{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060529.1bvr108001","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-05-29","aktenzeichen":"1 BvR 1080/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1080/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes B... e.V.,\nvertreten durch den Vorstand,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Astrid Wallrabenstein,\n                   Prälat-Diehl-Straße 17, 64285 Darmstadt -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00 -,\n\n      b) das Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Februar 2000\n         - 3 U 3127/99 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Mai 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Abweisung einer unter anderem         1\ngegen die Verwendung einer bestimmten Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lebensversicherung gerichteten Verbandsklage.\n\n                                       A.\n\n                                        I.\n Der Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein gemeinnütziger      2\nVerbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens. Die Beklagte\ndes Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) ist eine deutsche\nLebensversicherungs-Aktiengesellschaft.\n\n Der Beschwerdeführer erhob gemäß § 13 des Gesetzes zur Regelung des Rechts         3\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz, im Folgenden: AGBG a.F.) in\nder Rolle als Verband Unterlassungsklage gegen die Beklagte hinsichtlich mehrerer\nRegelungen ihrer Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (im Folgenden: ALB), unter anderem § 17 Abs. 1 bis 4 ALB. Diese Regelung be-\n\n\n                                        1/8\n\nfasst sich mit der Überschussbeteiligung der Versicherten im Bereich der Lebensversicherung.\n\n  Die Klage blieb vor dem Landgericht insgesamt ohne Erfolg (LG Nürnberg-Fürth,             4\nVersR 1999, S. 1092 ff.). Die Berufung wurde durch das angegriffene Urteil des\nOberlandesgerichts zurückgewiesen (OLG Nürnberg, VersR 2000, S. 713 ff.). Im Revisionsverfahren schränkte der Beschwerdeführer seinen Klageantrag ein. Hinsichtlich des § 17 der Allgemeinen Vertragsbedingungen konzentrierte er das Unterlassungsbegehren auf dessen Absätze 1 und 2 sowie die Sätze 2 und 3 von Absatz 3\nund Satz 3 von Absatz 4.\n\n Zur Begründung seiner Revision brachte der Beschwerdeführer vor, die angegriffenen Regelungen gäben keinen Aufschluss über die Grundlagen der Überschussermittlung. Die Überschussmasse werde nicht nachprüfbar und manipulationsfrei festgelegt und der Versicherungsnehmer könne einen bestimmten, jährlich\nnachprüfbaren Anspruch nicht feststellen. Die Klausel verstoße daher gegen § 9\nAGBG a.F.\n\n  Die Revision, die hinsichtlich anderer von der Beklagten verwendeter Klauseln erfolgreich war, blieb hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegriffenen Klauseln\naus § 17 ALB ohne Erfolg (vgl. BGHZ 147, 354 <369 ff.>).\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerde rügt eine Verletzung von Rechten aus Art. 2 Abs. 1,              7\nArt. 9 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103\nAbs. 1 GG\n\n  1. a) Der Beschwerdeführer legt dar, er sei auf Grund seines Grundrechts aus Art. 9       8\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Verfassungsrecht\ndurch die Fachgerichte befugt. Ein Recht auf Verbandsklage lasse sich aus der\nGrundrechtsnorm zwar nicht herleiten. Da jedoch die einfachrechtlichen Maßstäbe\nfür die gerichtliche Geltendmachung des im Wege der Verbandsklage nach § 13\nAGBG a.F. erhobenen Unterlassungsanspruchs identisch seien mit denen, die die\nGerichte im Rahmen eines Individualprozesses über die Wirkung allgemeiner Geschäftsbedingungen anzulegen hätten, müsse dem Beschwerdeführer die Rüge der\nVerletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die fachgerichtliche Auslegung\nund Anwendung des einfachen Rechts ebenso möglich sein wie dem Individualkläger. Aus Art. 9 Abs. 1 GG folge in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ein Anspruch auf\nGewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Gegebenenfalls ergebe sich das\nGleiche aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n b) Weiter vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er dürfe über die als verletzt     9\ngerügten eigenen Grundrechte hinaus auch die Grundrechte seiner Mitglieder sowie\nder sonstigen Verbraucher geltend machen. Dies ergebe sich aus den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (Verweis auf BVerfGE 77, 263\n\n\n                                           2/8\n\n<268 ff.>). Ähnlich wie im dort entschiedenen Fall könnten die Rechte der Verbraucher vorliegend nur auf dem Weg über eine Verbandsklage durchgesetzt werden.\nWollte man dem Verband die Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Grundrechte der Verbraucher versagen, wäre die verfassungsgerichtliche Kontrolle von gerichtlichen Entscheidungen in diesem Bereich faktisch ausgeschlossen.\n\n  2. Zur Begründetheit führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, der Bundesgerichtshof habe dadurch, dass er eine rechtliche Überprüfung der Wirkungen der\nGrundrechte auf die vertragliche Inhaltskontrolle nicht vorgenommen habe, das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Erwägung gezogen und so\ngegen das Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof geltend. Aus dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts seien mehrere Fragen\nentscheidungserheblich gewesen, zu denen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vorliege.\n\n                                        III.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die Beklagte sowie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Stellung genommen.\n\n                                        B.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.                     12\n\n  Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Auch\nist die Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat; sie ist überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet.\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil zulässig.                                  14\n\n 1. Zulässig sind die Rügen der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 103   15\nAbs. 1 GG. Insoweit bezieht sich die Verfassungsbeschwerde auf eigene grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers.\n\n 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt ist. Der Beschwerdeführer kann als Verbraucherschutzverein mit der an die Erfolglosigkeit seiner Verbandsklage anknüpfenden Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Grundrechten Dritter, hier die der\nVersicherungsnehmer, nicht rügen.\n\n a) Die grundgesetzliche Garantie effektiven Rechtsschutzes umfasst den Zugang         17\n\n\n\n                                         3/8\n\nzu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren\nsowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395 <401>).\nSie gewährleistet Rechtsschutz vor den Fachgerichten, nicht aber den Zugang zum\nBundesverfassungsgericht. Obwohl die Verfassungsbeschwerde dem individuellen\nRechtsschutz dient und ein echter Rechtsbehelf ist, gehört sie nicht zum Rechtsweg\n(vgl. BVerfGE 79, 365 <367>). Der Zugang zum Bundesverfassungsgericht richtet\nsich verfassungsrechtlich vielmehr ausschließlich nach Art. 93 GG, hier Art. 93\nAbs. 1 Nr. 4a GG.\n\n  Hinsichtlich der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte der       18\nVersicherungsnehmer aus Art. 2 Abs. 1 GG (Privatautonomie) sowie Art. 14 Abs. 1\nGG (Eigentumsgarantie) ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt, weil er\ninsoweit entgegen Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht in einem \"seiner\" Grundrechte verletzt ist. Voraussetzung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist, dass der Beschwerdeführer von dem gerügten Eingriff selbst betroffen\nist. Dies ist hier nicht der Fall und wird von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet.\n\n b) Der Beschwerdeführer ist auch nicht befugt, die angebliche Verletzung der           19\nGrundrechte der Versicherten stellvertretend für diese zu rügen. Die Erhebung einer\nVerfassungsbeschwerde in gewillkürter Prozessstandschaft, also zur Geltendmachung der Grundrechte Dritter, ist grundsätzlich unzulässig. Eine der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausnahmesituationen liegt\nhier nicht vor.\n\n  aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Prozessstandschaft im Verfassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl.\nBVerfGE 19, 323 <329>; 25, 256 <263>; 44, 353 <366 f.>; 56, 296 <297>; 72, 122\n<131>; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 14. März 2001\n- 1 BvR 1651/94 -, NJW 2002, S. 357 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss\nvom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 -, NZS 2003, S. 205 f.). Insbesondere sind\nVerfassungsbeschwerden unzulässig, soweit sie von Organisationen in Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder eingelegt werden (vgl. BVerfGE 2, 292 <294>;\n11, 30 <35>; 13, 54 <89 f.>; 21, 207 <208 f.>; BVerfGK 3, 277 <282>). Dies gilt auch,\nwenn einer Organisation die Interessenvertretung ihrer Mitglieder durch Gesetz zugewiesen ist (vgl. BVerfGE 10, 134 <136>). Auch der Satzungszweck einer Vereinigung kann diese nicht zur Wahrnehmung der Grundrechte Dritter im Rahmen einer\nVerfassungsbeschwerde legitimieren (vgl. BVerfGE 16, 147 <158>). Ebenso wenig\nführt eine im fachgerichtlichen Verfahren zulässige Prozessstandschaft zur Beschwerdebefugnis im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfGE 31, 275\n<280>).\n\n bb) Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen anerkannt. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben.\n\n\n\n                                         4/8\n\n  (1) In Betracht kommen allenfalls die im Beschluss vom 4. November 1987 benannten Grundsätze, auf die der Beschwerdeführer sich auch beruft. In diesem Fall, in\ndem eine Verwertungsgesellschaft die ihr vom Gesetzgeber zur Wahrnehmung zugewiesenen Vergütungsansprüche von Künstlern geltend gemacht hatte, hat das Bundesverfassungsgericht eine Prozessstandschaft hinsichtlich der Rechte der selbst\nzur Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche nicht berechtigten Urheber im Verfassungsbeschwerdeverfahren anerkannt, weil man andernfalls zu dem unbilligen Ergebnis käme, dass Urteile der Zivilgerichte überhaupt nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnten (vgl. BVerfGE 77, 263 <269 f.>; vgl. aber auch\nBVerfGE 79, 1 <19>).\n\n (2) Eine vergleichbare Situation besteht vorliegend nicht.                             23\n\n  Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Prozessstandschaft im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die Frage maßgeblich, ob der einzelne Versicherte durch den\nAusschluss der Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Schutz seiner eigenen Rechte schutzlos\ngestellt wird. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers, im Interesse der Versicherten Verfassungsbeschwerde zu erheben, beeinträchtigt nicht das Recht des einzelnen Versicherten, selbst Verfassungsbeschwerde einzulegen, soweit er sich in Grundrechten verletzt sieht.\n\n  (a) Es ist zwar zuzugeben, dass die Effektivität des Rechtsschutzes für die Versicherten im bisherigen Recht der Kapitallebensversicherung auf Grenzen stößt; dies\nhat das Bundesverfassungsgericht veranlasst, ein gesetzgeberisches Unterlassen\nfestzustellen und den Gesetzgeber zu neuen Regelungen im Hinblick auf die Überschussbeteiligung zu verpflichten (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. Juli\n2005 - 1 BvR 80/95 -, NJW 2005, S. 2376 ff.). Es ist den Versicherten jedoch auch\nnach der bisherigen Rechtslage nicht verwehrt, in einem Zivilrechtsstreit die Unwirksamkeit der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung\ngeltend zu machen. Nach Erschöpfung des Rechtswegs können sie selbst Verfassungsbeschwerde erheben, wenn sie sich durch die Auslegung und Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen durch Fachgerichte in ihren Grundrechten verletzt\nsehen. Einer Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers bedarf es zur Durchsetzung des Grundrechtsschutzes der Versicherten daher nicht. Auch ein klageabweisendes Urteil gegen den Beschwerdeführer oder einen anderen Verbraucherschutzverband hindert den einzelnen Versicherten nicht, sich im Zivilprozess auf die\nUnwirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen (vgl. Heinrichs, in:\nPalandt, BGB, 61. Aufl., § 21 AGBG Rn. 1; vgl. für das heute geltende Recht: Bassenge, in: Palandt, BGB, 65. Aufl., § 11 UKlaG, Rn. 1).\n\n (b) Zu einer Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rechte          26\nder Versicherten führt auch nicht der Umstand, dass die einzelnen Versicherten nicht\nnach § 13 Abs. 1 AGBG a.F (vgl. jetzt § 2 UKlaG) einen Unterlassungsanspruch gegen den Verwender geltend machen können, da die Ansprüche auf Unterlassung und\n\n\n\n                                          5/8\n\nWiderruf gemäß § 13 Abs. 2 AGBG a.F. (vgl. jetzt § 3 UKlaG) den im Gesetz bezeichneten Stellen, also insbesondere auch Verbraucherschutzverbänden wie dem\nBeklagten, vorbehalten sind. Die klagenden Verbände nehmen insoweit die Interessen aller betroffenen Verbraucher wahr, nicht die individuellen Interessen eines Einzelnen. Dass die Verbände, wie der Beschwerdeführer darlegt, durch ein Unterlassungsurteil auch vorbeugend Rechtsschutz erlangen können, den die Versicherten\nselbst so nicht gerichtlich durchsetzen können, ändert nichts daran, dass die Verbände insoweit nicht zur Durchsetzung der subjektiven Rechte der einzelnen Versicherten tätig werden.\n\n (c) Die Beschwerdebefugnis folgt vorliegend auch nicht daraus, dass den Verbraucherschutzverbänden nach § 13 Abs. 2 AGBG a.F. (vgl. jetzt § 3 UKlaG) ein eigener\nmateriellrechtlicher Anspruch auf Unterlassung zusteht (vgl. Greger, NJW 2000,\nS. 2457 <2458 und 2462 f.>), über den die einzelnen Versicherten nicht verfügen.\nDieser Anspruch ist den Verbänden einfachrechtlich im öffentlichen Interesse des\nVerbraucherschutzes eingeräumt worden (vgl. dazu etwa Schmidt, NJW 2002, S. 25\n<28, 30>; Schaumburg, DB 2002, S. 723 <723>). Ihm entspricht keine grundrechtliche Position des Versicherten, die der Beschwerdeführer in Prozessstandschaft vor\ndem Bundesverfassungsgericht wahrnehmen könnte.\n\n                                         II.\n Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie nicht begründet.                28\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Gehörsverletzung sieht der Beschwerdeführer darin begründet, dass die Gerichte seine Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Auslegung und Anwendung des AGB-Gesetzes nicht nur in den Gründen\nnicht angesprochen, sondern ersichtlich nicht erwogen hätten.\n\n  Daran ist richtig, dass der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht in den angegriffenen Entscheidungen auf verfassungsrechtliche Aspekte nicht eingegangen\nsind. Eine im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu rügende Gehörsverletzung kann\ndarin nur insoweit liegen, als die Gerichte nicht auf behauptete Verstöße gegen\nGrundrechte eingegangen sind, die eigene Rechte des Beschwerdeführers betreffen.\nDer Beschwerdeführer hatte zu etwaigen Verstößen gegen ihm als eigene zustehende Grundrechte allerdings nichts vorgetragen. Vor dem Landgericht hatte er die vermeintlichen verfassungsrechtlichen Probleme nur im Hinblick auf Grundrechte der\nVersicherten, und das auch nur ganz am Rande, angesprochen; in seinen Schriftsätzen im Berufungs- und im Revisionsrechtszug werden verfassungsrechtliche Aspekte nicht einmal erwähnt.\n\n 2. Auch das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter ist nicht         31\nverletzt.\n\n Die Nichteinleitung eines Vorlageverfahrens nach Art. 177 EWGV - jetzt                 32\nArt. 234 EGV - verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1\n\n\n                                         6/8\n\nSatz 2 GG, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der\n- seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer zweifelhaften gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, wenn es\nin seiner Entscheidung bewusst von der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht oder wenn das Gericht trotz\nFehlens oder nicht abschließender Aussagen einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen seinen Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschreitet, etwa indem es seine Entscheidung auf\neine europarechtliche Auffassung stützt, obwohl mögliche Gegenauffassungen eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 ff.>).\n\n Keine dieser Fallgestaltungen liegt hier vor. Es ist schon nicht zu erkennen, dass   33\nder Bundesgerichtshof eine europarechtliche Frage für entscheidungserheblich gehalten hat, da die Entscheidung zu Europarecht keine Aussagen trifft. Dass der Bundesgerichtshof von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgewichen\nsei, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Da die angegriffene Entscheidung\nnicht auf europarechtlichen Erwägungen beruht, kann auch nicht festgestellt werden,\ndass der Bundesgerichtshof seine Auffassung auf eine europarechtliche Auffassung\ngestützt hätte, der eine andere eindeutig vorzuziehen wäre.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 34\n\n                                    Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                    Dennhardt\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n29. Mai 2006 - 1 BvR 1080/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2006\n                - 1 BvR 1080/01 - Rn. (1 - 34), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060529_1bvr108001.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060529.1bvr108001\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-29/1-bvr-1080-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-29/1-bvr-1080-01","retrieved":"2026-07-10 10:54:59.194335+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-05-29/1-bvr-1080-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-05-29","dockets":["1 BvR 1080/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060529.1bvr108001","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060529.1bvr108001"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006 – 1 BvR 1080/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-29/1-bvr-1080-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"UKlaG/3","law":"UKlaG","abbreviation":"UKlaG","ref":"3","label":"§ 3 UKlaG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/9","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"9","label":"Art 9 GG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"UKlaG/11","law":"UKlaG","abbreviation":"UKlaG","ref":"11","label":"§ 11 UKlaG","mentions":1},{"id":"UKlaG/2","law":"UKlaG","abbreviation":"UKlaG","ref":"2","label":"§ 2 UKlaG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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