{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060601_1bvr229303","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060601.1bvr229303","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"1 BvR 2293/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2293/03 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W. … ,\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwältin Elena Weiß,\n                     Gabelsberger Straße 15, 45879 Gelsenkirchen,\n                   2. Rechtsanwalt Heinrich Harrfeldt,\n                      Lindengraben 11, 44803 Bochum -\n\ngegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n         29. September 2003 - 1 S 2145/02 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2002 - 1 K\n         2263/01 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 1. Juni 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2002 - 1 K 2263/01 - und\nder Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 2003 - 1 S 2145/02 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus\nArtikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.\nDas Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n\n\n\n                                          1/5\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, durch die eine Klage auf Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen abgewiesen wird.\n\n  1. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten         2\nsexuellen Missbrauchs von Kindern, Freiheitsberaubung und Nötigung geführt. Ihm\nwurde zur Last gelegt, einen zwölfjährigen Jungen zu sexuellen Handlungen aufgefordert, gewaltsam in einen Pkw gestoßen und gegen seinen Willen mitgenommen zu\nhaben. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2\nStPO ein. Die von dem Beschwerdeführer erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen wurden gespeichert. Ein Antrag auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen\nUnterlagen wurde abgelehnt. Der Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.\n\n 2. Der Beschwerdeführer erhob Klage auf Vernichtung der Unterlagen.                    3\n\n  Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es bestehe weiterhin der Restverdacht       4\neiner Straftat gegen den Beschwerdeführer. Auch eine Wiederholungsgefahr sei gegeben. Der Beschwerdeführer sei zwar bislang nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Angesichts der Schwere des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikts\nund der kriminalistischen Erkenntnis, dass bei Sexualstraftätern eine weit überdurchschnittliche Wiederholungsgefahr bestehe und triebhaft gesteuerte Verhaltensweisen\nüber Jahre verdeckt gehalten werden könnten, um dann wieder zu Tage zu treten, sei\nder Prognosespielraum nicht überschritten.\n\n  Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Verwaltungsgerichtshof ablehnte. Das Verwaltungsgericht habe einen Restverdacht gegen\nden Beschwerdeführer zu Recht bejaht. Die Speicherung sei auch nicht unverhältnismäßig.\n\n  3. Mit seiner fristgemäß erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20\nAbs. 3 GG.\n\n  4. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hat davon abgesehen, zu         7\nder Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts stellt in seiner Stellungnahme seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Speicherung personenbezogener und erkennungsdienstlicher Daten aus Strafverfahren für präventiv-polizeiliche sowie Zwecke der\nStrafverfolgungsvorsorge dar.\n\n\n\n\n                                         2/5\n\n                                         II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr            8\nnach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG\nstatt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG\nangezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die\nBeurteilung maßgeblichen Fragen zu den Anforderungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an Datenspeicherungen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 65, 1 <41 ff.>; 67, 100 <142 ff.>; 78,\n77 <84 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.\n\n  1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem           9\nihm durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das hier in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle\nSelbstbestimmung zur Anwendung kommt.\n\n a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet die grundsätzliche Befugnis       10\ndes Einzelnen, selbst über Preisgabe und Verwendung seiner persönlichkeitsbezogenen Daten zu bestimmen. Ein Eingriff in dieses Recht liegt nicht nur in der Erhebung solcher Daten, sondern auch in ihrer Speicherung (vgl. BVerfGE 65, 1 <41 ff.>;\n67, 100 <143>; 78, 77 <84>; 84, 239 <279>). Zu den geschützten Daten des Beschwerdeführers zählen auch die Informationen, die in den erkennungsdienstlichen\nUnterlagen über ihn enthalten sind.\n\n b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der       11\nEinzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen,\ndie jedoch in einem Gesetz vorgesehen sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen müssen. Gesetzliche Grundlage der Datenspeicherung ist vorliegend § 38 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Polizeigesetzes (PolG) in der seit\ndem 1. Januar 1999 geltenden Fassung. Danach kann der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind, speichern, soweit und solange dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur\nvorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist die Speicherung nach dieser Vorschrift erforderlich,\nwenn die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zukünftig eine Straftat begehen\nwird.\n\n Wenn Daten, die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen wurden,        12\ngespeichert werden sollen, obwohl dieses Verfahren mit einer Einstellung nach § 170\nAbs. 2 StPO endete, ist die Verfahrenseinstellung bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Datenspeicherung erfüllt sind und sie\nim konkreten Fall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere dem Erfordernis der Angemessenheit des Grundrechtseingriffs, Rechnung trägt. Eine Datenspei-\n\n\n                                         3/5\n\ncherung zu präventiv-polizeilichen Zwecken setzt zunächst voraus, dass als Grundlage der Gefahrenprognose noch ein Straftatverdacht besteht. Im Fall einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedarf es daher der Überprüfung, ob noch\nVerdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Weitere\nVoraussetzung der Datenspeicherung sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte\ndafür, dass der Betroffene zukünftig eine Straftat begehen wird. Deren Feststellung\nist einer schematischen Betrachtung nicht zugänglich, sondern bedarf der eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens (vgl. BVerfG, 1. Kammer des\nErsten Senats, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, S. 3231\n<3232>).\n\n c) Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.             13\n\n Die Annahme der erkennenden Gerichte, gegen den Beschwerdeführer bestehe ein           14\nerheblicher kriminalistischer Restverdacht, begegnet allerdings keinen Bedenken.\n\n  Jedoch genügt die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht annimmt, es bestehe eine Wiederholungsgefahr, nicht den aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht\nfolgenden Anforderungen. Das Verwaltungsgericht führt insofern unter Verweis auf\ndas Gewicht der Tat lediglich aus, bei Sexualstraftätern bestehe eine weit überdurchschnittliche Wiederholungsgefahr. Dabei handelt es sich um einen formelhaften und\nunspezifischen Satz, dem ein hinreichender Bezug zu den Umständen des Einzelfalls\nfehlt. Weder Art und Ausführung der Tat, derer der Beschwerdeführer verdächtig ist,\nnoch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers oder andere auf ihn bezogene tatsächliche Umstände werden auf diese Weise zur Grundlage der Prognoseentscheidung.\n\n Das Oberverwaltungsgericht geht auf die Frage der Gefahrenprognose überhaupt           16\nnicht ein. Das genügt gleichfalls nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n d) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem Grundrechtsverstoß. Es             17\nkann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte eine Wiederholungsgefahr\nverneint hätten, wenn sie alle relevanten Umstände des Einzelfalls eingehend gewürdigt hätten.\n\n 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG,      18\ndie Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 61\nAbs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch\nBVerfGE 79, 357 <361 ff.>; 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   19\n\n                                     Hohmann-Papier                                   Hoffmann-Riem\n                                     Dennhardt\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juni 2006\n                - 1 BvR 2293/03 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060601_1bvr229303.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060601.1bvr229303\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060601_1bvr229303.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-01/1-bvr-2293-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060601_1bvr229303.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060601_1bvr229303.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-01/1-bvr-2293-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/rk20060601_1bvr229303.html","retrieved":"2026-07-10 10:55:00.672397+00:00"}}