{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060529.1bvr043003","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-05-29","aktenzeichen":"1 BvR 430/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 430/03 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau K...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Carsten Grottendieck,\n                    Meller Straße 207, 49084 Osnabrück -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Januar 2003\n         - 12 WF 237/02 -,\n\n       b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Dezember\n          2002 - 12 WF 237/02 -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Iburg vom 20. November 2002 - 5\n          F 404/02 S -\n\nund       Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 29. Mai 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Januar 2003 - 12 WF\n237/02 - und vom 12. Dezember 2002 - 12 WF 237/02 - und der Beschluss des\nAmtsgerichts Bad Iburg vom 20. November 2002 - 5 F 404/02 S - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts\nwerden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.\nDas Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n\n\n\n                                         1/6\n\n                                      Gründe:\n  Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe          1\nfür ihren Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts.\n\n  Aus der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens ist das 1996 geborene Kind I. hervorgegangen. Die Beschwerdeführerin hat ein\nweiteres Kind, den 1989 geborenen K.; für K. hat der Antragsgegner die Vaterschaft\nanerkannt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die beiden Kinder. Sie begründete\ndies damit, dass der Antragsgegner den Kontakt zu den Kindern praktisch abgebrochen habe und keinen Unterhalt zahle. Selbst bei Entscheidungen von geringerer Bedeutung verweigere er seine Mitwirkung. Es sei aufgrund dieser ablehnenden Haltung keine Basis für eine Beibehaltung der gemeinsamen Sorge gegeben.\n\n Mit Beschluss vom 11. Oktober 2002 wies das Amtsgericht Bad Iburg den Antrag                3\nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Sorgerecht betreffend zurück; die bisher\nvorgetragenen Gründe seien nicht ausreichend.\n\n  In ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde legte die Beschwerdeführerin          4\ndar, dass der Antragsgegner in Bezug auf eine für I. erforderliche Operation erst im\nletzten Moment seine Zustimmung erteilt habe. Dabei habe er ihr untersagt, bei dem\nArzttermin anwesend zu sein. Das Jugendamt teilte in einem Bericht vom 19. November 2002 mit, ein geplanter Gesprächstermin im Beisein des Antragsgegners habe\nnicht stattfinden können, weil letzterer nicht erschienen sei. Er habe auf die Einladung nicht reagiert. Ein weiteres Schreiben des Amtes habe er mit einem Telefax beantwortet, in dem er neben Beleidigungen und Bedrohungen deutlich gemacht habe,\nkeine Jugendamtsgespräche wahrnehmen zu wollen. Das Jugendamt sprach sich\nschließlich für eine Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder auf die Beschwerdeführerin aus.\n\n Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab. Auch aus dem Beschwerdevorbringen erschließe sich nicht, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge\ndie dem Kindeswohl am besten dienende Lösung sei.\n\n  Das Oberlandesgericht Oldenburg, dem das Amtsgericht die Akten zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt hatte, wies die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Dezember 2002 zurück. Da die gemeinsame Sorge der normative\nRegelfall sei, seien die Eltern verpflichtet, bei der Erziehung der Kinder zusammen zu\nwirken. Ihren persönlichen Streit hätten sie im Interesse der Kinder zurückzustellen.\nDie Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil komme nur in Betracht, wenn\ndie Eltern in grundsätzlichen Fragen der Erziehung verschiedener Meinung seien und\nihr tief greifendes Zerwürfnis sie daran hindere, die Belange des Kindes angemessen\nwahrzunehmen.\n\n Auf die hiergegen erhobene Gegenvorstellung beschloss das Oberlandesgericht                 7\nam 27. Januar 2003, dass kein Anlass gegeben sei, den Beschluss vom 12. Dezem-\n\n\n                                          2/6\n\nber 2002 zu ändern.\n\n Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sowie gegen den Beschluss                8\ndes Amtsgerichts vom 20. November 2002 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Anforderungen an die\nErfolgsaussicht überspannt. Sie hätten verkannt, dass die Auslegung des § 1671\nBGB höchst umstritten sei. Das Oberlandesgericht vertrete die Auffassung, § 1671\nBGB erkläre die gemeinsame Sorge zum normativen Regelfall, woraus sich die\nPflicht der Eltern ergebe, bei der Erziehung der Kinder unabhängig von Differenzen\nzusammenzuwirken. Die Neuregelung des § 1671 BGB enthalte nach Ansicht des\nBundesgerichtshofs und verschiedener anderer Oberlandesgerichte aber kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen Sorge bestehe und die alleinige Sorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen\nals ultima ratio in Betracht kommen solle.\n\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr              9\nnach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG\nstatt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG\nangezeigt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen\nvor (§ 93 c BVerfGG).\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.                                                10\n\n  Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das               11\nGrundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124; 10, 264\n<270>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104\n<117 f.>). Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt keine völlige\nGleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem Bemittelten gleich gestellt\nwerden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen jedoch nicht\nüberspannt werden (BVerfGE 81, 347 <357 f.>).\n\n Diesen Anforderungen sind die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht geworden.\n\n a) Das Oberlandesgericht hat bei der Bewertung der Erfolgsaussichten zu Lasten          13\nder Beschwerdeführerin die Rechtsansicht vertreten, dass die gemeinsame Sorge\nder normative Regelfall sei. Die Frage, ob nach § 1671 BGB der gemeinsamen Sorge\nder Vorrang zu geben ist, betrifft die Anwendung und Auslegung des einfachen\n\n\n\n                                          3/6\n\nRechts und ist nach wie vor umstritten (vgl. Palandt/Diedrichsen, 65. Auflage, § 1671\nRn. 17). Ein solcher Vorrang lässt sich weder dem Wortlaut des § 1671 BGB noch\nden Gesetzesmaterialien entnehmen (BTDrucks 13/4899, S. 63). Jedenfalls ist es\nim Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG von Verfassungs wegen nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge einen Vorrang einzuräumen (vgl.\nBVerfGK 2, 185 <188>).\n\n  b) Der Bundesgerichtshof hat diese Streitfrage zum Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge bereits höchstrichterlich entschieden (BGH, FamRZ 1999, S. 1647).\nDie Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge enthalte kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen\nSorge bestehen und die alleinige Sorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als\nultima ratio in Betracht kommen sollte. Es soll danach zwar in erster Linie Sache der\nEltern sein zu entscheiden, ob sie die gemeinsame Sorge nach ihrer Scheidung beibehalten wollen oder nicht. Daraus sei jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass der\ngemeinsamen Sorge ein Vorrang vor der alleinigen Sorge eines Elternteils eingeräumt werde (vgl. BGH, FamRZ 1999, S. 1647 f.).\n\n c) Das Oberlandesgericht hat dennoch mit einer von dieser höchstrichterlichen            15\nRechtsprechung abweichenden Rechtsauffassung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung der Beschwerdeführerin verneint und darauf die Nichtbewilligung der Prozesskostenhilfe gestützt. Damit hat es dem Erfordernis einer vernünftigen Abwägung\nder Prozessaussichten nicht Rechnung getragen.\n\n  Prozesskostenhilfe darf insbesondere dann nicht versagt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 1997 - 1 BvR 391/93 -, NJW 1997, S. 2102 <2103>; Beschluss\nder 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW\n1992, S. 889; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2000 - 1 BvR\n2224/98 -, NJW 2000, S. 2098). Sonst würde der unbemittelten Partei im Gegensatz\nzu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2001 - 1 BvR 1803/97 -\n, FamRZ 2002, S. 665).\n\n  Dies gilt erst recht, wenn es sich um eine bereits höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage handelt und das Instanzgericht von dieser Rechtsauffassung bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abweicht.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts werden aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nBVerfGG).\n\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerde-            19\n\n\n\n                                          4/6\n\nführerin folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines\nRechtsanwalts für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              20\n\n                                   Hohmann-Papier                                Hoffmann-Riem\n                                   Dennhardt\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 29. Mai 2006 -\n1 BvR 430/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 29. Mai 2006 - 1 BvR 430/03\n                - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/rk20060529_1bvr043003.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20060529.1bvr043003\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-29/1-bvr-430-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-29/1-bvr-430-03","retrieved":"2026-07-10 10:54:59.027020+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-05-29/1-bvr-430-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-05-29","dockets":["1 BvR 430/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060529.1bvr043003","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060529.1bvr043003"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006 – 1 BvR 430/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-29/1-bvr-430-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. 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