{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060614.2bvr062606","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"2 BvR 626/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 626/06 -\n- 2 BVR 656/06 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n     des minderjährigen K...,\n1.\n     gesetzlich vertreten durch die Eltern K...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Pünter,\n                    Münsterstraße 6, 48565 Steinfurt –\ngegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 24. Februar 2006 -\n      5 A 43/06 -\n\n- 2 BVR 626/06 -,\n\n     des minderjährigen K...,\n2.\n     gesetzlich vertreten durch die Eltern K...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Pünter,\n                    Münsterstraße 6, 48565 Steinfurt -\ngegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 2. März 2006 - 5 A\n      615/05 -\n\n- 2 BVR 656/06 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Richter Broß,\n                                   die Richterin Lübbe-Wolff\n                                   und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Juni 2006\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 24. Februar 2006 - 5 A\n\n\n                                           1/7\n\n43/06 - und vom 2. März 2006 - 5 A 615/05 - verletzen den jeweiligen Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\nSie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.\nDas Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für\ndas jeweilige Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen die verfassungsrechtlichen Anforderungen            1\nan Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.\n\n  1. In den zugrundeliegenden Klageverfahren gegen asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohungen wird um den zeitlichen Anwendungsbereich der Asylantragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG gestritten. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Sätze 1 und 3 der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschrift, die\nverhindern soll, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (vgl. BTDrucks 15/420, S. 108), lauten wie folgt: \"Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein\noder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen,\nwenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach\n§ 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. (...) Mit Zugang\nder Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt.\"\n\n 2. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Beide wurden im Jahr 2002 in Deutschland geboren. Die von ihren jeweiligen Eltern\ndurchgeführten Asylverfahren sind bestandskräftig negativ abgeschlossen. Mit Bescheiden vom 12. Januar 2006 beziehungsweise 16. Dezember 2005 lehnte das\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge jeweils einen am 1. November 2005 gemäß\n§ 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG als gestellt erachteten Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, forderte zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte für den Fall\nder Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Serbien und Montenegro\nan. In den Bescheiden wird ausführlich begründet, weshalb die Antragsfiktion auch\nauf vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder von Asylbewerbern Anwendung finde.\n\n  3. a) Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Klage und beantragten die Gewährung von Eilrechtsschutz. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der\nAbschiebungsandrohung. § 14 a Abs. 2 AsylVfG könne auf die vorliegenden Fallgestaltungen keine Anwendung finden, weil darin eine unzulässige Rückbewirkung belastender Rechtsfolgen liege. Eine rechtsstaatlich gebotene Übergangsregelung fehle.\n\n\n\n                                          2/7\n\n b) Mit Beschlüssen vom 19. Januar 2006 bzw. vom 28. Dezember 2005 ordnete das         5\nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klagen an. Die Ablehnung des\nAsylantrags als offensichtlich unbegründet - und damit auch die Abschiebungsandrohung - sei nicht rechtmäßig. Die Prüfung, ob die Antragsfiktion des § 14 a AsylVfG\nauch für solche Kinder gelte, die vor dem In-Kraft-Treten des § 14 a AsylVfG am 1.\nJanuar 2005 geboren worden seien, müsse einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n 4. a) Für das jeweilige Hauptsacheverfahren beantragten die Beschwerdeführer die      6\nBewilligung von Prozesskostenhilfe und vertieften ihre Ausführungen zur fehlenden\nAnwendbarkeit der Antragsfiktion auf vor dem 1. Januar 2005 geborene bzw. eingereiste Kinder. Diese folge bereits aus dem Wortlaut der Norm, jedenfalls aber aus\nrechtsstaatlichen Erwägungen. Zahlreiche Verwaltungsgerichte hätten sich dieser\nAuffassung angeschlossen.\n\n  b) Mit den angegriffenen Beschlüssen vom 24. Februar 2006 beziehungsweise 2.         7\nMärz 2006 lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zwar habe die Kammer den Eilanträgen stattgegeben, weil die Prüfung der Frage, ob § 14 a AsylVfG auch auf vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder\nAnwendung finde, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden müsse, da hierzu\nbisher keine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vorliege. Die Klagen hätten aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kammer\nschließe sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe an, das mit Beschluss vom 27. Juni 2005 - A 4 K 10611/05 - entschieden habe, dass die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch für Kinder von Asylbewerbern gelte, die vor dem\n1. Januar 2005 eingereist oder hier geboren seien. Die Begründung dieses Beschlusses wird im Folgenden näher wiedergegeben.\n\n                                         II.\n  Mit den Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von        8\nArt. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Verwaltungsgericht habe die\nAnforderungen an die Erfolgsaussicht der Klagen überspannt. Der Hinweis des Gerichts darauf, dass eine Entscheidung des zuständigen Obergerichts zu der streitigen\nRechtsfrage nicht vorliege, bedeute nichts anderes, als dass der Ausgang eines\nRechtsmittelverfahrens ungewiss sei. Dann dürfe aber Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden. Das Verwaltungsgericht unterlasse es, darauf hinzuweisen, dass die\naufgeworfene Rechtsfrage - zum Zeitpunkt seiner Entscheidung - obergerichtlich\nnoch nicht entschieden und die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte uneinheitlich sei. Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nunmehr mit Beschluss vom 15. März 2006 entschieden habe, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf\nsogenannte Altfälle anwendbar sei, sei dies zum einen nicht überzeugend und zum\nanderen für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Beschlüsse\nohne Bedeutung.\n\n\n\n\n                                         3/7\n\n Das Niedersächsische Justizministerium und das Bundesamt für Migration und                9\nFlüchtlinge haben von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.\n\n                                          III.\n Die nach Erschöpfung des Rechtswegs (§ 80 AsylVfG) eingelegten und auch im               10\nÜbrigen zulässigen Verfassungsbeschwerden werden zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 3\nAbs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\nSie sind offensichtlich begründet. Die Voraussetzungen für die Entscheidungszuständigkeit der Kammer (§ 93c BVerfGG) liegen vor; die für den vorliegenden Fall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen über die Gewährung      von     Prozesskostenhilfe    sind  in   der    Rechtsprechung    des\nBundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67,\n245 <248>; 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357>).\n\n 1. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356> m.w.N., stRspr). Dies\nschließt es nicht aus, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren\nzu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen\n(BVerfG, a.a.O., S. 357).\n\n  Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die            12\nentscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung\nbereitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl.\nBVerfGE 81, 347 <359>). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider,\ndem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, a.a.O.). Denn dadurch würde der unbemittelten\nPartei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2004 – 1 BvR 596/03 -, NJW 2004, S. 1789 f.\nm.w.N., und vom 7. Mai 2002 - 1 BvR 1699/01 -, VIZ 2002, S. 594 -; Beschluss der 1.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2001 -\n2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, S. 1748 ff.).\n\n\n\n\n                                           4/7\n\n  2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die angegriffenen, Prozesskostenhilfe      13\nversagenden Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand. Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Klagen überspannt. Die entscheidungserhebliche Frage, ob § 14 a Abs. 2\nAsylVfG auch auf vor dem 1. Januar 2005 geborene oder eingereiste Kinder Anwendung findet, war zum damaligen Zeitpunkt weder in der Rechtsprechung des zuständigen Obergerichts noch gar in der des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und konnte, wie sich in der ausgeprägten Uneinheitlichkeit der verwaltungsgerichtlichen\nRechtsprechung zeigt (vgl. einerseits Hess. VGH, Beschluss vom 3. August 2005 - 4\nUZ 1961/05.A -, VG Gießen, Beschluss vom 17. August 2005 - 8 G 1802/05.A -, VG\nGera, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 E 20074/05 Ge -, VG Lüneburg, Beschluss\nvom 21. Juni 2005 - 2 B 24/05 -, VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L\n359/05.A -, VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2005 - A 4 K 10611/05 -, VG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2005 - A 8 K 12592/05 -, VG Augsburg, Urteil vom\n14. Februar 2006 - Au 6 K 05.30432 -; andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil\nvom 1. Februar 2006 - 3 B 35.05 -, VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 11\nB 2465/05 -, VG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151/05 -, VG Hannover,\nBeschluss vom 16. September 2005 - 6 B 5284/05 -, VG Göttingen, Beschlüsse vom\n17. März 2005 - 3 B 272/05 - und vom 24. November 2005 - 2 B 507/05 -, sowie Urteil\nvom 18. Januar 2006 - 2 A 506/05 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2006 - 1\nK 5590/05.A -, VG des Saarlandes, Beschluss vom 11. November 2005 - 10 F 30/\n05.A -, VG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juni 2005 - A 11 K 10380/05 -, VG Sigmaringen,\nUrteil vom 17. November 2005 - A 2 K 10331/05 -, alle zitiert nach JURIS) nicht als\neinfach und eindeutig beantwortbar erachtet werden. Den Eilanträgen der Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht denn auch mit der Begründung stattgegeben,\nder zeitliche Anwendungsbereich des § 14 a Abs. 2 AsylVfG müsse einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die fast gleichzeitige Verweigerung von Prozesskostenhilfe für eben dieses Hauptsacheverfahren ist nicht nachvollziehbar. Sie verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1\ni.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n  3. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß und sind daher aufzuheben. Von ihrer Aufhebung ist auch nicht deshalb abzusehen, weil das zuständige Obergericht die Frage zwischenzeitlich in einem den Beschwerdeführern nachteiligen Sinne geklärt hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15.\nMärz 2006 - 10 LB 7/06 -, www.dbovg.niedersachsen.de). Aus diesem Umstand folgt\nnicht, dass das Verwaltungsgericht im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung\ndie begehrte Prozesskostenhilfe nunmehr verweigern müsste oder auch nur könnte.\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist nach überwiegender Ansicht der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags\n(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 166 Rn. 14a m.w.N.). Auch wenn\nman der Gegenmeinung (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1994, S. 123)\nfolgt, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Denn entscheidend ist angesichts der\nuneinheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte, dass jedenfalls eine Klärung\n\n\n                                        5/7\n\ndurch das Bundesverwaltungsgericht weiter aussteht. Damit liegt - wie sich auch daran zeigt, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem oben genannten Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat - eine die Versagung von Prozesskostenhilfe\nrechtfertigende gerichtliche Klärung noch nicht vor.\n\n Die Sachen sind an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m.      15\n§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.      16\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  17\n\n                Broß               Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060614_2bvr062606.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060614.2bvr062606\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-14/2-bvr-626-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-14/2-bvr-626-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:03.241066+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-06-14/2-bvr-626-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-06-14","dockets":["2 BvR 626/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060614.2bvr062606","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060614.2bvr062606"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.06.2006 – 2 BvR 626/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-14/2-bvr-626-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 24. 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