{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060529.1bvr024098","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-05-29","aktenzeichen":"1 BvR 240/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 240/98 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Astrid Wallrabenstein,\n                   Prälat-Diehl-Straße 17, 64285 Darmstadt -\ngegen a) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Dezember 1997\n         - 318 S 225/96 -,\n\n      b) das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 7. August 1996 - 21a C 653/\n         96 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Mai 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Prämiengestaltung bei privaten Unfallversicherungen.\n\n                                        A.\n\n                                        I.\n  Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 1976 mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer Aktiengesellschaft (im Folgenden: Beklagte), einen Unfallversicherungsvertrag. Mit Wirkung ab März 1989 vereinbarte er im Wege der Anschlussversicherung einen neuen Unfallversicherungsvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren;\ndem Vertrag lagen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) zugrunde. Die Jahresprämie betrug zu Beginn der Vertragslaufzeit 488 DM und erhöhte\nsich im Jahre 1996 auf 504,30 DM.\n\n Nach Ablauf des Monats Februar 1996 stellte der Beschwerdeführer die Prämienzahlungen ein und verklagte die Versicherung auf Rückzahlung der seiner Ansicht\nnach wucherisch überhöhten Versicherungsprämien in Höhe von insgesamt\n\n\n                                        1/10\n\n2.668,49 DM. Die Klage stützte er auf § 138 BGB, wobei er geltend machte, dass\ndie Beklagte nur rund ein Drittel der Prämienleistungen für die Regulierung von Versicherungsfällen aufwende und der übrige Teil im Unternehmen verbleibe. Die Prämie sei wucherisch überhöht, ihre Vereinbarung sittenwidrig. Die Beklagte schulde\nihm daher die Rückzahlung von zwei Dritteln der geleisteten Prämien als einer ungerechtfertigten Bereicherung. Hilfsweise verlangte er die Angabe der Kosten- und\nGewinnanteile, welche die Beklagte in Bezug auf den Unfallversicherungsvertrag für\ndie von ihr erbrachten Dienstleistungen kalkuliert bzw. tatsächlich verwendet und erzielt habe. Er begründete den Auskunftsanspruch mit der Auffassung, ihm stehe ein\nLeistungsanspruch auf Auskehrung überschüssiger Gewinnanteile zu, den er nach\nErteilung der verlangten Auskünfte näher berechnen könne.\n\n                                         II.\n  1. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) bestehe nicht, denn der Wuchertatbestand des § 138 BGB sei\nnicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer darauf abstelle, die Markttransparenz\nfehle insgesamt, weil auch die Mitbewerber der Beklagten ihre Kalkulation nicht offen\nlegten, sei dies kein Grund, den Vertrag als wucherisch einzuordnen. Die Risiken, für\ndie der Versicherer einzustehen habe, seien bei Vertragsschluss nicht absehbar.\nAuch auf § 138 Abs. 2 BGB könne der Anspruch nicht gestützt werden. Der Beschwerdeführer behaupte zwar aggressive Werbemethoden der Beklagten, trage\nhinsichtlich seines eigenen Entschlusses, mit der Beklagten einen Vertrag zu schließen, aber nichts Konkretes vor. Der auf Auskunft über die Gewinn- und Kostenanteile\ngerichtete Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Eine Aufschlüsselung der einzelnen\nKostenfaktoren sei vertraglich nicht vereinbart und auch gesetzlich nicht geregelt.\n\n 2. Das Landgericht wies die Berufung zurück (vgl. LG Hamburg, VersR 1998,              5\nS. 225 ff.). Der Unfallversicherungsvertrag sei nicht wegen Wuchers gemäß § 138\nAbs. 2 BGB nichtig, da der Beschwerdeführer das für den Wuchertatbestand neben\ndem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen erforderliche vorsätzliche Ausnutzen einer Zwangslage durch den von dem Missverhältnis begünstigen Vertragspartner nicht hinreichend dargelegt habe.\n\n  Das behauptete \"strukturelle Verhandlungsungleichgewicht\" führe ebenfalls nicht       6\nzur Nichtigkeit des Versicherungsvertrags. Solange nicht dargelegt sei, dass die Beklagte in unlauterer Weise den Beschwerdeführer von der Einholung von Auskünften\nabgehalten oder ihn falsch beraten habe, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen\ndes § 138 Abs. 2 BGB nicht vor. Der Versicherungsvertrag sei auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Vornehmlich könne sich die Sittenwidrigkeit eines Vertrages aus seinem Rechtscharakter als wucherähnliches Geschäft\nergeben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Abschluss von Konsumentenkreditverträgen sei ein krasses Missverhältnis anzunehmen, wenn die von\ndem Kredit- oder Leasingnehmer zu erbringende Leistung etwa doppelt so hoch sei\nwie das verkehrsübliche Äquivalent. Derartiges habe der Beschwerdeführer nicht\n\n\n                                         2/10\n\ndargetan. Sein Vorbringen, wonach einzelne von etwa 100 Unternehmen in der betreffenden Sparte deutlich niedrige Prämien verlangten, reiche hierfür nicht aus. Die\nBeklagte habe im Vertrag die Prämie nach festen Sätzen aufgeschlüsselt. Entsprechende Sätze hätte der vom Bund der Versicherten unterstützte Kläger bei anderen\nVersicherungsunternehmen erfragen und vortragen können, habe dies jedoch nicht\ngetan. Schließlich könne der Beschwerdeführer sich nicht darauf berufen, dass es\nauf dem deutschen Markt der Unfallversicherungsunternehmen 1989 eine \"Konkurrenz\", aber keinen \"wirklichen Wettbewerb\" gegeben habe. Eine allgemeine Kontrolle der Angemessenheit von Preisen möge im Kartellrecht notwendig sein, liege dem\nbürgerlichen Recht aber fern.\n\n  Der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch ergebe sich weder aus den            7\nVorschriften des Auftragsrechts noch aus allgemeinen Grundsätzen. Ein allgemeiner\nAuskunftsanspruch sei dem geltenden Zivilrecht fremd. Zahlungsansprüche, zu deren Geltendmachung die begehrten Auskünfte dienen könnten, seien mangels vertraglicher Vereinbarung oder sonstiger Rechtsgrundlagen nicht gegeben. Das gelte\nauch im Hinblick auf einen im Ansatz möglichen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.\n\n                                         III.\n Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1          8\nund aus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n 1. Das Grundrecht der Privatautonomie aus Art. 2 Abs. 1 GG fordere einen umfassenden Interessenausgleich anhand zivilrechtsimmanenter Gerechtigkeitsstandards.\nIm vorliegenden Fall gehe es um die Äquivalenz der wechselseitigen Hauptleistungspflichten, die indes - anders als die Hauptleistungspflichten der meisten bürgerlichrechtlichen Verträge - im Versicherungsverhältnis äußerst komplex strukturiert seien.\nDie Erfassung einer Äquivalenzstörung sei hier nicht lediglich am allgemeinen Entgeltniveau auszurichten, vielmehr müsse sie die Festlegung des Entgelts auch innerhalb des allgemeinen Marktgeschehens nachvollziehen. Zudem fordere der Gleichheitssatz eine willkürfreie Anwendung und Fortbildung des Vertragsrechts. Gerade in\neinem unvollkommen geregelten Bereich wie dem des Versicherungsrechts ergebe\nsich hieraus die Pflicht der Gerichte, sich an den zivilrechtsimmanenten Gerechtigkeitsstandards zu orientieren.\n\n Die Zivilgerichte hätten daher nicht zu der Schlussfolgerung kommen dürfen, dem        10\nMissbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen sei im Bereich des Versicherungswesens durch die Gesetzgebung und die Tätigkeit der Versicherungsaufsicht hinreichend Rechnung getragen. Insbesondere sei die Versicherungsaufsicht zur Verteidigung individueller Rechtspositionen nicht hinreichend geeignet.\n\n 2. Die angegriffenen Urteile beruhten auf einer grundsätzlichen Verkennung des         11\nGrundrechts auf Vertragsfreiheit.\n\n Die allein auf den hergebrachten Vorstellungen von Wucher aufbauende Inhaltskontrolle ergebe sich aus einer unzulänglichen Erfassung des vertraglichen Äquiva-\n\n\n                                         3/10\n\nlenzverhältnisses. Die Gerichte hätten es versäumt, den Preis der vertragsgegenständlichen Leistung als der für das Äquivalenzverhältnis maßgeblichen Größe offen\nzu legen. Die Prämie sei nicht als Preis für denkbare Leistungen des Versicherers\nzur Schadensregulierung zu definieren, denn ihr größerer Anteil stelle sich als Rücklage für den Schadensfall dar und sei daher treuhänderisch zu verwalten. Allein diese\nDienstleistung des Versicherers lasse sich marktwirtschaftlich mit einem Preis bewerten. Mangels Offenlegung des hierauf entfallenden Prämienanteils sei der Versicherungsnehmer nicht in der Lage, die Leistung des Versicherers zu bewerten. Eine durch Wettbewerb geförderte Preisbildung finde damit am Markt nicht statt. Die\nmangelnde Transparenz der Prämienkalkulation führe zugleich zu der Unmöglichkeit,\nselbst völlig überhöhte Gegenleistungen zu erkennen. Da sich ein Marktpreis nicht\nbilden könne, liege das allgemeine Entgeltniveau, an dem die Ausgangsgerichte ihre\nPrüfung orientiert hätten, erheblich zu hoch. Eine Überhöhung im Einzelfall könne\ndaher nie nachgewiesen werden.\n\n  Indem die Versicherten den Versicherern durch die Prämienzahlung erhebliche Kapitalbeträge an die Hand gäben, die unter Zugrundelegung versicherungsmathematischer Grundsätze für die Schadensregulierung nicht benötigt würden, komme es zu\nsystemwidrigen Vermögensverschiebungen. Die so erzielten Gewinne ließen sich\ndurch Vorsorge für künftige Schadensfälle nicht rechtfertigen; selbst bei vorsichtigster Kalkulation werde nur ein Drittel der Prämien für Deckung und Rücklagen gebraucht.\n\n                                         IV.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens, das             14\nBundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, der Bund der Versicherten sowie\nder Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Stellung genommen.\n\n  1. Die Beklagte hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Versicherungsvertrag sei mit der herrschenden Meinung sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts als gegenseitiger Vertrag anzusehen, in dem Gefahrtragung und Prämie synallagmatisch miteinander verknüpft\nseien; die von dem Beschwerdeführer vertretene Theorie einer treuhänderischen Geschäftsbesorgung durch den Versicherer sei weder mit dem geltenden Recht noch\nmit der Vertragswirklichkeit zu vereinbaren. In dem betreffenden Bereich des Versicherungswesens sei im Übrigen bei Untersuchungen ein funktionierender Wettbewerb festgestellt worden; zudem würden in der einschlägigen Presse ausführliche\nLeistungs- und Prämienvergleiche veröffentlicht. Der Kunde könne sich damit durchaus einen Überblick über die verlangten Prämien verschaffen. Der Verfassungsbeschwerde liege zudem die grundsätzlich unrichtige Auffassung zugrunde, die Preisfreiheit sei von vornherein auf einen objektiv gerechtfertigten Preis, was immer\ndarunter zu verstehen sei, beschränkt.\n\n  2. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen führt unter anderem aus,          16\nin der Verfassungsbeschwerde werde unterstellt, dass eine bestimmte Schadens-\n\n\n                                         4/10\n\nquote und ein bestimmter Verwaltungskostensatz bei jedem Versicherungsunternehmen in gleicher Weise geradezu naturgesetzlich vorgegeben seien. Dies entspreche\nnicht den Erfahrungen der Aufsichtsbehörde. Vielmehr bestünden deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Unternehmen, gerade auch hinsichtlich der Kosten.\n\n 3. Der Bund der Versicherten meint, die angegriffenen Urteile beruhten auf einer        17\ngrundsätzlichen Verkennung der Bedeutung des Grundrechts der Vertragsfreiheit für\nAuslegung und Anwendung von § 138 BGB.\n\n 4. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vertritt die Auffassung, schon eine vertragliche Disparität sei nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer\nbleibe auch den Beweis für seine These schuldig, es fehle auf dem Gebiet der Unfallversicherung an einem funktionierenden Wettbewerb.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den\nBeschwerdeführer nicht in einem seiner Grundrechte.\n\n                                          I.\n Die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.\n\n  1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die Privatautonomie als Selbstbestimmung des         21\nEinzelnen im Rechtsleben. Die eigenbestimmte Gestaltung der Rechtsverhältnisse\nist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 <328>; 72, 155\n<170>; stRspr), die ihre Grenzen allerdings in der Entfaltungsfreiheit anderer findet.\nPrivatautonomie setzt voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen auch tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE 81, 242 <254 f.>). Um dies zu sichern, bedarf die Privatautonomie der Ausgestaltung in der Rechtsordnung.\n\n Maßgebliches rechtliches Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen ist der Vertrag, mit dem die Vertragspartner selbst bestimmen, wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Freiheitsausübung und wechselseitige\nBindung finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den\nVertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat\ngrundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 103, 89 <100>).\n\n  Ausnahmen hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, wenn auf Grund erheblich ungleicher Verhandlungspositionen der Vertragspartner einer von ihnen ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann;\ndann ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtsposition der beteiligten Parteien hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die\n\n\n                                         5/10\n\nSelbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. BVerfGE 89, 214 <232>;\n103, 89 <100 f.>). Gleiches gilt, wenn die Schwäche eines Vertragspartners durch\ngesetzliche Regelungen bedingt ist. Der verfassungsrechtliche Schutz der Privatautonomie durch Art. 2 Abs. 1 GG führt dann zu einer Pflicht des Gesetzgebers, für eine\nrechtliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der davon betroffenen Vertragsparteien zu sorgen, die ihren Belangen hinreichend Rechnung trägt (vgl. im Einzelnen BVerfG, NJW 2005, S. 2363 <2366 ff.>; BVerfG NJW 2005, S. 2376 <2377 ff.>).\n\n  2. Allerdings kann der Gesetzgeber nicht für alle Situationen Vorsorge treffen, in denen das Verhandlungsgleichgewicht mehr oder weniger beeinträchtigt ist. Schon aus\nGründen der Rechtssicherheit darf ein Vertrag nicht bei jeder Störung des Verhandlungsgleichgewichts nachträglich in Frage gestellt oder korrigiert werden (vgl.\nBVerfGE 89, 214 <232>).\n\n Wenn der Gesetzgeber davon absieht, zwingendes Vertragsrecht für bestimmte Lebensbereiche oder für spezielle Vertragsformen zu schaffen, bedeutet dies keineswegs, dass die Vertragspraxis dem freien Spiel der Kräfte und insbesondere dem\nMachteinsatz durch eine Seite unbegrenzt ausgesetzt wäre. Vielmehr greifen dann\nergänzend zivilrechtlichen Generalklauseln ein, vor allem die §§ 138, 242, 315 BGB.\nGerade bei der Konkretisierung und Anwendung dieser Generalklauseln sind die\nGrundrechte zu beachten (vgl. BVerfGE 7, 198 <206>). Der entsprechende Schutzauftrag der Verfassung richtet sich hier an den Richter, der den objektiven Grundentscheidungen der Grundrechte in Fällen gestörter Vertragsparität mit den Mitteln des\nZivilrechts Geltung zu verschaffen hat (vgl. BVerfGE 81, 242 <255 f.>).\n\n 3. Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  Die Fachgerichte haben den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag weder             27\nwegen Vereinbarung einer wucherisch überhöhten Prämie noch aus anderem Grund\nfür sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB gehalten. Verfassungsrechtliche Bedenken\nsind dagegen nicht zu erheben. Die der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden\nentgegenstehenden Rechtsansichten sind verfassungsrechtlich nicht tragfähig.\n\n Die Beschwerdebegründung geht dahin, in Ermangelung eines funktionierenden                28\nWettbewerbs könne das allgemeine Preisniveau hier kein Maßstab für die Angemessenheitsprüfung von Leistung und Gegenleistung sein. Zudem hätten die Gerichte\ndas vertragliche Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis nicht zutreffend erfasst. Wirtschaftlich gesehen sei die Versicherungsprämie kein Preis, da ihr überwiegender Teil\nvon den Versicherern treuhänderisch verwaltet werde; lediglich der als Entgelt für die\nDienstleistungen der Versicherer gedeckte Teil der Prämien ließe sich marktwirtschaftlich als ein Preis verstehen. Diesen Annahmen kann nicht gefolgt werden.\n\n a) Der Verfassungsbeschwerde liegt die Rechtsansicht zugrunde, bei einem Unfallversicherungsvertrag wie dem des Beschwerdeführers handele es sich - entgegen\nder herrschenden Auffassung, auf der auch die angegriffenen Urteile beruhen - nicht\n\n\n\n                                          6/10\n\num ein synallagmatisches Verhältnis zwischen Beitragszahlung durch den Versicherungsnehmer einerseits und Übernahme eines bestimmten Lebensrisikos (Unfallfolgen) durch den Versicherer andererseits, sondern um eine Art Treuhandverhältnis,\nbei dem die - allein entgeltfähige - Leistung des Versicherers in der Verwaltung des\nihm zu diesem Zweck von dem Versicherungsnehmer treuhänderisch zur Verfügung\ngestellten Geldes bestehe. Diese Rechtsauffassung dürfte schon einfachrechtlich\nnicht haltbar sein. Sie ist jedenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten.\n\n  aa) Anders als bei der Lebensversicherung, für die das Bundesverfassungsgericht       30\naber auch keine Treuhandlösung anerkannt hat (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376\n<2379>), soll bei der Unfallversicherung kein Kapital anwachsen, sondern es soll ein\nkonkret definiertes Risiko durch die Aussicht auf eine bestimmte Leistung bei Risikoverwirklichung abgedeckt werden. Diese Leistung wird ihrer Höhe nach nicht davon\nbeeinflusst, wie gut der Unfall-Versicherer wirtschaftet. Anders ist die Lage bei der\nkapitalbildenden Lebensversicherung, bei der die Überschussbeteiligung von der Art\ndes Wirtschaftens des Versicherers mit den ihm überlassenen Prämien abhängt. Der\nvon den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUB 88) bestimmte\nVersicherungsvertrag des Beschwerdeführers bietet dementsprechend auch keinerlei Anknüpfungspunkte für ein Verständnis des Vertrags als Treuhandverhältnis;\nwährend die Hauptleistungspflicht des Versicherers in § 1 I AUB als \"Versicherungsschutz bei Unfällen, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrags zustoßen,\" beschrieben wird, ergibt sich die Beitragszahlungspflicht des Beschwerdeführers aus § 5 AUB 88.\n\n bb) Die Auslegung des Unfallversicherungsvertrags des Beschwerdeführers im Sinne eines Geschäftsbesorgungs- oder Treuhandvertrags ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Das Verständnis des streitgegenständlichen privaten Unfallversicherungsvertrags als eines Vertrags mit den Hauptleistungspflichten\nRisikoabsicherung einerseits und Prämienzahlung andererseits, das die Gerichte ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, verstößt nicht gegen den Grundrechtsschutz der Privatautonomie aus Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n  Durch das von dem Beschwerdeführer angegriffene Verständnis des Unfallversicherungsvertrags wird keine grundrechtsrelevante Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers bewirkt, die es ihm unmöglich macht, seine Interessen in privatautonomer Entscheidung angemessen zu verfolgen. Nach seinem\neigenen Vortrag im Ausgangsverfahren haben eine Reihe von Versicherern deutlich\ngünstigere Konditionen für Unfallversicherungen angeboten als die Beklagte. Auch\ndas Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hat in seiner Stellungnahme\ndarauf hingewiesen, dass die Kostenstrukturen bei vielen Anbietern privater Unfallversicherungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durchaus unterschiedlich gewesen seien. Angesichts der von dem Beschwerdeführer selbst angeführten erheblichen Preisunterschiede hatte er eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen\nAngeboten und war keineswegs faktisch gezwungen, zu den Bedingungen der Beklagten abzuschließen. Die von ihm bemängelte Prämienhöhe beruhte danach auf\n\n\n                                         7/10\n\nseiner freien Abschlussentscheidung, ohne dass er auf Grund einer strukturellen\nÜberlegenheit der Beklagten genötigt gewesen wäre, sie zu treffen.\n\n  Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch ein seine Entscheidungsfreiheit einschränkendes Vorgehen der Beklagten zum Vertragsschluss veranlasst worden wäre. Wie das Amtsgericht und das Landgericht hervorgehoben haben,\nfehlt es an konkretem Sachvortrag des Beschwerdeführers etwa dazu, dass er durch\nunlautere Werbemethoden der Beklagten zum Abschluss des Versicherungsvertrags\nbewogen worden sei.\n\n b) Auch die von dem Beschwerdeführer vertretene These eines grundsätzlich überhöhten Preisniveaus in der Unfallversicherung auf Grund fehlenden Wettbewerbs\nvermag verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffenen Entscheidungen\nnicht zu begründen.\n\n aa) Der Beschwerdeführer verkennt, dass es einen objektiven Preis für eine Ware         35\nnicht gibt; die Preisbildung erfolgt in einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung\nvielmehr grundsätzlich nicht unter Gesichtspunkten einer vorgegebenen Angemessenheit, sondern nach dem Prinzip des Ausgleichs von Angebot und Nachfrage. Der\nBeschwerdeführer verweist allerdings - insoweit zutreffend - darauf, dass eine Preisbildung nach dem marktwirtschaftlichen Prinzip bei strukturell gestörten Wettbewerbsverhältnissen zu versagen droht. Dementsprechend geht die Argumentation\ndes Beschwerdeführers dahin, im Bereich der privaten Unfallversicherung gebe es\nzwar Konkurrenz zwischen den einzelnen Versicherern, aber keinen funktionierenden Wettbewerb.\n\n  Belege dafür ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht.            36\nSeiner Behauptung stehen die eigenen Angaben im Ausgangsverfahren entgegen,\nmehrere Versicherungsunternehmen hätten bis zu fünffach niedrigere Prämien verlangt als die Beklagte. Nach diesem Vortrag bestanden also erhebliche Preisunterschiede, die den Versicherungsnehmern die Möglichkeit gegeben haben, günstigere\nAngebote als die der Beklagten des Ausgangsverfahrens zu wählen. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres zuzumuten gewesen, vor Vertragsschluss einen\nPreisvergleich durchzuführen; dazu hätte er sich auch der Hilfe von Verbraucherschutzorganisationen bedienen oder einen Preisvergleich mittels allgemein zugänglicher Veröffentlichungen vornehmen können.\n\n bb) Verfehlt wäre es im Übrigen, die vom Bundesverfassungsgericht für die kapitalbildende Lebensversicherung getroffenen Feststellungen über Defizite der Funktionsfähigkeit der Versicherungsmärkte (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376 <2379>)\nschlicht auf die Unfallversicherung zu übertragen und bei der Vertragsauslegung\nmaßgebend werden zu lassen. So ist die Transparenz der Leistungsbedingungen bei\nder Unfallversicherung erheblich besser als bei der Lebensversicherung: Letztlich\ngeht es bei der Unfallversicherung nur um das Verhältnis zwischen dem vereinbarten\nRisiko und der Höhe der Prämie; demgegenüber führen das Zusammenspiel von\nVersicherungssumme und Überschussbeteiligung und die diffizilen Wege zur Be-\n\n\n                                         8/10\n\nrechnung der Schlussüberschüsse bei der Lebensversicherung zu erheblichen Intransparenzen, die auch einem leichten Prämienvergleich entgegenstehen. Vor allem\naber wird der Unfall-Versicherungsnehmer - anders als der Versicherungsnehmer\nin der Lebensversicherung - nicht praktisch auf Dauer gebunden. Eine Kündigung\ndes Versicherungsvertrags und der Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen sind in der Unfallversicherung relativ leicht möglich und sind anders als in\nder Lebensversicherung nicht mit dem Risiko eines erheblichen Vermögensverlustes\nverbunden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine Unfallversicherung nicht den\ngleichen Stellenwert für die Existenzsicherung der Bürger hat wie eine kapitalbildende Lebensversicherung. Es mag Gründe für den Gesetzgeber geben, die Stellung\nder Verbraucher auch im Unfallversicherungsrecht zu stärken; verfassungsrechtlich\ngeboten ist dies nicht.\n\n                                         II.\n Auch der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.\n\n  Der Beschwerdeführer vertritt insoweit die Ansicht, er werde im Vergleich zu Vertragsschließenden \"anderer Massenverträge\" willkürlich ungleich behandelt. Eine\nverfassungsrechtliche Überprüfung seiner Behauptung ist schon im Ansatz nicht\nmöglich, da es an einem tauglichen Vergleichsmaßstab fehlt. Es wird nicht ausgeführt, mit welchen \"anderen Massenverträgen\" der Beschwerdeführer den vorliegenden Unfallversicherungsvertrag vergleichen will.\n\n  Sofern der Vortrag dahin zu verstehen sein sollte, dass ein Verstoß gegen das Willkürverbot gerügt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Die Gerichte befinden sich mit\nihren Entscheidungen im Einklang mit der herrschenden Meinung und Rechtsprechung. Insbesondere das Landgericht hat sich zudem sehr sorgfältig mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. Unter diesen Umständen kann\nvon Willkür keine Rede sein.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   41\n\n                                     Hohmann-Papier                                   Hoffmann-Riem\n                                     Dennhardt\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n29. Mai 2006 - 1 BvR 240/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2006\n                - 1 BvR 240/98 - Rn. (1 - 41), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060529_1bvr024098.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060529.1bvr024098\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-29/1-bvr-240-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-29/1-bvr-240-98","retrieved":"2026-07-10 10:54:58.771868+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-05-29/1-bvr-240-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-05-29","dockets":["1 BvR 240/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060529.1bvr024098","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060529.1bvr024098"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006 – 1 BvR 240/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-29/1-bvr-240-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/138","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"138","label":"§ 138 BGB","mentions":9},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":5},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BGB/315","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"315","label":"§ 315 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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