{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060601_1bvr109605","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060601.1bvr109605","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"1 BvR 1096/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1096/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\nI. unmittelbar gegen\nden Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 13. April 2005 -\nVerfGH 78/04, 106/04 -,\n\nII. mittelbar gegen\n\n1. a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2004 - OVG\n      1 N 10.01 -,\n\n  b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2000 - VG 4 A\n     25.93 -,\n\n  c) den Bescheid der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 11.\n     Januar 1993 - II A 16-6990/2-3-2-2-6-1.1209 -,\n\n2. a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 2004 - OVG\n      1 N 2.01 -,\n\n  b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2000 - VG 4 A\n     38.97 -,\n\n  c) den Bescheid der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom\n     20. Dezember 1996 - II A 42-6990/2-3-2-2-6-1.1209 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Juni 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n  Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, mit dem zwei Landes-Verfassungsbeschwerden gegen\nverwaltungsgerichtliche Urteile zurückgewiesen wurden, die zwei Kehrbezirkseinteilungen bestätigten.\n\n\n                                        1/6\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer war Bezirksschornsteinfeger in Berlin. Zum 1. Januar           2\n1993 und wieder zum 1. Januar 1997 wurde sein Kehrbezirk neu eingeteilt. Gegen\nbeide Neueinteilungen erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht. Als der Beschwerdeführer am 1. April 1999 mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand\neintrat, war über beide Klagen noch nicht erstinstanzlich entschieden. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge seine Klagen um und beantragte die Feststellung, dass\ndie Neueinteilungen rechtswidrig gewesen seien. Er begründete dies mit seinem Vorhaben, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.\n\n  Das Verwaltungsgericht wies beide Klagen mit Urteilen vom 13. November 2000 ab.       3\nDem Beschwerdeführer fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, da ein zivilgerichtlicher Schadensersatzprozess offenkundig aussichtslos sei.\n\n  Der Beschwerdeführer stellte in beiden Verfahren Anträge auf Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 7. und 22. April 2004 zurückwies.\n\n 2. Der Beschwerdeführer legte gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen zwei          5\nVerfassungsbeschwerden beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ein.\n\n Der Verfassungsgerichtshof wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass gegen die        6\nZulässigkeit erhebliche Bedenken bestünden. Den Verfassungsbeschwerden fehle\ndas Rechtsschutzbedürfnis, da die Kassation der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer nichts nutzen würde. Das gelte auch insoweit, als der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer\nder verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren rüge. Der Beschwerdeführer habe kein\nrechtliches Interesse an der Feststellung, dass er in seinen verfassungsmäßigen\nRechten verletzt sei.\n\n Unter Bezugnahme auf diesen Hinweis wurden die Verfassungsbeschwerden durch            7\nBeschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. April 2005 verbunden und zugleich\nverworfen.\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung          8\nseiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4,\nArt. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat\nkeine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs. Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde so auszulegen ist,\ndass sie sich \"mittelbar\" auch gegen die beim Verfassungsgerichtshof angegriffenen\nverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und Entscheide der Senatsverwaltung\n\n\n                                         2/6\n\nrichtet. Insofern wären die in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen schon\ndeshalb unzulässig, weil die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht gewahrt\nworden wäre. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs hat diese Frist nicht neu\nin Gang gesetzt, da eine Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht nicht Teil des nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu erschöpfenden Rechtswegs\nist (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 18. Januar 1996\n- 1 BvR 1375/95 -, NJW 1996, S. 1464; 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss\nvom 30. März 1999 - 2 BvR 514/99 -).\n\n 2. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs verstößt nicht gegen den Anspruch        11\ndes Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz.\n\n a) Auch die Verfassungsgerichte der Länder sind Teil der öffentlichen Gewalt, die     12\nnach Art. 1 Abs. 3 GG an die im Grundgesetz normierten Grundrechte gebunden ist.\nEin Verstoß gegen diese Grundrechte kann mit der Verfassungsbeschwerde vor dem\nBundesverfassungsgericht gerügt werden (vgl. BVerfGE 13, 132 <140>; 42, 312\n<325>; 69, 112 <120>; 85, 148 <157>; 96, 231 <242>; 97, 298 <314 f.>).\n\n  Gegenstand der Überprüfung durch die Landesverfassungsgerichte ist die jeweilige     13\nLandesverfassung, nicht das Grundgesetz. Die Verfassungsbereiche von Bund und\nLändern stehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander (vgl. BVerfGE 4, 178\n<189>; 96, 345 <368>). Dementsprechend muss der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben und die Landesverfassungsgerichtsbarkeit darf von der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit nicht in größere Abhängigkeit gebracht werden, als es nach dem\nBundesverfassungsrecht unvermeidbar ist (vgl. BVerfGE 36, 342 <361>; 41, 88\n<119>; 60, 175 <208 f.>).\n\n Zu der Verfassungsautonomie der Länder gehört die Befugnis, in die Landesverfassungen Grundrechtskataloge aufzunehmen, die sich von dem des Grundgesetzes inhaltlich unterscheiden können, sowie eine Landesverfassungsbeschwerde vorzusehen. Es ist Sache der Landesverfassungsgerichte, Maßnahmen der staatlichen\nGewalt der Länder im Rahmen ihrer Verfahrensordnungen am Maßstab der Landesgrundrechte zu bewerten. Diese Bewertung prüft das Bundesverfassungsgericht\nnicht nach. Das gilt auch dann, wenn ein Landesgrundrecht, dem ein Grundrecht des\nGrundgesetzes entspricht, enger ausgelegt wird als das entsprechende Grundrecht\ndes Grundgesetzes. Die Wirkungskraft des grundgesetzlichen Grundrechts wird\ndurch eine solche Interpretation eines Landesgrundrechts nicht berührt (vgl. BVerfG,\n1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. Juli 1990 - 1 BvR 1438/89 -, juris;\nBeschluss vom 19. April 1993 - 1 BvR 744/91 -, NVwZ 1994, S. 59 <60>; 2. Kammer\ndes Ersten Senats, Beschluss vom 18. Januar 1996 - 1 BvR 1375/95 -, NJW 1996,\nS. 1464).\n\n b) Nach diesen Maßstäben hat der Verfassungsgerichtshof nicht selbst den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz im Rahmen der ihm offen\nstehenden Landesverfassungsbeschwerde verletzt. Die Verfahrensgestaltung des\n\n\n                                         3/6\n\nVerfassungsgerichtshofs gibt zur verfassungsrechtlichen Beanstandung keinen Anlass.\n\n  Soweit die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, ein Rechtsschutzbedürfnis        16\nfür die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge überlanger Verfahrensdauer zu\nverneinen, als Aussage zu der materiellen Reichweite des einschlägigen Landesgrundrechts zu verstehen sein sollte, begegnet sie gleichfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer zulässigerweise erhobenen Rüge gegen die vor dem\nVerfassungsgerichtshof angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ein\nRechtsschutzbedürfnis gleichfalls verneint oder aber bejaht hätte.\n\n Der Beschwerdeführer wird durch die vom Verfassungsgerichtshof an das Rechtsschutzbedürfnis für eine Landesverfassungsbeschwerde gestellten Anforderungen\nauch nicht schutzlos gestellt. Wenn er eine Prüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und der Bescheide der Senatsverwaltung an den Maßstäben des\nGrundgesetzes hätte erreichen wollen, hätte er fristgemäß eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen müssen.\n\n 3. Der Verfassungsgerichtshof hat auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, indem er eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs.\n3 GG unterließ.\n\n Ein Landesverfassungsgericht ist berechtigt, die Anwendung von bundesrechtlich         19\ngeregeltem Verfahrensrecht durch Landesgerichte an den Verfahrensgrundrechten\nder Landesverfassung zu messen, soweit die grundrechtlichen Gewährleistungen im\nGrundgesetz und in der Landesverfassung parallel verbürgt sind (vgl. BVerfGE 96,\n345 <372>). Bei seiner Entscheidung ist das Landesverfassungsgericht im Rahmen\ndes § 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Will es von dieser Rechtsprechung abweichen, muss es die Auslegungsfrage\ngemäß Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen (vgl. BVerfGE\n96, 345 <372 ff.>).\n\n  Soweit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hinsichtlich der Rüge überlanger Verfahrensdauer eine Aussage nicht nur über die Auslegung des Landesverfassungsprozessrechts, sondern auch über die materielle Reichweite des einschlägigen Grundrechts der Landesverfassung zu entnehmen sein sollte, lässt sich eine\nVerletzung der Vorlagepflicht nicht feststellen. Ob der grundgesetzliche Anspruch auf\neffektiven Rechtsschutz nach Abschluss eines überlangen Gerichtsverfahrens unabhängig von einem besonderen Feststellungsinteresse die Entscheidung über einen\nbehaupteten Grundrechtsverstoß gebietet, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden. Daher fehlt es an einer Abweichung von einer Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n                                         4/6\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.         22\n\nPapier Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem       23\n\n\n\n\n                                       5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 1096/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juni 2006\n                - 1 BvR 1096/05 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060601_1bvr109605.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060601.1bvr109605\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-01/1-bvr-1096-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-01/1-bvr-1096-05","retrieved":"2026-07-10 10:55:00.263801+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-06-01/1-bvr-1096-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-06-01","dockets":["1 BvR 1096/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060601.1bvr109605","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20060601_1bvr109605","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060601.1bvr109605"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.06.2006 – 1 BvR 1096/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-01/1-bvr-1096-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/31","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"31","label":"§ 31 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:55:00.263801+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}