bestimmte Praxis auf der Ebene des einfachen\nRechts auch durchaus als korrekturbedürftig erscheinen. Eine einfachrechtliche\nRechtmäßigkeitskontrolle oder gar die Überprüfung von Zweckmäßigkeitserwägungen findet nicht statt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Die Abgrenzung und Konkretisie-\n\n\n\n                                          5/7\n\nrung der für eine Verbindungsdatenabfrage in Betracht kommenden Zeitkorridore einer an sich zulässigen Maßnahme gemäß § 100 g StPO ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts. Ist die Maßnahme zulässig, ist die Bestimmung des Umfangs der zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Maßnahmen zuvörderst Sache\nder Fachgerichte und Ermittlungsbehörden. Auch dann, wenn sich über die Gebotenheit von Präzisierungen und die darauf zu verwendende Sorgfalt streiten lassen mag,\nliegt nicht in jedem - unter Umständen auf der Ebene des einfachen Rechts zu beanstandenden - Fall zugleich ein Verfassungsverstoß vor, soweit nicht die genannten\nGrenzen überschritten werden.\n\n  Vorliegend ist es von Verfassungs wegen noch nicht zu beanstanden, dass das           20\nLandgericht davon ausgegangen ist, auch mittels der im zeitlichen Zusammenhang\ndes fingierten Anrufs geführten Telefonate seien die zuvor erlangten Erkenntnisse\nüber das Vorliegen eines Haftbefehls weitergegeben worden. Bezüglich der übrigen\n- insbesondere die Vormittagsstunden betreffenden - Verbindungsdaten führt die im\namtsgerichtlichen Beschluss unterbliebene Präzisierung der auf einen Tag beschränkten Auskunft noch nicht zu einer schlechterdings unerträglichen Ausuferung\ndes Eingriffs. Auf die strikt zu beachtende Löschung aller für die Ermittlungen nicht\nbenötigten Daten hat das Landgericht hingewiesen.\n\n  e) Soweit die Beschwerdeführer rügen, § 100 h Abs. 2 Satz 2 StPO hätte wegen ihrer Eigenschaft als Strafverteidiger verfassungskonform einschränkend ausgelegt\nwerden müssen, ist von Bedeutung, dass § 100 h Abs. 2 StPO hier schon deswegen\nnicht zur Anwendung kommt, weil die Beschwerdeführer von der Maßnahme nicht in\nder hierfür vorausgesetzten Rolle als Zeugen betroffen sind (vgl. Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, 25. Aufl. <2003>, § 100 h Rn. 24). Die Maßnahme wurde gegen die Beschwerdeführer angeordnet, weil sie selbst - als Beschuldigte - die Voraussetzungen\nfür die strafprozessuale Maßnahme erfüllt haben sollen. Ob im Hinblick auf das Überwachungsverbot zwischen Mandant und Strafverteidiger tatsächlich eine Ausnahme\nvon der Entprivilegierung des § 100 h Abs. 2 Satz 2 StPO - von Verfassungs wegen -\ngeboten wäre (für eine teleologische Reduktion des § 100 h Abs. 2 Satz 2 StPO\nWelp, GA 2002, S. 535 <552 f.>; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl.\n<2003>, § 100 h Rn. 9, § 100 c Rn. 26, § 100 a Rn. 29; unentschieden Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. <2005>, § 100 h Rn. 10; a.A. Bär, MMR 2002, S. 358 <363>,\nda hier nur die Verbindungsdaten betroffen seien und daher kein Wertungswiderspruch zum inhaltlichen Überwachungsverbot vorliege), bedarf daher keiner Entscheidung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   22\n\n                 Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n17. Juni 2006 - 2 BvR 1085/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 2006 - 2 BvR 1085/05 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060617_2bvr108505.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060617.2bvr108505\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060617_2bvr108505.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-17/2-bvr-1085-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100h","ref_norm":"100h","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100g","ref_norm":"100g","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060617_2bvr108505.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060617_2bvr108505.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-17/2-bvr-1085-05","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060617_2bvr108505.html","retrieved":"2026-07-10 10:55:03.576401+00:00"}}