{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060529_2bvr082006","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060529.2bvr082006","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-05-29","aktenzeichen":"2 BvR 820/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 820/06 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn L...,\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Gottfried Reims,\n                     Wilhelm-Waldeyer-Straße 14, 50937 Köln,\n                   2. Rechtsanwalt Christof Püschel,\n                      Aduchtstraße 7, 50668 Köln -\n\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 10. März 2006 – 24 Qs\n         10/05 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 6. Dezember 2005 – 24\n          Qs 10/05 -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 15. September 2005 –\n          42 Gs 1943/05 -,\n\n       d) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2004 – 3\n          BGs 160/04 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Mai 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Landgerichts Mannheim vom 10. März 2006 und vom 6. Dezember 2005 – 24 Qs 10/05 -, des Amtsgerichts Mannheim vom 15. September\n2005 – 42 Gs 1943/05 – und des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2004 – 3\nBGs 160/04 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14\n\n                                         1/9\n\nAbsatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben.\nDie Sache wird an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDie Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg haben dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Arrestanordnung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.\n\n                                         I.\n 1. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts der Förderung der             2\nEntwicklung von Atomwaffen ermittelt. Ihm wurde vorgeworfen, an der Entwicklung\nund Lieferung von Gasultrazentrifugen an Libyen beteiligt gewesen zu sein, die dort\nzur Urananreicherung mit dem Ziel verwendet werden sollten, eine Atombombe zu\nbauen.\n\n  2. a) Der Bundesgerichtshof ordnete mit dem angegriffenen Beschluss vom 17. November 2004 auf einen am selben Tage gestellten Antrag den dinglichen Arrest in\nHöhe von rund 2,6 Mio. € in das Vermögen des Beschwerdeführers an. Der Bundesgerichtshof legte das dem Beschwerdeführer angelastete Tatgeschehen dar und\nführte aus, \"nach den Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes und der Polizei in Malaysia\" habe der Beschwerdeführer eine Vergütung zumindest in Höhe des Arrestbetrages für die Vermittlung der Herstellung von Bauteilen und für Schulungsmaßnahmen erhalten.\n\n b) Das Amtsgericht erhöhte mit dem angegriffenen Beschluss den Arrestbetrag auf       4\nrund 28 Mio. €. Der in Malaysia vernommene Zeuge T. habe schlüssig und nachvollziehbar bekundet, der Beschwerdeführer habe eine Vergütungsvereinbarung über\nden Arrestbetrag geschlossen. Den erzielten Gewinn habe der Beschwerdeführer in\nzahlreichen Immobiliengeschäften auf verschiedenen Kontinenten versteckt.\n\n  c) Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde. Er rügte eine Verletzung seines            5\nGrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG und wandte ein, es sei nicht nachvollziehbar, auf\nwelchen Erkenntnissen der Arrestbetrag beruhe. Über die Beweisgrundlagen sei der\nBeschwerdeführer bislang nicht informiert worden. Nur eine Zeugenaussage sei ihm\nübersandt worden. Jener Zeuge habe indes teils unbestimmt, andernteils offensichtlich unrichtig ausgesagt.\n\n  Auf ein Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers verwies die Staatsanwaltschaft auf § 147 Abs. 2 StPO und übersandte das Protokoll einer weiteren Zeugenvernehmung. Das Landgericht übersandte drei Aktenordner. Der Beschwerdeführer\nreichte einen weiteren Schriftsatz ein, mit dem er seine Beschwerde weiter begründete und beantragte, ihm die Aussage eines weiteren Zeugen und ein Schriftstück vor-\n\n\n                                         2/9\n\nzulegen, auf das einer der Zeugen sich beziehe.\n\n d) Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit dem ersten der angegriffenen Beschlüsse. Es zitierte unter anderem aus der Aussage des Zeugen T., der die Höhe\nder Vergütung bekundet und ausgesagt habe, das Geld sei an eine Reihe von Firmen\ngeflossen, die dem Beschwerdeführer und dessen Zulieferern gehörten. Diese Bekundungen seien detailgetreu, von Insiderkenntnissen geprägt und gegenüber den\nBekundungen anderer Zeugen widerspruchsfrei.\n\n e) Nachdem die Beschwerdeentscheidung ergangen war, erhielt der Verteidiger               8\nnach Erhebung der Anklage die Ermittlungsakten und den Hinweis, dass Verschluss-Sachen und Beweismittel im Gerichtsgebäude eingesehen werden könnten. Eine\nerste Verfassungsbeschwerde nahm die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung an, weil der Rechtsweg nicht erschöpft war (Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 62/06 -). Der Beschwerdeführer müsse die verweigerte Akteneinsicht im Verfahren nach § 33 a StPO geltend\nmachen.\n\n f) Diesen Antrag stellte der Beschwerdeführer, und das Landgericht lehnte mit dem         9\nzweiten der angegriffenen Beschlüsse eine Aufhebung des Arrestes ab. Die Würdigung der Aussage des Zeugen T. müsse der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.\n\n g) Auf Grund des Arrestes wurden Pfändungen und eine Sicherungshypothek angeordnet, deren Gesamtwert die Staatsanwaltschaft mit 1,8 Mio. € veranschlagt.\n\n 3. Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.\n\n Art. 14 Abs. 1 GG sei verletzt. Eine richterliche Überprüfung der Arrestanordnung        12\nhabe nicht stattgefunden; das belege bereits die kurze, zwischen Antragseingang\nund Entscheidung verstrichene Zeit. Es sei unzureichend, den angeblichen Zufluss\neiner Vergütung und deren Höhe allein auf polizeiliche Vernehmungsprotokolle oder\nBerichte über polizeiliche Vernehmungen im Ausland zu stützen. An wen etwaige\nZahlungen gerichtet worden sein könnten, ergebe sich nicht einmal aus den Bekundungen der Zeugen.\n\n  Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil eine vollständige Akteneinsicht verweigert worden sei. Nur eine Offenlegung wenigstens aller Zeugenvernehmungen hätte die Prüfung erlaubt, ob die Arrestbeschlüsse im Akteninhalt eine ausreichende Grundlage\nfinden.\n\n  Gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sei verstoßen worden, indem die Beteiligung eines Verteidigers an den Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren\nausgeschlossen worden sei. Wenn um Rechtshilfe ersuchte Staaten eine solche Beteiligung ausgeschlossen hätten, seien die Vernehmungen unverwertbar.\n\n\n\n\n                                          3/9\n\n                                         II.\n  1. Die Bundesregierung und das Justizministerium Baden-Württemberg hatten Gelegenheit zur Äußerung. Sie haben eine Stellungnahme nicht abgegeben.\n\n 2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 613 Js 17967/05 der Staatsanwaltschaft Mannheim vorgelegen.\n\n                                         III.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Zu dieser Entscheidung        17\nist die Kammer berufen, weil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).\n\n Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n  1. a) Der dingliche Arrest und die auf seiner Grundlage ergehende Pfändung            19\n(§§ 111 d, 111 f StPO) sind als staatlicher Zugriff auf das Vermögen am Maßstab des\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen. Sie erlauben zwar nicht die endgültige Entziehung des Eigentums, beschränken aber die Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten\nin einschneidender Weise. An ihre Zumutbarkeit und an das Verfahren ihrer Anordnung sind besondere Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen ist, dass das\nmöglicherweise strafbar erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird, in\ndem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlangt in diesen Fällen eine Abwägung\ndes Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des Betroffenen.\n\n Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt eine Wechselbeziehung zwischen         20\ndem Gewicht des Eingriffs und den Anforderungen an seine Anordnung. Je intensiver\nder Staat mit Sicherungsmaßnahmen in den vermögensrechtlichen Freiheitsbereich\neingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Eingriffs.\nWird durch die Sicherungsmaßnahme nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, so fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine besonders sorgfältige Prüfung und eine eingehende Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Anordnung (vgl. Beschluss\nder 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni\n2004 - 2 BvR 1136/03 -, StV 2004, S. 409 <410>; BVerfGK 5, 217 <220>).\n\n  b) Der Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG wird bei der Arrestanordnung       21\nim strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens gesichert. Zur Gewährleistung des Eigentumsrechts sieht die Strafprozessordnung einen Richtervorbehalt vor (§ 111 e Abs. 1 Satz 1 StPO). Nicht nur die entsprechenden Normen des Prozessrechts, sondern auch der Schutz des Grundrechts\naus Art. 14 Abs. 1 GG verlangen vom Ermittlungsrichter und dem Rechtsmittelgericht, dass sie die tatsächlichen Grundlagen einer Arrestanordnung selbst ermitteln\nund ihre rechtliche Auffassung unabhängig von der Exekutive gewinnen und begrün-\n\n\n                                          4/9\n\nden. Eine Bindung der Gerichte an die im Verfahren der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen wird dadurch ausgeschlossen. Vielmehr müssen die eigene richterliche Prüfung der Voraussetzungen des Eingriffs und die umfassende Abwägung zur Feststellung seiner Angemessenheit mit auf den Einzelfall bezogenen\nAusführungen dargelegt werden. Schematisch vorgenommene Anordnungen oder\nformelhafte Bemerkungen in den Beschlussgründen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht (vgl. BVerfGE 15, 275 <282>; 84, 34 <49>; 101, 106 <123>; 107, 299 <325>;\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, a.a.O.; BVerfGK 5, 217 <220>).\n\n Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das                   22\ngesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, fordert der\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht lediglich eine Vermutung, dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt; vielmehr bedarf dies einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, damit der Betroffene dagegen\nRechtsschutz suchen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 – 2 BvR 1136/03 -, a.a.O.; BVerfGK\n5, 292 <301>).\n\n c) Nicht nur in Bezug auf das Verfahren, auch inhaltlich stellt das Grundrecht aus         23\nArt. 14 Abs. 1 GG Anforderungen an die Beschränkung des Eigentums bei der Anordnung eines Arrestes.\n\n  Gegenstand der Sicherungsmaßnahme ist nur der Vermögensvorteil, der dem Verfall unterliegen könnte, den also der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Erlös aus einer Straftat unterliegt danach nur\ndann dem Verfall, wenn der Täter zumindest zeitweise eine faktische (Mit-\n)Verfügungsgewalt innegehabt hat. Der Vermögenszuwachs muss dem Täter auf irgendeine Weise wirtschaftlich zu Gute kommen. Das kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, wenn der Täter als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer\njuristischen Person gehandelt hat und der Vorteil aus der Straftat in deren Vermögen\nfließt. Regelmäßig ist vielmehr davon auszugehen, dass die juristische Person über\neine eigene Vermögensmasse verfügt, die von dem Privatvermögen des Beauftragten, Vertreters oder Organs zu trennen ist.\n\n  Der Zufluss in das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft stellt daher           25\ntrotz abstrakter Zugriffsmöglichkeit nicht ohne weiteres auch zugleich einen privaten\nVermögensvorteil der zur Geschäftsführung berufenen Personen dar. In solchen Fällen ist vorrangig die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB zu erwägen. Die Gesellschaft\nist als Verfallsbeteiligte am Verfahren zu beteiligen, oder es ist ein selbständiges Verfallsverfahren gegen sie zu führen (§§ 442 Abs. 2 Satz 1, 431, 440 StPO). Die pauschale Annahme eines Vermögensvorteils auch beim Organ der durch die Tat begünstigten Gesellschaft oder einer gesamtschuldnerischen Haftung in Bezug auf eine\nVerfallsanordnung findet in den Vorschriften des § 73 Abs. 1 und 3 StGB keine Stüt-\n\n\n\n                                           5/9\n\nze, und eine so begründete Arrestanordnung kann am Maßstab des Art. 14 Abs. 1\nGG keinen Bestand haben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, a.a.O., S. 410 f.;\nBVerfGK 5, 217 <221 f.>).\n\n  Zur Begründung einer Verfallsanordnung oder einer Sicherungsmaßnahme gegen             26\nden als Organ handelnden Täter bedarf es einer über die faktische Verfügungsgewalt\nhinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangt hat, das zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat. Eine tatsächliche oder rechtliche Vermutung spricht dafür nicht. Vielmehr bedarf es einer Darlegung der besonderen, den Zugriff auf das Vermögen des Täters rechtfertigenden Umstände. Sie können etwa\ndarin liegen, dass der Täter die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel seiner Tat\nnutzt, eine Trennung zwischen der eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der\nGesellschaft aber nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird. Wird der\nVermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne\nweiteres vorausgesetzt werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile\nim Privatvermögen des Täters mit jeder Zahlung oder jeder zurückgewiesenen Forderung steigt oder dass sich der Zufluss auf die Höhe einer späteren Entnahme aus\ndem Gesellschaftsvermögen jedenfalls auswirkt. In solchen Fällen sind die Verfallsanordnung und die sie sichernden Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu richten\n(vgl. BVerfGK 5, 217 <222>).\n\n 2. Die zur Anordnung des Arrestes gegen den Beschwerdeführer ergangenen Beschlüsse werden diesen Anforderungen nicht gerecht.\n\n  Die beträchtliche Höhe des Arrestbetrages von rund 28 Mio. € legt die Annahme nahe, dass es sich um eine an das gesamte Vermögen des Betroffenen heranreichende\noder es sogar übersteigende Summe handeln könnte. Dies gilt umso eher, da die befassten Gerichte voraussetzen, von dem gesamten Betrag habe der Beschwerdeführer über die Hälfte zur Begehung der vorgeworfenen Tat ausgeben müssen. Bestätigt\nwird die Vermutung für ein erhebliches Gewicht des Eingriffs dadurch, dass es der\nStaatsanwaltschaft bis zur Erhebung der Anklage lediglich gelungen ist, Vermögenswerte von rund 1,8 Mio. € mit Sicherungsmaßnahmen auf Grund des Arrestes zu belegen.\n\n Zur Anordnung eines Arrestes dieses Gewichts genügen die ergangenen Beschlüsse nicht. Schon die Annahme, der Beschwerdeführer habe einen Betrag in der genannten Höhe erhalten, ist unzureichend dargelegt. Es ist von Verfassungs wegen\nnicht hinnehmbar, diese Annahme auf die Aussage eines einzigen Zeugen zu stützen, offensichtliche Zweifel gegenüber der Glaubhaftigkeit dieser Aussage aber nicht\nzu erörtern. Die angegriffenen Beschlüsse nennen nur eine einzige Erkenntnisquelle\nzu der fraglichen Zahlung und der Höhe des Betrages, nämlich die Aussage des Zeugen T. Dieser Zeuge, der vor der Polizei in Malaysia ausgesagt habe, soll aber die\nZahlung nicht angeordnet, durchgeführt oder entgegengenommen haben. Als Quelle\n\n\n\n                                          6/9\n\nseines Wissens nenne er, so das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung, eine\nvon dem Beschwerdeführer erstellte und dem Zeugen zur Kenntnis gelangte Kostenberechnung, die Kosten der Tatbegehung und veranschlagten Gewinn auf insgesamt\n55 Mio. DM summiert habe. Es bleibt also bereits offen, ob diese von dem Beschwerdeführer möglicherweise aufgestellten Berechnungen eine Entsprechung in tatsächlich geleisteten Zahlungen gefunden haben. Auf diese Problematik geht aber keines\nder befassten Gerichte ein.\n\n  Formelhaft wird die Aussage des Zeugen T. als schlüssig und nachvollziehbar bewertet (Beschluss des Amtsgerichts, Bl. 2) und mitgeteilt, am Wahrheitsgehalt bestünden keine Zweifel (Beschluss des Landgerichts, Bl. 3), obwohl der Zeuge zugleich als ein Mittelsmann im Netzwerk der Tatverdächtigen beschrieben wird, als\nVermittler und Beschaffer (Beschluss des Bundesgerichtshofes, Bl. 3). Das Gewicht\ndes Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG lässt es als unverzichtbar erscheinen, dass die anordnenden Gerichte durch eingehende Darlegungen in den Beschlussgründen deutlich werden lassen, dass sie sich mit den Einwänden befasst haben, der Zeuge könnte als selbst Tatverstrickter, der mit empfindlicher Strafe zu\nrechnen hat, der Neigung nachgehen, seinen eigenen Beitrag dadurch zu entwerten\nzu suchen, dass er die Beteiligung anderer gewichtig erscheinen lässt, etwa auch\ndurch die Schilderung einer unzutreffend hohen Vergütung, die die Rolle des Empfängers bedeutender aussehen lassen kann, als es der Wirklichkeit entspricht.\n\n  Gleichfalls allein auf die mit offensichtlichen, aber unerörtert gebliebenen Zweifeln   31\nbelasteten Aussage des Zeugen T. stützen die befassten Gerichte die Angabe, die\ngezahlte Vergütung, der der Arrestbetrag entspricht, sei an eine Reihe von Firmen\ngeflossen, die dem Beschwerdeführer oder seinen Zulieferern gehörten (Beschluss\ndes Landgerichts, Bl. 2). Es ist nach den dargestellten Sorgfaltsmaßstäben unzureichend, auf eine Begründung zu verzichten, weshalb an Unternehmen gezahlte Beträge dem Beschwerdeführer wirtschaftlich so zugerechnet werden könnten, dass sich\ngegen ihn, nicht aber gegen die Unternehmen, eine Verfallsanordnung richten könnte. Die angegriffenen Beschlüsse lassen die Art der Beteiligung des Beschwerdeführers an den Unternehmen offen und ebenso seine Möglichkeiten, auf das dort vereinnahmte Geld zuzugreifen.\n\n  Schließlich genügt es den Sorgfaltsanforderungen bei einer Anordnung eines Arrestes in dieser Höhe nicht, wenn sich die Gerichte hier allein auf eine schriftliche Zeugenaussage stützen und gleichzeitig darauf verzichten, sich die Finanzermittlungsakten in diesem Verfahren von der Staatsanwaltschaft vorlegen zu lassen, zumal die\nStaatsanwaltschaft gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO ohnehin verpflichtet ist, diese\nmit der Anklageerhebung dem Gericht vorzulegen.\n\n 3. Da die angegriffenen Beschlüsse Art. 14 Abs. 1 GG verletzen, kommt es auf die         33\nweiteren von dem Beschwerdeführer erhobenen Rügen nicht mehr an.\n\n\n\n\n                                          7/9\n\n                                        IV.\n Die angegriffenen Entscheidungen sind aufzuheben und die Sache wird an das       34\nLandgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), das noch über die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.\n\n                                        V.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.    35\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             36\n\n                Broß                Osterloh           Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06 - Rn. (1 - 36), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060529_2bvr082006.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060529.2bvr082006\n\n\n\n\n                                         9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/05/rk20060529_2bvr082006.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-29/2-bvr-820-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111e","ref_norm":"111e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/05/rk20060529_2bvr082006.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/05/rk20060529_2bvr082006.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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